für den Fall der Unmöglichkeit der Verwirklichung jener
erlaubten Absicht auch dieser andere verbotene Erfolg
. ins Auge gefasst und in den Kauf genommen wurde. Das
Vorliegen eines solchen
dolus evenlualis genügt aber nach
feststehender Praxis des Kassationshofs zur Bestrafung.
Wenn die Vorinstanz an einer Stelle ihrer Erwägungen
(im Zusammenhange mit der Erörterung der Frage, ob
die Ware ihrer bestimmungsgemässen Verwendung habe
entzogen werden sollen), ausführt, die Einlagerung im
Inlande sei nicht von vorne herein beabsichtigt gewesen,
so wollte sie offenbar damit nicht sagen,
es liege auch
kein eventueller Vorsatz nach der erwähnten Richtung
vor, sondern mir die primäre Absicht sei auf den
Export
gegangen.
(Da die durch das angefochtene Urteil ausgesprochene
Strafe auf der unrichtigen Voraussetzung beruht, dass
schon diese primäre Absicht der Verordnung zuwider-
laufe,
ist immerhin nicht ausgeschlossen, Gass die Vor-
instanz zu einer milderen Bestrafung gelangt wäre, wenn
sie die Sache vom Boden der oben erörterten richtigen
Auffassung aus beurteilt hätte. Es ist deshalb ihre
Ent-
scheidung in der Meinung aufzuheben, dass sie den Fall
in diesem
Punkte nochmals zu ,prüfen und je nach dem
Schlusse, zu welchem sie hiebei gelangt, die Strafe neu
festzusetzen hat.
--"":; C:
OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem
I
I
t
I
t
- STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
- GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTSVBRWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DßNI ,DE JUSTICE)
25. 'Urteil vom 19. Kirz 19aO i. S. Norddeutscher Llo;ycl
gegen Begierungsrat Zürioh.
Schweizerische Generalagentur )) einer ausländischen (deut-
schen) Schiffahrtsgesellschaft in Form einer besonderen
Aktiengesellschaft, die
aber nach der internen vertraglichen
Regelung des Verhältnisses zwischen beiden
von der durch
sie vertretenen Gesellschaft in Wirklichkeit völlig ab-
hängig ist. Besteuerung der letzteren dafür als für ihre eigene
Niederlassung. Anfechtung wegen Doppelbesteuerung
und
willkürlicher Anwendung des kantonalen (zürcherischen)
Steuerrechts.
A. -Die Schiffahrtsgesellschaft Norddeutscher Lloyd
in Bremen besitzt seit vielen Jahren in Zürich einen
Generalagenten, der zur Ausübung seiner Tätigkeit als
solcher ständige Geschäftslokalitäten
an der Bahnhof-
strasse gemietet
hat. An der Aussenseite derselben
sind grosse, weithin sichtbare Firmatafeln
mit den
Aufschriften
Generalagentur für die Schweiz, Nord-
deutscher Lloyd, Reiseagentur des Lloyd)) angebracht.
Die Schaufenster enthalten Modelle von Schiffen der
Gesellschaft.und andere Reklamegegenstände, sowie eine
Menge Drucksachen des
Uoyd. Generalagent war früher
die Kollektivgesellschaft Meiss
cie in Zürich. Im
Jahre 1912 trat an deren Stelle die neugegrundete
Aktiengesellschaft Meiss Oe, schweizerische Reise-
A.S 46 I -t920
Staatsreeht.
agentur Lloyd mit Sitz ebenda. Im Zusammenhang
damit wurden die Beziehungen zwischen dieser und dem
Norddeutschen
Lluyd durch einen Vertrag eingehend
geregelt.
