. Dtmnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs 'wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die
Bestnuerung ,in Graubünden für das Steuetjahr 1918j19
auittebOben t soweit sie sieh auf das Einkommen'
Rekurrenten aus seiner Anstellung in Zürich be-
Zieht.
V. GnINDEAUTONOMIE
AUTONOMIE COMMUNALE
Vgl. Nr. 52., -Voir n° 52.
Interkantonales Armenrecht. N0 60.
VI. INTERKANTONALES ARMENRECHT
ASSISTANCE JUDICIAIRE GRATUITE
INTERCANTONALE
60. Urteil vom 4. Dezember lSaO i. S. Zürich
gegen Basel-Stadt.
Interkantonales Armenrecht. Unterstützungspflicht gegenüber
hülfsbedürftigen Ausländern
nach Staatsvertrag. Ersatzforde-
rung des unterstützenden Kantons gegenüber einem anderen
Kanton, dem er den betreffenden Ausländer zur Heim-
schaffung übergeben hatte, wenn der Heimzuschaffende
hier
statt dessen wegen eines Strafanspruches zurückbehalten
worden und in hülfsbedürftigem Zustand wieder nach dem
ersten Kanton entwichen ist.
A. -Die ledige Dorothea Müssig. von Frankfurt
a. M:, ist im September 1919 aus dem Kanton Zürich
weggewiesen und nach Basel verbracht worden, um von
dort heimgeschafft zu werden. Weil daselbst eine Straf-
anzeige gegen sie vorlag wurde sie in Basel zurückbehalten
und in Untersuchungshaft gesetzt.
Sie war schwanger
und sah der Niederkunft entgegen, weshalb der Unter-
suchungsrichter sie in den dortigen Frauenspital einwies.
Gegen Ende
Oktober entwicli sie aus dem Spital. Am
31. Oktober meldete sie sich in hochschwangerem Zu-
stande im Mutterheim Schanzackerstrasse in Zürich.
Auf Ansuchen des Mutterheims nahm sich die Freiwilli-
gen-und Einwohnerarmenpflege Zürich der Müssig an.
Sie wurde in die kantonale Frauenklinik verbracht und
kam dort
am' 2. November mit einem Knaben nieder.
Am 28. November ist sie mit ihrem Kinde wieder
ausgeschafft
und dem Polizeidepartement von Baselstadt
übergeben worden.
Schon
am 7. November hatte die Direktion des Armen;..
wesens des Kantons Zürich das Polizeidepartementvon
Staatsrecllt.
.aselntad:. u die l!ebernahme der Verpßegungskosten
fur
dIe. MUSSIg und Ihr Kind ersucht, aber abschlägigen
BescheId
ernaltnn. Auch der Regierungsrat von Basel-
stadt nnhm In eIner Zuschrift an denjenigen von Zürich,
vom
17. Januar 1920, grundsätzlich einen ablehnenden
St. ndpunkt ein, erklärte sich aber immerhin bereit die
Half te der Kosten zu übernehmen. Der Regierungsrat
von Zürich beharrte jedoch
laut Zuschrift an denjenigen
von Baselstadt vom 31.
Januar 1920 darauf, dass der
ganze Kostenbetrag von
Basel zurückzuerstatten sei
was durch Schreiben vom 25. September 1920 neuerding
abgelehnt wurde.
B. - !1: Ok:ober 1920 hat darauf der Regierungs-
rat von Zunch beIm Bundesgericht gegen den Kanton
Baselstadt . staatsz:echtliche Klage mit dem Begehren
erhoben,
dneser seI zur Vergütung der Unterstützungs-
auslagen fur Dorothea Müssig im Gesamtbetrage
VOll
160 Fr. 70 Cts. an die Direktion des Anrienwesens des
Ka?ton Zürich zu verpflichten. Es wird auf die bundes-
genchtliche
Praxis, insbesondere die Urteile AS 40 I
S. 409 ff., 43 I S. 303 ff.,. 44 I S. 72 ff. verwiesen und
angebrach , die Unterstützungsbedürftigkeit der Müssig
l hon n Basel derart offen;har geworden, dass sich
dIe
offent11che Fürsorge der Person annehmen musste.
