a Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Hotelgewerbe voraus und bildet anderseits, an und für
sich betrachtet, überhaupt kein Gewerbe. Sie vermöchte,
selbst nach dem Befund des Oberexperten, der
Vermie-
terin kein Einkommen zu verschaffen, da sämtliche Er-
trägnisse für die Bezahlung der laufenden und der ge-
stundeten
Zinse, sowie für die Instandhaltung der Lie-
genschaft aufgewendet werden müssten, sodass die
Schuldnerin für ihren Lebensunterhalt auf fremde
Unter-
stützung oder auf die Ausübung eines andern, persön-
lichenBerufes angewiesen wäre. Wo aber, wie es bei dieser
Sachlage der Fall ist, die Pfandstundung einzig dazu
dienen soll, dem Pfandschuldner das
im Grundstück
investierte Kapital zu erhalten,
da darf sie nicht be'Willigt
werden. .
Demnach besclzliessl die -Sclzuldbetr.-u. Konkurskammel' :
Das Gutachten des Oberexperten wird dem Amts-
gerichtsvizepräsidenten
von Luzern-Stadt als zum Ent-
scheid über das Piandstundungsgesuch zuständiger Be-
hörde
im Sinne der in den vorstehenden ErWägungen
enthaltenen Wegleitung zugestellt.
22.
Entscheid vom 13.-Mai 1919. i. S. Kar.
Auslegung von Art. 93 SchKG. Lohnpfändung in einer Be-
treibung für eine Alimentenforderung. Berücksichtigung
dieses Umstandes bei der Festsetzung des Existenzmini-
mums.
A. -Der Rekurrent, Georg Louis May, geboren am
3.
Februar 1913 ist ein ausserehelicher Sohn des Reknrs-
beklagten Enrico May
und ist von diesem am 11. August
1915 vor dem Zivilstandsamt Zürich mit Standesfo1gen
anerkannt worden,
steht aber trotzdem auch heute noch
unter Vormundschaft, die "Vom 111. Amtsvormund der
und Konkurskanuner. N° 22.
81 /
Stadt Zürich ausgeübt wird; er befindet sich zur Zeit
bei einer Familie in Rheinau in Pflege.
Der Rekursbeklagte
hatte sich seinerzeit verpflichtet an den Unterhalt des
Rekurrenten monatlich 30 Fr. zu bezahlen und die Amts-
vormundschaft
gab sich mit dieser Beitragsleistung
zufrieden auch nachdem die Anerkennung erfolgt war.
Da jedoch der Rekursbeklagte selbst dieser Verpflichtung
nicht nachkam, hob der
Vormund des Rekurrenten gegen
den Rekursbeklagten Betreibung an auf Bezahlung
von
sechs ausstehenden Monatsraten im Gesamtbetrage VOll
la Fr. Am 10. März 1919 pfändete das Betreibungsamt
Basel-Stadt' dem Rekursbeklagten von seinem Lohn
wöchentlich
25 Fr. bis zur Deckung von 195 Fr. ).
Mit Beschwerde vom
20. Mä.rz beantragte der Rekurs-
beklagte Aufhebung der
Pfä.ndung indem er geltend
machte, dass er sich am 18. Mä.rz verehelicht und zwei
Kinder seiner Ehefrau
in seinen Haushalt aufgenommen
habe,
unter welchen Umstä.nden gegen ihn überhaupt
keine Lohnpfä.ndung vorgenommen werden könne, weil
er in 14 Tagen 143 Fr. verdiene, welcher Betrag zum
Unterhalte seiner selbst
und seiner Familie unumgänglich
. notwendig sei. Das Betreibungsamt selbst beantragte in
seiner Vernehmlassung Aufhebung der Lohnpfändung
vom Tage der Verehelichung an,
mit der Begründung,
däss sich der Kompetenzbetrag des Beschwerdeführers
auf
343 Fr., sein monatlicher Verdienst aber nur auf
297 Fr. belaufe, wenn der Monat zu 25 Arbeitstagen
gerechnet werde.
B. -Durch Entscheid vom 9. April hat die kantonale
Aufsichtsbehörde
erkannt: Die Beschwerde wird in dem
Sinne gutgeheissen, dass die
in Betreibung 47327, Gruppe
5283 erfo1gte Pfändung des Lohnes des Beschwerde-
führers bis
zum Betrage von 25 Fr. mit Wirkung vom
18. März 1919 an aufgehoben wird. Im übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.
)
C. -Gegen diesen ihm am 10. April zugestellten Ent-
scheid rekurriert der IH. Amtsvormund der Stadt Zürich
82 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
als Vonnund des Georg Louis May am 19. April an das
Bundesgericht,
mit dem Antrag, er sei aufzuheben und der
, Rekursbeklagte sei dem Rekurrenten gegenüber zu den
Leistungen zu verpflichten, welche unter Berücksichtigung
der
ihm gegenüber seiner Ehefrau obliegenden Unter-
haltspflicht als angemessen erschienen. Zur Begründung
wird ausgeführt, dass der Rekursbeklagte nach Art. 325
ZGB für den Rekurrenten zu sorgen habe, wie für ein
eheliches Kind, und dieser folgerichtig auf einen
Unter-
haltsbeitrag Anspruch habe vor den von der Ehefrau in
die Ehe gebrachten Kindern.