Nach
1 (lieses Schriftstückes überträgt der Nord-
deutsche Lloyd der Aktiengesellschaft Meiss
eie
seine Passageagentur für den Platz Zürich und
(( betraut 8!0 gleichzeitig mit seiner Generalvertretung
für die Schweiz )j. IL der Uebertragung der Passage-
agentur ist (.: E:'::.uächtigung enthalten, auf Grund
der jeweiltIJ. g::'lt:6t: . Bedingungen, Fahrpläne, Preis-
listen und SOii:stigt;ii. Bestimmungen, Beförderungsver-
träge für dnlL l o:n:j ;htschen Lloyd vorzubereiten und
zu vermitteln: c":.iesi:: Vermittlungen werderi im Namen
der A.-G. Meiss . C f:.i geschlossen, die dafür die Ver-
antwortlichkeit de'
schweizerischen Behörden gegen-
jiber gemäss der schweizerischen Gesetzgebung über-
nimmt ( 2). Z: :" Genernlvertretung gehört ( die Ueber-
wachung
der s..::b.weizerischen Agenturorganisation des
Norddeutscher
... Ll.y:::, dÜl Einrichtung neuer Agenturen
und die Ueb0rna me cer Verantwortlichkeit für alle
Agenturen
soy:;:;111 C6n-. Lt:: -::l als den Behörden gegenüber,
sowie jede
sonsü;", (!ei' F Hege und Entwicklung des
LloydgeschäfhJs ie c;::' S'i-hweiz dienende Betätigung )),
vor allem di? Ent:;:1t ;n; eIer dazu nötigen Reklame:
für die Einriclr 15 H6-..:e'" l"..g.enturen und die Aufhebung
der bestehendtü i:s '" Z :: mmung des LJoyd erforder-
lich, ebenso
fü;:, di.:. Aü.:.tcimng derjenigen Angestellten
der A.-G. Meiss e
il
L.6;:t -:' Gehälter vom Lloyd ver-
gütet werden, dieser kann auch die Ent1assung solcher
Angestellter
verhmgel (s 3). Die A.-G. Meiss Oe
soll nur den NOfQu :Ouzscnen Lloyd und die von ihm
"':.1gelassenen Gesellst:hauen )) vertreten und ohne dessen
l.:llligung keine Ne )engcnchlüLc betreiben dürfen, über-
haupt bei allen ihren Hautllullgell und Geschäften dessen
Interessen stets allen anderen überordnen: als nicht
damit kollidierend sind ihr immerhin von vorneherein ,
j
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 25. 177
folgende Nebengeschäfte ausdrücklich gestattet : Spedi-
tion, Geldwechsel, Verkauf von Reisekoffern, Auszah-
lungen
an überseeischen Plätzen, Versicherungen, Ver-
kauf von Eisenbahn-und Schlafwagenbillets ( 5 und 10).
Die auf den Namen des Generalagenten beim eidgen.
Finanzdepartement als Kaution hinterlegten 70,000 Mk.
in deutscher Reichsanleihe sind in Wirklichkeit Eigentum
des Lloyd ( 6). Als Gegenleistung für ihre
Tätigkeit
vergütet der Lloyd der Gesellschaft bestimmte Kom-
missionen
auf den in der Schweiz abgeschlossenen See-
passagegeschäften, im ferneren die in seinem Auftrage
und für seine Rechnung gemachten Auslagen, wie Lokal-
rnieten
und Zuschüsse an Agenten, Heizung und Be-
leuchtung, Gehälter
der für das Passagegeschäft des
Lloyd erforderlichen Angestellten
und Geschäftsführer
in Zürich und in den betreffenden Filialen, Drucksachen,
Bureaumaterialien,
Porti und Depeschen, Inserate, Reise-
spesen,
Frachten und Zölle , endlich eine feste per-
sönliche Entschädigung
an das Mitglied der Verwaltung
Hans von Meiss für dessen persönliche Tätigkeit auf dem
Gebiete der Reklame ( 8
in Verbindung mit 8 und 9
. des insoweit in Kraft gebliebenen früheren Vertrages
mit der Kollektivgesellschaft Meiss eie von 1907).
