Versailles Treaty does not affect Swiss life insurance contract

BGE 46 II 421Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume II15 de abr. de 1920Dismissed

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Resumo

Germania appealed a Zurich judgment in an action to deny a debt arising from a life insurance policy. The insurer argued that payment to the French-resident policyholder was prohibited by Article 296 of the Versailles Treaty and the German implementing statute. The Federal Court held that the policy was governed exclusively by Swiss law because it was concluded and to be performed in Switzerland, and Switzerland was not bound by the treaty. The appeal was dismissed and the cantonal judgment confirmed.

Regest

Art. 296 Friedensvertrag von Versailles; internationale Anwendbarkeit auf einen in der Schweiz abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag; Kollisionsrecht. Ein Lebensversicherungsvertrag, der in der Schweiz abgeschlossen wurde, dessen Erfüllung in der Schweiz geschuldet ist und der dem schweizerischen Recht untersteht, bleibt ausschliesslich nach schweizerischem Recht zu beurteilen. Bestimmungen eines Friedensvertrags, an dem die Schweiz nicht Vertragspartei ist, entfalten im schweizerischen Gebiet keine Gesetzeskraft. Dass eine Partei einem Vertragsstaat angehört oder der Gläubiger im Ausland wohnt, ändert daran nichts. Ist die Leistung nach schweizerischem Recht geschuldet, kann sie nicht wegen eines ausländischen Zahlverbots verweigert werden (consid. 1-3).

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Markenschutz. N° 72. fenden Marken sofort löschen zu lassen, und die Strei- chung aus dem Markenregister tatsächlich erfolgt ist. Der heutige Prozess dreht sich um andere, neue Marken, die der Kläger später, am 2. Juli 1910, hinterlegt hat, was die Vorinstanz übersehen zu haben scheint. Entge- gen der von ihr vertretenen Auffassung kann deshalb der Kläger auch aus jener Markenübertragung ein Recht auf Weiterbenutzung der Bezeichnungen Rosskopf Fils " und Rosskopf Freres ) nicht herleiten. Da somit auf die Vorgeschichte der Firmen Rosskopf Freres und Ross- kopf Söhne ) in Basel nichts ankommt, kann dahinge- stellt bleiben, ob die Ausführungen des Widerklägers und namentlich des Gutachtens von Waldkirch darüber, dass schon die Gründung dieser Firmen auf einer Fiktion beruht habe und auf Täuschung berechnet gewesen sei, zutreffen. Aus den angegebenen Gründen ist der dezep- tive Charakter der Marken Nr. 27,771 und 27,772 auch sonst zu bejahen; diese sind offensichtlich geeignet, im Publikum Verwirrung zu stiften, und die Käufer über die Herkunft der Vare und die Person des Fabrikanten irrezuführen. 3. -Hieraus folgt, dass, in Abänderung des vorinstanz- lichen Urteils, die Widerklage gutzuheissen ist. DenIl nach der Praxis des Bundesgerichts ist eine Marke, deren Haupt- bestandteil als unzulässig erscheint, in vollem Umfang als ungültig zu erklären (s. AS 38 II S. 309). Immerhin rechtfertigen die Umstände die mit dem Widerklage- begehren 4 verlangte Veröffentlichung des Urteils im Handelsamtsblatt nicht. 4. -Infolge der Ungültigkeit der klägerischen Marken ist sodann die Hauptklage gänzlich abzuweisen. Demnach erkennt das Bundesgericht : 1 .. Die Berufung wird als begründet erklärt und da- mit, in Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kan- tons Solothurn vom 24. September 1919, die Hauptklage Versicherungsvertrag. N° 73.

