Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
2. Entscheid vom 27. Januar 1919 i. S. E,üegg.
Art. 106SchKG ; Art. 13 GT z SchKG. - 99 der Anweisung
des Obergerichts des Kantons Zürich zum SchKG vom 30.
Dez. 1915, wonach die Frist zur Bestreitung von Drittan-
sprac;hen erst nach Ablauf der Teilnahmefrist nach Art. 111
SchKG anzusetzen ist, ist mit Art. 106 SchKG nicht ver-
einbar. -Auslegung von Art. 13 Abs. 5 GT z. SchKG. Für
die Fristansetzung darf keine besondere Gebühr berechnet
werden', wenn sie in der Pfändungsurkunde erfolgen kann.
A. -In einer Betreibung gegen Renee Raepple in Zü-
rieb stellte die Rekurrentin, Witwe Rüegg-Wymann
in
Basel, am 4. Juni beim Betreibungsamt Zürich 1 das
Fortsetzungsbegehren. Die Pfändung wurde in Züricb
und überwil
am 7./14;. Juni vollzogen. Am 2. Juli ver-
sandte das Betreibungsamt die Pfändungsurkunde
mit
dem Bemerken, dass die Pfändungsgegenstände Nr. 1-103
von Albertine Raepple, Nr. 1-46 von Erwin Mangold
und Nr.47-103 von Josefine Raepple angesprochen worden
seien. Die Rekurrentin verlangte daraufhin am 9: Juli die
Verwertung
und teilte dem Amte gleichzeitig mit, dass sie
die Eigelltumsanspracbe der Josefine Raepple an Nr.47-
103 bestreite. Am 11. Juli sodann stellte das Betreibungs-
amt der Rekurrentin eine Abscnrift der Pfändungsurkunde
zu,
in der die Pfändungsgegenstände summarisch erwähnt
waren
und von der am 9. Juli erfolgten Bestreitung der
Anspracl1e von Josefine Raepple Vormerk genommen
wurde.
Es. war darin ferner die Bemerkung entllalten
(l Ansprachen, wie in der Pfändungsurkunde und ein
Papierstreifen aufgeklebt, auf dem die Aufforderung zur
Bestreitung der Vindikation aufgedruckt ist. Für diese
Anzeige berechnete das Amt eine Gebühr von 2 Ft:. 10 Cts.
Am 20. Juli 1918 reichte die Rekurrentin bei der Auf-
sichtsbehörde Beschwerde ein
mit dem Antrage, die vfr-
recbnete Gebühr von 2 Fr. 10 Cts. sei als gesetzwidrig
atib;uheben. Sie nahm den Standpunkt. ein, dass dieser
Gebührenbezug sich
hätte vermeiden lassen, wenn das
nnd Konkurskammer. N0 2
Amt -wie in Art. 106 SchKG vorgesehen -die Bestrei-
tungsfrist
in der Pfändungsurkunde selbst angesetzt
hätte. Das beschwerdebeklagte Amt beantragte in seiner
Vernehmlassung Abweisung der Beschwerde. Die Pfän-
dungsurkunde, so
führte es aus, sei am 2. Juli versandt
worden. Gemäss 99 der Anweisung des Obergerichtes. - :.
des Kantons Zürich zum SchKG vom 30. Dezember 1915
habe aber die Fristansetzung nicht
in dieser erfolgen
dürfen; denn 99 bestimme ausdrücklich, dass allen
Gläubigern einer Gruppe und dem
Scbuldner die Be-
streitungsfrist erst nach Ablauf der Teilnahmefrist im
Sinne von Art:. 111 SchKG anzusetzen sei. Im vorliegenden
Falle
hätte um so eher ein Anlass zu der von der Rekur-
rentin als überflüssig bezeichneten Fristansetzung be-'
. tanden,
als jene nur die Ansprache der Josefine Raepple
bestritten habe und deshalb von einer Fristansetzung in
aller Form, wie sie am 11. Juli erlassen worden sei, nicbt
habe
Umgang genommen werden dürfen.
