Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Consideranl en droit:
Le but du sursis institue a l'art. 1 er de l'ordonnance
du 28 septembre 1914, c'est d'empecher la vente. I1 est
done juste de prendre pour base du calcul des huitiemes
la somme pour laquelle la veute est requise. Cette inter-
pretation est du reste conforme non seulemen.t a l' esprit,
ma.is
a.ussi a la. lettre de la. loi. Taut l'ordonnanee que
rart. 123 LP (texte allemand) pa.rlent du montant de la
poursuite (Betreibungssumme). Le texte frannis de
l'art. 123 emploie le terme de dette . Ces expressions
ne peuvent se rapporter lu'au montant qui fait l'objet
de la poursuite au moment Oll le debiteur sollicite le
btnefice du sursis, car ce u'est que jusqu'a concurrence
de ce
montant que la dette, soit la poursuite, existe encore
(cf.
JAEGER. art. 88 LP note 6 p. 238).
lln'y du. reste aucun motif da traiter plus rigoureuse
. u peint cle vue-du sursl5;c l'e debilem qu.i a paye
vonontairement lUIe'-putie- det an. COUl'S de la, pour-
SUIte que celui qui s'est liMre en partie avant que Ia
poursuite ait ete introduite.
La, dOOisiMt de l'oUme est paF mlns.m. inattaq.uahle
La-Chambre des POIBsu.fRs. d des. Fffilüles pronom::e:
Le l'eeours es! ecarle
I
I
I
I
und Konkurskammer, N° 35
B. SANIERUNG VON EISENBAHNUNTERNEHMUNGEN
ASSAINISSEMENT DES
ENTREPRISES
DE CHEMINS DE FER
35. Auuug a.us dem Beschluss 'Vom 8. Dezember 1919
i. S. Sonnenbergbahn A,-G.
Sanierung einer Eisenbahnunternehmung nach Massgabe der
Verordnung betr. die Gläubigergemeinschaft bei Anleihenobli-
gationen vom 20. Februar 1918. Voraussetzung für die Einlei-
tung des Verfahrens (BRB vom 25. April 1919).
Mit Eingabe vom 14. Oktober 1919 stellte die Aktien-
gesellschaft Sonnenbergbahn
in Luzern beim Bundesge-
richte das Begehren, es sei ihr gestützt auf den BRB vom
25. April
1919 betreffend Abänderung der Verordnung über
die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen vom
20. Februar 1918 die Bewilligung zur Einberufung der
Gläubigerversammlung zu erteilen. Dem Gesuche
war
eine auf den 30. September abgeschlossene Bilanz beige-
legt, aus der sich folgendes ergibt:
Aktiven.
Noch nicht ein-
bezahlte Ka-
pitalfen (An-
leihen H. Hy-
pothek) ... Fr. 80,000.89
Baukonto . . 407,585.-
Zu tilgende
Verwendungen 3,553.90
Wertbestände
und Guthaben 6,058.41
Materialvor-
Passiven.
Aktienkapital. Fr.160,OOO.-
Anleihen I. Hy-
pothek ... ' 160,000.-
Anleihen
. II. Hypothek 80,000.-
Verfallene Ob-
ligat. Zinsen. 36,000.-
Bankschuld . . 70,895.70
Uebrige Kredi-
toren . . . 3,125.95
Erneuerungs-
räte .....
Passivsaldo d.
1,753.50 fonds.... 24,873.25
Gewinn-und
Verlu,strechn.
Kollektiv-Ver-
sicherungs-
39,980.30 fonds .... 4,037.10
Fr. 538,932.-Fr. 538,932.-
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer hat dem
Gesuche grundsätzlich entsprochen
gestützt auf folgende
1:16 Entscheidungen der Schuldbetrcfuungs-
Erwägungen :
- -Die Verordnung über die Gläubigergemeinschaft
bei Anleihensobligationen (GGV) war in ihrer ursprüng-
lichen Fassung vom
- Februar 1918 auf die Eisenbahn-
und Schiffahrtsunternehmungen nur insoweit anwend-
bar, als sie den Anleihensgläubigern die Möglichkeit
bietet, sich zu einer Gemeinschaft
zu organisieren,
einen
Vertreter zu bestellen bezw. abzuberufen und ihm
Vollmacht zu erteilen (Art. 23, 16 Ziff. 1 GGV). Das
in
der GGV vorgesehene Sanierungsverfahren dagegen
-worin
von praktischen Gesichtspunkten aus betrachtet
die wirtschaftliche Bedeutung der Vemrdnung liegt -
war auf die Eisenbahnunternehmungen nicht anwendbar.
weil die
zwang;weise Aenderung von Gläubigerrechten
durch eine, Mehrheit von Gläubigem.. der sich die Min-
derheit zu filgen hat" was, leB; d der in Art.
