Confiscated goods were not transferred to the Confederation

BGE 46 II 273Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume II13 de set. de 1918Dismissed

Abrir fonte

Resumo

Blum sued the Confederation for payment for military cloth that had been confiscated under wartime measures and later released. The Federal Court held that the correspondence between the plaintiff and the Economic Department did not create a sale, did not show acceptance by the Confederation, and did not amount to an expropriation. Because no formal expropriation decision was issued, ownership never passed to the Confederation. The claim for storage charges also failed. The action was dismissed in full.

Regest

BRB of 11 April 1916 and expropriation law; confiscation of goods does not by itself transfer ownership to the Confederation. A sovereign confiscation measure, even if followed by correspondence about valuation or revised invoices, does not create a private-law sale absent clear consensus on acquisition and price. Nor can expropriation of confiscated goods arise from silence or implied conduct of administrative organs; as a serious interference with property, it requires a formal administrative act. If confiscation is lifted without expropriation, no compensation or ancillary charges are owed on that basis (consid. 3-6).

Texto completo

das Bundesgericht erklärt mit dem Antrage, das Udeil des Obergerichts sei aufzuheben und die Klage abzu- weisen, eventuell sei mit der Fällung des Urteils zuzu- warten, bis der Entscheid des Volkswirtschaftsdeparte- ments, an das sich der Beklagte zwecks Einleitung eines Strafuntersuches gegen den Kläger gewendet hat, vor- liege, eventuell sei der Streitfall zur Beweisergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Es ist von Amtes wegen zu untersuchen, ob nach Massgabe der R.echtsbegehren, wie sie vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig waren, der Streitwert den Betrag der Berufungssumme von 2000 Fr. erreicht. Die Klage geht auf ErfUllung des Kaufvertrages, indem der Kläger Bezahlung des Kaufpreises verlangt. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes ist bei Erfüllungs- klagen aus gegenseitigen Verträgen, wie beim Kauf, der Wert der dem Kläger obliegenden Gegenleistung, also bei Klagen auf Zahlung des Kaufpreises der Wert der vom Verkäufer zu übergebenden Ware, nicht in Ab- rechnung zu bringen. Wenn daher die Kaufsache nicht versteigert worden wäre und die Klage einfach auf Bezahlung des Kaufpreises lautete, so wäre der Streit- wert gleich dem eingeklagten Kaufpreise zu setzen. Das gleiche wäre der Fall, wenn der klagende Verkäufer zwar die Kaufsache hätte versteigern lassen, allein in der Weise klagte, dass er den vollen Kaufpreis verlangt und dem beklagten Käufer den Steigerungserlös an Stelle der Kaufsache zur Verfügung stellte. Das hat jedoch der Kläger im vorliegenden Falle nicht 'getan. Er erklärt zwar in der Klage, der hinterlegte Betrag sei an Stelle der gekauften Ware getreten; allein in seinem Rechtsbegehren stellt er den Antrag, die hinterlegte' Summe sei ihm, dem Kläger, auf Anrechnung seiner Forderung zuzuweisen. Damit erklärt er, eine Kompen- sation zwischen dem vom Beklagten geschuldeten Kauf-