Durch die
Flucht derselben nach Zürich sei hieran nichts
geändert worden. Die Fürsorgepflicht sei
mit dem Zu-
tagetreten der Hülfsbedürftigkeit entstanden
und habe
fOl' gedauert, bis letztere aufhörte oder die Müssig dem
HeImatlande übergeben werden konnte.
C:. -Der Regierungsrat von Baselstadt trägt auf Ab-
":eIsung der Klage an. Er behauptet in erster Linie dass
dIe
Untersnütnungsbedürftigkeit erst in Zürich zntage
getreten el ; In Basel sei die Müssig nicht wegen ihres
GenundheItszustandes, sondern lediglich deshalb in den
SpItal versetzt worden, weil es inhuman wäre, Frauens-
personen, welche in nicht zu ferner Zeit niederkommen
werden,
in eine gewöhnliche Gefangenenzelle einzu-
Interkantonales Armenrecht N° 60.
sperren. Auch unter der entgegengesetzten Vorausset-
zung wäre der Rückerstattungsanspruch von Zürich
Hicht begründet. Diebundesgerichtliche Rechtsprechung
schütze einen solchen nur, wenn von
Seiten der Behörden
des unterstützungspflichtigen
Kantons eine unzulässige
Abschiebung stattgefunden
habe (AS 43 I S. 303 und
44 I S. 72). Im Falle Müssig habe Baselstadt keinerlei
Massnahmen getroffen, die geeignet wären, eine Belastung
eines andern
Kantons nach sich zu ziehen und sich selbst
zu entlasten. Die Flucht der Müssig aus dem Spital in
Basel sei ohne Zutun der dortigen Behörden bewerk-
stelligt worden.
Wenn aber ein Kranker das Kranken-
haus eines Kantons verlasse, um dasjenige ines andern
Kantons aufzusuchen, so sei der erste entlastet ; das sei
eine Folge
der Freizügigkeit. Dass es sich um einen
Gefangenen handle, ändere daran nichts; kein Kanton
habe einem andern gegenüber die Pflicht, seine Gefan-
genen
in Gewahrsam zu halten. Erst recht könne Basel
nicht deshalb
haftbar gemacht werden, weil es in Ver-
folgung seines Strafanspruchs die Müssig nicht
schon
im September 1919 über die Grenze gestellt, sondern in
Untersuchungshaft gesetzt habe.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
Nach Art. 6 des Niederlassungsvertrages zwischen
der Schweizerischen EidgenoSsenschaft und dem Deut-
schen Reiche, vom 13. November 1909, ist jeder vertrag-
schliessende Teil verpflichtet, dafür zu sorgen, dass
in
seinem Gebiete den hülfsbedürftigen Angehörigen des
andern Teils die erforderliche Verpflegung
und Kranken-
fürsorge nach den
am Aufenthaltsorte geltenden Grund-
sätzen zuteil werde, bis ihre Rückkehr
in die Heimat
ohne Nachteil für .ihre und anderer Gesundheit geschehen
kann; ein Ersatz der dadurch entstandenen Kosten kann
nicht beansprucht werden. Dadurch, dass die Behörden
des Kantons Zürich
im September 1919 die Heimschaf-
jung der Müssig nach Deutschland verfünn und in
AS 46 I -1120 30
456 Staatsrecht.
die Wege leiteten, haben sie die Gefahr, sie nach Mass-
gabe dieser Bestimmung unterstützen zu müssen, die
damals
mit Rücksicht auf den schwangern Zustand dei
Müssig ,bereits drohte, nicht nur von sich, sondern auch
von den andern Kantonen abgewendet (vgl.
AS 43 I S.
ff. Erw. 3). Sie haben insofern auch im Interesse von
Baselstadt gehandelt,
und die Behörden des letzteren
Kantons hatten gemäss der -dannch bestehenden Soli-
darität die Pflicht, die Heimschaffung auszuführen. Sie
haben dies nicht getan, sondern die Müssig wegen eines
ihrem Kanton zustehenden Strafanspruchs zurückbe-
halten. Wenn
in der Folge der Unterstützungsfall eintrat
und die internationale Verpflichtung zur Tragung der
Kosten wirksam wurde, so ist-dies also auf das Verhalten
der Basler Behörden, die damit nur kantonalen Interessen
dienten, zurückzuführen.