Die Schuldbetreibungs-und Konkul'skammer zieht
in Erwägung:
- -Obschon die Feststellung des Existenzminimums
eine Ermessensfrage und daher der Kognition des Bundes-
gerichts entzogen ist,
so hat dieses gleichwohl nach fest-
stehender Praxis zu prüfen,
ob der angefochtene Entscheid
nicht von unrichtigen Rechtsgrundsätzen ausgeht, also
insbesondere, ob die dem Art. 93
SchKG zu Grunde lie-
gende ratio im konkreten Falle zutrifft,
ob die gepfändete
Forderung in die Kategorie der nach Art. 93 SchKG nur
beschränkt pfändbaren Forderungen gehört und, sofern
dies bejaht wird, ob die kantonale Aufsichtsbehörde den
Begriff der Familie und den Begriff des zum Lebensunter-
halt numgänglichen Notwennen richtig ausgelegt hat
(AS Sep.-Ausg. 7 S. 90 Erw. 2; 8 S. 26, 246 f.; 9 S. 326 f.;
15 S. 241 ; 16 S. 132 Erw. 1 ; AS Ges.-Ausg. 40 III
S. 157 f.Erw. 2; 44 III S. 200 Erw. 1). Dabei handelt es
sich nicht mehr um die Prüfung der Angemessenheit
sondern der Gesetzmässigkeit des angefochtenen
Ent-
scheides und dieser kann daher, wenn er in dieser Hin-
sicht
an einem Mangel leidet, vom Bundesgericht kassiert
werden.
, Ges.-Ausg. 8t I S. 232; 31 I S. 167,536 f. ; 32 I S. 744 f. ; 38 I S.
ü59 f. ; 39 IS. 430.
und Konkurskammer. N0 22. 83
- -Die ratio der in Art. 93 SchKG aufgestellten Pfän-
dungsbeschrä.nkung
geht dahin, dass der Schuldner
durch das
VoUstreckungsverfahl'6Il nicht kahl gepfändet,
also des zum Unterhalte sein -se1bst und seiner Familie
unumgänglich Notwendigen nieht beraubt
'Werden dürfe.
Hieraus folgt, dass eine Lohnpfändung nur aufgehoben
werden darf, 'Wenn durch die sich an sie anschliessende
Verwertung der Pfändungsgegenstand dieser seiner
Zweckbestimmung, dem Untnrha1te des Schuldners und
seiner Familie zu dienen, entfremdet würde, dass somit
andrerseits, wenn
diese Folge nicht eintritt, der Pfändungs-
gegenstand bezw. der Erlös nach wie vor zum Unter-
halte der Familie des Schuldners verwendet werden kann,
die
Pfändung bestehen bleiben muss, weil bei dieser
Sachlage die dem Art. 93 zu Grunde liegende ratio für die
Unpfändbarkeit
nicht vorhanden ist. Stellt man auf
diese
Erwägungen ab, auf welche schon in AS 44 IU
S.2OO f. Erw.l hingewiesen worden ist, so ergibt sich, dass
die bisherige Pnoos des Bundesgerichts, die dahin ging,
dass die rechtliche Natur und der Entstehungsgrund der
in Betreibung gesetzten Forderung fÜr die Frage nach der
Zulässigkeit der Lohnpfändung in allen Fällen vollständjg
unerheblich seien (AS Sep.-Ausg. 4 S. 164; 9 S. 329 "'),
und an der das Bundesgericht trotz Widerspruches der
Doktrin (JAEGER N .. 8 zu Art. 93; Praxis N. 8 zu Art. 93)
und
der kantonalen Praxis (ZHE 14 S. 152,233; ZR 11
S. 95 ff., 254) festgehalten hat, in dieser Allgemeinheit
nicht
aufrecht erhalten werden kann, weil sie der ratio
legis nicht gerecht wird. Dies erhellt besonders aus dem
vorliegenden
Fall ; denn zur Familie des Rekursbeklagten.
zu deren Unterhalt der von
ihm verdiente Lohn verwendet
werden soU, gehört neben der Ehefrau in erster Linie der
von
ihm mit Standesfolgen anerkannte und daher ihm
gegenüber in den Rechten eines ehelichen Kindes stehende
Rekurrent. Wenn daher ein Teil des Lohnes, obwohl
an
Ges.-Ausg. 17 I S. 400, 12 I S. 747 f.
