STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(Dl!NI DE JUSTICE)
1! -. Urten vom ml. februar lSmO, i. S. Judt-Ketl1er gegen
Staatntn.r..ltkurskommiuion :Buel-LanäsobaR und
SeI-Staat.
Grossratsbeschluss, durch den in Abweichung von der gesetz-
lich vorgesehenen dreijährigen Einschätzungsperiode schon
vor Ablauf derselben eine neue allgemeine Einschätzung
des steuerbaren Vermögens und Einkommens angeordnet
wird.
Frist für, die A.nfechtung mit staatsrechtlicher Be-
schwerde. -Korrektur der unvollständigen Angabe des
Einkommens
in einem früheren Steu,erjahre dUl'ch ent-
sprechend höhere Einschätzung für das künftige Steuer-
jQhr. Verletzung von Art. 57 ZUf. 13 der basellandschaft-
lichen KV und,von Art. 4 BV. Angebliche Willkür, liegend
darin, dass die Steuerbehörde
für die Bewertu.ng einzelner
Kategorien
von Aktiven auf die Selbstdeklaration des
Pfliehtigen, deren Ziffern
nur als provisorische bezeichnet
worden waren, und nicht auf die im Laufe des,Einschätzungs-
verfahrens vorgelegte Bilanz mit Inventar abstellt, der sie
selbst andererseits wieder gewisse Zahlen
zur Berichti-
.
gung der Selbsteinschätzung entnommen hat. -Ansschliess-
liehe
Steuerhoheitdes Kantons der Qeschäftsniederlassung
für Vermögen, das vom Pflichtigen in einem ausserhalb
seines Wohnorts betriebenen
Geschäfte von ihm angelegt
worden ist, und das daraus fliessende Einkommen.
A. -Di Verfassung des Kantons Basel-Landschaft
enthält in Art. 57 u. a. folgende bis zum Erlasse eines
neuen Steuergesetzes
geltende Bestimmungen:
Z i f f. 9. Die Ausmittlung des Venn.ögens, Ein-
kommens und Erwerbes geschieht in erster Linie durch
AS 46 1-1910
Selbsttaxation der Steuerpflichtigen. Dieselbe hat alle
drei
Jahre einzutreten. Die Steuerrötel unterliegen all-
jährlich der Durchsicht der Gemeinderäte.
i( Z i f f. 10. Behufs Durchführung einer gleichmässi-
gen Besteuerung wird jeweilen auf die Dauer von drei
Jahren eine kantonale Taxationskommission von9Mit-
gliedern gewählt .. '"
( Z i f f. 11. Der Regierungsrat, in Verbindung mit
vier vom Landrate ebenfalls auf drei Jahre gewählten
Mitgliedern, welche den einzelnen Bezirken
zu entnehmen
sind (Staatssteuer-Rekurskommission) entscheidet all-
fällige Steuerrekurse endgiltig.
i( Z i f f. 13. Wissentliche Verheimlichung von Vermögen
oder Einkommen soll durch den Schuldigen' oder dessen
Masse und zwar für die ganze Zeit der Hinterhaltung
mit
dem fünffachen Ersatze des Betrages der zu wenig ent-
richteten Steuer bestraft werden. Die Busse wird durch
das Bezirksgericht ausgesprochen
....
Die letzte ordentliche Haupteinschätzung aller Pflich-
tigen im Sinne von Art. 57 Ziff. 9 KV hat im Jahre 1917
stattgefunden, sodass sie erst
1920 hätte wiederholt wer-
den sollen. Am 2. Dezember 1918 beschloss indessen der
Landrat alllässlich der Beratung eines Berichtes des Re-
gierungsrates über die Verwerfung eines Steuerzuschlags-
gesetzes
in der Volksabstimmung, dass. eine solche Neu-
taxation wegen der durch die ausserordentlichen Zeiten
bedingten Verschiebung der Vermögens-und Einkom-
mensverhältnisse bereits
im Jahre 1919 wieder erfolgen
solle. Der Beschluss
ist im kantonalen Amtsblatt nicht
bekannt gemacht worden. Mit staatsrechtlicher Be-
schwerde vom
- Juli 1919 verlangte der heutige Rekur-
rent Jundt-Metzler, Fabrikant in Frenkendorf, Kanton
Basel-Land, dessen Aufhebung. Das Bundesgericht trat
indessen am 19. September 1919 auf die Beschwerde
mit der Begründung nicht ein : da der Landratsbeschluss
sich mangels Bekanntmachung als blosse interne Weisung
an die Verwaltungsbehörden darstelle, frage sich. ob er
I
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 15.