Andererseits hat der Lloyd Anrecht auf einen Anteil
am jährlichen Reingeweinn
der A.-G. Meiss eie,
welcher einer Beteiligung von 15 % an deren jeweils
einbezahltem Aktienkapital entspricht, abzüglich der
Dividende, welche
er auf von ihm allenfalls tatsächlich
erworbenen Aktien bezieht (
9). Er ist berechtigt,
jederzeit Einsicht in die Bücher
der A.-G. Meiss eie
zu nehmen ( 10). Im ferneren ist der letzteren mit
Rücksicht auf die enge Verbindung mit dem Lloyd die
Vornahme
-folgender Rechtsgeschäfte ) ohne vorher-
gehende schriftliche Genehmigung jenes bei einer
Konventionalstrafe
von 30,000 Fr. in jedem Zuwider-
handlungsfalle
untersagt: Aenderung der-Statuten,
Ankauf von Immobilien, Eröffnung oder Schliessung von
178 Staatsrecht
Filialen, Vornahme einer Fusion, Eingehung von Schuld-
verpflichtungen im Betrage von
über 20,000 Fr.,
Zubilligung einer höheren Entschädigung an die Ver-
waltung
als 10,000 Fr. jährlich, exklusive Tantiemen
( 12). Für den Fall als Herr Hans von Meiss aus irgend
einem Grunde aus der Verwaltung der Gesellschaft
ausscheidet
, soll der Lloyd berechtigt sein, das gesamte
Aktienkapital der A.-G. Meiss
eie zu erwerben oder
erwerben zu
lassen: um die Ausübung dieses Vorkaufs-
rechtes zu sichern, sind alle Aktientitel bei der Schweiz.
Nationalbank
Zürich zu hinterlegen und dürfen den
Eigentümern erst aushingegeben werden, wenn der
Uoyd
vOn dem Vorkaufsrechte innert vertraglicher Frist
keinen Gebrauch gemacht hat; unter dieser V öraussetzung
ist die Uebertragung der einzelnen Stücke zulässig, mit
der Einschränkung-jedoch, dass sie erSt indossiert werden
dürfen, nachdem der Erwerber den Vertrag zwischen dem
Uoyd und der A.-G. Meiss Oe als auch für sich in
allen Teilen verbindlich anerkannt und der Uoyd sich mit
der Indossierung einverstanden erklärt hat ( 13). Das
Vertragsverhältnis beginnt
mit dem 1. April 1912 und
ist von da an auf 10 Jahre fest; mangels Kündigung
sechs Monate vor Ablauf verlängert
es sich jeweilen
stillschweigend auf ein
Jahr ( -18).
Gestützt auf diesen Tatbestand betrachteten die
zürcherischen Steuerbehörden von jeher neben der A.-G.
Meiss
Oe auch den Norddeutschen Uoyd als in Zürich
geschäftlich niedergelassen und deshalb hier steuer-
pflichtig,
und es hat der Norddeutsche Uoyd auch die
ihm auferlegten Steuern, nach einem
im Jahr::e 1914
unternommenen, aber auf ablehnenden Bescheid der
Finanzdirektion nicht durchgeführten Versuche, die
Steuerpflicht
zu bestreiten, jeweilen anstandslos bezahlt.
Bei der
Selbsttaxation für 1917 behielt er sich indessen
vor, in einem künftigen
Jahre auf seine frühere Ein-
sprache zurückzukommen und zog, als ihm im November
1918 wiederum eine auf die bisherigen Ansätze von
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 25.
1';9
20,000 Fr. Vermögen und 5000 Fr. Einkommen lautende
Taxation für
1918 zugestellt wurde, dieselbe an die in
22, 31 und 33 des zürcherischen Staatssteuergesetzes
vom 24. April
1870 vorgesehene Rekurskommission
weiter.
Zugleich bestritt er in einer besonderen Eingabe
an die kantonale Finanzdirektion seine Steuerpflicht in
Zürich überhaupt.
Sowohl die Finanzdirektion als
der Regierungsrat des
Kantons Zürich wiesen jedoch diese Bestreitung als
unbegründet ab, der Regierungsrat durch Entscheid
vom
28. August 1919 im Wesentlichen mit der Begrun-
dting: anwendbar -sei, da es sich um die Besteuerung
für
1918 handle, noch das alte Steuergesetz von 1870.