84 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
und für sich unpfändbar, für den dem Rekurrenten aus
Art. 325/272
ZGB zustehenden Unterhaltsanspruch mit
Pfändungsbeschlag belegt 'Wird, so kann in diesem alle
die Pfändungsbeschränkung von Art. 93 SchKG mcht
anwendbar sein, weil die Lohnforderung ohnehin zum
Unterhalte des Rekurrenten dienen muss und trotz
Pfändullg und Verwertung auch dazu dienen 'Wird, also
ihrer Zweckbestimmung erhalten bleibt. Dass
diese
Beschränkung der Rechtswohltat von Art. 93 SchKG dem
Willen des Gesetzgebers entspricht, ergibt
sich auch aus
der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Art.
100 des vom
Justizdepartemente ausgearbeiteten Entwurfes vom
11. Nov. 1885 bestimmte in Anlehnung an Art, 83 u. 84
des Entwurfes Oberer, dass grundsätzlich Lohnguthaben
nur insofern gepfändet werden dürften, als der Betrag des
Einkommens monatlich
150 Fr. übersteige, dass ich aber
die Pfändung, sofern für Unterhaltsgelder
-oder An-
sprachen wegen Lieferung unbedingt
notwenner Nah-
rungsmittel Betreibung angehoben worden
SeI, auf den
monatlich
75 Franken übersteigenden Betrag erstrecken
könne.
Art. 102 des bundesrätlichen Entwurfes vom
23. Februar 1886 behielt diese Bestimmung bei mit der
einzigen Modifikation, dass
das Existenzminimum im
Betreibungsverfahren für Unterhaltsansprüche
von 75 Fr.
auf 50 Fr. herabgesetzt Wurde. Die Kommissionen beider
Räte liessen Art. 102 unbeanstandet, ebenso der Ständerat
in erster Lesung. Im Nationalrate erst wurde der dem
Art. 93 des Gesetzes entsprechende rt. 102 des Entwurfes
durch die
gegenwärtige Formulieruhg von Art. 93 ersetzt,
indem
man von der Erwägung ausging, dass es nicht
Sache des Gesetzes sein könne, das Existenzminimum ein
für alle mal zifiernmässig zu fixieren, sondern dass dessen
Festsetzung dem Ermessen des Amtes anheimgestellt
werden
sollte, weil es nicht zweckmässig S( i, die Prans
durch eine starre Norm zu binden, und daher die die
Lohnpfändung
normierende Vorschrift so formuliert
werden müsse, dass den
Vemmständungen des einzelnen
und Konkurskammer. N0 22,
Fallef: Rechnung gE'tragen werden könne. Der derart vom
Nationalrat modifizierte Art. 102 ging in Art. 118 des
zweiten bundesrätlichen Entwurfes über und ist in zweiter
Lesung von beiden
Rät n angenommen worden. Es liegt
aber nichts vor, woraus geschlossen werden könnte, dass
der
in Art. 102 des bundesrätlichen Entwurfes vom
23. Februar
188 aufgestellte Grundsatz der Beschrän-
kung der Rechtswohltat
von Art. 93 des Gesetzes im Falle
der Betreibung für
Unterhaltsan!iprüche fallen gelassen
werden wollte,
und wenn beute das Gesetz auch keine
ausdrückliche
Vorschrift über die Vollstreckung für
Alimentenforderungeu enthält, so läSFt sicb dies nur da-
durcb erklären, dass
man diese besondere Bebandlung der
Unterhaltsansprüche
für selbstverständlich hielt und
annahm, dass das Betreibungsamt kraft des ihm dnge-
räumten freien Ermessens in einem dem Art. 102 des Ent-
wurfes entsprechenden Sinne entscheiden könne und ent-
scheiden werde. In diesem Zusammenhange mag auch da-
rauf
hingewiesen' werden, dass die deutsche Zivilprozess-
ordnung
aas in 850 aufgestellte Pfändungsverbot im
Exekutionsverfabren für Alimentationsansprüche nicht
bezw.
nur in beschränktem Masse anwendbar erklärt
(vergl.
850 zweitletzter Absatz RZPO; GAUPP-STEIN,
Bd. II S. 698 fI. ; CONRAD, Die Pfändungsbescbränkungen
zum Schutze des schwacben Schuldners,
S. 447 fI.).
3. -Demnach ist der Rekurs grundsätzlich gutzu-
beissen. Freilich
ist das Bundesgericht nicht in der Lage,
den Betrag festzusetztn, der dem Rekursbeklagten
gepfändt t werden darf; vielmehr ist die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen, welcbe nunmehr zu ent-
scheiden haben wird, welche Lohnquote der Rekurs-
beklagte
. für. den Rekurrenten aufzuwenden genötigt
wäre,
wenn-dieser in seinem Haushalte leben würde.