preise von 3119 Fr. 94 Cts. und dem von ihm geschuldeten Erlös der Kaufsache vorzunehmen. Er bietet dem Be- klagten den an Stelle des Kaufsobjektes getretenen Erlös nicht an, sondern er macht selber darauf Anspruch, wogegen dann der Beklagte nur noch soviel zahlen soll, als der Kläger zu fordern hat, nachdem ihm die Hinter- Jage zugewiesen worden ist, d. h. 3119 Fr. 94 Cts. ab- züglich 1776 Fr. 1343 Fr. 94 Cts. Die erste Instanz hat denn auch so entschieden. Der Beklagte wurde zwar zur Bezahlung von 3119 Fr. 94 Cts. verurteilt, aber dem Kläger wurden auf Anrechnung dieser Forderung die hinterlegten 1776 Fr. zugewiesen. Auf diesen Betrag hat der Beklagte nie Anspruch er- hoben, und der Streit drebte sich daher sowohl vor der ersten als vor der zweiten Instanz lediglich um den Restbetrag von 1343 Fr. 94 Cts. Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die Berufung wird nicht eingetreten. Vgl. auch I. Teil Nr. 38. -Voir aus si Ire partie n° 38' VI. KRIEGSVERORDNUNGEN ORDONNANCES DE GUERRE 51. Urteil der I. ZivilabteUung vom 7. Juni 1920 i. S. Blum gegen Eidgenossensoha.ft. BRB vom 11. April 1916 betr. Bestandesaufnahme und Be- schlagnahme von Waren. Rechtliche Natur und Wirkungen der Beschlagnahme; Rechtsfolgen bei Wiederaufhebung. Voraussetzungen der Enteignung. A. -Die klägerische Finna Max Blum Oe. Herren- kleiderfabrik in Zürich, hat am l.Juni 1918 259 und 411

274 Kriegsvel'ol'dnungen.' N° 51. Kom. enthaltend 5873 und 9180 Kg. Militärunüormtuch. im Güterbahnhof BaseJ SBB eingelagert. Am 13. September 1918 teilte ihr die Lagerhausverwaltung mit, das Eidg. Volkswirtschaftsdepartement habe, gestützt au Art. 5 ff. des Bundesratsbeschlusses vom 11. April 1916 betref- fend die Be tandesaufnahme und die Beschlagnahme von Waren, diese Tücher beschlagnahmt. Hierauf schrieb die Klägerin am 18. September 1918 an das Volkswirtschafts departement : Wir erhalten von der Lagerhausverwaltung in Basel die Mitteilung. dass Sie die bei derselben für unsere Rechnung liegendnn Unifonntuche beschlagnahmt haben. Falls Sie uns ) nichts Gegenteiliges berichten, nehmen wir an, dass Sie ) die Tuche übernehmen werden und werden wh uns ) gestatten, Ihnen nächster Tage Rechnung mit Tages- preisen zukommen zu lassen. Auf diese Zuschrift hat das Volkswirtschaftsdeparte- ment nicht sofort geantwortet. Am 24. September sandte ihm die Klägerin, unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 18. September, eine Faktur im Betrag von 489,586 Fr. 25 Cts. ein, mit der Bitte, diese Summe auf ihr Konto bei der Schweiz. Kreditanstalt in Zürich zu überweisen. Mit Brief vom 30. September 1918 antwortete die Abteilung für industrielle Kriegswirtschaft, Sektion Textilindustrie, der Klägerin wie folgt: ( Wir sind im Besitze Ihrer an das Schweizerische Volkswirtschafts- ) departement gerichteten Schreiben vom 18. und 24. September a. c. Wir ersehen aus Ihrer Faktura, dass Sie für diese Militärtücher Preise festgelegt haben, die Jl zurzeit für den freien Verkehr Geltung haben dti,rften. ) Wir erlauben uns, Ihnen aufklärend mitzuteilen, dass diese Partie Militärtücher im Interesse des Landes mit Beschlag belegt wel den ist, und dass nur Preise für den Verkauf im Inland in Betracht kommen können. Wir senden Ihnen daher in der Beilage Ihre Faktura ) vom 23. September im Betrage von 489,586 Fr. 25 Cts. Kriegsverordnungen. N 51. 275 zurück, mit dem Ersuchen, uns bis Samstag den 26. )) Oktober 1918 abgeänderte Faktura zuzustellen. Wir verweisen hierbei auf :

