Sinn von der staatlichen Gesetzgebung in das Ermessen
der Gemeinde gestellt wird. Indem der
Staat dergestalt
den Gemeinden selbst die
Wahl zwischen verschiedenen
in Betracht gezogenen Möglichkeiten offen lässt, gibt er
zu erkennen, dass beide vom Standpunkte der staatlichen
Interessen als gleichwertig zu betrachten sind
und solche
daher durch die
Art der getroffenen Wabl nicht verletzt
werden können. Der Entscheid des Regierungsrates,
wodurch
er die Gemeinde Bottmingen zwingt, die Aus-
lagen für den Feldbannwart ganz auf die Gemeindekasse
zu nehmen, stellt sich demnach als eine willkürliche
Ueberschreitung. des staatlichen Aufsichtsrechts
und
Missachtung des gesetzlichen Selbstverwaltungsrechts
der Gemeinde
und damit als eine Verletzung von Art. 4
BV dar. Ein Verstoss gegen diese Vorschrift würde
brigens auch noch nach einer anderen Richtung vor-
liegen. DerAntwort des Regierungsrates
ist zu entnehmen,
dass ausser
in Bottmingen noch in 25 anderen Gemeinden
des
Kantons mit zum Teil ähnlicher gemischter Be-
völkerung wie in Bottmingen (Muttenz, Münchenstein.
Aesch) die Feldhutkosten
. ganz oder teilweise den un-
mittelbaren Interessenten überbunden werden. Dem
esen der Aufsichtsgewalt entspricht es aber, dass sie
mcht nur auf Beschwerde sondern auch von Amtes-
wegen beim Vorliegen davon betroffener
Zustände gel-
tend gemacht werden kann. und soll, wie es übrigens
11 . ff: des basellandschaftlichen Gemeindegesetzes
ausdrucklich vorsehen.
Es widerspricht deshalb der
Rechtsgleichheit, wenn der Regierungsrat der Gemeinde
Bottmingen eine Regelung verbieten will, die
er in an-
deren Gemeinden mit gleichen Verhältnissen unbean-
standet lässt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der ange-
fochtene Entscheid des Regierungsrates des
Kantons
Baselland vom 7. Juli 1920 aufgehoben.
Gleichheit vor dem Gesetz. N 53.
53. UrteU vom 4. Dezember 19aO
i. S. Polizeigemeinde Weggis gegen Luzern Begierungsrat.
Auslegung der durch das kantonale Erbschaftssteuergesetz
ausgesprochenen Steuerfreiheit von Zuwendungen an ge-
meinnützige Anstalten und Stiftungen dahin, dass darunter
nur Stiftungen und Anstalten in der Schweiz fallen. Keine
Vnrletzung von Art. 4 BV.
.A. -Am 17. Mai 1918 starb in Hannover der Rentner
Gustav Brandt. Durch letztwillige Verfügung hatte er
sein ganzes Vermögen, worunter Grundbesitz in Weggis,
der Stadt Hannover zu Gunsten einer zu errichtenden
Brandt'schen Stiftu'ng (Alters-Asyl für bedürftige
Kaufleute) vermacht. Die Liegenschaften in Weggis
gingen, nachdem sie
im Grundbuch auf die Stiftung
überschrieben worden waren, durch
Kauf vom Oktober
auf die Polizeigemeinde Weggis über. Als Teil des
Kaufpreises
hatte die -Käuferin u. a. auch die gesamten
von der Erbmasse
Brandt im Kanton Luzern zu ent-
richtenden Erbschaftssteuern zu übernehmen. Durch
Verfügung vom 7. November 1919 mit Nachtrag vom
11. November setzte der Gemeinderat Weggis als erst-
instanzliehe Taxationsbehörde den
Betrag dieser Steuer
(nach dem Werte des im
Kanton gelegenen Grund-
besitzes des Nachlasses) auf 81,600 Fr., wovon 53.312 Fr.
für den Staat. den Rest für die Gemeinde fest. Gleich-
zeitig wendete er sich
an den Regierungsrat mit dem
Gesuch, es sei
der Gemeinde die nach Kaufvertrag ihr
auffallende Zahlung des dem Staat zukommenden Teils
der Steuer gemäss
11 litt. ades Erbschaftssteuer-
gesetzes vom 27. Mai 1908 zu erlassen. Die erwähnte
Vor-
schrift lautet: Von der Entrichtung der Erbschafts-
steuer sind
befreit: a) Vermächtnisse und Schenkungen
zu öffentlichen, gemeinnützigen. kirchlichen
und Armen-
zwecken.