Nach der dem 2 desselben in der Praxis gegebenen, in
der regierungsrätlich genehmigten Anleitung der Finanz-
direktion für die Steuertaxation niedergelegten Aus-
legung genüge aber für die Besteuerung ausländischer
Aktiengesellschaften
und Geschäftsfirmen überhaupt
die Tatsache,
dass sie im Kanton Zürich eine geschäft-
liche Niederlassung
oder ständige Betriebseinrichtungen
haben oder sich durch Agenten vertreten lassen. Die
Generalagentur einer auswärtigen Schiffahrtsgesellschaft
sei aber zum mindesten eine solche ständige Betriebs-
einrichtung. Wenn das Bundesgericht dies
im Falle dnr
Hamburg-Amerika-linie für deren Generalagentur m
Luzern angenommen habe, obwohl
dort direkt keine
Geschäfte abgeschlossen würden, sondern sich die Auf-
gabe jener Niederlassung auf die Erteilung von. Aus-
künften, die
Ueberwachung der übrigen Bureaux m der
Schweiz
und die Reklame für die linie beschränke,
so müsse das nämliche umsomehr
hier gelten, wo zu
den gedachten Funktionen noc e Ausübung des
Passagegeschäftes selbst, d. h. dIe direkte Vernuttlung
von Beförderungsverträgen zur
See hinzutrete. Dass
mit diesen Aufgaben nicht eigene Leute des Nord-
deutschen Lloyd, d. h. in seinem Dienste stehende
phy-'
sische Personen, sondern eine Aktiengesellschaft betraut
lS0
sei, sel unerheblich. Für die Frage der Besteuerung komme
es nicht sowohl auf die äussere rechtliche
Form als auf
den inneren wirtschaftlichen Charakter des Verhäl
t-
nisses an. Die Ueberprüfung des Tatbestandes aus
diesem Gesichtspunkte ergebe aber, dass die A.-G.
Meiss
Cie, obschon zivilrechtIich ein besonderes
Rechtsubjekt, doch
in Tat und Wahrheit mit dem Lloyd
eine Einheit bilde
und von ihm in jeder Beziehung ab-
hängig sei. Dass sie die Passageverträge formell auf
ihren Namen vermittle, daneben in neuerer Zeit mit
Genehmigung des Lloyd auch noch andere Schiffahrts-
gesellschaften
vertrete und ein Geschäft in Reisekoffern
betreibe, vernlöge diesen Sachverhalt nicht
zu verschieben
(was näher ausgeführt wird). Dazu
komme, dass auch
sonst infolge der Ausstattung der Geschäftslokalitäten,
?er daran angebrachten Aufschriften u.s.w. ihre Tätigkeit
1m Interesse des Lloyd sich in einer Weise manifestiere
welche für das Publikum den Norddeutschen
Lloyd
selbst als in Zürich niedergelassen erscheinen lasse.
Es rechtfertige sich deshalb nicht, den Tatbestand
anders zu behandeln, als wenn die Generalagentur-und
sonstige Geschäftstätigkeit der Firma Meiss Cie
A.-G. für den Lloyd von diesem selbst unter eigenem
Namen ausgeübt würde.
Die-Feststellung des Um-
fall g s des vom Lloyd zu versteuernden Vermögens
und Einkommens sei Sache
ger Taxationsorgane.
B. -Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates
hat die A.-G. Norddeutscher Lloyd die staatsrechtliche
Beschwerde
an das Buridesgericht ergriffen mit dem
Antrage, er sei aufzuheben
und es sei die Steuerpflicht
der Rekurrentin dem
Kanton Zürich gegenüber u ver-
neinen.
Es wird ausgeführt, dass die Annahme eines
Stenerdomizils des Lloyd in Zürich nicht
nur gegen die
vom Bundesgericht
auf Grund von Art. 46 Abs. 2 BV
aufgestellten Grundsätze verstosse, die richtigerweise
-auch für internationale Verhältnisse gelten sollten,
sondern auch nach zürcherischem Steuerrecht
unhaltbar
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 25.
sei, indem sie auf einer willkürlichen Anwendung und
Auslegung der Vorschriften des letzteren beruhe. Wenn
die zürcherische Steuergesetzgebung von
1870 eine
Korporation als
im Kanton Zürich bestehend) und
folglich ihm gegenüber steuerpflichtig betrachte, falls
sie hier eine geschäftliche Niederlassung oder ständige
Betriebseinrichtungen
habe oder sich durch Agenten
ver t r e t e n lasse, so werde damit vorausgesetzt, dass
sie im
Kanton auf e i gen e n N a m e nun dei g e-
n e R e c h nun g t ä ti g werde, sei es selbst oder durch
einen Stellvertreter.