  1. den Bundesratsbeschlussvom 18. Februar 1916 be- ) treffend die Beschlagnahme von Lebensmittelvorräten; )
  2. den Bundesratsbebchluss vom 10. März 1916 be- l) treffend die Ergänzung des Bundesratsbeschlussesvom
  3. Februar 1916 über die Beschlagnahme von Lebens-, mitteln!
  4. den Bundesratsbeschluss vom 11. April 1916 be- treffend Abänderung und Ergänzung von Art. 1 der Verordnung vom 10. August 1914 gegen die Venteuerung von Nahrungsmitteln und andern unentbehrlIchen Be- darfsgegenständen. Zu Ihrer Orientierung teilen wir Ihnen noch er- gänzend mit, dass wir. faUs eine gütliche Einigung zwischen dem SchweizeIischen Volkswirtschaftsdepar- tement und Ihrer Firma über die Uebernahme des Militärtuches nicht stattfinden sollte, gestützt auf die vorerwähnten Bundesratsbeschlüsse die Enteignung der Tücher veranlassen werden. ) Schon am 5. Oktober 1918 reichte die Klägerin eine neue Faktur auf Grund der ihr vom Verband der Schweiz. Wolltuchfabrikanten angegebenen, niedrigeren Inlands- preise, im Betrag von 478,098 Fr. 75 Cts., ein. . Am 16. Oktobm ersuchte der Leiter der Untel'sekbon WolJzentrale die Klägerin, dem Departement die Ori- ginalfaktur zwecks Kontrolle bis zum 23. ktober zu- kommen zu lassen. Die Klägerin sandte dIese Faktur am 17. Oktober ein. Die Wollzentrale bestätigte am 24. Oktober den Em- pfang derselben, mit dem Beifügen, dass sie der Klägerin eine definitive Antwort erst dann erteilen könne, wenn die von ihr veranlassten Erhebungen abgeschlossen sem werden. . .. Hierauf schrieb die Kliigerin am 28. Oktober, SIe wane dem Volkswirtschafts departement dankbar, wenn es die

Ki'iegsverordDungen. N° 51. Angelegenheit raschestens zum Abschluss bringen könnte. Mit Zuschrift vom 7. November 1918 berichtete dann die Textilsektion an die Klägerin, sie habe sich nach Abschluss der veranlassten Erhebungen entschlossen, von einer Ent- eignung der beschlagnahmten Tücher abzusehen, unter der Bedingung, dass diese ausschliessUch und sofort dem Inlandskonsum zugeführt und keine höheren Preise als die Tagespleise für das Inland (nicht Spekulations- preise) gefordert werden; sie habe deshalb dem De- partement die Aufhebung deI Beschlagnahme beantragt. Am 20. November 1918 teilte in der Tat die Sektion für juristische Geschäfte der Lagerhausverwaltung in Basel mit, die Beschlagnahme sei aufgehoben, was jene mit Brief vom 21. November ihrerseits der Klägerin zur Kenntnis brachte.

Bereits am 12. November 1918 hatte die Klägerin der

Textilsektion auf

ihr Schreiben vom 7 November erwi-

dert, sie konstatiere, dass das Volkswirtschaftsdeparte-

ment die betreffenden Waren übernommen und an sich

gezogen

habe; die geführte Korrespondenz habe lediglich

den Zweck gehabt. den

Preis festiusetzen; die Ware

geh

Öl e also nicht mehr der K.lägerin, sondern sie sei

in das Eigentum des Bundes übergegangen ; die Klägerin

mache jedenfalls den

Bund schon heute für den Schaden

verantwortlich, der ihr aus dem Vorgehen des Departe-

mentes entstanden sei und

noch entstehen werde. Mit Brief

vom

18. November kam die Klägerin auf die Sache

zurück; sie el'f uchte um Begleichung der Faktur, und

bemelkte, dass, wenn dies nicht nächster Tage geschehe,

sie gezwungen wäre, die Angelegenheit ihrem Anwalt

zur Erledigung zu übergeben.