abgewiesen und die Viderklage (Begehren 1 bis 3) gut- geheissen. 2. Demgemäss werden die vom Widerbeklagten am 2. Juli 1910 beim Eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum hinterlegten Marken NI'. 27,771 Rosskopf Fils und 27,772 Rosskopf Freres als ungültig erklärt. Der Gebrauch dieser Marken wird dem Viderbeklagten verboten. Beide Marken sind aus dem Register des Amtes für geistiges Eigentum zu streichen. 3. Das Widerklagebegehren 4 wird abgewiesen. VII. VERSICHERUNGSVERTRAG CONTRAT D'ASSURANCE 73. UrteU dar II. ZivilabteUllng vom 4. November 1920 i. S. 'Germania, gegen Pinnall. . rL 296 des Friedensvertrages von Versailles und die ent- sprechenden Bestimmungen des deutschen Ausführungsge- setzes vom 31. August 1919 sind auf einen bei seinem Abschluss dem schweizerischen Recht unterstellten Lebens- versicherung,svertrag nicht anwendbar. .4. -Der in Lyon wohnhafte, heute der französischen Staatsangehörigkeit unterstehende Beklagte schloss als deutscher Staatsangehöriger im Oktober 1899 mit dem Generalbevollmächtigten der Klägerin in Zürich einen Lebensversicherungsvertrag ab, wodurch sich die Klä- gerin verpflichtete, ihm am 1. November 1919, oder wenn sein Tod früher erfolge, den Berechtigten die Summe von 40,000 Fr. auszuzahlen. Der Vertrag wurde in der

422 Versicherungsvertrag. N° 73. Schweiz abgeschlossen und die Prämien in Zürich be- zahlt. Die Zahlungen der Gesellschaft werden nach 6 der Police durch ihren schweizerischen Generalbevoll- mächtigten an ihrem kantonalen Domizil geleistet. Als Gerichtsstand wurde vereinbart das Domizil der Gesell- schaft in demjenigen Kanton, in dem der Versicherungs- nehmer wohne. Bei Verfall der Versicherungssumme am

  1. November 1919 anerkannte zwar die Klägerin ihre Schuldpflicht, verweigerte aber die Zahlung an den Ver- sicherungsnehmer, unter Berufung darauf, dass Art. 296 des Friedensvertrages von Versailles die direkte Zah- lungen an französische, in Frankreich wohnende Gläu- biger verbiete .. Auch das deutsche Ausführungsgesetz zum Friedensvertrage vom 31. August 1919 untersage eine solche Zahlung unter Androhung einer Gefängnis- strafe bis zu drei Jahren und einer Geldstrafe bis 50,000 Mark. Gestützt auf die Police wurde dem Beklagten, nachdem er in Zürich Betreibung gegen die Klägerin ein- geleitet hatte, gegenüber dem Rechtsvorschlage der Klägerin provisorische Rechtsöffnung erteilt, worauf die Betriebene mit rechtzeitig erhobener Klage die Aber- kennung der Forderung verlangte. B. -Beide kantonale Intanzen wiesen die Klage ab, da der zwischen den Parteien abgeschlossene Ver- sicherungsvertrag ausschliesslfch dem schweizerischen Rechte unterstehe. C. -Gegen den Entscheid des zürcherischen Ober- gerichts vom 5. Juni hat die Klägerin rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen. Sie wiederholt ihren Antrag auf Gutheissung der Anerkennungsklage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  2. -Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung festgestellt, dass der zwischen den Parteien abgeschlos- sene Versicherungsvertrag dem schweizerischen Rechte untersteht. Dies wird grundsätzlich auch von der Klä- gerin nicht bestritten, und sie anerkennt auch, dass nach diesem Rechte ihre Zahlungspflicht gegeben wäre. Versicherungsvertrag. N° 73. 423 Sie behauptet aber, das ursprüngliche Rechtsverhältnis sei durch die angerufenen Bestimmungen des Friedens- vertrages von Versailles und des deutschen Ausführungs- gesetzes in einer Weise verändert worden, dass ihr die Erfüllung dieser Pflicht in der vom Beklagten verlangten Form nicht zugemutet werden könne. Zur Entscheidung steht sonach einzig die Frage, ob diese Bestimmungen auf den vorliegenden Versicherungsvertrag anwendbar sind.
  3. -Diese Frage ist mit den Vorinstanzen zu vernei- nen. Da die Schweiz am Friedensvertrag von Versailles nicht als Kontrahentin beteiligt ist, haben seine Bestim- mungen für ihr Staatsgebiet keine Gesetzeskraft. Daran vermag für den vorliegenden Fall auch die Tatsache nichts zu ändern, dass sowohl die Klägerin, als eine in Deutsch- land domizilierte juristische Person, wie der Beklagte, als in Frankreich wohnender französischer Staatsange- höriger der Staatsgewalt an dem Vertrag teilnehmender Staaten unterstehen. Denn wenn auch die Bestimmungen des Vertrages, soweit dadurch privatrechtliche Bezie- hungen geregelt werden, an sich bindende Normen für die Angehörigen der Vertragsstaaten enthalten, so bleibt doch für die Erfüllung des vorliegenden Versicherungs- vertrages, der von den Parteien vor Inkrafttreten des Friedensvertrages abgeschlossen und unbestrittener- massen insbesondere dadurch dem schweizerischen Recht unterstellt wurde, dass die Klägerin sich zur Erfüllung in der Schweiz verpflichtete und gemäss den zwingenden Bestimmungen der Bundesgesetzgebung ein schweize- risches Rechtsdomizil verzeigte, sowohl nach dem schwei- zerischen Gesetz, wie nach den Grundsätzen des inter- nationalen Privatrechts ausschliesslich das schweize- rische Recht massgebend. Die Erfüllung des Vertrages in der Schweiz ist nicht nur durch den Zwang zur Verzeigung des Rechtsdomizils, sondern auch dadurch gesichert, dass der ausländische Versicheret für den Voll- zug in der Schweiz hier Kaution leisten musste (Bundes-