überhaupt zum Gegenstand einer staatsrechtlichen Be-
schwerde gemacht werden könne, oder ob diese
nicht
vielmehr nur gegen die Ausführungsmassnahmen der
Verwaltungsbehörden
. zulässig sei. Die Frage könne in-
dessen offen gelassen werden, weil auch unter der ersteren
Annahme die Beschwerdefrist spätestens von dem Tage
an zu laufen begonnen habe, wo die im Beschluss lie-
gende Anordnung dem Rekurrenten gegenüber
in für
ihn erkennbarer Weise in
Vollzug gesetzt worden sei.
Dies sei aber schon im März 1919 damit geschehen, dass
die Gemeindekanzlei Frenkendorf ihm das
. Selbsttaxa-
tionsformular. für die
Jahre 1919 bis 1921 zur Ausfüllung
zugestellt habe.
Der Zeitraum von 60 Tagen. binnen des-
sen der Rekurrent nach Art.
178 Ziff. 3 OG das ihm gegen-
über eingeleitete Taxationsverfahren
und den dessen
Grundlage bildenden Landratsbeschluss wegen
Verfas-
sungswidrigkeit hätte anfechten können, sei demnach
bei!Einreichung der Beschwerde längst abgelaufen gewesen.
Inzwischen
war die Auflegung der Steuerrötel, ent-
haltend die neuen Veranlagungen der Pflichtigen durch
die kantonale Taxationskommission, erfolgt.
Jundt-
Metzler rekurrierte gegen die ihn betreffenden Ansätze
innert Frist!anndie Staatssteuer-Rekurskommission, in-
dem er ausführte : seine Selbsttaxation habe auf 232,035
Franken
Vermögen und 20.000 Fr. Einkommen und Er-
werb gelautet. Diese Beträge seien ungefähre gewesen,
da damals das Jahresergebnis noch nicht endgiltig fest-
gestellt gewesen sei ; sie entsprächen
nun annähernd der
Wirklichkeit.
Statt dessen habe die kantonale Taxations-
kommission das Vermögen auf 360,035 Fr. und das Ein-
kommen auf 145000 Fr. festgesetzt, wobei die angage-
t
benen und verbrieften 150,000 Fr. laufender verZIns-
licher Schulden einfach gestrichen würden. Der Rekur-
rent berufe sich auf sein beigelegtes Inventar per3t. De-
zember 1918, woraus sich ein Vermögen von 229,373
Fr.
18 Cts. und ein Einkommen von 19,799 Fr. ergebe, und
begehre Richtigstellung der Einschätzung
in diesem Sinne.
Am 25. September 1919 beschloss darauf die Staats-
steuer-Rekurskommission: Die Hypothekarschulden
werden auf
175,000 Fr. gemäss den Angaben der Bezirks-
schreiberei belassen. Die andern Schulden können
nur
anerkannt werden, wenn sie der Rekurrent durch be-
glaubigte Buchauszüge belegt. Die Taxation des Ein-
kommens
stützt sich auf die Feststellung der eidgenös-
sischen Kriegssteuerverwaltung vom
Jahre 1917 und es
muss dieser Betrag ein mal im Kanton versteuert
werden.
Infolgedessen übermittelte der Rekurrent mit Schrei-
ben vom
22. Oktober 1919 der Kommission eine Beschei-
nigung des Gemeindeverwalters, dass die verzinslichen
laufenden Schulden nach den nachgeprüften Büchern
und Bankauszügen
152,599 Fr. betragen, und bemerkte
zugleich, dass
er sich vorbehalte, auf die Einkommen-
steuerfrage ebenfalls noch zurückzukommen.
In einem
Nachtrage machte
er sodann die Behörde darauf auf-
merksam, dass in seiner Selbsttaxation auch eine Liegen-
schaft
im Kanton Basel-Stadt, die dort versteuert werden
müsse, mitenthalten gewesen und deshalb der entspre-
chende Betrag abzuziehen sei.
Die
Kommission erledigte das Wiedererwägungsgesuch
am 28. Oktober 1919 durch nachstehenden Beschluss:
Nach dem eingelegten Buchauszug stellen sich die
Aktiven in Frenkendorf zusammen wie folgt :
Gebäude und Grundstücke: amtliche
Schattung (ohne
Basel)
Fr. 215,035.-
Fahrhabe . 270,000.-
Kapitalien 71,964.-
Guthaben . 124,360.-
Fr. 681,359.-
Schulden nach Selbsttaxation :
Hypotheken
... Fr. 153,000.-
Andere Schulden . . .. 150,000.- 303,000.