Der Rechtskonsulent der Abteilung für industrielle

Kriegswirtschaft antwortete hierauf

mit folgendem

Schreiben vom 22. November 1918:

Die Beschlag-

nahme des von Ihnen bei der Lagerhausverwaltung

der SBB eingelagerten Uniformtuches hat mit Ver-

Kriegsverordnungen. N-51. 277

fügung des Departements vom 12. September

stattgefunden und wurde durch Mitteilung an die ge-

) nannte Lagerhausverwaltung vom 20. November wieder

aufgehoben. Sie verwechseln in Ihren Zuschriften

vom 12. und 18. d. Mts. offenbar die auf Grund des

Bundesratsbeschlusses vom 11. April 1916 ausge-

sprochene Beschlagnahme mit der Enteignung, worüber

Ihnen übrigens die Sektion Textil-und LuxusindustIien

bereits am 7. d. Mts. geschrieben hat. Es ist also weder

von einer Uebernahme der beschlagnahmten Ware

die Rede, noch von einer Preisfestsetzung, welche im

Falle einer Enteignung von der Schätzungskommission

endgültig vorgenommen wird. Da diese Enteignung

nunmehr, wie bemerkt, nicht stattfindet, handelt es

  1. sich auch nicht um den Uebergang von Eigentum.
  2. -Am 22. April 1919 hat die Klägerin, unter

Berufung auf Art. 48 Ziff. 2 OG, beim Bundesgericht

Klage gegen die Schweizer. Eidgenossenschaft, ver-

treten durch das Volkswirtschafts departement, erhoben,

mit den Begehren :

I. Die Beklagte sei

zu verpflichten, die von ihr über-

nommenen, im Lagerhaus der Schweiz. Bundesbahnen

zu Basel unter den Nummern 11,903 und 11,904 lagernden

MilUärtücher mit 478,098 Fr. 75 Cts. nebst 6%0/0 Zins

seit 23. September 1918 zu bezahlen.

II. Eventuell: Die Beklagte sei zu verpflichten, für

die sub Ziff. I hievor aufgeführten Militärtücher denjeni-

gen Preis (Valuta September 1914)

nebst Zins a 6% % seit

23. September 1918

zu bezahlen, der auf Grund von Art. 3

des

BRB vom 18. Februar 1916 und von Art. 9 des BRB

vom 11. April 1916 durch richterliches Ermessen des

Bundesgerichts festgesetzt werde.

III. In weiterer Eventualität sei die Beklagte zu ver-

pflichten:

a) die in Art. 4 des vorerwähnten Beschlusses vom

18.

Februar 1916 vorgesehene Schätzungskommission in-

nerhalb angemessener, vom Richter zu bestimmender

'18 Kriegsverordnungen. N0 51. Frist mit dem Auftrage einzusetzen, den Preis (Valuta September 1914) der fraglichen Militärtücher nach Mass- gabe der angeführten Bundesratsbeschlüsse endgültig zu bestimmen; b) diesen also festgesetzten Preis zu bezahlen, und zwar unter der Androhung, dass im Unterlassungsfalle angenommen werde, sie (die Beklagte) schulde die sub Ziff. I hievor genannte Summe, eventuell sie anerkenne im Sinne von Ziff. II hievor die Kompetenz des Bundes- gerichts zur Festsetzung des für die fraglichen Militär- tücher zu zahlenden Preises. IV. Auf jeden Fall habe die Beklagte die sämtlichen, seit 13. Septettlber 1918 bis zur rechtskräftigen Er- ledigung vorwürfigen Rechtsstreites auf jenen Tü- chern haftenden Lagerspesen und sonstigen darauf haftenden Abgaben zu -bezahlen. C. -Die Beklagte hat in ihrer Antwort in erster Linie die Zuständigkeit des Bundesgerichtes zur mate- riellen Beurteilung der Sache bestritten; sodann hat sie eingewendet, die Klage sei nicht genügend sub- stantiiert, und beantragt, sie sei schon aus diesem Grunde, aber auch weil materiell gänzlich unbegründet, abzu- weisen. D. -Nach Durchführung 'des weiteren Schriften- wechseIs und Abhaltung eines Rechtstages im Sinne der Art. 157 ff. BZP hat der Instruktionsrichter das Vorverfahren als geschlossen.erklärt. E. -Die Klägerin hat mit Eingabe vom 28. Mai 1920 ein ihr von alt Bundesrat Dr. Hoffmann vor Einleitung des Prozesses erstattetes Rechtsgutachten eingelegt. F. -In der heutigen Schlussverhandlung haben die Parteivertreter die obigen Anträge erneuert. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. -Die Zuständigkeit des Bundesgerichts als ein- ziger Zivilgerichtsinstanz ist gemäss Art. 48 Ziff. 2 OG gegeben. Denn es handelt sich nicht um einen Streit Kriegsverordnungen. N° 51. 271t über das Verfahren auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 11. April 1916, d. h. darüber, ob bei der Beschlag- nahme verwaltungstechnisch richtig vorgegangen worden sei, sondern um eine zivilrechtliche Streitigkeit, nämlich um die Frage, ob das Volkswirtschaftsdepartement die beschlagnahmten Militärtücher zu Handen der Beklagten erworben habe und diese daher zur Bezahlung des ein- geklagten Kaufpreises verpflichtet sei. . 2. -Die gegenüber der Klage erhobenen formellen Einwendungen sind nicht begründet .....

