Staatsrecht
sich die gegen die Rekurrenten ausgesprochene Strafe
stützt, als verfassungswidrig, so ist es aber auch die
letztere selbst.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons
Solothurn vom 15. April 1920
aufgnhoben. .
VIII. NULLA POENA SINE LEGE
Vgl. Nr. 28. -Voir n° 28.
IX. EJDGENÖSSISCHE STEMPELABGABE
DROIT DE TIMBRE FEDERAL
36. Urteil vom 4. Juni 19aO i. S. Bank in Langenthal .A.-G.
gegen Sohweizerische Eidgenossenschaft und Kanton Bern.
Kompetenz des Bundesgerichts aus Art. 2 Stempelgesetz. Um-
fang der ihm danach zustehentlen Kognition. Art. 2 Abs. 1
StG regelt nur das Verhältnis zwischen der kantnnalen und
der eidgenössischen Gesetzgebungshoheit naeh Inkrafttreten
jenes Gesetzes, schIiesst dagegen eine doppelte Belastung
nicht aus, welche daraus entsteht, uass das frühere kantonale
und das neue eidgenössische Gesetzesrecht die Abgabepflicht
für ein bestimmtes Verhältnis (Aktienemission) zeitlich an
zwei verschiedene äussere Vorgänge knüpfen, wovon der
eine, nach kantonalem Recht massgebende, vor dem In-
krafttreten des StG, der andere nach Bundesrecht die Steuer-
pflicht auslösende dagegen nachher liegt.
A. -Die' Generalversammlung der Bankin Langen-
thaI, A.-G.
mit Sitz in Langenthal vom 25. Februar 1918
Eidgenössische Stempelabgabe. N° 36.
beschloss, das Aktienkapital von 2 auf 4 Millionen
Franken zu erhöhen : die Durchführung der Emission,
in einem Male oder in Teilbeträgen, sollte dem Verwal-
tungsrat überlassen bleiben. Im Anschluss an die Ein-
tragung der darin liegenden
Statutenänderung im Han-
delsregister am 10. März 1918 (Schweizerisches Handels-
amtsblatt 1918 I S. 385) legte der Verwaltungsrat 1000
neue Aktien von nominell je 500 Fr., zusammen also
500,000 Fr. zur Zeichnung auf. Dieselben wurden noch vor
dem 31. März 1918 gezeichnet, volleinbezahlt
und den
Zeichnern ausgeliefert. Am
20. März 1918 hatte sich die
Bank in LangenthaI an die bernische Stempelverwaltung
mit der Anfrage gewendet, ob es möglich sein werde, die
Titel in den nächsten Tagen mit dem bernischen Stempel
zu versehen, auf bejahende Antwort die Stempelsumme
von 500 Fl". (50 Rp. pro Titel) am folgenden Tage der
Amtsschaffnerei Aarwangen zu
Handen des Staates be-
zahlt, die Aktien eingesandt
und gestempelt zurück-
erhalten.
Die ordentliche Generalversammlung des
Jahres 1919
vom 24.
Februar 1919 stellte dann die Volleinzahlung der
1000 neuen Aktien und die dadurch eingetretene effektive
Erhöhung des Aktienkapitals
auf 2,500,000 Fr. fest und es
wurde der dahingehende Beschluss am 13. Mai 1919 im
Handelsregister eingetragen. Nachdem die eidgenössische
Steuerverwaltung hievon
erfaliren hatte, forderte sie von
der
Bank in Langenthai auf den neuen Titeln die in Art. 18
des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1917 über die Stempel-
abgaben (StG) -in Kraft getreten nach Art. 69 desselben
und T ollziehungsverordnung des Bundesrates vom 20. Fe-
bruar 1918 amI. A p ri I 1 918 -vorgesehene eidgenössi-
sche Stempelabgabe von 8000 Fr. (später erhöht auf 9000
Fr.), iIldem sie den Standpunkt einnahm, dass als vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes
ausgegeben)) und daher
im Sinne von Art. 19 ebenda erst im Jahre 1937, frühe-
stet s 1927 wieder abgabepflichtig Aktien nUf dann
angesehen werden können, wenn nicht nur der die neue
Emission anordnende Generalversammlungsbeschluss.
Zeichnung der Aktien
und Einzahlung der Zeichnungs-
summen. sondern auch die
Eintragung des die letztere
. konstatierenden weiteren Beschlusses im Handelsre-
gister nach Art. 626 Abs. 2
und 3 in Verbindung mit Art.