Der Regierungsrat wies jedoch am 21. August
1920 das Gesuch
mit der Begründung ab, dass nach fest-
stehender Praxis die Steuerbefreiung des 11 litt. a
sich auf Vermächtnisse, die an Institutionen aus s e r -
haI b der S c h w e i z fallen, nicht beziehe. Hier sei
aber die Verpflichtung zur Zahlung der Erbschafts-
steuer einer Verlassenschaft gegenüber begründet worden,
die
im ganzen Umfang ins Ausland komme. Wenn die
Gemeinde Weggis die zu
Lasten des Brandt'schen Nach-
lasses entstandene Schuld als Teil des Kaufpreises über-
nommen
habe so sei sie damit insoweit in die RechtssteI-
lung des bisherigen Schuldners eingetreten. Diese Rechts-
lage anerkenne auch der Gemeinderat dadurch, dass er
zur Begründung seines Gesuches auf den gemeinnützigen
Charakter der Stiftung in H a n n 0 ver verweise. Da
dieser aber für die Erbschaftssteuerpflicht bedeutungslos
sei,
könnten auch dem Schuldübernehmer gegenüber
keine
andern Grundsätze angewendet werden.
B. -Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates
hat die Polizeigemeinde Weggis die staatsrechtliche Be-
schwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem An-
trage auf Aufhebung. Es wird geltend gemacht, dass die
Auslegung, welche
der Regierungsrat dem 11 litt. a
des Erbschaftssteuergesetzes gebe, willkürlich sei und
gegen
Art. 4 BV verstosse. Es gehe nicht an, in eine an
sich, nach ihrer Fassung durchaus klare Gesetzesbestim-
mung unter Berufung auf deren angeblichen Zweckge-
danken eine Beschränkung hineinzutragen, für welche
sich weder
aus dem Wort1aut noch aus Zusammenhang
und Geist des Gesetzes irgendwelche Anhaltspunkte ent-
nehmen lassen.
C. -Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat
Abweisung der Beschwerde beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Die Frage, ob es mit Art. 4 BV vereinbar sei, die
Vorschrift eines
kantonalen Erbschaftssteuergesetzes,
welche Zuwendungen
an öffentliche oder gemeinnützige
Anstalten und Stiftungen von der Steuer befreit, auf
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 53 .
Vermächtnisse an solche Anstalten innert des Kantons
oder der Schweiz zu beschränken, ist bereits einmal ent-
schieden worden (Urteil vom 15. Oktober 1902 i. S. Ge-
meindenit Rapperswil und Genossen gegen Thurgau,
(AS 28 I S. 313 ff.) In Frage stand 5 litt. g des thur-
ganischen Gesetzes über die Handänderungsgebühren
lautend: Die gänzliche Befreiung von der Handände-
rungsgebühr findet statt bei Vermächtnissen und hnn
kungen zu mildtätigen Zwecken und an gememnutzlge
öffentliche Anstalten. Gegenüber
der Beschwerde, weIche
sich dagegen richtete,
dass die thurgauischen Bnhördnn
die Anwendung dieser Bestimmung auf Legate emes l
Thurgau verstorbenen Erblassers zu Gunsten st. galli-
scher gemeinnütziger
Anstalten abgelehnt hatten, hat
das Bundesgericht damals ausgeführt: (( Der Grundsatz
der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz, Art. 4 BV
fordert nicht und kann nicht fordern, dass alle Personen
ohne Unterschied
in der Gesetzgebung und Rechtspre-
chung absolut gleichgestellt und gleich behandelt wer-
den' er lässt es sehr wohl zu, dass nach natürlichen
oder'
durch Sitte und Gebrauch geschaffenen Verschie-
denheiten
auch eine verschiedene rechtliche Behandlung
eintritt. Nur muss das Unterscheidungsmerkmal, an das
die ungleiche rechtliche Behandlung anknüpft ein sol-
ches sein, dass sich
auf dem betreffenden GebIete nach
allgemeiner Auffassung als ein wesentliches darstellt,
und darf nicht auf solche Verschiedenheiten abgestellt
werden, die
nach anerkannten Grundsätzen der Rechts-
und Staatsordnung für das in Frage stehende Rechts-
verhältnis als unerheblich bezeichnet werden müssen.