In der Sache selbst ist davon auszugehen, dass die Klägerin selbst anerkennt, die Beklagte sei berechtigt gewesen, gestützt auf Art. 5 ff. des BRB vom 11. April 1916 die streitigen Tücher als beschlagnahmt zu erklä- len; sie macht aber geltend, das Volkswiltschaftsdepar- tement habe nicht nach zwei Monaten die Beschlag- nahme wieder aufheben und ihr die Walen zu ' Verfügung stellen dürfen, weil inzwischen das Eigentum an den- selben auf Grund eines privatrechtlichen Kaufvertrages auf die Beklagte übergegangen sei. Denn diese habe, anstatt das durch die Beschlagnahme eingeleitete Enteignungsverfahren durchzuführen, auch einen frei- händigen Kaufvertl ag mit der Klägerin abschliessen dürfen; ein solcher sei nun tatsächlich durch stillschwei- gende Willenbelklärung seitens der Organe des Volks-, wirtschaftsdepartementes zu Stande gnkommen. Es flägt sich daher in erster Linie, ob den Akten ein Einvelständnis der Beklagten mit der Uebernahme der Tücher entnommen werden könne. Dabei ist voraus- zuschicken, dass es mit dem Nachweis einer auf Elwerb von Waren im Wert von nahezu einer halben Million Franken gerichteten Erklärung nicht' leicht genommen we;-den darf. Die Klät;erin hält daliir. eine stillschwei- gende Zustimmung liege schon in der Unterlassung einer 6Ofortigen Antwort auf die in ihrem Schreiben vom 18. September 1918 enthaltene Erklärung, sie nehme. falls das Volkswirtschaftsdepartement ihr nichts Gegenteiliges

