V. PRESSFREIHEI;r
LIBERTE DE LA PRESSE
..
Vgl. Nr. 34. -Voir n° 34.
VI. GERICHTSSTAND
FOR
33. Urteil vom 15. Juli 1920 i. S. Eisenring gegen Eisenhut.
. Vernicht auf die Gnrantie des Art. 59 BV durch vorbehaltlose
mlassung auf dIe Klage. Begriff dieser Einlassung; er wird
mcht. dur .das kantonale Prozessrecht, sondern durch
das eldgenossIsche Recht bestimmt.
A. -Am 22. April 1919 fand vor dem Vermittleramt
Anpenzell eine Verhandlung über eine Klage statt,
mIt der Joseph Neff in AppenzeH gegen den Rekurrenten
?er in Gossau wohnt, eine Fo.rderung für Holztranspo
1m Betrage von 4492 Fr. a Cts. geltend machte und
Zahlung verlangte. Da sich die Parteien nicht verstän-
digten, so erhielt der Kläger den Leitschein und reichte
ihn dem Bezirksgericht
Appenzell ein. In der Folge trat
an seine Stelle der Rekursbeklagte als Rechtsnachfolger.
Am 20. November 1919 sollte die Verhandlung vor dem
Bezirksgericht stattfinden.
Da aber der Rekurrent nicht
erschienen war, so schrieb ihm die Gerichtskanzlei am
21. November, dass das Gericht beschlossen habe:
- Wegen Nichterscheinen auf rechtzeitige Citation ....
Gerichtsstand. N° 33.
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seien Sie auf nächste Gerichtssitzung peremptorisch
vorzuladen; 2. Haben Sie dem Kläger für den Vorstand
von Gestern eine Entschädigung von
20 Fr. zu leisten,
und 3. haben Sie an die Staatskasse eine Gerichtsgebühr
von
10 Fr. zu entrichten. Die Verhandlung wurde dann
von neuem auf den 4. Dezember 1919 angesetzt. Nach-
dem sie begonnen hatte, hielt der Vertreter des Rekurs-
beklagten den ersten Vortrag
und begründete seine
Klage. Als
er zu Ende war und dem Vertreter des Rekur-
renten, einem st. gallischen Anwalte, das Wort erteilt
wurde, erhob dieser die Einrede, dass das Gericht örtlich
nicht zuständig sei. Das Bezirksgericht
war .jedoch der
Ansicht, dass es sich hiebei
um eine zu spät erhobene
Vorfrage handle, und entschied am 4. Dezember 1919:
- Es sei die Vorfrage als verspätet angebracht zurück-
gewiesen und die materielle Verhandlung des Prozesses
fortzusetzen. 2. Der Beklagte hat, weil auf die erste
Vorladung nicht vor Gericht erschienen oder vertreten,
eine Peremptorisationsbusse -von 10 Fr. zu bezahlen .
- Ferner hat der Beklagte den Kläger für den heutigen
Vorstand mit 20 Fr. ausserrechtlich zu entschädigen
und an die Staatskasse eine Gerichtsgebühr von 30 Fr.
zu entrichten. Hiegegen appellierte der Rekurrent an
das Kantonsgericht, indem er geltend machte,
er habe
seinerzeit dem Vermittler die schriftliche Erklärung
übergeben, dass er die Einlassungspflicht bestreite.
Das Kantonsgericht von Appenzell I.-Rh. erliess am
- Januar 1920 folgendes Urteil:
I. Es sei die Appellation als unbegründet erklärt nnd
der Vorbescheid des Bezirksgerichtes vom 4. Dezember
1919 bestätigt.
- Ebenso wird die vom Bezirsgeriehte ausgespro-
. ehene Peremptorisationsbusse zu Lasten des Beklagten
bestätigt.
III. Die dem Kläger zugesprochene ausserrechtliche
Entschädigung von 30 Fr. wird auf 40 Fr. erhöht.
IV. Die dem Beklagten Eisenring erstinstanzlieh
überbundene Gerichtsgebtihr von 30.Fr. wird auf
50 Fr. erhöht. 11
Aus der Urteilsbegründung ist folgendes hervorzu-
heben:.