Dieser Betrag kann alsdann pfändbar erklärt
. werden.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird in d 'm Sinne gutgeheissen, dass der
AS 45 UI -1919 7
86 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Entscheid der Aufsichtsbehörde des Kantons Basf I-Stadt
vom
9. April 1919 aufgehoben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
23. Auszug a.us dem Entscheid vom 14. )1 1 1919 i. S. Hurter.
Art. 125 SchKG. Inwiefern kann die Art und Weise der Stei-
gerungspublikation durch Rekurs an das Bundesgericht
angefochten werden. Schranken des dem Amte durch
Art. 125 eingeräumten Ermessens.
Fraglich kann nur sein, ob nicht die gegen die Publi-
kation der Steigerung gerichtete Rüge als begründet
erklärt werden muss. Bezüglich dieses Beschwerdepunktes
fällt in Betracht, dass nach Art.
125 Abs.2 SchKG die
Art der Bekanntmachung der Steigerung vom Betrei-
bungsamte so
zu bestimmen ist, dass dadurch die lnte-.
ressen aller Beteiligten 'bestmögliche Berucksichtigung
finden, weil dem
Amt die Pflicht obliegt, alle die Ver-
wertung beschlagenden Anordnungen
so zu treffen, dass
ein möglichst hoher Erlös erzielt werden kann. Die
Art
und Weise, wie dies im einzelnen zu geschehen hat, bleibt
freilich dem Ermessen des Amtes
anheimgestellt, weil sich
mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit der Verhältnisse
keine allgemein gültige
und auf alle Fälle zutreffende
Norm aufstellen lässt, doch
jst dieses Ermessen stets
beschränkt durch den oben angeführten Grundsatz;
bei der Steigerungspublikation insbesondere durch die
Regel von Art. 125 Abs. 2 SchKG. Danach wird
es, wenn
Gebrauchsgegenstände des täglichen Verkehrs
versteigert
werden sollen, die überall abgesetzt werden können,
genügen, wenn die Gant dem anl Orte anwesenden Inte-
ressentenkreise bekannt gegeben wird. weil durch weiter-
gehende Publikationsmassnahmen das Verwertungser-
gebnis nicht verbessert, sondern
blossdie Kosten erhöht
'WÜrden. Anders verhält es sich dagegen, wenn Gegen-
und Konkurakammer. N° 24.
stände zur Versteigerung gebracht werden, die einen
Liebhaberwert besitzen
und die so beschaffen sind, dass
sich voraussichtlich nur ein beschränkter Kreis von
Personen dafür interessieren
wirq, was insbesondere für
Kunstgegenstände und Antiquitäten zutrifft. Diesen
besondern Verhältnissen ist auch bei der Publikation
Rechnung
zu tragen, was dadurch geschieht, dass .die
Steigerung auf eine
Art und Weise bekannt gemanht Wlrd,
welche es ermäglicht
z
dass die vorhandenen Kaufnebhaber
davon Kenntnis erhalten, um an der Gant teilnehmen
zu können. Beschränkt sich das
Amt in einem solchen
Falle darauf,'
die VerWertung nur am Steigerungsort
bekannt zu machen, ohne Rücksichtnahme auf den
besondern Interessenkreis,
so ist die Publikation nicht
nur unangemessen, sondern gesetzwidrig, weil sie den
in Art. 125 Abs. 2 aufgestellten Grundsatz verletzt, dass
die Interessen aller Beteiligten bestmögliche Berücksich-
tigung fmden sollen
und es kann daher in einem solchen
Falle der Rekurs' an das Bundesgericht ergriffen werden
(Art. 19 SchKG).
24. Auszug a.us d.em Entscheid. vom 10. Juni 1919
i. S. der.Schweiz. ltreditanstalt.
vo vom 27. Oktober 1917. Bei der Prilfung der Frage, ob Ant. 2
ZUI. 2 zutrifft ist nur zu untersuchen ob das Pfandoblekt
sämtlichen auf es angewiesenen Forderungen Deckung
bietet, während die Deckungsverhältnisse der einzelnnn
Forderungen nicht ermittelt zu werden brauchen. DIe
Stundung kann nur für alle auf einer Lingenschaft haf:.endnn
Forderungen bewilligt werden, nicht aber bloss fur die
gedeckten und für die ungedeckten nicht. - ech!sver
hältnisse bezüglich zu Faustpfand gegebenen EIgentumer-
titeln. -Zweck der Pfandstundung.
Uebrigens ergibt sich, .dass das Hauptgebäude mit
Saalailbau und die Liegenschaft F ..... den dara1;Ü haft?n-
den Belastungen auch nach Eintritt normaler Zelten kerne