16 Ziff.2 bis 11 GGV aufgezählten ltesellIüS8e; bilt:let" in
Art. 51 Abs. 2 VZEG als Gegenstand t!ttS, Nacltianu
trages genannt i das Reehtsverhältnis zwischen ei1ler'
EisenbabngeseIrscIiaf( und ib.Fen Anleihensglä'ubigel'n'
aber nach dem ursprünglichen Wortlaute von: Art 29
GGV sieB auese IHle. dem 'VZ'EEi zn.. J:idifem
hat, se.weit. dieses Vtt , muiif)er entbält Dieser
Recht.sznsEand llat üel in-' der Folge doow.di eine
Aenderung erfahren d der Blmdnt-du.reh' Be.-
schluss vom 25. April 1919' (AS 35'S. 297f.) An. 29 GGV
abänderte und die Verordnung grundsätzlich auch auf
Eisenbahn-und Schiffahrtsunternehmungen anwend-
bar erklärte, freilich nicht ohne Vorbehalt; denn mit
Rücksicht auf die öffentlichrechtliche Stellung der
Eisenbahnen erschien es als geboten, die GGV den
besonderen
Verhältnissen dieser Unternehmungen anzu-
passen
und insbesondere zu Gunsten der Gläubiger
gewisse Garantien zu schaffen, die die Verordnung selbst
vermissen lässt
(vergi. Bericht des Bundesrates an die
Eidg.
Räte vom 2. Juni 1919; BBl. 1919 III S. 520 II.).
und Konkurskammer. N° 35.
Gemäss dem genanntem Beschlusse hat sich nun das
Verfahren für die Eisenbahngesellschaften statt rein
aussergerichtlich, wie
in der Verordnung selbst vorge-
sehen,
unter der Leitung und Aufsicht des Bundesge-
richts abzuwickeln
und bedürfen die Gläubigerbeschlüsse, ..
um rechtswirksam zu sein, der Genehmigung durch das
Bundesgericht. Abgesehen davon
ist es auch nicht in
das Ermessen der Eisenbahngesellschaft gestellt, ob sie
das
Verfahren nach der GGV einleiten wolle, vielmehr
liegt es dem Bundesgericht ob, hierüber zu bestimmen.
Hinsichtlich der Grundsätze, von denen
das Bundes-
gericht bei der Beurteilung dieser letzteren Frage aus-
zugehen
hat-worüber im vorliegenden Falle zum ersten
Male zu entscheiden ist, -
enthält der BRB vom 25.
April
1919 keine Vorschriften und es ist daher zunächst
nach dem
Kriterium zu suchen, das hiefür massgebend
sein muss. Dabei fällt
in Betracht, dass der Zweck des
Verl,ahrens nach der GGVsowohl als des Nachlass-
verfahrens nach
Art. 51 ff. ZVEGdabingeht,eine S a-
nie r ung der Vermögensvel'haltnlsse -des in eine finan-
ziefle Notlage geratenen Schuldners herbeizuführen. um
üm vordem Konkurse mit allen .'Seinen F.olgen zu be-
wahreR ; deJm .daS eiBe Wie Qas aHdere V.etlabr.ea bietet
deni Schuldner -die MögliClikeit, den Gläubigem wider
ihren
Willen Opfer aufzUlegen, sofern nur eine gewisse
Anzahl
VOll Gläuhigern -Siek freiwilligbereiterldärt
haben, dievoo 'iImeB verlangten ()pfer .EU ibringen. Der
Unterschied der beiden Vetfahrenarte1i besteht, was
die matenelleSeite betrifft, nur darin, dass , las Naeh-
lassverfahren nach VZEG .sichanf alle Kategorien von
Gläubigern .erstr.eckt unter Vorbehalt ßer in Art. 52
VZEG absclHiessend aufgezählten
privilegierten Gläu-
biger, während die
GGV sich nur mit den Gläubngern
von Anleihen befasst. die in mindestens 100 PartIalen
zerfallen oder deren Nominalbetrag mindestens 100,000
Franken beträgt, es wäre denn, dass bei Anleihen die
diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, sonst durch
138 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
die Anleihensbedingungen oder durch besondere Verabre-
dung der Gläubiger eine Gläubigergemeinschaft gebildet
wird.