Im vorliegenden Falle hat der Regierungsrat des Kan-
tons Thurgau den Rekurrenten deshalb die von ihnen
postulierte Befreiung von der Ernscnaftssteuer mcht
gewährt, weil die Anstalten und Emnchtungen, denen
dieLegate zu Gute kommen,sich ausserhalb desK,antons
befinden. An sich ist dies ein Kriterium, welches eme ver-
schiedene rechtliche Behandlung hinsichtlich der Erb-
schaftssteuer wohl zu rechtfertigen vennag. Die Auf-
fassung
ist durchaus begründet, dass ein Kanton, wenn
er Legate zu gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken
von
der Erbschaftssteuer befreit, damit indirekt die
Erfüllung von Aufgaben
durch Dritte erleichtern wolle,
die sonst
ihm obliegen würden, dass also der Zweck
der Steuerbefreiung nicht die Förderung der Gemein-
nützigkeit
im allgemeinen, sondern nur die Begünsti-
gung solcher Bestrebungen innert des Kantonsgebietes
sei, zu Gunsten von
Anstalten und Einrichtungen, die
in
erster Linie den Kantonsangehörigen zu Gute kommen
und welche andnrerseits auch unter der Gesetzgebung
und Kontrolle des betreffenden Kantons stehen. Aller-
dings
macht das thurgauische Gesetz über die Handände-
rungsgebühren diesen Unterschied nicht. Allein wenn
der thurgauische Regierungsrat denselben bei der Anwen-
dung des Gesetzes in dieses hineinlegte, so ist er damit
über die Grenzen seiner Befugnisse in keiner Weise hinaus-
gegangen,
da eine einschränkende Interpretation wohl
möglich
und bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist. )
Diese Erwägungen erscheinen auch
heute noch als
zutreffend.
Sie genügen umsomehr, um die hier vom
luzernischen Regierungsrat dem , 11 litt. ades luzer-
nischen Gesetzes gegebene Auslegung
vor dem Vorwurf
der Willkür zu schützen, als dieselbe -in weitherzigerer
Weise als
in jenem thurgauiscJ1en Falle -von der Gel-
tung der Vorschrift nicht schon die ausser Kanton,
sondern nur die ins Ausland fallenden Vennächtnisse
ausnimmt. Da die Rekurrentin nicht zu behaupten ver-
mag, dass
der Regierungsrat in anderen Fällen anders
entschieden habe, müsste deshalb die Beschwerde auf
alle Fälle als materiell unbegründet verworfen und
braucht nicht untersucht zu werden, ob die Erbschafts-
steuerpflicht im gegenwärtigen Zeitpunkte überhaupt
noch angefochten werden könne oder ob sie nicht, wie
die Beschwerdeantwort geltend
macht, durch die Ver-
fügungen des Gemeinderates
vVeggis selbst vom 7. und
'.
I
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 54. 391
11. November 1919 mangels eines( rechtsfönnlichen Re-
kurses gegen dieselben nach 15 des Erbschaftssteuer-
gesetzes als rechtskräftig festgestellt
und der Anfechtung
.imstaatsrechtlichen Beschwerdeverfahren entzogen an-
gesehen werden müsse.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
54. Urte!1 vom U. Dezember 1920
i. S. Gesellschaft cl .. Aare-unc1 InimeDkan als
gegen Begimmgarat Soloth1U'l1.
Kantonales Steuerrecht (Solothurn). Willkür liegend in der
Besteuerung des, c Erneuerungsfonds e'.iJ1er Aktiengesell-
schaft (Elektrizitätswerk) als Vermögen und der Einlagen.
darein als Einkommen, wenn und soweit derselbe nur eine
besondere buchhaltungstechnische Form der Abschreibung
ist, d. h., lediglich den Minderwert der Betriebseinrichtungen
gegenüber
dem auf der Aktivseite der Bilanz festgehaltenen
ursprünglichen Anlagewert
zum Ausdruck bringt und die
Abschreibungen
das steuerrechtlich zulässige Mass nicht
überschreiten.
A. -Laut dem Geschäftsbericht der Rekurrentin
für das Jah 1918 betragen die Anlagekosten ihres Elek-
trizitätswerkes
auf 31. Dezember 1918 Fr. 2,399,374.
Bis zum gleichen Zeitpunkt sind abgeschrieben worden
115,809 Fr., sodass der Buchwert des Werkes 2,283,556
Franken beträgt. In der Bilanz per 31. Dezember 1918
findet sich
unter den Passiven ein Abschreibungs-und
Erneuerungsfonds von 706,183 Fr. Diesem Fonds wurde
laut Gewinn-und Verlustrechnung aus dem Betriebs-
gewinn des
Jahres 1918 Fr. 30,000 zugewiesen. In der
Rechnung steht ausserdem ein Posten von 8000 Fr.
,( direkte Abschreibung .. Aus dem Reingewinn des
Al) 46 I -1910
!6