Durch Entscheid vom 29. November
hat die kantonale
Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen
mit folgen-
der
Begründung : Es sei zwar zuzugeben, dass 99 der
Anweisung mit Art. 106 Abs. 2 des Gesetzes in etwelchem
Viderspruche stehe ; es
habe sich indessen aus Zweck-
mässigkeitsgründen empfohlen, den beanstandeten
99
zu erlassen. Wenn
im Falle, da sich eine Pfändungsgruppe
bilde, die Fristansetzung schon
in der Pfändungsurkunde
erfolge, so gingen die Klagen der Gläubiger
und des
Schuldners über ein und dieselbe Rechtsfrage zu ganz
verschiedenen Zeiten beim Richter ein. Anstatt dass der
Richter nun alle diese Klagen in ein Hauptverfahren
vereinigen könne, müssten mehrere Prozesse mit ge-
trenntem
Haupt-und Beweisverfahren geführt werden,
es sei denn, er lasse die zuerst eingegangene Klage während
40 Tagen liegen.
Im ersteren Falle erwüchsen den Parteien
grössere Prozesskosten und dem
Ricbter eine erhebliche
Mehrbelastung.
. 99 der Anweisung sei also . lediglich im
Interesse des rechtssuchenden Publikums erlassen worden
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
und diene als Korrektiv gegenüber der unzweck.mässigen
Vorschrift von Art.
106 SchKG.
B. -Gegen diesen, ihr am 17. Dezember zugestellten
Entscheid rekurriert
Frau Rüegg-Wymann am 24. De-
zember
unter Wiederholung .ihres Beschwerdebegehrens
an das Bundesgericht.
C. -Vom Instruktionsrichter aufgefordert, sich
darüber zu erklären, aus welchen einzelnen Posten sich
die Gebühr von 2
Fr. 10 Cts. zusammensetze, hat das
Betreibungsamt geantwortet, dass zwei Abschriften der
Urkunde vom 11. Juli ä 30 Cts. 60 Cts., zwei Frist-
ansetzungen ä 50 Cts. 1 Fr., ein Chargeporto für die
Fristansetzung
an die Schuldnerin ä 25 Cts. und ein
Nachnahmeporto
an die Gläubigerin ä 25' Cts. zu-
sammen 2 Fr. 10 Cts. berechnet worden seien.
Die Schuldbetreibung-und Konkurskammer zieM
in Erwägung:
- -In tatsächlicher Beziehung ist vorab festzustellen,
dass die Behauptung des beschwerdebeklagten Amtes,
sein Verhalten entspreche
der Vorschrift des 99 der
obergerichtlichen Anweisung, nicht vollständig
zutrifft;
denn da die Pfändung in Zürich ergebnislos war, musste
auf dem Requisitorialwege das
Betreibtingsamt ObeM il
in Anspruch genommen werden, und es wurde daselbst
-wie aus
der Pfändungsurkunde erhellt -die Pfändung
erst am 14. Juli vollzogen. An diesem Tage erst nahm
daher der Fristenlauf nach Art. 110/111 SchKG seinen
Anfang
und es war demnach am 11. Juli, als die Abschrift
der Pfändungsurkunde versandt wurde, weder die Teil-
nahmefrist nach
Art. 110, noch viel weniger die Frist zur
Geltendmachung der Anschlusspfändung nach Art. 111
verstrichen, deren Ablauf nach 99 der Anweisung abge-
wartet werden soll, bevor die Bestreitungsfrist des Art. 106
angesetzt werden darf. Die zunächst zu entscheiden'de
Frage ist daher nicht -wie die Parteien und die Voril1-
stanz annehmen -die, ob 99 der Anweisung dem Ge-
und Konkurskammer. N° 2. 11
setze konform sei, vielmehr frägt sich in erster Linie nur,
ob der Rekurrentin geringere Kosten erwachsen wären,
wenn das
Amt die Fristansetzung schon am 2. Juli,
d. h. in der Pfändungsurkunde erlassen hätte. Freilich
führt die Be.lahung dieser Frage indirekt auch dazu, dass
- 99 der Anweisung als mit dem Gesetze nicht vereinbar
erklärt werden muss, weil die Gebühren die nämlichen
gewesen wären, wenn das Amt mit der Fristansetzung bis
zum 24.
