Art. 66 SchKG applies analogously to third-party claimant deadline

BGE 45 III 116Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume III19 de abr. de 1919Dismissed

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Dr. Schwab challenged an appellate decision that had extended the deadline for Gräfin Biberstein-Krasiska to file a vindication action after an attachment. The Federal Court held that Art. 66 Abs. 5 SchKG, though drafted for debtor deadlines, applies by analogy to the third-party claimant's deadline as well. The purpose of the rule is to prevent loss of rights where timely action was impossible without fault. The court also upheld the factual finding that the claimant had taken all possible steps to act in time. The appeal was dismissed.

Sumário Omnilex

Art. 66 Abs. 5 SchKG; Fristverlängerung für die dem Drittansprecher angesetzte Klagefrist zur Geltendmachung des Eigentums am Arrest- oder Pfändungsobjekt; analoge Anwendung bejaht. Die Norm ist nicht auf dem Schuldner angesetzte Fristen beschränkt, sondern beruht auf dem Grundsatz, dass niemand bei unverschuldeter Unmöglichkeit der fristgerechten Prozesshandlung seines Rechts verlustig gehen soll. Wo der Drittansprecher aus von ihm nicht zu vertretenden, ausserordentlichen Umständen die Widerspruchsklage nicht innert Frist anheben kann, ist die Lücke des Gesetzes nach Billigkeit durch Analogie zu Art. 66 Abs. 5 SchKG zu schliessen (consid. 1). Die Beurteilung der konkreten Voraussetzungen der Fristverlängerung bleibt Tatfrage und wird nur zurückhaltend überprüft (consid. 2).

Texto completo

11 () Entseheidungen der Schuldbetreibungs- Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der von ihm unzweifelhaft beabsichtigten besondern Behandlung der Unterhaltsansprüche gegenüber der Pfändungsbeschränkung des Art. 93 eine Unterscheidung zwischen den Forderungen aus dem ehelichen und dem ausserehelichen Kindesverhältnis hätte treffen wollen. Somit ist die vom Rekurrenten angefochtene Auffassung der Vorinstanz, die bei der Festsetzung des Existenz- minimums auf die besondere Natur des Betreibungs- anspruches als einer Alimentenforderung des ausserehe- lichen Kindes Rücksicht genommen hat, als zutreffend zu bezeichnen und ihr Entscheid zu schützen. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und KQnkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 30. Entscheid "VOm 3. Oktober 1919 i. S. ,Schwab. AtL 66 Abs.. 5 SchKG istatlf .die -dem Dritt-annprecher zur Anhelmng der Widerspruchsk :angesetzte Frist 1lruflog anwendbar. A. -Gestützt auf einen. vom hetttigen Rekurrenteß Dt . G. Schwa); inBern geg:en M. Kuppermarm in Genf erwirkten ArrestDekhl belegte das BetreiblDlgsaml Zü- :rich I ein im Kunsthause in 'Z'iirieh niert Gemälde mit AlTestbeschlag. In. -der F,e:Jgesprach die .R.ekurs- beklagte, Gräfin Biberstein-Krasiska inMeran den Arrest- gngen.stand zu Eigentum an. Der Rekurrent bestritt die Vindikation und das Betreibungsamt setzte daher der Rekursbeklagten am 19. Februar eine zehntägige Frist zur Klage nach Art. 107 SchKG an. Es steht fest, dass die Fristansetzung der Rekursbeklagten am 27. Februar zuge- stellt worden ist. Diese übermittelte die Klageaufforde- rung gleichen Tages durch Chargeexpressbrief ihrer in t t7 Niederlenz (Kanton Aargau) wohnenden Freundin, Fran Vogt, mit der Bitte, deren Ehemann möge sich der Sache annehmen und sie, wenn nötig, einem Advokaten über- geben. Dieses Schreiben traf am 8. März in Niederlenz ein. Der Ehemann Vogt übermachte es nebst der Frist- ansetzung umgehend einem Herrn Maisner in Zürich, der seinerseits am 12. März die beiden Aktenstücke, die Klageaufforderung sowohl als den Brief der Rekurs- beklagten an Frau Vogt, dem Anwaltsbureau Fick und Schweizer in Zürich brachte und es ersuchte, die Interessen der Rekursbeklagten in der Arrestsache Dr. Schwab gegen Kupperroann wahrzunehmen. Noch am nämlichen Tage machte. Rechtsanwalt Schweizer beim Einzelrichter im beschleunigten Verfahren des Bezirk gerichtes Zürich die Vindikationsklage anhängig und leitete gleichzeitig betreibnngsrechtlicheBeschwerde ein mit dem Antrage, die vom Betreibungsamt Zürich I am 19. Februar erlassene Fristansetzung sei in der Beziehung abzuändern .. dass die der Grafm ßil)ers(;efu....Krasisb. setzte Fm mr' Klage' nwJiK am lO, sendern auf 26" 'rage angesetzt W 'e. Zur BegründUBg-diescs Begehrensf"iihl'teer aus dass allerdings dievomoAmte-angesetzte Fristabgelauten sei. Diese hätte abev' 'VOm verlängerl1 w.erdeR. knR UR6 im Hin ... blidbtm die tafnft; Verllänse d'es vorliegeruf Falles verlangen werden sollen; denn Art. 66 SchKG müsse fül' die Fristen. im. Widerspruchsverlahren analog angewendet werden. Der Rekurrent beantragte Abwei- sung der Beschwerde. Durch Entscheid vo 29. August 1919 hat die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde gutgeheis- sen und die Vom Betreibungsamt Zürich I angesetzte Frist zur Einreiehung der Eigentumsklage bis zum 12. März erstreckt. Die ErWägungen dieses Entschei- des gehen dahin, dass Art. 66 SchKG im vorliegen- den Falle analog anwendbar sei; denn die diesem Artikel zu Grunde liegende ratio treffe nicht nur für den Schuldner. sondern auch für den Drittansprecher zu,