280 Kriegsverordnungen. N0 51 erichte, an, dass dieses die beschlagnahmten Waren unernehmen werde, und werde sich gestatten, ihm nachster Tage Rechnung zu Tagespreisen zukommen zu lassen. Allein die Frage stellt sich rechtlich nicht so ob die KIngerin e berechtigtes Interess daran gehabt habe, eIne. sofortige Antwort auf ihren Brief zu verlangen, sondenn Vielmehr so, ob das Volkswirtschaftsdepartement verpflichtet gewesen sei, die geforderte Erklärung sofort zugeben oder abzulehnen, oder ob seine Organe nicht bIS Ende September mit der Antwort zurückhalten durf- ten, ohne Gefahr zu laufen, dass aus ihrem Stillschweigen auf eine Zustimmung zur Uebernahme der Tücher ge- schlossen werde . Bei Beantwortung dieser Frage fällt entscheidend in Betracht, dass die Beschlagnahme von Waren auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 11. April 1916 ein Hoheits- akt der mit ausserordentlichen Vollmachten ausgerü- steten Verwaltungsbehörde ldes Bundes ist. Das Volks- wirtschaftsdepartement hat also bei der Anordnung der Beschlagnahme nicht etwa im Namen und an Stelle des Bundesfiskus, sondern obrigkeitlich gehandelt. Es hatte auch nach freier Entschliessung darüber zu entscheiden, ob die Uebernahme der beschlagnahmten Waren durch den Bund im öffentlichen Interesse geboten ei; auf Grund vorgenommener Erhebungen, eventuell sogar nach erfnlgter Preisbestimmung, durfte es die Beschlag- nahme WIeder aufheben, ohne das Enteignungsverfahren durchzuführen, oder die Ware sonstwie zu Handen des Bundes zu erwerben. In diesem Falle hatte nach Art. 2 Abs. 3 des BRB vom 18. Februar 1916 betreffend die Beschlagnahme von Lebensmittelvorräten, welcher laut Art. 8 des BRB vom 11. April 1916 auch auf die Be- scnlagnahme von Waren anwendbar ist, die Beklagte kellle Entschädigung irgend welcher Art an die Klägerin zu bezahlen. Angesichts diesel öffentlich-rechtlichen Stellung der Verwaltungsbehörde gegenüber dem Waren- eigentümer kann von einem gewöhnlichen rechtsgeschäft- f Kriegsverordnungen. N° 51.

lichen Verkehr zwischen denselben und von der An- wendung der einschlägigen Rechtsgrundsätze nicht die Rede sein. Deshalb vermochte die Klägerin durch ihre Erklärung vom 18. September 1918 weder das Volks- wirtschaftsdepartement zu verpflichten, noch ihre eigene Rechtslage gegenübel derjenigen anderer Wareneigen- tümer zu verbessern. Insbesondere aber berechtigt der Umstand, dass ihre Zuschrift durch das Volkswirtschafts- departement erst am 30. September 1918 beantwortet worden ist, nicht zu der Annahme, dieses sei mit dem Erwerb der Tüchet einverstanden gewesen. Aus denselben Gründen kann sodann auch aus dem späteren Velhalten der Organe des Volkswirtschaftsde- partementes nicht auf eine Uebernahme der Tücher ge- schlossen werden. Durch die Aufforderung zur Ein- reichung einer abgeänderten Faktur hat das Departe- ment gerade die Absicht erkennen lassen, vorerst den Preis festzustellen; der blosse Gebrauch des Worts Faktur)) bildet keinen genügenden Anhaltspunkt für die Folgerung, dass der Kauf damals schon perfekt gewesen sei. Deswegen ist auch die Tatsache, dass das Volkswirtschaftsdepartement die abgeänderte Rechnung entgegengenommen und behalten hat, rechtlich bedeu- tungslos ; jedenfalls kann hierin nicht, wie die Klägerin es tut, die Anerkennung ihrer Preisforderung erblickt werden. Dazu kommt, dass die Wollzentrale am 24. Oktober 1918 die Klägerin ausdrücklich darauf hinge- wiesen hat. eine endgültige Antwort könne ihr erst erteilt werden, wenn die angeordneten Erhebungen ab- geschlossen seien. Aus alledem geht klar hervor, dass eine Willens übereinstimmung in dem von der Klägerin behaupteten Sinne nicht vorliegt ; vollends fehlt es aber an der Einigung über den Kaufpreis. Endlich wäre auch das weitere Erfordernis des Besitzüberganges auf die Beklagte nicht erfüllt. 4. -Ein Eigentumsübergang auf den Bund könnte auch nach den von der Klägerin angerufenen allgemeinen