Juli, dem Tage des Ablaufes der Frist des Art. 111
zugewartet hätte, wie 99 es vorschreibt.
- -Nach dem unmissverständlichen Wortlaut VOll
Art. 106 SchKG hat die Ansetzung der Bestreitungsfrist
gleichzeitig'
mit der Mitteilung von der Erhebung der
Drittansprachen zu erfolgen.
Von diesen hat das Amt die
Rekurrentin
am 2. Juli, d. h. in der Pfändungsurkunde
in Kenntnis gesetzt, und es ist nun allerdings nicht ein-
zusehen, weshalb das
Amt die Fristansetzung nicht damit
verbunden, sondern sie erst 9 Tage später in einer summa-
rischen Abschrift der Pfändungs urkunde erlassen
hat.
Väre das Amt auf jene Weise vorgegangen, so wären in
der Tat geringere Kosten entstanden ; dnnn die Rekur-
. rentin hätte in diesem Falle weder mit der Gebühr für die
Abschrift
der Pfändungsurkunde im Betrage von 2 X 30
60 Cts., noch mit den Porti im Betrage von 2 X 25
50.Cts. belastet werden können. Es ist überhaupt nicht
verständlich, was
für eine Bewandtnis es mit der am
Juli der Rekurrentin zugestellten Abschrift der
Pfändungsurkunde
hatte; denn hiezu hätte nur ein
Anlass vorgelegen, wenn ein Anschluss
an die Pfändung
edolgt wäre, was aber nicht zutrifft. Das Amt hat offenbar
.fliese Form der Fristansetzung bloss aus Zweckmässig:..
keitsgfÜnden gewählt, indem es so lediglich auf die
Pfändungs
urkunde verweisen und sich eine nähere Be-
zeichnung der angesprochenen Gegenstände ersparen
konnte.
Wenn nun auch dieses Verfahren als solches nicht
beanstandet werden kann, da dadurch die Gegenstände
der Vindikation
unzweideutig bezeichnet wurden, so darf
Entscheidungen der SehUldlJetreibungs-
es andrerseits nicht zu eiuer Mehrbelastung des Gläubigers.
mit Gebühren und Kosten führen; denn Art. 13 Abs. 5
GTz. SchKG, der bestimmt, dass für jede im Pfändungs-
verfahren
zu erlassende Anzeige 50 Cts. erhoben werden
dürfen,
hat die Meinung, dass eine Anzeige alle fÜr den
Gläubiger notwendigen
Angaben enthalten müsse. Das
Amt darf daher nicht für jeden einzelnen, dem Gläubiger
zur Kenntnis zu bringenden Vorgang des Verfahrens,
bezw.
jede ihm abzugebende Erklärung eine besondere
Anzeige versenden
und jedesmal 50 Cts. berechnen, wenn
sich nach der
Lage des Verfal1fens alles in eine Anzeige
vereinigen lässt, wie dies
im vorliegenden Falle zutraf.