Somit Reinvermögen Fr. 378,359.-
Von der TaxationskomIilission ist das Reinvermögen
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 15.
nur mit 360,035 Fr. eingesetzt worden. Ein Grund für
eine weitere Reduktion liegt also nicht vor. )
Der Posten Kapitalien setzt sich nach dem vom Re-
kurrenten nachträglich eingereichten Inventar, dem
er
entnommen ist, zusammen aus:
Wertschriften. .
Sparkassenkonto
Kassa
.....
Posteheckkonto
Konto Kisten-und Kübelfabrik Basel
Fr. 29,200.-
)) 1,325.40
) 1,082.22
) 12,502.26
) 27,855.95
Fr. 71,965.83
'B. Auf den ersten Beschluss der Staatssteuer-
Rekurskommission vom 25. September, zugestellt 18. Ok-
tober 1919, hat Jundt-Metzler neuerdings die staats-
rechtliche Beschwerde
an das Bundesgericht ergriffen,
mit den Anträgen auf Aufhebung:
- des Landratsbeschlusses vom 2. Dezember 1918,
wodurch eine allgemeine Neutaxation pro 1919 verfügt
worden sei,
wegnn Verfassungswidrigkeit ;
- des erwähnten Entscheides der Staatssteuer-Rekurs-
kommission
unter Rückweisung an die kantonale Be-
hörde zu verfassungsmässiger Erledigung;
- eventuell Bestimmung des steuerpflichtigen Ein-
kommens des Rekurrenten durch das Bundesgericht selbst
nach seinem Ermessen.
Er hält daran fest, dass der Be-
chluss des Landrates vom 2. Dezember 1918 der Giltig-
keit entbehre, indem er gegen den
in Art. 57 Ziff. 9 KV
vorgesehenen dreijährigen Turnus der Steuereinschätzung
und gegen Art.
10 ebenda verstosse, wonach neben defol
Gesetzen auch alle allgemein verbindlichen Beschlüsse,
soweit sie
( über die in Verfassung oder Gesetzen den
Behörden ausdrücklich eingeräumten Kompetenzen hin-
ausgehen
)), . der Volksabstimmung unterbreitet werden
müssten. Das Urteil des Bundesgerichts vom
- Sep-
tember
1919 stehe dieser erneuten Anfechtung nicht im
Wege, weil damals
nur über die ( allgemeine und grund-
sätzliche
Beschwerde des Rekurrenten gegen den Be-
schluss als solchen entschieden worden sei, während heute
ein einzelner Anwendungsfall
in Frage stehe. Mit der
Unzulässigkeit einer Neuveranlagung überhaupt falle
aber auch die konkrete Taxation gegenüber dem Rekur-
renten.
Im übrigen erscheine dieselbe zum mindesten,
was das Einkommen anbelangt, auch noch aus anderen
. Gründen als willkürlich und verfassungswidrig. Die
Ver-
heimlichung von Einkommen und Vermögen -und um
eine solche würde es sich bei "der Nichtangabe des ausser-
ordentlichen Gewinns des Jahres 1917
im früheren Steuer-
jahre handeln -könne nach Art. 57 Ziff. 13 KV' nicht
auf dem
Weg der Höhereinschätzung für künftige
Steuerjahre seitens der Taxationsbehörden, sondern
nur
durch das Bezirksgericht im ordentlichen' Prozessver-
fahren geahndet werden. Durch
ihr Vorgehen missachte
die Rekurskommission in willkürlicher Veise die er-
wähnte Verfassungsbestimmung und
damit auch Art. 4
BV. Dazu komme, dass der Rekurrent, wie er seiner Zeit
schon
in der Replik im ersten staatsrechtlichen Rekurs-
verfahren ausgeführt habe, die Einschätzung des Kriegs-
gewinnes für 1917 auf
145,000 Fr. durch die eidgenös-
sische Kriegssteuerverwaltung nicht als richtig aner-
kennen könne. Eine Nachprüfung werde ergeben, dass
der Reingewinn richtig berechnet nur
55,047 Fr. 05 Cts.
betragen habe. Auch sei
es natÜrlich ausgeschlossen, einen
solchen
nur einmal erzielten, nicht wiederkehrenden un-
gewöhnlichen
Ertrag für drei Jahre der Steuer zu unter-
werfen, dies umsomehr, als der Rekurrent
tatsächlich
pro 1917 dem Staat und der Gemeinde bereits 60,000 Fr.,
also den ganzen wirklich gemachten Gewinn, versteuert
habe.
