Staatsrecht
abzug hier nicht mehr in Betracht kommen. Es bleibt
daher
nur zu prüfen, in welchem Umfange er bei der Be-
stimmung des Wertes der steuerpflichtigen
Objekte auf
Grund der Anlagekosten zuzulassen sei. Grundsätzlich
kann auch hier eine Mitberücksichtigung von Passiven
nicht abgelehnt werden, nachdem einerseits
die Anlagen
immerhin rechtlich einen Teil des allgemeinen
Vennögens
der Stadt Zürich bilden, andererseits die Stadt das Unter-
nehmen der
Natur der Sache nach nicht aus eigenen Mitteln
finanzieren konnte, sondern für deren Aufbringung Schul-
den eingehen musste. Nach den früheren Erörterungen
kann es dabei immerhin nicht
auf. das Verhältnis der
Gesamtpassiven der
Stadt zu ihren Gesamtaktiven an-
kommen, noch darf einfach darauf abgestellt werden,
dass das Anlagekapital fonnell in den Rechnungen der
Wasserverp rgung als eine Schuld gegenüber der Ge-
meindekasse, die es vorgeschossen hat, erscheint und
. allmählich an sie abgetragen werden muss,' da darin nur
eine fonnelle buchhaltungstechnische 'Massnahme liegt.
Um zu einem billigen und den Verhältnissen entsprechen-
den Ergebnis zu kommen,
ist vielmehr davon auszugehen,
welche dauernde Belastung
mit fremdem Gelde das Unter-
nehmen
als selbständiges ged.acht ertragen würde, oder
in welchem Masse ein anderer Unternehmer zum
Bau
und Betrieb dauernd den Kredit beanspruchen würde
und dies zu
tun in der Lage wäre. Wird zu diesem Zwecke
die Art, wie andere Unternehmungen ähnlichen Charakters
als private Gründungen finanziert zu werden pflegen,
zur Vergleichung benutzt, so dürfte es als angemessen
erscheinen, wenn etwa
mit einer Hälfte eigenen und
fremden Geldes gerechnet wird, was zu einem steuer-
baren Anlagewerte von
1,750,000 Fr. -875,000 oder
875,000 Fr. führt. Zieht man aus den beiden so gefundenen
Summen von
1,114,000 Fr. (Ertragswert) und 875,000 Fr.
(Anlagewert) das Mittel,
so kommt man zu einer steuer-
baren Summe von
rund 1 Million Franken. Die Experten
haben
auf Gnmd einer anderen, von den Gestehungs-
'J
Doppelbesteuerung N° 17. 357
kosten ausgehenden Berechnung den Wert der Anlagen
auf Zuger Gebiet auf den gleichen Betrag angegeben, was
eine Gewähr für dessen Angemessenheit bietet.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gut-
geheissen und in Aufhebung des Urteils des Obergerichts
des Kantons
Zug vom 31. Mai 1919
a) das nach Zug steuerpflichtige Vermögen der Re-
kurrentin für die in Frage stehende Steuerperiode auf
1 Million Franken festgesetzt;
b) der Kanton Zug verpflichtet, die danach zu viel
bezahlten Steuern zurückzuerstatten.
47.
trrteil vom G. N',vember 1920
i. S. 130rchardt gegen St. Gallen und Zürich.'
Steuerdomizil t'iner unselbständig erwerbenden Person, die
in einem Kanton ihren Haushalt hat und in einem andern
während den 'Wochentagen einen Bau beaufsichtigt.
A. -J. Borchardt ist seit dem 1. Oktober 1911 in
Zürich niedergelassen. Er ist dort als Geschäftsleiter der
Finna Brann A.-G. angestellt und führt in einer Miet-
wohnung eigenen Haushalt, dem seit dem
im September
1919 erfolgten Tode seiner
Frau eine Verwandte vorsteht.
Im Sommer t919 wurde Borchardt von seiner Finna mit
der Beaufsichtigung eines von ihr in Angriff genommenen
Neubaues in St. Gallen beauftragt.