Art und Umfang der Opfer, zu deren Leistung die
dem Verfahren unterworfenen Gläubiger gezwungen
werden können, sind hier wie
dort nahezu die näm-
lichen, was sich aus einer Vergleichung
von Art. 16 GGV
und Art. 51 VZEG ohne weiterea ergibt. Es handelt
sich denn auch bei dem Verfahren nach der GGV um
nichts anderes, als ein auf die Anleihensgläubiger be-
schränktes Na chi ass ver fa h ren ausser Kon-
kurs, als welches übrigens auch in der deutschen Dok-
trin das Verfahren nach dem Reichsgesetze betr. die
gemeinsamen Rechte der Besitzer
von Schuldverschrei-
bungen vom 4. Dezember 1899 bezeichnet wird, das der
GGV als Vorbild gedient hat (E. JAEGER, Kommentar
zur Konkursordnung, N. 16 zu 173 KO; HELLMANN,
Lehrbuch des Konkursrechts S. 526; KOENIGE, Kom-
mentar zum Gesetz vom 4. Dezember 1899 S. 22, 56).
Hieraus folgt zunächst, dass der Anleihensschuldner
nicht nur von seinen Gläubigern Opfer verlangen kann,
sondern dass
er seinerseits Opfer bringen, eine Aktien-
gesellschaft insbesondere
ihr Kapital erheblich redu-
zieren muss, wenn sie
mit einem Sanierungsprojekt vor
ihre Anleihensgläubiger treten und ihnen einen Verzicht
auf einen Teil der ihnen bei der Emission zugesicherten
Rechte zumuten will. An diesen Grundsatz hat sich das
Bundesgericht auch bei
der Genehmigung von Eisen-
bahnnachlassverträgen
stets gehalten, obschon im VZEG
von Opfern des Schuldners nicht die Rede ist,' indem es
von
der Ueberlegung ausging, dass es sich dabei um
einen allgemeinen Grundsatz des Nachlassverfahrens
handle
(AS 44 III S. 222 Erw. 3 a, 45 BI S. 104).
Und ferner folgt aus der rechtlichen Natur des Sanie-
rungsverfahrens nach der GGV als eines Nachlass-
verfahrens,
und somit nach der in der schweizerischen
Doktrin
und Praxis herrschenden Meinung eines K 0 n-
ku 1'S S U r r 0 g a te s (Sep.-Ausg. 2 S. 364 Erw. 5,
und Konkurskammer. N° 35. !3t:l
10 S. 110 Erw. 1, 12 S. 217 Erw. 4 , AS 40 III
S. 303 Erw. 2, 41 III S. 149 f. Erw. 3, 172 f. Erw. 3,
42 III S.460 ff.; JAEGER, N. 2 a zu Art. 293 SchKG;
KRAuss; Die Pfandgläubiger im Konkurs und Nach-
lassvertrag
S. 51), dass auch die allgemeinen Grund-
sätze des Konkursrechtes
über die GI e ich be r e c h-
ti gun g aller Gläubiger, die in gleichen Rechten ste-
hen und über die Wahrung der R a n g ver h ä 1 t -
ni s s e zwischen den einzelnen Gläubigerkategorien
analoge Anwendung finden müssen. Darüber, ob ein
konkretes Sanierungsprojekt diesen Bedingungen Ge-
nüge leistet"
ist freilich erst bei Anlass der Genehmi-
gung der Gläubigerbeschlüsse
zu befinden, während
bei der Entscheidung der heute vorliegenden Frage
lediglich zu prüfen ist, ob es überhaupt gestützt auf die
eingelegte Bilanz
und den allfällig ergangenen Schul-
denruf im Bereiche der Möglichkeit liegt, dass die Sa-
nierung nach der GGV ohne Verletzung der vorerwähnten
Grundsätze durchgeführt werden kann. Demnach steht
der Einleitung des Verfahrens nach der GGV grund-
sätzlich nichts entgegen, wenn die Schuldenlast
der zu
sanierenden Unternehmung in der Hauptsache aus
Anleihen
besteht,. die Gläubigergemeinschaften bilden,
die laufenden Schulden sich aber im wesentlichen als
gemäss
Art. 52 VZEG privilegierte Schulden darstellen
und daher auch im Nachlassverfahren voll bezahlt
werden müssen, oder wenn ihnen gegenüber den anderen
Schulden eine ganz verschwindende Bedeutung zu-
kommt, sodass
ihre Vollbezahlung eine ernsthaft ins
Gewicht fallende Beeinträchtigung der Rechte der
Anleihensgläubiger nicht bedeuten kann. Denn unter
solchen Umständen kann der, allerdings mit den oben
genannten Prinzipien unvereinbare,
aber nach dem
Wortlaute der GGV mögliche Fall nicht eintreten,
Gel .-Ausg. 25 II S. 955 Erw. 5, 33 I S. 444 Erw. 1,35 11 S.470
Erw.4,
Entscheidungen der Schuldbetreibullgs
dass Anleihensgläubigern -womöglich solchen mit
Pfandsicherheit -Opfer auferlegt werden, während
die laufenden Gläubiger sich eine Rekuktion ihrer
For-
derungen nicht gefallen lassen müssen, weil sie im Ver-
fahren nach der GGV dazu nicht gezwungen werden
können. Schwieriger gestaltet sich die Entscheidung
allerdings dann, wenn neben der
VO unterliegenden
Anleihensschulden auch Schulden
in grösseren Beträgen
vorhanden sind, hinsichtlich deren dies nicht zutrifft,
sei es dass
es sich dabei um Anleihen handelt, die keine
Gläubigergemeinschaft bilden, sei es dass diese Schulden
in grösseren laufenden Verbindlichkeiten bestehen (Bank-
schulden, nicht privilegierte Bauschulden).