Er könnte daher höchstens für 85,000 Fr. einmal
und nicht dreimal nachbesteuert werden. Wie wenig loyal
die Steuerbehörde den Rekurrenten behandle, gehe auch
daraus hervor, dass seine in Basel gelegene Liegenschaft
und das in der dort von ihm betriebenen Kistenfabrlk
angelegte Vermögen ebenfalls der basellandschaftlichen
Steuer unterworfen werden solle.
Gleichlleit vor dem Ge;;etz. N° 15.
Nachdem dann der Rekurrent auch den Wiedererwä-
gungsentscheid
der Steuerrekurskommission vom 28. Ok-
toner 1919 erhalten hatte, hat er in einem Nachtrage zu
semer ursprünglichen Eingabe auch jenem
gegenüber
Beschwerde erhoben mit dem Antrage: es sei derselbe
aufzuheben, soweit dabei
in Basel-Stadt gelegene Ver-
mögensobjekte in die Veranlagung einbezogen worden
seien, wegen Verletzung von Art.
46 Abs. 2 BV, soweit
die Einschätzung sonst über das vom Rekurrenten aner-
kannte
VeIT?ögen von 202,547 Fr. hinausgehe, wegen
RechtsverweIgerung.
Er erblickt einen Akt der Willkür
darin, dass die Steuerbehörde zwar auf das eingereichte"
Inventar abstelle, soweit sich daraus für die einzelnen
Kategorien von Aktiven höhere
Ansätze ergeben als
aus der Selbsteinschätzung, dagegen auf die letztere
zurückgreife, soweit sie hierin dem Fiskus günstiger sei;
obwohl deren Angaben, wie von vorneherein bemerkt,
nur
ungefähre hätten sein :können, die nun eben als durch
den Buchauszug "berichtigt gelten müssten.
C. -Der Regierungsrat des Kantons Basel-Land hat
auf Abweisung der Beschwerde angetragen. Er erhebt
gegenüber derselben; insofern sie sich auf
dielVerfas-
sungsmässigkeit des Landratsbeschlusses vom 2. De-
zember 1918 und der Neueinschätzung
für 1919 an sich
bezieht, die Einrede der abgeurteilten Sache. Zu den
übrigen Beschwerdeanbringen
macht er im Wesentlichen
geltend: durch die angefochtene Einkommenstaxation
sei der Rekurrent
mit keiner Strafsteuer belegt worden.
Dieselbe gelte tatsächlich nur für 1919 und nicht für drei
Jahre, weil auf Grund des inzwischen vom
Volke ange-
nommenen Gesetzes über Erhebung
von Steuerzuschlä-
gen im
Jahre 1920 sowieso wieder eine allgemeine Neu-
einschätzung stattfinden müsse.
Da die Abrechnung der
eidgenössischen Stellerverwaltung über die Kriegsgewinn,e
für 1917 erst am 9. September 1918 eingegangen sei, habe
sie erst bei der Taxation für 1919 berücksichtigt werden
können. Die nachträglichen Einwendungen des Rekur-
Staatsrecht,
renten gegen die Höhe des von jener Stelle rechtskräftig
festgesetzten Gewinnes seien unbehelflich. In
tatsäch-
Heher Beziehung stehe fest, dass derselbe die Summe
von 145,000 Fr. bisher dem Kanton nie versteuert habe.
Seine Selbstschätzungen von 1917, 1918 und 1919 seien
durchaus ungenügend gewesen und weit
hinter der Wirk-
lichkeit zurückgeblieben. Die einmalige Taxation des
Reingewinns als Einkommen auf Grund der Feststellun-
gen der eidgenössischen Kriegssteuerverwaltung
ent-
spreche der Praxis der kantonalen Steuerbehörde.
Was das Vermögen betreffe, so werde auf die
Selbst-
taxation des ekurrenten und sein Inventar verwiesen.
Der Posten Fahrhabe habe dabei ohne Willkür mit
270,000 Fr. statt 171,000 Fr. eingesetzt werden dürfen,
nachdem ihn der
Renurrent in der Selbsteinschätzung
selbst so beziffert und für die nachträgliche Reduktion
im Inventar keine Bgründung gegeben habe. Und bei
den
Kapitalien werde der Posten Kistenfabrik Basel
zu
Unrecht aus dem Inventar gewiesen. Da unter Hinzu-
rechnung dieses die Kapitalien 71,964
Fr. ausmachten,
ergebe sich
mit den übrigen vom Rekurrenten nicht an-
gefochtenen Posten
( LiegenschafteQ. 215,035 Fr., Gut-
haben
124,360 Fr.) ein Aktivbestand von 681,559 Fr.