623 OR noch vor dem 1. April 1918 liegen. Die Bank
rekurrierte hiegegen an das schweizerische Finanzdeparte-
ment und an den Bundesrat. Beide bestätigten indessen'
die Verfügung der Steuerverwaltung.
B. -Mit Eingabe vom 9. Dezember 1919 hat darauf
die Bank in Langenthai beim Bundesgericht die Begehren
gestellt, dieses
möge:
- die Verfügungen der eidgenössischen Stempelver-
waltung, des eidgenössischen Finanzdepartements
und des
Bundesrates vom
- Juli 1919, 18. August 1919 und
- Oktober 1919 aufheben und die in Frage stehenden
000 Aktien der Beschwerdeführerin als zur Zeit der
eidgenössischen Stempelabgabe
nicht unterliegend er-
klären;
- e v e n tue 11 erkennen, dass dieselben der
bernischen Stempelsteuer' nicht unterliegen und dass
daher der Staat Bern die bezahlte Stempelgebühr von
Fr. zurückzuerstatten habe.
Sie behauptet, dass
mit der Erhebung einer Stempel-
abgabe
auf der streitigen Aktienemission sowohl durch
den Bund, als durch den Kanton Bern der Fall des Art. 2
Abs. 1
StG gegeben sei. Das Bundesgericht werde deshalb
gemäss Abs. 2 ebenda
zu entscheiden haben, welche der
beiden Abgaben geschuldet sei. Die Rekurrentin halte nach
wie vor dafür, dass im vorliegenden Falle die eidgenössische
Stempelabgabe
zu Unrecht gefordert werde (was ,unter
Berufung
auf Art. 18, 19 StG, Art. 128, 28 und 29 Voll-
ziehungsverordnung dazu in einlässlichen Ausführungen
nachzuweisen versucht wird). Sollte jedoch das Gericht
zu einem anderen Schlusse kommen, so ergebe sich
dann
daraus nach Art. 2 Abs. 1 des Gesetnes ohne weiteres,
dass die kantonale Stempelsteuer nicht geschuldet ge-
Eidgenössische Stempelabgabe. N° 3/;.
wesen und daher der dafür bezahlte Betrag zurückzuer-
statten sei.
c. -Der schweizerische Bundesrat hat namens der Eid-
genossenschaft beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht
einzutreten, eventuell dieselbe, soweit sie sich gegen den
Steueranspruch des Bundes richtet, als unbegründet
abzuweisen. Der Nichteintretensschluss wird
damit
begründet, dass Art. 2 des StG nur das Verhältnis der
Steuerhoheit des Bundes zu derjenigen der Kantone
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
regle, hingegen keinen Schutz dagegen gewähre, dass ein
Rechtsverhältnis, welches noch
vor diesem Zeitpunkte
einer kantonalen Stempelabgabe unterworfen worden sei,
deshalb auch noch vom
Bund mit einer solchen belegt
werde, weil die Bundesgesetzgebung die Abgabepflicht
zeitlich
an einen anderen, späteren äusseren Vorgang
knüpfe
als die alte kantonale. Da es sich hier um einen
Tatbestand der letztern Art handle, liege eine unzulässige
Doppelbesteuerung, zu deren
Hebung nach Art. 2 Abs. 2
StG das Bundesgericht angerufen werden könnte, dem-
nach
überhaupt nicht vor. Auch bei Anwendbarkeit
dieser Vorschrift könnte überdies
die Lösung des Kon-
fliktes
nur in der Aufhebung der kantonalen Steuerauf-
lage
bestehen; die Frage, ob der eidgenössische Stempel
geschuldet werde, d. h. die Urkunde durch das StG mit
einer Bundesabgabe belastet sei, habe dabei als durch die
Entscheidungender eidgenössischen Steuerverwaltung, des
Finanzdepartements
und des Bundesrates nach Art. 8 des
Gesetzes als rechtskräftig entschieden
zU gelten. Eventuell
wäre auch materiell der Steueranspruch des Bundes
hier in Uebereinstimmung
mit den angefochtenen Ver-
fügungen zu bejahen.
D. -Ebenso hat auch der Regierungsrat des Kantons
Bern in erster Linie den Antrag auf Nichteintreten
gestellt und ihn ähnlich begründet. Eine Rückforderung
der bernischen Stempelabgabe könnte auf keinen
Fall
in Frage kommen, nicht nur weil die Beschwerdeführerin
26R
deren Bezahlung z. Z. von sich aus, freiWillig anerboten
habe, sondern
auch weil nach dem früheren bernischen
Gesetze die Voraussetzungen für die Stempelpflicht
tatsächlich mit der Konfektion und Zeichnung der
Aktien erfüllt gewesen seien und eine Beschränkung der
Steuerhoheit der Kantone auf diesem Gebiete nach Art.