Nach Art. 40 der Zivilprozessordnung sind
Vorfragen, deren Grund bereits vorhanden war, vor
erster Instanz anzumelden, und sofern dies unterlassen
I) wird, so dürfen dieselben überhaupt nicht mehr. an-
gebracht werden... Nach Art. 41 Civ. Proz. geht die
Kompetenzfrage des Gerichtes allen übrigen Vorfragen
vor und es hat das Gericht sofort über diese Vorfrage
zu entscheiden. Auch nach Art. 18 ibidem wird in jenem
Falle, wo der Beklagte sich vor dem vom Kläger an-
gerufenen Gerichtsstande, den Vermittlungsvorstand
)) eingeschlossen, eingelassen hat, angenommen, er habe
denselben anerkannt... Das Bezirksgericht hat nun in
für das Kantonsgericht verbindlicher Weise festgelegt,
) dass der Beklagte Jaut dem Weisungsschein vor Ver-
) mittleramt die Kompetenzeinrede nicht erhoben
habe.
Es wäre dem Beklagten unbenommen geblieben, vor
) erster Instanz sich den Beweis für seine gegenteilige
Behauptung zu verschaffen, dass er schon vor Vermittler-
)
amt gegen den Gerichtsstand protestiert habe; für
die Folgen dieser seiner Unterlassung hat er selbst
aufzukommen, denn vor II. instanz ist die Vorlage
neuer Akten und Beweismittel, die vor erster-Instanz
nicht vorgelegen haben, gemäss Art. 61 ZPO nicht mehr
)) zulässig ... Nach der FeststeHung der Vorinstanz hat ...
der Beklagte den Kläger den ersten Vortrag halten
las!':en, ohne dass er diasem vorgreifend die Vorfrage
angemeldet hat; damit hat er auch auf das Recht
verzichtet, im weitern Verfahren den Gerichtsstand
noch anzufechten ... Selbst auch der von ihm angerufene
Commentar zur Bundesverfassung spricht gegen ihn,
indem dort (Schlussatz der Bemerkungen zu Art. 59
S. 582 BURcKHARDT) gesagt wird, dass, wenn sich die
Kompetenzfrage vorab erledigen lasse .. und der Beklagte
nicht darauf bestehe, es ihm nichts nüt.ze, wenn er
Gerichtsstand. No 33. 245
fortwährend die Kompetenz bestreite und doch wieder
zur Hauptsache verhandle ... Auch das h. Bundengericht
hat wiederholt entschieden, dass die Praxis dahin
) gehe, die Einlassung insbesondere
zu bejahen, wem sieh
der Beklagte gegenüber der beim unzuständigen Ge-
richte eingereichten Klage derart verhalten habe, dass
seine nachträgliche Erhebung der Inkompetenzeinrede
aus dem Gesichtspunkte der auch für die Prozess-
rechtsverhältnisse massgebenden bona lides des Rechts-
verkehrs nicht gebilligt werden könne. Danach ist
aber gegebenenfalls klar, dass, nachdem der Beklagte
den Gerichtsstand weder vor Vermittleramt angefochten
) noch vor erster Instanz eine bezügliche Vorfrage
gestellt hat, damit vorbehaltslos d,en Gerichtsstand
J) anerkannt hat.
B.-Gegen dieses Urteil hat Eisenring am 18. Februar
1920 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundes-
gericht ergriffen
mit dem Antrage, es sei aufzuheben
und die appenzellischen
Gerh::hte zur Behandlung der
Klage des Rekursbeklagten
als unzuständig zu erklären.
Der.
Rekurrent beruft sich auf die Art. 4 und 59 BV
und führt aus: Es handle sicb Um eine persönliche
Ansprache,für die er auf Grund der Garantie des Wohn.;
sitzgerichtsstandes an seinem Wohnort Gossau zu be-
langen sei.
Er habe die Zuständigkeit des appenzelli-
sehen Richters nicht anerkaIint, sondern sie schon vor
Vermittleramt bestritten, wofür er sich auf das diesem
eingereichte Rechtsbegehren berufe.
Vor der ersten
Instanz habe
er den Beweis hiefür nicht anbieten können.
weil
er den Inhalt des Leitscheines nicht gekannt habe.
In einem Fall wie dem vorliegenden
hätte das Kantons-
gericht den Beweis
für die Erhebung der Vorfrage vor dem
VermittJeramt abnehmen sollen. Zudem habe der Re-
kurrent die Inkompetenzeinrede gültig noch vor
Be-
zirksgericht vorbringen können, und zwar, sobald er
überhaupt zum Vortrage zugelassen worden sei. In der
Weigerung, auf die Vorfrage einzutreten, liege daher
Staatsrecht
WIllkür. Jedenfalls habe sich der Rekurrent nicht auf
die Hauptsache einlassen wollen und daher auf die
Garanti des Art. 59 BV nicht verzichtet. Es bilde endlich
eine Verletzung des Art. 4 BV, dass dem RekUlrenten,
weil er' zur Verhandlung vom 20. November nicht er-
schif'nensei, eine Busse und Kost.:m auferlegt worden
seien; denn er habe zu dieser Verhandlung keina gehörige
Vorladung erhalten.