Die Hypothekarschulden und laufenden verzinslichen
Schulden habe der Rekurrent ursprünglich selbst auf
.
153,000
Fr. und 150,000 Fr. angegeben. Für die nach-
trägliche Erhöhung auf
160;000 Fr. und 152,362 Fr. fehle
wiederum eine Erklärung.
Und von dem weiteren Posten
1 Kreditoren im Betrage von 39,125 Fr. sei früher über-
haupt nie die Rede gewesen, obwohl der Rekurrent bei
Einreichung der Selbsttaxation offenbar auch diesen
Posten aus den Bankauszügen bereits
hätte kennen
müssen. Wenn die Steuerbehörde unter diesen
Umständen
auf die Selbsttaxation abgestellt habe, so liege darin keine
WIllkür. '
D. -Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
dem
im Hinblick auf die im Beschwerdenachtrag er-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 1;).
hobene Rüge der Verletzung von Art. 46 Abs. 2 BV eben-
falls Gelegenheit zur Vernehmlassung gegeben worden
ist.
führt aus, dass die Liegenschaft des Rekurrenten an
der Wettsteinallee in Basel, im Schatzungswerte von
40,000 Fr., belastet mit einer Hypothek von 30,000 Fr.
und -die in der Kisten-und Kübelfabrik auf dem Drei-
spitzareal ebenda angelegten Kapitalien nach der Recht-
sprechung des Bundesgerichts ausschliesslich der
Steuer-
hoheit von Basel-Stadt unterstehen und tatsächlich nach
dem kantonalen Steuergesetz dort auch steuerbar seien.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Soweit die Beschwerde sich gegen den Landrats-
beschluss vom
- Dezember 1918 bezw. die Zulässigkeit
einer Neutaxation für das
Jahr 1919 überhaupt richtet,
kann auf sie schon deshalb nicht eingetreten werden,
weil
ihr in dieser Beziehung die Rechtskraft des früheren,
den
Untergang des Beschwerderechts infolge Fristab-
laufs feststellenden
Urteils vom 19. September 1919 ent-
gegensteht. Daran ändert der
in der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung anerkannte Grundsatz nichts, wonach
die Anfechtung der Verfassungsmässigkeit eines kanto-
nalen Erlasses allgemein verbindlicher
Natur nicht nur
diesem selbst gegenüber, sondern auch noch bei Gelegen-
heit der Anwendung desselben im einzelnen Falle erfolgen
knmn. Er hatte nur zur Folge, dass der Rekurrent nicht
schon auf das Bekanntwerden des streitigen Beschlusses
hin Beschwerde zu führen brauchte, sondern damit zu-
warten konnte,
bis dieser ihm gegenüber in Anwendung
gebracht, vollzogen werden sollte,
entband den Rekur-
renten andererseits aber nicht von
der .verpflichtung,
von seinem Beschwerderechte Gebrauch zu machen, so-
bald ein soleher
Anwendungsfall vorlag, d. h. die Be-
hörde das Hecht, auch ihn der im Beschluss vorgesehenen
Neutaxation zu unterwerfen, durch amtlichen
Akt in
für ihn erkennbarer Weise, in Anspruch nahm. Dies
ist
aber eben durch die Zustellung des Selbsteinschätzungs-
HO
fonnulars, welche nach basellandschaftlichem Steuer-
recht die Einleitung des ordentlichen Veranlagungsver-
fahrens bildet, im März 1919 geschehen. Die späteren
Verfügungen -Ueberprüfung der Selbsteinschätzung
durch die kantonale Taxationskommission und
Erledi-
gung des gegen letztere ergriffenen Rekurses durch die
Staatssteuer-Rekurskommission -waren nur noch wei-
tere Stadien desselben Anwendungsfalles, nämlich des
durch die Zustellung des Selbsteinschä tzungsfonnulars
eingeleiteten Taxationsverfahrens. Es erscheint deshalb
als ausgeschlossen, dass der Rekurrent, nachdem
er jenen
ersten Vollzugsakt rechtzeitig nicht angefochten
hat und
mit der nachträglich im Juli 1919 erhobenen Beschwerde
wegen Verspätung abgewiesen worden
ist; diese nun-
mehr gegenüber der endgiltigen Taxation durch die kan-
tonale Steuerbehörde erneuern könnte. Kann die Frage
.der Verfassungsmässigkeit der Neutaxation als solcher
von
ihm heute nicht mehr aufgeworfen werden, so er-
ledigt sich damit aber auch sein zweiter Beschwerde-
antrag, soweit damit die konkrete Einschätzung aus dem
erwähnten Gesichtspunkte angefochten wird, und es
bleibt lediglich noch
zu prüfen, ob nicht dieselbe allen-
falls sonst im Ergebnis als verfassungswidrig anzu-
sehen sei. Dabei ist zwischen der Einkommens-und Ver-
mögensbesteuerung zu unterscheiden.