70 StG erst mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes,
also
am 1. April 1918 eingetreten sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Der als Grundlage der Beschwerde angerufene
Art. 2 Abs. 1 des StG verbietet, dass da, wo eine Ur-
kunde nach Mansgabe dieses Gesetzes mit einer Abgabe
belastet oder als abgabefrei erklärt ist, diese Ur-
kunde selbst oder eine andere, welche das nämliche
Rechtsverhältnis betrifft,
von den Kantonen mit Stem-
pel-oder Registrierungsabgaben belastet)). werde.
An-
stände inbezug auf die Auslegung dieses Artikels ent-
scheidet , nach Abs. 2 ebenda, das Bundesgericht im
staatsrechtlichen Verfahren.
Die letztere Fassung ist,
im Gegensatz zu der abweichenden des bundesrätlichen
Gesetzesentwurfes, der
nur von (( Anständen zwischen
Bund und Kantonen) sprach, so gewählt worden, weil
damit auch dem von der doppelten Besteuerung bedrohten
Privaten die Möglichkeit der Anrufung einer unbeteiligten
Instanz gesichert werden wollte. Die Legitimation der
Bank in Langenthai zur Bescllwerdeführung nach Art. 2
Abs. 2
StG ist deshalb gegeben : sie wird überdies vom
Bund und vom Kanton Bern nicht bestritten. Da es sich
dabei nicht
um einen staatsrechtlichen Rekurs im engeren
Sinne, sondern gleich wie
in den Fällen des Art. la OG
um eine selbständige staatsrechtliche Klage handelt,
kann auch die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen
des
Art. 178 Ziff. 3 OG nicht gefordert und braucht
deren Vorhandensein nicht geprüft zu werden.
- -Die Frage, ob wirklich ein
durch das Verbot
des Art. 2 Abs. 1 StG umfasster Fall doppelter Be-
Eidgenössische Stempelabgabe. N° 36.
26 1
steuerung durch Bund und Kanton hier vorliege, be-
schlägt nicht die Kompetenz des Bundesgerichts -
zu
deren Begründung die dahingehende Behauptung der
Beschwerdeführerin genügt -sondern einen Teil des
materiellen Rechtsstreites selbst. Ihre Verneinullg
vermag
daher nicht zur Ablehnung des Eintretens auf die Be-
schwerde, sondern
nur zur Abweisung dieser zu führen.
Andererseits darf dahingestellt gelassen werden, wie weit
im Falle der Bejahung die Befugnisse des Bundesgerichts
reichen
würden; ob sie sich auf die Aufhebung der kan-
tonalen Steuer bei anzunehmender Identität des dadurch
belasteten Rechtsverhältnisses
mit dem der Bundesabgabe
unterstellten beschränken würden,
während die Recht-
mässigkeit der Auflage der letzteren durch die Tatsache,
dass die nach
Art. 8 StG zuständigen Verwaltungsorgane
des Bundes das Besteuerungsrecht für
ihn beanspruchen,
als verbindlich festgestellt anzusehen wäre, oder ob das
Ge-
richt auch diesen Streitpunkt in seine Prüfung einbeziehen
könnte,
um bei von derjenigen der Bundesverwaltungsbe-
hörde abweichender Auffassung
umgekehrt die kantonale
Steuerverfügung .
zu schützen. Mit dem Bundesrate ist
nämlich davon auszugehen, dass man im heutigen Falle
überhaupt vor keinem durch die streitige Gesetzesvor-
schrift betroffenen Konflikte
steht.