Zu diesem Zwecke
hält er sich seit dem 1. Juli 1919 jeweilen in der Woche
in St. Gallen auf,
kehrt aber regelmässig über den Sonntag .
nach Hause zurück. Im Frühjahr 1920 verlangten die
st. gallischen Steuerbehörden von Borchardt, dass er die
Hälfte seines Einkommens dort versteuere. Borchardt
erhob hiegegen Einsprache, da er in
Zürich steuerpflichtig
Staatsrecht
sei. Die st. gallischen Behörden traten hierauf mit den-
jenigen von
Zürich in Verbindung, um sich über die
Verteilung der Steuerpflicht
zu verständigen. Da die
zürcherische Finanzdirektion das ausschliessliche Be-
steuerungsrecht für
Zürich in Anspruch nahm, kam es
nicht zu einer Einigung. Am 23. August teilte die kanto-
nale Steuerverwaltung von
St. Gallen dem Borchardt
mit, dass sie
an einer anteilsmässigen (hälftigeh) Steuer-
pflicht in St. Gallen festhalte. Anderseits erklärte die
Finanzdirektion von
Zürich in einer Zuschrift vom 30.
August, sie halte ihrerseits daran fest, dass Borchardt
sein ganzes Einkommen und Vermögen in
Zürich ver-
steuere.
B. -Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 17. Sep-
tember ersucht Borchardt dieses, zu entscheiden, ob er,
wie bisher, seine Steuern in Zürich zu bezahlen habe
oder je eine Hälfte nach
Zürich und St. Gallen abführen
:Qlüsse. Er berief sich dabei auf die tatsächlichen Verhält-
nisse, wie sie oben wiedergegeben sind,
mit dem Beifügen,
. dass er nach Fertigstellung des Neubaues in St. Gallen
nach
Zürich zurückkehren werde.
Die kantonale Steuerverwaltung von St. Gallen stellt
in der Vernehmlassung den Antrag, es sei der
Steueran-
pruch des st. gallischen Fiskus gutzuheissen. Sie macht
in tatsächlicher Beziehung darauf aufmerksam, dass der
Aufenthalt des Borchardt ein länger dauernder sei
und
dass sich derselbe in leitender Stellung befinde. In recht-
licher Beziehung wird
auf das bundesgerichtliche Urteil
vom 23. April 1920 in Sachen Goldinger verwiesen.
Der Regierungsrat von Zürich hält seinerseits die dor-
tigen Steueransprüche aufrecht, indem
er bemerkt: der
Aufenthalt in
St. Gallen sei ein vorübergehender und
begründe kein Steuerdomizil.
Im Falle Goldinger habe
es sich dagegen um eine dauernde Trennung der Familie
gehandelt.
Der vorliegende gleiche eher dem Fall Schorno
(AS 35
I S. 37).
Doppelbesteuerung. '..; 0 4;.
3:;0
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nach den unbestrittenen Angaben des Rekurrenten
dient sein Aufenthalt in
St. Gallen lediglich einem zeit-
lich beschränkten
Zwecke, und er wird, wenn dies nicht
schon geschehen ist,
in absehbarer Zeit sein Ende nehmen.
Anderseits
hat der Rekurrent seine Wohnung mit eigenem
Haushalt in Zürich beibehalten, und er bringt denn auch
regelmässig seine freie
Zeit dort zu. Borchardt hat danach
seinen Wohnsitz im zivilrechtlichenSinne
in Zürich, was
für die
Steuerpflicht entscheidend ist. Abgesehen hievon
sind die Beziehungen des Rekurrenten zu
Zürich zweifel-
los die stärkern, als diejenigen zu
St. Gallen, was wiederum
dazu führt, steuerrechtlich
Zürich vor St. Gallen den Vor-
zug zu geben. In beiden Beziehungen unterscheidet sich
der vorliegende von dem Fall Goldinger,
auf den einzig
St. Gallen seinen Anspruch stützt. Wie der Regierungsrat
von
Zürich richtig hervorhebt, gleicht der vorliegende Fall
in tatsächlicher Beziehung dem Falle
Schorno, in welchem
dem
Kanton des vorübergehenden Aufenthalts ein Steuer-
recht ebenfalls nicht zuerkannt worden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird in dem
Sinne gutgeheissen, dass
St. Gallen das Recht, den Rekurrenten für das Jahr 1920
zu besteuern, nicht zuerkannt wird.