2. -Es mag dahingestellt bleiben, ob nicht die Be-
stimmung des Art. 57 Ziff: 9
KV, wonach die Veranla-
gung der Pflichtigen regelmässig für eine Periode von
drei
Jahren erfolgt, eigentlich die Folge nach sich ziehen
sollte, dass auch der Taxation das vermutliche
durch-
schnittliche jährliche Einkommen während dieser Periode
zu Grunde gelegt werden müsste und nicht einfach auf die
Verhältnisse während
des. der Veranlagung vorangehen-
den Jahres abgestellt werden dürfte. Denn einerseits er-
hebt der Rekurrent gegen seine Einschätzung auf Grund
der Ergebnisse des Jahres 1918, wie sie der Uebung zu
entsprechen scheint, keinen Einspruch, sondern wehrt
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 15.
sich nur dagegen, dass noch weiter in die Vergangenheit,
nämlich auf das
Jahr 1917, zurückgegriffen werde. An-
dererseits begründet auch der Regierungsrat die Heran-
ziehung des Einkommens im letzteren Jahre für die
Taxation pro 1919 nicht etwa damit, dass allgemein für
die Einschätzung der Durchschnitt einer Mehrzahl von
Vorjahren
als massgebend betrachtet zu werden .pflene.
Vielmehr sucht er das fragliche Vorgehen ausrchbershch
damit zu rechtfertigen, dass nach den nachträglich bekannt
gewordenen Feststellungen der eidgenössischen
Kriegs-
steuerverwaltung der Rekurrent sein Einkommen pro 1917
in diesem
Jahre bezw. im Jahre 1918 nur un vollstän-
d i g a n g e g e ben, so zu wenig versteuert habe
und dass diese ungenügende Besteuerung nunmehr.
nachdem
es im betreffenden Jahre wegen Zu später Ent-
decknng nicht mehr möglich gewesen, im Wege entsnre
chender Höhereinschätzung für das folgende Steuerjahr
1919 auszugleichen sei. Damit setzt er sich aber in offen-
baren Widerspruch mit Art. 57 Ziff. 13 der KV, dem-
zufolGe die Verheimlichung steuerpflichtigen Einkorn-
e '
mens nicht im 'Vege der einfachen Nachbesteuerung
durch die Taxationsbehörden korrigiert werden kann,
sondern als strafbare Steuerhinterziehung zu behandeln
und im Prozessverfahren vor den Gerichten zu beurteilen
und ahnden ist.
Es liegt darin nicht nur eine Verletzung
der erwähnten positiven Gesetzesbestimmung, sondern
angesichts der Regelung, welche die Frage der Nach-
besteuerung darin gefunden
hat, auch ein Verstoss gegen
allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze, dem
gegen-
über der Rekurrent den Schutz des Art. 4 BV anrufen
kann. Ans der Ordnung des Veranlagungsverfahrens in
den oben
Fakt. A angeführten Vorschriften des basel-
landschaftlichen Steuerrechts, ergibt sich, dass auch für
dieses der vom Bundesgericht bereits anlässIich ähnlicher
Rekursfälle aus den Kantonen
Zürich und Bern aus-
gesprochene Grundsatz gelten .muss, wonac die amt-
liche Veranlagung des Pflichbgen durch dIe Steuer-
Staatsrecht,
behörde für ein bestimmtes Steuerjahr nicht nur den
Pflichtigen, sondern auch die Behörde bindet,
und ein
Zurückkommen
darauf nur zulässig ist, soweit das Gesetz
diese Möglichkeit besonders vorbehält (AS 33 1695
H. 34
I S. 26, Erw.2). Nach Art. 57 ZUf. 13 der basellandschaft-
lichen
KV besteht nUll aber eben für eine solche nach-
trägliche
Korrektur der als umichtig erkannten rechts-
kräftigen Veranlagung nach Ablauf des Steuerjahres nur
ein Weg, nämlich derjenige der Klage wegen Steuerhinter-
ziehung
vor den Gerichten. Der angefochtene Enischeitl
der Staatssteuer-Rekurskommission vom 25. SeptembcI'
1919, welcher dem Rekurrenten die Möcrlichkeit sich
0 ,
m diesem Verfahren der Nachbesteuerung zu wider-
setzen, abschneiden will, stellt sich demnach als
Recht'i-
verweigerung dar und ist in diesem Punkte, d. h. soweit
er die Einkommensbesteuerung betrifft, aufzuheben, in
der Meinung, dass die kantonalen Behörden die Ein-
schätzung des Rekurrenten
für 1919 nach den dafiir all-
gemein
zur Anwendung gebrachten Grundsätzen 'or-
zunehmen haben und die Tatsache, dass derselbe sein
Einkommen fiir 1917 nur' unvollständig versteuert hat,
dabei keine Rolle spielen darf.