11'; Entscheidungen der Schuldbelreibungs- indem auch dieser. ohne dass ihn ein Verschulden treffe; ausser Stande gesetzt werden könne, seine Rechte innert der angesetzten Frist zu wahren. Die Voraussetzungen des Art. 66 !leien hier gegeben; denn die Beschwerde- führerin habe alles, was in ihrer Macht gestanden habe, getan, um die Frist einzuhalten, was näher ausgeführt wird. B. -Gegen diesen, ihm am 8. September zugestellten Entscheid rekurriert Dr. G. Schwab am 18. September an das Bundesgericht mit dem Antrag, er sei aufzuheben und es sei demnach die Beschwerde der Gräfin Biberstein- Krasiska abzuweisen. Er nimmt den Standpunkt ein, dass eine Fristverlängerung nach Art. 66 nur hinsichtlic 1 der dem Schuldner angesetzten Fristen stattfinden dürfe und dass, selbst wenn diese Auffassung nicht zutreffen sollte, das Beschwerdebegehren gleichwohl abgewiesen werden müsse, weil die Rekursbeklagte die Verspätung selbst verschuldet habe. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung :

  1. -Der Ausgang des Rekurses hängt in erster Linie davon ab, ob die Verlängerung der dem Drittansprecher durch das Amt angesetzten gesetzlichen Frist zur Er- hebung . der 'Viderspruchsklage überhaupt zulässig ist. Betrachtet man Art. 66 Abs.5 SchKG, auf den die Vorin- stanz abgestellt hat, für sich allein, so scheint sich ohne weiteres zu ergeben, dass der Fristverlängerung nichts entgegensteht; denn Abs. 5 syricht schlechthin von Fristen und gibt keinen Aufschluss darüber, ob er sich auf aUe oder nur auf eine bestimmte Art von Fristen bezieht. Zieht man jedoch zur Interpretation von Art. 66 Abs. 5 auch die übrigen Absätze dieses Artikels heran, so erhellt, dass die in Abs. 5 aufgestellte Norm nur auf dem Schuldner angesetzte Fristen Anwendung finden kann; . denn die Abs. 2, 3, 4, auf welche in Abs. 5 verwiesen wird, schliessen jeden Zweifel darüber aus, dass der Gesetzgeber nur diese ll im Auge hatte. Es frägt sich aber immerhin, ob nicht das Fehlen einer Bestimmwtg über die Möglichkeit der Ver- längerung anderer Fristen sich als eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Lücke des Gesetzes darstellt, insbesondere ob nicht der in Art. 66 Abs. 5 SchKG enthaltene Grund- satz zum Zwecke der Ausfiillung dieser Lücke auch auf die dem Drittansprecher zur Einleitung der Eigentumsklage angesetzte Frist analog angewendet werden darf. Diese Frage ist mit der Vorinstanz unbedenklich zu bejahen. Die ratio von Art. 66 Abs. 5 geht dahin, dass es unbillig wäre .den Schuldner, der durch die Macht äusserer, von seinem Willen unabhängiger Umstände nicht in der Lage war, die Frist zur Vornahme einer das Exekutionsver- fahren hemmenden Handlung zu wahren, seiner Rechte verlustig zu erklären, ihm vielmehr, sofern er wenigstens alles, was in seinen Kräften stand, zur Abwendung des ihm drohenden Rechtsnachteiles vorkehrte, die Möglich- . km gebet.en werden müsse . seine Interessen gleichwohl wabrzuneJlmeil,. was: sich natiidieh' dmch eine den: Um- ständeR. angemessene Vedäagemmg 'der Frist a.m ein ... faehsten