424 Versicherungsvertrag. N° 73. ratsbeschluss vom 5. Oktober 1915), sodass die Behaup- tung der Rekurrentin, es bestehe nur ein fiktiver Zusam- menhang des Vertragsverhältnisses mit dem Gebiete der Schweiz, nicht zutrifft. Ist daher nach schweizerischem Recht die Zahlungspflicht der Klägerin gegeben, so ist die Klage abzuweisen, ohne dass die weiteren von der Klägerin aufgeworfenen Fragen des internationalen Pri- vat-und Staatsrechts vom schweizerischen Richter zu prüfen wären. 3. -Aus dem vorstehenden ergibt sich ohne weiteres, dass die Klägerin auch mit ihrer Berufung auf das deut- sche Ausführungsgesetz nicht gehört werden kann. Da die von ihr zu leistende Zahlung sich als die Erfüllung einer Verbindlichkeit aus einem vom schweizerischen Recht beherrschten Rechtsverhältnis darstellt, so kann sie auch nicht unter das darin enthaltene Zahlungsverbot fallen. Aber auch wenn der Staat, dem die Klägerin zu- folge ihrer Staatsangehörigkeit untersteht, die Zahlung als unerlaubt betrachten würde, könnte dies nicht zur Folge haben, dass der schweizerische Richter seine Ent- scheidung in einer vom schweizerischen Rechte beherrsch- ten Streitsache nach fremdem Rechte zu richten hätte. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Juni 1920 be- stätigt. VIII. SCHULDBETREffiUNGS-U. KONKURSRECHT POURSUITE ET FAILLlTE Vgl. III. TeilNr. 24. -Voir IHe partie n° 24. OfDAG Offset-, formular-und Fotodruck AG 3000 Bern

  1. PERSONENRECHT DROIT DES PERSONNES
  2. Urteil der I. ZivilabteUung vom 9. November 1920 i. S. von Boll'sohe Eisenwerke gegen Gebrüder 'l'üsoher Cie. Nachahmung eines Kataloges von Gesenkschmiedeartikeln. Keine Verletzung eines Urheberrechts. Doch unI a u t e re r W e t t b ewe r b : Art. 48 OR und Art. 28 ZGB. Klage aus Art. 48 OR ist, abgesehen von Schadenersatzklage, reine Unterlassungsklage. A. -Durch Urteil vom 15. April 1920 hat das Handelsgericht des Kantons Zürich über die Streit- frage: ( Sind die Beklagten verpflichtet, den Katalog be- l) titelt Gesenkschmiedeartikel sofort aus dem Ver- kehr zurückzuziehen und die gesamte Auflage zu ver- nichten, und ausserdem der Klägerschaft zum Zwecke der Kontrolle ein Verzeichnis derjenigen Kunden auszuhändigen, denen sie den Katalog übergeben haben, vorbehältlich der Geltendmachung von Schadenersatz- nsprüchen ? erkannt: Die Klage wird abgewiesen. B. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Beru- fung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage, eventuell auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Beweisergänzung. Die Be- klagten haben Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  3. -Die Klägerin (Gesellschaft der von Roll'schen Eisenwerke in Gerlafingen) gab im Jahre 1917 einen AS 46 n -19 O

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