Nur ein solches eigenes Handeln
dürch einen mit offener Vollmacht tätigen Dritten
bezeichne der Sprachgebrauch als Vertretung. Hier
( vertrete l) aber die A.-G. l feiss cie den Lloyd nicht,
sondern geschäfte l) auf eigenen Namen. Sie und nicht
der Lloyd werde Gläubigerin
und Schuldnerin aus den von
ihr vorgenommenen Rechtshandlungen und am Arbeits-
resultate sei der Lloyd nicht anders beteiligt als der
auswärtige Aktionär, der Titel einer zürcherischen
Aktiengesellschaft besitze. Dies gelte insbesondere auch
für den Abschluss der Passagegeschäfte. Dass solche
Abschlüsse vorher noch von der Rekurrentin genehmigt
werden
müssteIi, liege daran, dass sie als Schiffahrtsge-
seIlschaft dem Einwanderungslande gegenüber für die
Ge-
setzmässigkeit der Abschlüsse verantwortlich sei: dem
Auswanderer bezw. Reisenden
und den schweizerischen
Behörden gegenüber sei es allein die A.-G. Meiss
eie.
So wenig eine auswärtige Firma, die einem im Inlande
niedergelassenen selbständigen, auf eigenen Namen
handelnden Kaufmann den Alleinverkauf ihrer
Produkte
übertrage, wegen der von diesem Kaufmann für das
Erzeugnis gemachten Propaganda
an seinem Geschäfts-
orte steuerpflichtig werden könne, so wenig könne dies
hier für die Rekurrentin der Fall sein. Die Art, wie die
auswärtige
Firma den betreffenden Kaufmann für seine
auch
iu ihrem Interesse liegende Tätigkeit entschädige,
sei ein Internum zwischen beiden und berühre den Fiskus
182 Staatsrecht.
nicht. Die Behauptung, dass die A.-G. Meiss eie. wenn
nicht zivilrechtlich so doch wirtschaftlich
mit der Rekur-
rentin identisch sei, sei das Ergebnis einer einseitigen
willkürlichen Akteninterpretation.
Sie stehe im Wider-
spruch zu den eben erörterten aktengemässen Tatsachen.
und lasse sich auch mit dem weiteren Umstande schlechter-
dings
nicht vereinigen, dass die A.-G. Meiss eie .Pas-
sagekarten auch noch für andere Schiffahrtsgesellschaften
verkaufe
und weitere mit der Vertretung der Rekurrentin
nicht zusammenhängende Nebengeschäfte, wie den Ver-
kauf von Reiseartikeln u.s.w., betreibe.
C. -
Der Regierungsrat des Kantons ZüIich be-
schränkt sich in seiner Vernehhllassung, worin er Ab-
weisung der Beschwerde beantragt, auf die Erwägungen
. des angefochtenen Entscheides
und die nach seiner
Ansicht präjudiziellen
Urteile des Bundesgerichts in
Sachen Schweizer A.-G. für Kühlmaschinen L. A. Riedin-
ger
vom 13. Februar 1913 (nicht publiziert), in Sachen
Aktiengesellschaft für Anilinfabrikation (AS 39 I S. 545)
und in Sachen Salamander (AS 41 I S. 83 ff.) Bezug
zu nehmen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Soweit die Rekurrentin sich zur Begründung
ihrer Beschwerde auf Art. 46 Abs. 2 BV stützt, genügt
es zu deren Abweisung auf die beiden in der Vernehmlas-
sung des Regierungsrates
zuletzt angeführten Urteile
des Bundesgerichtes zu verweisen, wo bei Gelegenheit
ähnlicher' Rekurse deutscher Geschäftsfirmen über ihre
Unterstellung unter die zürcherische Steuerhoheit be-
reits ausgeführt worden ist, dass das bundesrechtliche
Verbot der Doppelbesteuerung sich grundsätzlich nur auf
interkantonale Steuerkonflikte, auf internationale jeden-
falls hinsichtlich
der hier allein in Betracht kommenden
Besteuerung beweglichen Vermögens
uud Einkommens
nicht bezieht, und dass etwas anderes im Verhältnis
zwischen Deutschland
und der Schweiz auch aus dem
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 25.