3. -Nach dem Gesagten
könnte das Vorgehen des
Amtes auch dann nicht geschützt werden, wenn es
dem
99 der Anweisung konform gewesen wäre. Denn
diese Vorschrift führt, 'wie schon erwähnt, zu einer Mehr-
belastung des Gläubigers gegenüber
der Anzeige in der
Pfändungsurkunde. wie das Gesetz sie vorschreibt. Die von
der Vorinstanz für 99 der Ailweisung gegebene Begrün-
dung hält denn auch bei näherem Zusehen gar nicht
Stich; denn der mit dem Erlasse dieser Vorschrift ver-
folgte Zweck, dem Richter die Vereinigung aller aus einer
Pfändungsgruppe entstehenden. Widerspruchsprozesse zu
ermöglichen, lässt sich, ohne dem Gesetze Zwang anzutun,
auch dadurch erreichen, dass die Aemter angewiese.n wer-
den,
mit der Zustellung der Klageaufforderung an den
Ansprecher (Art. 107
SchKG) solange zuzuwarten, bis
alle in der betreffenden Gruppe angesetzten Bestreitungs-
fristen abgelaufen sind.
In jenem Zeitpunkte steht ja fest,
einerseits welche Gläubiger
als Beklagte an einem even-
tuell vom Drittansprecher einzuleitenden Widerspruchs-
prozess teilzunehmen
haben, andrerseits auf welche
Gegenstände dieser
Prozess sich erstrecken wird. Durch
dieses Verfahren würden die von der Aufsichtsbehörde
befürchteten Inkonvenienzen, welche aus de Einleitnng
der ein uud dieselbe Gruppe beschlagenden Widerspruchs-
prozesse
zu verschiedenen Zeitpunkten entstellen, ver-
und Konkurskammer. N0 2.
mieden, ohne dass die gesetzlichen Gebührenansätze
übersChritten werden müssen, wie dies
bei der Befolgung
von 99 der Anweisung notwendigerweise der Fall ist.
Gestützt auf diese Erwägungen sind daher der Rekur-
rentin die Gebühren für die Abschriften der Pfändungs-
urkunde sowie die Porti für deren Versendung, insgesamt
Fr. 10 Cts. zurückzuerstatten.
4. -Die
Rekurrentin beanstandet indessen nicht l1,ur
diese Gebührenbezüge, sondern sie verlangt überdies die
Rückerstattung der für die Fristansetzung berechneten
Gebühr
im Betrage von 2 X 50 Cts. 1 Fr. Nach der
bisherigen .Praxis wäre der Rekurs in diesem Punkte
abzuweisen; denn das Bundesgericht hat in AS Sep.-
Ausg. 18 N° 21 Erw. 3 ausgnsprochen, dass die Aemter
für die Fristansetzung als solche stets eine Gebühr von
.50 Cts. erheben dürften, also auch dann, wenn die Frist-
ansetzung nicht in einer besonderen Mitteilung, sondern
in der Pfändungsurkunde erfolgt. Das Bundesgericht
ging hiebei
von der Erwägung aus, dass die Arbeit des
Amtes
im einen wie im andern Falle die nämliChe sei,
und es sich folgerichtig auch nicht rechtfertige, hinsicht-
lieh
der Gebührenbezüge die beiden Fälle verschieden zu
behandeln. Allein eine erneute Prüfung der Snche ergibt,
dass an dieser Praxis nicht festgehalten werden kann,
indeJIl die in AS Sep.-Ausg. 18 Nr. 21 Erw. 3 dafür gege-
bene Begründung
nicht Stich hält. Die wesentliche für
das Amt mit der Ansetzung der Bestreitungsfrist ver-
bundene Arbeitsleistung
besteht in der spezifizierten Be-
zeichnung der angesprochenen Gegenstände. Die dem
Gesetze entsprechende
Pfändungsurkunde muss aber
olmedies diese Angabe enthalten und die Fristansetzung
selbst erfolgt ja in der Regel lediglich durch Aufdruck
eines
Stempels bezw. Aufkleben eines Papierstreifens
auf sie.
Somit entfällt jeder Grund für den Bezug einer
besonderen
Gebühr für die Fristansetzung; noch viel
Ges.-Ausg. 39 I Nr. 43.