Art. 2 Abs. 1 StG geht zurück auf die Bestimmung
des Art. 42 bis Satz 2
BV, die in Verbindung mit der
grundsätzlichen Anerkennung der Befugnis des Bundes
zur Einführung von Stempelabgaben auf gewissen
Urkunden und als Folge dieser Neuerung ausspricht, dass
Urkunden, für die der Bund -gemeint ist im Aus-
führungsgesetze
zu dieser Verfassungsnovelle -(( die
Abgabepflicht oder Abgabefreiheit festsetzt , von den
Kantonen keinen Stempelabgaben oder Registrierungs-
gebühren unterworfen werden sollen. Er verdeutlicht
diese
Vorschrift nur noch in dem Sinne, dass das Verbot
nebeRhergehender Besteuerung durch die Kantone -ent-
spreeltend der Natur der Stempelabgabe MIt fler Belastung
eines bestimmten wirtschaftlichen Verhältnisses -auch
alle anderen Urkunden umfasst, welche auf die Beur-
kundung desselben Verhältnisses Bezug haben wie die
vom Bund besteuerte Urkunde. Gleichwie wie jener da-
mit wieder aufgenommene Verfassungsgrulldsatz zweifel-
los
nicht die Bedeutung einer intertemporalen Kollisions-
norm hat, die aus dem Uebergang von der kantonalen
zur eidgenössischen Steuerhoheit auf diesem Gebiete zu
befürchtende Reibungen verhüten soll, so gilt dies auch
hier. Was durch Art. 2 Abs. 1 StG geregelt werden soll,
ist das Verhältnis der Bundes-zur kantonalen Steuer-
gesetzgebung nach
der tatsächlich erfolgten Einführung
der eidgenössischen Stempelabgaben durch erstere, der
Ausschluss einer mit der bundesrechtlichen in Konkurrenz
tretenden kantonalen Stenergesetzgebung, wodurch ne-
ben den Steueranspruch des Bundes noch ein solcher des
Kantons gesetzt oder die bundesrechtlich gewährleistete
Abgabefreiheit gewisser
Urkunden durch deren Belegung
mit einem kantonalen Stempel in ihren 'Virkungen
aufgehoben würde. Diejenigen Fälle doppelter Besteuerung,
die
daraus entstehen, dass das bisherige kantonale und das
neue eidgenössische Gesetzesrecht die Abgabepflicht
für ein Rechtsverhältnis zeitlich
t zwei verschiedenen
Momenten verknüpfen,
von denen das eine kantonalrecht-
lich massgebende noch vor dem Inkrafttreten des StG,
das andere nach
Bundesrecht die Steuerpflicht auslösende
dagegen
erst nachher eintritt, werden dadurch nicht
. getroffen. Dies ergibt sich nicht nur aus den Gesetzes-
materialien (Botschaft des
Bundesrates zum Gesetzes-
entwurfe,
Bbl 1917 III S. 86 ff.; Stenogr. Bulletin 1917
Nationalrat S. 297; Ständerat S. 44, 85), wo die Vorschrift
stets nur aus dem Gesichtspunkte der Verhütung eines
Nebenoinanderbestehens bundesrechtlicher
und kanto-
naler Abgabevorschriften begründet worden ist. Es
folgt schlüssig auch aus dem Wortlaut des Gesetzes
selbst,.
Nach Massgabe dieses Gesetzes , d. h. des
Stempelgesetzes,
mit einer Abgabe belastet sein lI,
Eitlgcnössisehe Stcmpelabgahe. G : (j.
2,1
kann eine Urkunde erst, nachdem dasselbe in Kraft
getreten ist, weil es erst VOll da an die Grundlage für
die Erhebung von Steueransprüchell durch den Bund
abzugeben vermag. Von Stempelabgaben, die der Kanton
noch vor diesem Zeitpunkte erhebt, kann nicht gesagt
werden, dass sie eine bereits von
Bundes wegen abgabe-
pflichtige
Urkunde trelTen. Jeder Zweifel in dieser
Beziehung
muss schliesslich verschwinden, wenn man
die Art. 69 und 70 StG zur Vergleichung heranzieht.
Wäre die Auffassung der Besehwerdeführerin richtig.
so
hätte sie zur Folge: entweder eine Riickwirkung des
SrG
auch auf Vorgänge vor seinem lnkrafttretell in dem
Sinne,
da ;s den Kantonen in der Zeit zwischen dem
Erlasse
und dem InkrafUrelcn jenes die Erhebung VOll
StempelabgabeIl, seihst wenn sit na h ihrer Gesetzgebung
an sich geschuld( t wären, versagt bliehe, ralls das
iiussere Y!oment.
woran das StG die Abgabcptlieht
anknüpft, in die Periode der Gellullg desselben nUIt,
oder umgekehrt eille Besdu'änkungder Virkungell (kr
neuen bundesrechtlichen Vorschriften auch n:1('.h ihrer
Inkraftsetzung dahin, dass lIa h ihlH. n lwgründdl'
Steueransprüche nicht erhoben werden dürften, wenll
die betreHende Orkunde bezw. das durch sie beurkundete
Verhältnis bereits 'orher auf Grund eIer rriilwrt'JI
kantonalen Gesetzgebung einer kantonalen Ahgabe unter-
worfen worden war. Das erstere wird aber durch Art. 70
StG ausgeschlossen. der gegenteils best inunt, dass die
.( Ilem Art. 2 ebenda widersprechenden kantonalen
Gesetzesbestimmungell mit der Inkraftsetzung des Bun-
desgt' etzes aufgehoben seien )J, woraus (' millrario folgt,
dass sie bis dahin in ihrem Bestande unberührt hleiben.