Eine unmittelbare Fest-
setzung des steuerpflichtigen Betrages durch das Bundes-
gericht selbst, wie sie eventuell
beantragt 'vird, ist ano'e-
sichts des rein kassatorischen-Charakters des
Rechns
mittels der staatsrechtlichen Beschwerde aus Art. 4 BV
ausgeschlossen. Es braucht deshalb auch auf die weiteren
. Argumente, mit denen der Rekurrent die Annahme eines
Einkommens von
145,000 Fr. als willkürlich anficht
nicht eingetreten zu werden. '
3.
-Was die Feststellung des steuerpflichtigen Ver-
mögens (Entscheid der Staatssteuer-Rekurskommission
vom 28.
Oktober 1919) anbetrifft, so hat der Rekurrent
unbestrittenermassen in seiner Selbsteinschätzung den
Bestnnd n Fahrhabe selbst mit 270,000 Fr. angegeben.
Es
hatte Ihm deshalb obgelegen, die nachträgliche Her-
absetzung
flieser Summe auf 172,000 Fr. im Inventar
Gleichheit vor dem Gesetz. N° l!i.
näher zu begründen und durch Angaben über die Zu-
sammensetzung des Postens
im Einzelnen und die Um
stände, welche die ursprüngliche angeblich zu hohe Be-
wertung veranlassten, zu belegen. Nachdem er dies nicht
getan, sondern sich wie übrigens auch im bundesgericht-
lichen Verfahren,
mit der allgemeinen Behauptung be-
gnügt hat, dass die Fahrhabe nach seinen Büchern auf
Ende Dezember 1918 tatsächlich nicht mehr ausmache,
kann darin, dass die kantonale Behörde nicht auf diese
spätere Angabe, sondern auf die Selbsttaxation abge-
stellt
hat, ein Villkürakt nicht gesehen werden. Das-
selbe
gil fÜr die Nichteinstellung des nachträglich gel-
tend gemachten Postens Kreditoren , 39,000 Fr., in
die Passiven. Da der Rekurrent, wie die Vorinstanz mit
Recht erklärt, zur Zeit der Selbsteinschätzung' bereits
in der Lage sein musste, den Umfang seiner Passiven
auf Ende 1918 genau zu kennen,
kann er sich nicht
darüber beklagen, wenn die Behörde den Versuch, die-
selben nachträglich zu
vermehrnn, mangels irgendwelcher
stichhaltiger Aufklärung über einen ursprünglich
unter-
laufenen Irrtum zurückwies. Fügt man diese beiden
beanstandeten
Posten von zusammen 140,000 Fr.
dem vom Rekurrenten anerkannten Reinvermögen von
232,000 Fr. (nach Selbsteinschätzung) bezw. 202,000 Fr.
.(nach Rekursschrift) hinzu, so kommt man aber auf ein
Gesamtvermögen
von 372,000 Fr. bezw. 342,000 Fr., so-
dass die Einschätzung mit 360,000 Fr. ungefähr die Mitte
zwischen der einen
und anderen Summe hält und sich
demnach nicht als willkürlich darstellt.