14 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
weniger kann in diesem Falle von der Erhebung einer
Gebühr für deren Zustellung die Rede sein. Andrerseits
steht natürlich der Berechnung der Gebühr nichts ent-
. gegen, wenn die Bestreitungsfrist in einer besonderen
Mitteilung angesetzt werden muss, weil die
Drittansprache
erst nach der Versendung der Pfändungsurkunde erhoben
worden
ist; denn unter solchen Umständen ist das Amt
gehalten, die angesprochenen Pfändungsgegenstände ge-
nau zu bezeichnen und es hat dann in der Tat eine Arbeit
zu verrichten, die ihm erspart bleibt, wenn die Frist-
ansetzung in der Pfändungsurkunde erlassen werden
kann. Die
in AS Sep.-Ausg. 16 N° 21 Erw. 3 enthaltene
Interpretation von Art. 13 GT z. SchKG ist daher gestützt
auf die vorstehenden Ausführungen in dem Sinne zu mo-
difizieren, dass das Amt zur Berechnung einer Gebühr von
50 Cts. für dieAnsetzung der Bestreitungsfrist nur dann
berechtigt ist, wenn diese in einer besonderen Anzeige
erfolgen muss und bei der konkreten Sachlage die Pfän-
dungsurkunde dazu nicht verwendet werden kann.
Demnach
hat das Amt der Rekurrentin auch die für die
Fristansetzung berechnete Gebühr im
Betrage yon
2 X 50 Cts. 1 Fr. zurückzuerstatten und der Rekurs
ist daher in vollem Umfange als begründet zu erklären.
Demnach
erkennt die Schuldbeli'.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheisnel1.
und Konkurskammer. N° 3
3. Auszug aus dem :Beschluss vom 31. Januar 1919
i. S. Sohweizerisohe Xreclitanstalt.
Verhältnis zwischen der VO vom 27. Oktober 1917 und der
Verordnung betr. die Gläubigergemeinschaft bei Anleihens-
obligationen vom 20. Februar 1918.
In der in einer Pfandstundungssache den Oberexperten
erteilten
Instruktion hat sich die Schuldbetreibungs-und
Konkurskammer über die Frage nach dem Verhältnis
zwischen der
VO vom 27. Oktober 1917 und der VO betr.
die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen vom
2Q. Februar 1918 (GGV) wie folgt ausgesprochen:
- -......
Im übrigen mag bei diesem Anlass bemerkt
werden, dass überhaupt die Verordnung betr. die Gläu-
bigergemeinschaft bei Anleihensobligationen
vom 20.
Februar 1918, bezw. die von den Gläubigern gestützt auf
sie gefassten Beschlüsse im vorliegenden Pfandstundungs-
verfahren keine Rolle spielen, obwohl Art. 28 GGV auf
das Gegenteil schliessen zu lassen scheint. Die Bewilligung
der
Pfandstundung im Sinne der VO vom 27.0ktober 1917
ist von der Stellungnahme der Pfandgläubiger zu dem
. vom Pfandschuldner eingereichten Stundungsgesuch un-
abhängig, indem eine Beteiligung der Gläubiger am
Pfandstundungsverfahren nur insofern vorgesehen ist,
als'sie befugt sind, die Ueberprüfung der vom Sachwalter
vorgenommenen Schätzung des
Jetztwertes der Pfänder
. zu verlangen (Art. 16 VO) und beim Bundesgericht das
Begehren um Anordnung einer Oberexpertise zur neuen
Begutachtung einerseits des Jetztwertes, andrerseits der
Frage nach dem Vorliegen der in Art. 2 und 10 VO genann-
ten Stundungsvoraussetzungen zu stellen. Die Bewilligung
der Stundung hängt aber ausschliesslich von der Nachlass-
behörde ab, . welche die
Stundung auch dann zu gewähren
hat, wenn alle Pfandgläubiger sich ihr widersetzen, sofern
nur den in der VO aufgestellten sachlichen Voraussetzun-
gen Genüge geleistet wird.
Art. 28 GGV kann sich daher
von vornherein nur auf ein ausschliesslich nach Art. 293