C. -Das Kantonsgericht
hat Abweisung der Be-
schwerde beantrag1. Es
macht in erster Linie geltend,
dass der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft sei,
weil der Rekurrent
ich nach Art. 102 Ziff. 6 und 103
ZPO
noch mit .einer Nichtigkeitsbeschwerde an die
Standeskommission habe wenden können.
Im übrigen
ist seinen Ausführungen folgendes zu entnehmen :, Der
Rekurrent habe sich zweifellos auf die Verhandhing
zur Hauptsache eingelassen, indem er die Inkompetenz-
einrede nicht in demjenigen Prozessstadium, das zur
Erledigung von Vorfragen diene, erhoben, sondern den
Kläger stillschweigend
zur Hauptsache habe reden lassen.
Wie
Burckhardt im KonUn. z. BV ausführe, nütze es
einem Beklagten nichts, fortwährend die Kompetenz
zu bestreiten, wenn er trotzdem zur Hauptsache ver-
handle.
Obwohl nach der Zivilprozessordnung die In-
kompetenzeinrede schon vor dem. Vermittleramt erhoben
werden müsse, so sei doch der Rekurrent mit seiner Vor
frage nicht deshalb abgewiesen worden, weil er den Beweis
nicht geleistet habe, dass
di geschehen sei, sondern
weil
er die Vorfrage vor dem Gerichte nicht rechtzeitig
aufgeworfen
habe. Er habe zu seinem Schaden erfahren
müssen, dass
Ignorantia juris nocet .
D. -Der Rekursbeklagte beantragt, auf die' Be-
schwerde sei nicht einzntreten, eventuell sei sie abzu-
weisen.
Er macht ebenfalls geltend, dass der kantonale
Instanzenzug nicht erschöpft sei.
E. -Der Instruktionsrichter hat das Vermittleramt
Appenzell ersucht, die ihm vom Rekurrenten übergebene
Gerichtsstand. No 33.
schriftliche Erklärung über 4e Bestreitung der Kompe-:
tenz vorzulegen. Darauf hat der Vermittler mit Brief
vom 29.
Juni 1920 geantwortet: Ich habe gar keine
Papiere oder Akten in Händen. Entweder wurde jenes
Rechtsbegehren dem Gerichtspräsidenten übergeben
oder Herr Eisenring nahm dasselbe wieder mit. Auf
Verlangen stellte ich den Leitsehein aus und es war
nicht meine Sache, die Einlassungspflicht zu behandeln,
denn über dieses entscheidet der Richter. Nach einem
Schreiben der Bezirksgerichtskanzlei Appenzell befindet
sich das verlangte Schriftstück auch nicht dort.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Der Rekurrent beschwert sich in der Haupt-
sache wegen Verletzung des Art. 59 BV. Hiefür ist die
Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht er-
forderlich. so dass
auf diese Beschwerde ohne weiteres
einzutreten ist. Das
hat zur Folge, dass auch der Rekurs
aus Art. 4
BV der an und für sich erst, wenn der
Beschwerdeführer die kantonalen Instanzen durchlaufen
hat, erhoben werden kann -materiell behandelt werden
muss, soweit er nicht selbständige Bedeutung
hat,
sondern lediglich zur Begründung der Beschwerde wegen
Verletzung der Garantie des Wohnsitzgerichtsstandes
dient (vgl.
AS 30 I S. 291).
- -Der Rekurrent hat unb3strittenermassen seinen
Wohnsitz im
Kanton St. Gallen und wird vom Rekurs-
beklagten für eine
pel sönliche Ansprache im Sinne des
Art. 59
BV belangt. Dass er aufrechtstehend ist, wird nicht
bestIitten. Infolgedessen
hat er nach Art., 59 BV ein
Recht darauf, dass der Rekursbeklagte seine Klage vor
den ;t. gallischen Gerichten anbringe, es wäre denn, er
hätte hierauf verzichtet. Ein solcher Verzicht wird
allerdings nach der Praxis des Bundesgerichtes regel-
mä sig in der vorbehaltlosen Einlas')ung des Beklagten
auf die bei einem nach Art. 59
BV unzuständigen Richter
angebrachte Klage gesehen. Dabei
ist es aber nicht
entscheidend, ob vom Standpunkt des kantenalen
Prozessrechts aus
der Beklagte das Recht verwirkt hat,
die Einrede der Inkompetenz vorzuhringen, und deshalb
-etwa auf Grund einer Fiktion -als solcher behandelt
wird, der sich vorbehaltlos auf die Klage eingelassen
hat; sondern es beurteilt sich die Frage nach eidge-
nössischem Recht, und danach muss der Beklagte
ausdrücklich oder stillschweigend, aber unzweideutig -
dem Gericht oder der Gegeupartei gegenüber den Willen
bekundet haben, vorbehaltlos
zm Hauptsache zu ver-
handeln, damit angenommen werden kann, es liege
ein wirklicher
Verzicht auf die Garantie des Art. 59 BV
vor (vgl. AS 9 S. 147, 22 S. 941, 33 I S. 91, 34 I S. 267).