1 3
Vertrage zwischen beiden Staaten betreffend die Rege-
lung von Rechtsverhältnissen der beiderseitigen Staats-
angehörigen vom 31. Oktober 1910, 26. u.28. Juni 1911
nicht hergeleitet werden kann. Die Rekurrentin selbst
ruft das letztere Abkomhlen denn auch nur an um dar-
zutun, dass sie
kraft desselben gleich einem Schweizer
Anspruch auf den Schutz des Art. 4 BV habe, was
nicht bestreitbar und in den erwähnten früheren Ur-
teilen stillschweigend als selbstverständlich vorausge-
setzt worden ist. Für die Entscheidung des vorliegenden
Konfliktes
ist es demnach bedeutungslos, in welchem
Umfang die
Rekurrentin an ihrem Gesellschaftssitze,
Bremen
zur Steuer herangezogen wird. Vielmehr frägt
es sich einfach einzig, ob die
Bejahung ihrer Steuerpflicht
in Zürich hlit den positiven Vorschriften des kantonal-
zürcherischen Steuerrechts über den Kreis
der im Kanton
steuerpflichtigen Personen vereinbar sei.
-
Nun hat das Bundesgericht sich ebenfalls im
Falle der Aktiengesellschaft für Anilinfabrikation (AS 39 I
S. 545) bereits dahin ausgesprochen, die zürcherische
Steuerpraxis, wonach
um eine Aktiengesellschaft als
im Sinne von 2 des Steuergesetzes ( im Kanton be-
stehend erscheinen
zu lassen, schon das Bestehen
ständiger Betriebseinrichtungen derselben im
Kantons-
gebiet oder ihre Vertretung durch Agenten hier genüge,
verstosse jedenfalls, soweit
damit ein G e s c h ä f t s-
betrieb mit ständigen Betriebsein-
r ich tun gen i m K an ton als steuerpflichtig
behandelt werde, nicht gegen Art. 4 BV. Auf diesem
Boden
steht denn auch der angefochtene Entscheid,
indem
er nicht schon den Umstand allein, dass die
Rekurrentin in Zürich einen Agenten hat, als massgebend
betrachtet, "SOndern entscheidend darauf abstellt, dass
sie hier
in Gestalt der von jenem innegehabten Geschäfts-
räume eine ständige körperliche
Einrichtung besitze,
von der aus sich eine
der Ausübung und dem Gedeihen
des
von ihr betriebenen Transportgeschäftes dienliche
und dafür wesentliche Tätigkeit abspiele. Dabei haben
die Steuerbehörden nicht verkannt, dass die Besorgung
der in Betracht kommenden Verrichtungen nicht etwa
einer im Dienste der Rekurrentin stehenden phynischen
Person, sondern einer Aktiengesellschaft anvertraut ist,
die zivilrechtlich den Charakter eines selbständigen
Rechtssubjektes
hat, dass dieselbe, auch soweit sie im
Interesse der Rekurrentin
tätig wird, doch die ein-
schlägigen Rechtshandlungen auf eigenen Namen vor-
nimmt,
und dass auch der bilanzmässige Reingewinn
dieser Gesellschaft nicht etwa einfach der Rekurrentin
zufällt, sondern' sie daran.