Dagegen
ist die Rüge der Doppelbesteuerung teil-
weise begründet. Allerdings nicht
inbezu auf den Posten
Liegenschaften ; denn gemäss der eigenen Aufstel-
lung des Rekurrenten auf Se:te 15 der Beschwerdeschrift
erreichen diese
auch schon nach seiner Schätzung 0 h n e
das Grundstück Wettsteinallee
in Basel den eingesetzten
Betrag von 215,000 Fr., sodass in dieser Hinsicht ein Ver-
stoss gegen Art. 46,
ZUT. 2 BV nicht vorliegt. Anders ver-
hält es sich indessen hinsichtlich der mit 71,964 Fr. ein-
gestellten
Kapitalien )). Aus Fakt. A oben erhellt lmd
wird in der Beschwerdeantwort implicile zugegeben, dass
darin auch eine Summe von 27,855
Fr. 95 Cts. ( Konto
Kisten-und K übelfabrik Basel )), also das in diesem Ge-
schäftsbetriebe angelegte Vermögen inbegriffen ist.
Für
Kapital, das in einem ausserbalb des Wohnsitzkantons
in einem anderen Kanton betriebenen Geschäfte in-
vestiert ist, wie auch für das daraus messende Einkom-
men
ist aber der Geschäftsinhaber nach einem feststehen-
den, schon vom Bundesrate als früherer Rekursbehörde
befolgten und vom Bundesgerichte übernommenen
Grundsatze des Doppelbesteuerungsrechts ausschliess-
lieh im
Kanton der Geschäftsniederlassung steuerpflich-
tig.
Da der Regierungsrat von Basel-Land nicht bestreitet,
dass der Betrieb der Kisten-und Kübelfabrik ausschliess-
lich
auf dem Gebiete des Kantons Basel-Stadt vor sich
geht, und dass es sich dabei um ein
von dem übrigen
Fabrikationsbetriebe des Rekurrenten
in Frenkendorf
getrenntes, selbständiges Unternehmen, nicht
etwa um
einen zusammen mit jenem eine Einheit bildenden
Organismus handelt,
in welchem Falle eine Teilung
der Steuerhoheit einzutreten hätte, darf demnach das
darin angelegte Kapital im
Kanton Basel-Land nicht
zur Steuer herangezogen werden. und muss deshalb die
Beschwerde auch hinsichtlich der Vennögenseinschätzung
in dem Sinne gutgeheissen
werden, dass der Regierungs-
rat den streitigen Posten daraus zu eliminieren hat,
während nach dem Gesagten die weitergehende Anfech-
tung der Vermögens taxation aus dem Gesichtspunkte
der Willkür sich als unstichhaltig erweist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerdebegehren 1 und 3 wird nicht ein-
getreten. Beschwerpebegehren 2 wird teilweise gutge-
heissen und
es werden die Entscheide der Staatssteuer-
Gleichheit vor dem Liesetz. N° 1 G.
Rekurskommission des Kantons Basel-Landschaft vom
25. September und 28. Oktober 1919 im Sinne
der Er-
wägungen aufgehoben.
16. Urteil vom 23. April 1920 i.. S. Basellandsohaftlicher
kantonaler Auzteverein gegen Schwab.
Zulassung eines Arztes mit ausländischem Diplom zur Be-
rufsausübung im Kanton Baselland. Willkür?
A. -Nach 25 des basellandschaftlichen Gesetzes
über das Sanitätswesen vom 20. Februar 1865 darf
sich niemand mit Ausübung irgend eines Zweiges der
Heilkunde befassen, ohne hiefür patentiert zu sein )).
26 bestimmt, dass jeder Patentierung in der.; Regel
eine Prüfung vorausgehen müsse.
)) Nach 11 pruft der
Sanitätsrat die Ärzte... und stellt denselben behufs
ihrer
Patentierung durch den Regierungsrat Fähigkeits-
zeugnisse aus.))
29 sieht die gänzliche .Entziehung
eines Patentes durch Beschluss 'des RegIerungsrates
auf Antrag des Sanitätsrates)) vor, und 106 stellt
die berufsmässige Ausübung irgend eines Zweiges der
Heilkunde ohne Patent unter Strafe. In 5 der Voll
ziehungsverordnung zu diesem Gese:ze vom . Jum
1865 wurde vorgeschrieben: Bezüglich der P:ufunge
der Medizinalpersonen bleibt es im Allgemell1en bel
den
Bestimmungen des Reglementes vom 29. Septenber
1857. Dieses enthält in 10 folgende Vorschnift:
Kantonsbülger, die in andern Staaten die gesetzlIche
Staatsprüfung, welche der hiesigen
mindesten .. e 1t
sprechen muss, bestanden und sioh übe: .mehrJahnge
tüchtige
praktinche Leistungen als Medizll1alpersomm
ausgewiesen haben,
kann der Sanitntsrat auch ohne
Vornahme einer Prüfung zur
Patenberung empfehlen.
Ebenso
kann derselbe Medizinalpersonen anderer Ran-