Krlegsverordnungen. N° 51. Grundsätzen des Expropriationsrechts nicht angenom- inen werden. Zuzugeben ist, dass die Frage der Entei- gnung beschlagnahmter Waren im Bundesratsbeschluss vom 11. April 1916 nicht erschöpfend geregelt ist. Allein im vorliegenden Fall ist die ErwäglIng entscheidend. dass die Enteignung, als staatlicher Hoheitsakt, keines- falls durch biosses Stillschweigen des Volkswirtschafts- departements oder seiner Organe gegenüber einer Zu- schrift der' Klägerin ausgesprochen werden oonnte, a wenig als sie sich schon aus der Beschlagnahme an sich. oder überhaupt aus angeblich konkludenten Hand- lungen der Verwaltungsbehörden ergeben kann. Sie stellt einen so schweren Eingriff in das Privateigentum dar, dass der Enteignungsausspruch stets Gegenstand eines förmlichen Verwaltungsaktes bilden muss, was natürlich auch für krlegswirtschaftliche Enteignungs- massnahmen zutrifft. Da es aber an einer solchen Ver- fügung hier gänzlich fehlt, braucht nicht untersucht zu werden, in welchem Zeitpunkt, falls das Volkswirtschafts- departement das Enteignungsverfahren tatsächlich ein- geleitet hätte, das Eigentum auf die Beklagte überge- gangen wäre. 5. -Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob die Abteilungen des Volkswirtschaftsdepartementes, welche mit der Klägerin in Verkehr getreten sind. überhaupt die Beklagte rechtsgültig hätten verpflichten können. Da andrerseits eine Schadenersatzpflicht des Bundes für Beschlagnahmeverfügungen grundsätzlich nicht be- steht und auch eine Schadenersatzforderung nicht eingeklagt ist. fällt der von der Klägerin gegenüber dem Volkswirtschaftsdepartement erhobene Vorwurf,' sie sei von dessen Organen widerrechtlich hingehalten und willkürlich behandelt worden, ausser Betracht ; immerhin ist zu bemerken, dass das Vorgehen des Volkswirtschafts- departementes in den Bestimmungen der Bundesrats- beschlüsse über die Beschlagnahme von Lebensmittel- vorräten und anderen Waren seine volle Rechtfertigung findet. Kantonales Recht: N° 52.

6.-Aus dem Gesagten ergibt sich die Unbegründet- heit des Hauptklagebegehrens und der Eventualbegehren Il lind HI ohne weiteres. Aber'auch das Klagebegehren IV, mit dem die Klägerin Ersatz sämtlicher, seit dem 13. September 1918 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Prozesses auf den Tüchern haftender Lagerspesen und sonstiger Abgaben verlangt, scheitert für die Dauer der Beschlagnahme an der Bestimmung, dass bei deren Aufhebung die Beklagte keine Entschädigung irgend welcher Art zu entrichten hat; und noch weniger be- gründet ist selbstverständlich die Forderung für die Zeit nach Rückgängigmachung der Beschlagnahme. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Klage wird abgewiesen. VII. KANTONALES RECHT DROIT CANTONAL 52. Orteil der Staatsrechtlichen Abteilung l"om as. Januar 1920 i. S. Meier gegen !tanton Aargau. Klage des Inhabers einer ursprünglich ein Annex zu einer Grundherrschaft bildenden, an sich anerkannten Fischerei- gerechtigkeit an einer Strecke der aargauischen Reuss gegen den Staat Aargau wegen Zulassung des durnh Art. H des kantonalen Fischereigesetzes von 1862 und dIe kanto- nale Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen Fischerei- gesetz zu Gunsten aller Kantonseinwonner vnrgesenenen freien Fischens mit der fliegenden Angel m den offenthchen Gewässern auch für das Gebiet dieser Privatfischenz. Zivil- rechtlicher Charakter der Streitigkeit nicht nur soweit sie auf Ersatz des dadurch dem Kläger zugefügten Schadens, sondern auch soweit sie auf Feststellung der Unzulässig- AS 46 11 -1920

Palavras-chave

confiscationexpropriationpurchase pricesovereign actownership transferwartime economycompensationstorage costs