Eine derartige Willennäusserung des RekUrrenten ist
nun -:or den appenzellischen Gerichten nicht erfolgt.
Ob SIe dann vorhanden wäre, wenn er es unterJassen
hätte, vor
dem Vermittleramt die Zuständigkeit der
appenzeIlischen Gerichtf
zu bestreiten, ist zweifelhaft,
weil dem Vermittler eine Befugnis, über die Kompetenz-
frage
zu entscheiden, wohl nicht zustand (vgl. AS 35 I
S. 69). Indessen ist au dem Schreiben des Vermittler-
amts vom 29. Juni 1920 zu schliessen, dass d6r Rekurrent
diesem tatsächlich eine schriftlicha Erklärung übergeben
hat: worin er die Einrede der Inkompetenz. der-appen-
zeHIschen Gerichte erhob. An die Annahme des Kan-
tonsgerkhtes, dass ein Bewejs hiefür nkbt rechtzeitig
angebotm und geleisttt. sei, ist das Bundesgerichi: nicht
gebunden, weil
es bei Beschwerden aus Art. ;:;9 BV frei
von sich
l' US den wesentlichefl Tatbestand k;tzustellen
hat. Es kann sich also nur noch fragen, ob dei" Vertreter
des
Rekmrenten in der Verhandlung vor Bezirksgericht
am 4. Dezember
1919, indem er es unterliess, die Einrede
der Unzuständigkeit zu erheben, bevor der Anwalt des
Rekursbeklagten
di Klage begründete, den Willen
bekundete, sich auf
die..e vorbehaltlos einzulassen, ul'id.
auch das muss verneint werden. Darin, dass er nicht das
Wort für eine Vorfrage verlangte, bevor der Rekurs-
beklagte die Klage
begründet,e. Jiegt ein rein passives
Gerichtsstand. N° 33
V:erhalten. Ein solche3 wird in der Praxis ngelmässig
DIcht als
vorbehaltlose Einlassung betrachtet (vgl.
BURCKHARDT, Komm. z. BV 2. Auf I. 581). S.Wennanzu-
nehmen wäre, der Vertreter des Rekurrenten habe
gewusst, dass
er die Einrede der Inkompetenz nach dem
Recht von AppenzeJl I.-Rh. vor der Klagebegründung
erheben und hiefür den ersten Vortrag verlangen müsse,
so könnte vielleicht darin, dass
er es unterliess, eine
stillschweigende Erklärung, sich vorbehaltlos auf die
Klage einzulassen, gefunden werden; alJein jene Voraus-
setzung
trifft nicht zu. Selbst wenn der von den kanto-
nfilen Instanzen angewendete auserordentliche Forma-
lismus
in der Behandlung von Vorfrageu' dem kantonalen
Rechte entspricht, so kann nach der
Sachlage nic!It ver-
mutet werden, dass der Vertreter des Rekurrenten
diesen Rechtszustand gekannt habe,
und das Kantons-
gericht gibt denn auch selbst zu, dass er ihm unbekannt
gewesen sei.
Unter diesen Umständen 1ässt sich auch
nicht sagen, der Vertreter des Rekmrenten habe trotz
der Bestreitung der Kompetenz zm Hauptsache ver-
handelt; es steht fest, dass er sich in der Verhandlung
. vom 4. Dezember 1919 über die materielle Begründetheit
der Klage nicht ausgesprochen hat.
Hat somit der Rekurrent auf die Garantie des Art. 59
BV nicht verzichtet, so muss das Urteil des Kantons-
gerichts wegen Verletzung dieser Verfassungsbestimmung
aufgehoben werden. Auch die Kostenauflagen vom
20.
November 1919 müssen dahinfalIen, da der Rekmrent
nicht verpflichtet war, vor den appenzellischen Gerichten
zu erscheinen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird gutgeheissen und unter Aufhebung
des
Urteils des Kantonsgerichts von Appenzell I.-Rh.
vom
16. Januar 1920 mit den den Rekmrenten treffen-
den Kosten-und Bussenverfügungen werden die Ge-
richte von Appenzell I.-Rh.
zur' Beurteilung der Klage
des Rekursbeklagten als unzuständig
erklärt,