In einem
solchen Falle wären allerdings
an sich die Vorausset-
zungen des alle Gläubiger umfassenden Nachlassverfah-
rens gegeben, das
für eine Sanierung Gewähr bietet,
welche die bisherigen Rangverhältnisse
und das Prinzip
der Gleichberechtigung
der Gläubiger wahrt. Allein
mit Rücksicht darauf, dass das Verfahren nach der GGV
gegenüber dem Nachlassverfahren erhebliche prakti-
sche Vorteile aufweist, rechtfertigt es sich, auch in
einem solchen Falle nicht von vorneherein die Ein-
leitung des Nachlassverfahrens' zu verlangen, sondern
der Unternehmung gleichwohl die Rechtswohltat der
GGV zu gewähren, sofern entweder bereits feststeht,
dass die der
GGV nicht unterworfenen Gläubiger sich
aussergerichtlich
zu einer den Opfern der Anleihens-
gläubiger angemessenen Reduktion
ihrer Forderungen
herbeilassen oder doch Aussicht dafür vorhanden ist,
dass sie dies
in noch durchzuführenden Unterhandlungen
tun werden.
2. -Im vorliegenden Fälle erhellt nun aus der ins
Recht gelegten Bilanz, dass nur die Gläubiger des An-
leihens I. Hypothek eine Gläubigergemeinschaft bilden,
während das Anleihen
II. Hypothek, weil es weder in
100 oder mehr Partialen zerlegt ist, noch einen Nominal-
betrag von 100,000 Fr. erreicht, nicht unter die GGV
I.
.. ,,,i h.onkurskammer. N° :t,.
fällt, ebensowenig natürlich die Bankschuld und die
übrigen Kurrent.schulden. Trotzdem mithin nur etwn
die Hälfte aller Verbindlichkeiten der Unternehmung
aus Anleihensschulden besteht, auf welche die
GGY
anwendbar ist, ist die Bewilligung zur Einleitung des
Verfahrens nach der
GGV gleichwohl grundsätzlich zu
erteilen; denn nach den von der Unternehmung in ihrem
Gesuche vom 14.
Oktober gemachten Ausführungen
besteht alle Aussicht dafür, dass die der GGV nicht
unterworfenen Gläubiger freiwillig
und aussergericht-
lichzu einer Reduktion ihrer Forderungen Hand bieteIl
werden,
:Msl? mit dem Verfahren nach der Verordnung
derselbe
Zweck erreicht werden kann, wie mit dem
Nachlassverfahren, nämlich eine durchgreifende,
auf
alle Kategorien von Gläubigern sich erstreckende Sa-
nierung. Und auch zur Reduktion des Aktienkapitals
hat sich die Verwaltung bereit erklärt. Die Frage nach
Art und Umfang der von den einzelnen Gläubiger-
gruppen
zu bringenden Opfer, die endgültig erst von dt. f
zur Genehmigung der Gläubigerbeschlüsse zuständigell
Abteilung des Gerichtes beantwortet werden kann,
wird immerhin entsprechend dem
im Nachlassverfahren
eingeschlagenen
prozedere, in einer vorläufigen Be-
sprechung des Instruktionsrichters
mit der Verwaltung.
schon vorher einer Abklärung entgegengeführt werden
können.