nur mi t einer gewissen Quote
beteiligt ist. Es sind aber alle diese Tatsachen deshalb nicht
als ausschlaggebend
betrachtet worden, weil darin nur die
äussere Form liege, während nach der vertraglichen
Ord-
nung des Rechtsverhältnisses zwischen der A.-G. Meiss Cie
und der Rekurrentin tatsächlich jene in einem Masse
von dieser abhängig sei, dass sie nicht mehr als ein
selbständiges Gebilde, sondern als ein blosses
Organ
der Rekurrentin, als Angestellte derselben, die Nieder-
lassung,
in der sie ihre Tätigkeit ausübe, also als eine
solche der Rekurrentill selbst erscheine. Diese Betrach-
tungsweise lässt sich zunächst
-grundsätzlich nicht be-
anstanden. Die Steuerbehörde-ist, zum mindesten vom
Standpunkte des Art. 4 BV aus nicht gezwungen, die
zivilrechtliche Form, unter. der ein Lebensverhältnis
auftritt, auch steuerrechtlich ohne weiteres zu respektie-
ren, zumal dann, wenn sie den Tatsachen nicht entspricht.
Es kann ihr beim Fehlen entgegenstehender spezieller
positiver Gesetzesbestimmungen, die hier nicht nam-
haft gemacht worden sind, nicht verwehrt werden, neben
dem zivilrechtlichen auch den wirtschaftlichen Cha-
rakter der für die Besteuerung in Betracht kommenden
Tatbestände zu berücksichtigen
und auf ihn abzustellen,
wenn danach das Gebilde
in Wirklichkeit ein anderes ist
als es äusserlich in die Erscheinung tritt. Von dinem
Standpunkte aus ist es denn auch schon als mit Art . .(
Gleichheit vor dem Gesetz. Ne 25.
BV vereinbar betrachtet worden, eine als selbständige
Aktiengesellschaft im schweizerischen Handelsregister
eingetragene
Unternehmung steuerrechtIich nicht als
solche, sondern als blosse Filiale einer ausländischen
Aktiengesellschaft
zu behandeln, wenn ihr nach der
internen Regelung der Beziehungen
zwischen bei den nur
jener Charakter zukommt (Urteil vom 13. Februar
1913 in Sachen Schweizer Aktiengesellschaft für Kühl-
maschinen L. A. Riedinger gegen Zürich). Nach Lage
der Akten kann aber auch die weitere Annahme, dass
hier ein solcher Fall der Diskrepanz
zwischenäusserer
zi'Vilrechtlicher Fonn und wirklichem wirtschaftlichem
Charakter eines Verhältnisses vorliege,
nicht als will-
kürlieh bezeichnet werden. Der oben widergegebene
InbAlt des Vertrages zwischen der Rekurrentin und der
A.-G. Meiss
Oe lässt die im angefochtenen Ent-
scheid in dieser Hinsicht gezogenen Schlüsse, wenn nicht
als schlechthin zwingend, so doch jedenfalls als durchaus
vertretbar erscheinen. Es mag dafür nur auf die Bestim-
mungen verwiesen werden, wonach die A.-G. Meiss
Oe
trotz ihrer angeblichen Selbständigkeit eine Reihe
von Beschlüssen, auch solche die
mit ihrer Tätigkeit
für den Lloyd an sich nichts zu tun haben, wie Statuten-
änderungen u.s.w. nur mit Zustimmung der Rekurrentin
fassen
kann und wonach die letztere beim Ausscheiden
ihres besonderen Vertrauensmannes
Hans von Meiss
aus der Verwaltung ohne weiteres durch Erwerb der
Aktien das ganze Unternehmen auch zivilrechtlich
an
sich ziehen kann, ferner auf die mit Rücksicht auf dieses
Vorkaufsrecht über die Aktientitel verhängte Sperre.
Dass die A.-G. Meiss C
ie die Passageverträge auf eigenen
Namen vermittelt,
kann daneben schon deshalb nicht
entscheidend in
Betracht fallen, weil aus den eigenen
Ausführungen des Rekurses hervorgeht, dass sie
die,elben
tatsächlich doch erst nach Einholung der Genehmigung
der
Rekummtin endgiltig abschliessen darf, sodass ihre
angebliche Selbständigkeit auch
in dieser Beziehung
18fi
nur eine scheinbare ist. Dasselbe gilt für die weitere
Tatsache, dass sie daneben
in neuerer Zeit auch noch
andere Schiffahrtsgesellschaften
vertritt und andere
Nebengeschäfte betreibt, weil
es sich dabei eben nach dem
Vertrage immer nur um eine nebensächliche,
vor der-
jenigen für den Lloyd
in den Hintergrund tretende
Tätigkeit handeln kann, für welche überdies dessen
ausdrückliche Zustimmung nötig ist.