Und um das zweite anzunehmen bedürfte es auf al 1('
Fälle dner 'positiven Handhabe, die sieh im Gesetze
nicht findet. Solange
sie fehlt, muss angcnonunen wer-
lIen, dass der das Inkral'Ureten des Gesetzes anordnentk
Befehl diejenigen Wirkungen entfalle. die t'l' nach allge-
meinen Grundsätzen hat, d. h. (lass die B('stimmllll ('11
A'i 4t; I -19:!1I
oes damit als vollziehbar erklärten Erlasses von nun an
alle diejenigen Tatbestände erfassen, die sie nach ihrem
Inhalt zu treffen bestimmt und die unter ihrer Herrschaft
verwirklicht worden sind.
Es mag zu bedauern sein, dass eine Kollisionsnorm,
welche auch bei Fällen wie dem vorliegenden die doppelte
Besteuerung durch
Bund und Kanton verhindern würde,
mangelt. Doch kann
es keinesfalls Aufgabe des Bundes-
gerichtes sein, die Lücke auszufüllen, sofern dies über-
haupt auf dem Wege der Rechtssprechung geschehen
könnte,
da ihm bei der Anwendung des StG nur eine
einzelne bestimmt umschriebene Funktion, nämlich
oie
Erledigung von Streitigkeiten aus Art. 2 dieses Gesetzes
zukommt. Dass er aber hier nicht zutrifft, ist oben oar-
geta
n worden.
Demnach erkennt das Rllllliesgerichl :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
x. ORGANISATION
DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDIC.IAIRE FEDERALE
37. Arrii a.. 10 juiUtt 1920
dans Ia cause
Soclite coopiratlVt c1e couommation La X,nagert, '
Art. 178 OJF. En matiere de violation de l'art. : 2 bis Const.
red., comme de l'art. 31 Const. fed., le recours de droit public
n'est recevable que si la decision attaquee t'mane de Ja der-
niere instance cantonale.
Le 11 decembre 1919, le capotal Vallet du corps "de
gendarmerie valaisan adresse contre la Societe coope-
rative de consommation
( La Menagere aMonthey
Organisation der Bundearer.htapßege. N-37. 273
un proces-verbal a teneur duquel cette derniere etait
denoncee pour contravention aux art. 68 et 69 de la loi
valaisanne
du 24 novembre 1916 sur les hotels, auberges,
debits de boissonset autres etablissements similaires
ainsi que
sur le commerce en detail des boissons alcoo-
liques, soit pour avoir,
malgre avertissement, continue de
vendre
du vin a remporter sans patente .
Par decision du 15 decembre 1919, le Departement
de Justice
et Police du canton du Valais a complete la
teneur
du proces-verbal, en condamnant La Mena-
gere
a une amende de 30 fr. et au paiement de la somme
di 1 fr. 10 c. a titre de frais. Cette decision a ete
notifiee a La Menagere par le Departement des Fi-
nances a la date du 2 janvier 1920.
Par lettre du 26 janvier 1920, La Menagere s'est
adressee
au Departement des Finances en l'avisant
qu'elle
avait appris que le Conseil d'Etat du Valais
avait, le 16 du meme mois, annule une condamnation
prononcee pour une contravention analogue contre Ia
Societe cooperative de Saint-Maurice et en le priant en
consequence d'examiner son cas
et d'annuler egalement
l'amende prononcee contre elle. Elle
ajoutait que, faute
de reponse
au 2"5 fevrier suivant, elle deposerait un re-
cours
au Tribunal federal.
N'ayant pas renu de reponse a sa communication, ( La
Menagere lJ a, par aete du 2 mars 1920, interjete aupres
du Tribunal federal un recours de droit public, en invo-
quant la violation des art. 32 et 4 Const. fed.
. Dans sa reponse, le Conseil d'Etat du Val ais a souleve
un moyen prejudiciel tire du ait que la re courante
n'avait pas epuise toutes les instanees cantonales, attendu
que l'art. a de la loi precitee du 24 novembre 1916 lui
conferait expressement le droit de le saisir de sa reclama-
ti on et qu'elle avait neglige d'user de cette faculte.
Considerant im droit :
gue bien que la recourantepretendediriger son recours