Durch die Heimschaffung sollte
die Fürsorgepflicht auf den
Heimatstaat der Müssig ab-
gewälzt werden; Basel hat dies durch sein' selbständiges
Dazwischentreten verhindert.
Es müssen deshalb auch
die Folgen der Zurückbehaltung diesen Kanton treffen
Dessen waren sich die dortigen Behörden auch bewusst,.
sonst
hätten sie nicht die Müssig in den Frauenspital
versetzt, was
nur durch die Rücksichtnahme auf deren
,kranken oder hülfsbedürftigen Zustand zu erklären ist,.
woran
der Umstand nichts ändert, dass der Regierungs-
rat die Versetzung als Gebot der Menschlichkeit be-
zeichnet. Dadurch, dass die Müssig aus dem Spital entwich
,und in ihrem hülflosen Zustand in Zürich die öffent-
liche Fürsorge
in Anspruch nahm, ist die schon beste-
hende
und auf Basel lastende Unterstützungspflicht
nicht von Basel auf
Zürich übergegangen. Wohl hatte
bei dieser Sachlage Zürich der Müssig, ebenfalls aus Grün-
den der Menschlichkeit, die nötige Hülfeleistung zu ge-
währen. Allein die Verpflichtungen von Basel und Zürich
stehen nicht als gleichartige
und gleichwertige neben
einander, sondern diejenige von ,Basel
beruht auf dem
besondern .Grunde der
Zurückbehaltung der Müssig, ohne
Interkantonales Armenrecht. N° 60.
die Zürich gar nicht in die Lage kommen konnte, für sie
Aufwendungen
zu machen. Die Verpflichtung von Basel
geht deshalb derjenigen von
Zürich vor, und Znrich ist,
weil es für Basel
eintrat, zur Rückforderung semer Auf-
wendungen berechtigt. Wenn
der Regierungsrat VOll
Baselstadt sich darauf beruft, dass nach der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung
in Fragen der interkanto-
nalen
und internationalen Unterstützungspflicht es ein-
fach auf den
Ort ankomme, wo diese zutage trat, so ist
einmal tatsächlich zu bemerken, dass hier die Notwen-
digkeit der Fürsorge bereits
in Basel sich zeigte und
erkannt wurde, und sodann fällt ausschlaggebend III
Betracht, dass die Müssig abgeschoben werden sollte
und von Basel nur in Verfolgung besonderer kantonaler
Interessen
in der Schweiz zurückbehalten wurde. Sie
war zudem in Basel in Untersuchungshaft, und wenn
schon sie ohne Zutun der Basler Behörden daraus ent-
wich, so gehörte sie doch dorthin zurück und konnte
keineswegs ihren Aufenthaltsort frei wählen. Aus .dem
Grundsatz
der Freizügigkeit kann daher Basel mchts
für sich herleiten.
Es mag dem Regierungsrat zugegeben
werden, dass Basel
Zürich und den andern Kantonen
gegenüber nicht verpflichtet
war die Untersuchungs-
gefangene zu bewachen, aber wenn sie entweichen konnte,
so lag dies doch daran, dass die
Anordnungnn betref-
fend die Bewachung ungenügend oder dass dIese selbst
mangelhaft war.
Und wenn infolgedenen ein anderer
Kanton in die Lage kam für den EntWIchenen Auslagen
zu machen die bei richtiger Erfüllung seiner Aufgabe
dem
Kant;n Basel entstanden wären, so hat dieser dem
andern
Kanton, der für ihn handelte, dafür gut zu stehen.
Demnach erkennt das BUndesgericht:
Die Klage wird gutgeheissen und der Kanton Basel-
stadt verpflichtet, dem Kanton Zürich den Betrag von
160 Fr. 70 Cts. zurückzubezahlen.