Welche Folgen sich aus der Bejahung der grundsätz-
lichen Steuerpflicht der Rekurrentin im
Kanton Zürich
für diejenige der A.-G. Meiss
eie ergeben, d. h.in
welchem Umfange daneben auch noch eine Besteuerung
dieser zulässig ist,
ist z. Z. nicht zu untersuchen, weil ein
Rekurs ihrerseits nicht vorliegt
und auch die' Beschwerde
des Lloyd selbst die Verletzung des Art. 4 nicht etwa
in der gleichzeitigen Besteuerung der A.-G. Meiss Cie und
des Lloyd, sondern ausschliesslich darin erblickt, dass die
Voraussetzungen für die Begründung eines
Steuerdomi-
zils in der Person des Lloyd willkürlich als gegeben
betrachtet worden seien und daher jedenfalls sei n e
Besteuerung unhaltbar sei, ein Standpunkt, der sich nach
dem Gesagten als unbegründet erweist. Im übrigen
könnte auch jene Frage nicht
wohl gelöst werden, ohne
dass feststeht,
in welcher Weise die beiden Unternehmun-
gen nebeneinander herangezogen werden sollen, d. h.
ohne dass darüber eine Taxation vorliegt. Diese
ist aber
nicht Sache ,der Finanzdirektion und des Regierungs-
rates, sondern der von ihnen getrennten
EinschätzuncJs-
b
behörden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Gleichheit vor dem Ueseu.. !" .. 26.
- Orteil vom 7. Kai 1920 i. S. Christoph Keriansche Stiftung
gegen Staatssttuerr.kurskommission Basel-Landschaft.
Kantonales Steuerrecht (Baselland). Willkürliche Ausdehnung
des Einkommensbegriffs liegend in a) der Heranziehung von
vermuteten künftigen Spekulationsgewinnen aus der Ver-
äussemng von Liegenschaften oder der Wertzunahme solcher
ohne besonderen letzteres gestattenden Rechtssatz bei Fest-
stellung des steuerbaren Einkommens; b) der Besteuemng
des Eigentümers einer verpachteten Liegenschaft nicht nur
für den wirklich bezogenen Pachtzins, sondern für die höhere
Summe, die er bei einer Neuverpachtung als solchen erhalten
könnte, bezw. die innert des Gesamtertrages der Liegenschaft
die Grundrente im Gegensatz zu dem dem Pächter zu-
zuweisenden Arbeitseinkommen darstellt.
A. -Die Rekurrentin ist -eine unter der Aufsicht der
Behörden der Bürgergemeinde Basel stehende öffentlich-
rechtlich organisierte Stiftung, deren Einkünfte
satzungs-
gemäss für die Unterstützung der städtischen Armen-
anstalten
und für andere städtische Zwecke verwendet
. werden. Sie besitzt in den basellandschaftlichen Ge-
meinden Arlesheim, Birsfelden, Münchenstein, Muttenz,
Pratteln, Reinach
und Wintersingen Liegenschaften, die
bis auf die
in Muttenz und Prneln gelegenen Waldungen
verpachtet sind.
Nach
Art.57 der basellandschaftlichen Verfassung
vom 4. April 1892, der bis zum Erlass-eines neuen
Steuergesetzes
die Grundlage des basellandschaftIichen
Steuerrechts bildet, werden Einkommen
und Vermögen
nebeneinander besteuert. Das Verhältnis der Belastung
ist gemäss Ziff. 2 ebenda 1 : 5. Ueber die Einschätzung
des Vermögens
und die Bestandteile des steuerbaren Ein-
kommens bestimmen Ziff. 5
und 6, dass Gebäude, Grund-
stücke
und Fahrhabe unter Abzug der darauf haftenden
Schulden
zum wirklichen. Verkaufswerte ) einzusetzen