elTeicheJllässt. Es Wäre nun aber in der Tat nicht einzasehen. weshalb diese Erwägungen nicht auch für den DEittmtsprecher' zutreffen sollten;, der sich in e somheB Zwangslage befindet;. denn glefuh wie' ckr Schuld .. ner-kann aueh er durch den z.wang deF Verhältnisse lIBd ohne dass ihm ein Verschulden zur Last gelegt werden. dürfte (z. B. grosse Distanz, Post perre u. a. m.) ausser Stande sein, innert der angesetzten Frist die zur Durch- setzung seiner Rechte in einem gegen. ihm gehörende Vermögensgegenstände gerichteten Exekutionsverfabren für die Schuld eines Dritten notwendigen Vorkehren zu treffen, insbesondere die Widerspruchsklage anhängig zu machen. Für ihn stehen unter solchen Umständen ebenso grosse, wenn nicht sogar grössere Interessen auf dem Spiele als für den Schuldner. der in die Unmöglich- keit versetzt ist, innert Frist Recht vorzuschlagen, was in der bisherigen Praxis den hauptsächlichsten Anwendungs-

I! Entscheidungen der Schuldbelreibullgs- fall von Art. 66 Abs. 5 SchKG (verg1. z. B. AS 42 III Nr. 22, 43 III Nr. 2) gebildet hat; denn dem Schuldner bleibt immer noch die Möglichkeit offen, ein Begehren um Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages an- hängig zu machen oder allenfalls die betreibungsrechtliche Rückforderungsklage einzuleiten, während der Dritt- ansprecher, wenn einmal der Richter die Widerspruchs- klage wegen Verspätung von der Hand gewiesen hat, sich der Verwertung seines Eigentums im Zwangsvoll- streckungsverIahren für eine fremde Schuld nicht wider- setzen, sondern lediglich den Schuldner auf Herausgabe der ihm dadurch erwachsenen ungereChtfertigten Be- reicherung belangen kann. Aus diesen Ueberlegungen .ergibt sich aber als zwingender Schluss, dass das Fehlen einer Vorschrift 'über die ZuIässigkeit einer Verlängerung der Frist zur Wic:leThpruchsklage Vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann und dass es daher als ein Gebot der Billigkeit -erscheint, d der Richter diese Lücke aus- füllt,indem er Art. 66 Abs.5 ScbKG 4ft .mesemFaUe als analog anwendbar erldä:rt. 2. -Die Frngeob im vorliegenden .F.alle die V.oraus- setzuogenfir -die Fristv.er :nebeA -waren; ist mit.deIl Vorinstanzen..zu. be:jahmi ... es getliigt m .fIieser Hinsicht auf den angefocntenen Entscheid zR verweisen, dem nichts ,beizufügen ist. Demnt1ch erkennt die Chaldbell' -.B:nI. K-tm1mrSkallJmer : Der Rekurs wird abg.e'WieS6ll..

  1. Entscheid vom 17. Oktober 1919 i. S. Xrohn. Art. 66 Ab s. 4 u. 5 S c h K G: Die öffentliche Bekannt- machung gilt als Zustellung.-Fristverlängerung zu gunsten des unbekannt abwesenden Schuldners. -Voraussetzung der Ediktalzustellung : Ergebnislosigkeit sorgfältiger Nach- forschungen nach dem vVohllSitz des Schuldners, wozu das Betreibungsamt verpflichtet ist, sofern wenigstens gewisse Anhaltspunkte vorliegen. --Zustellung an einen Vertreter des Schuldners kann nur erfolgen, wenn er speziell zur Ent- gegennahme von Betreibungsurkunclell ermächtigt ist. A. -Franz Junghans in Bern erwirkte am 8. Mai für eine Fordenmg aus Gesellschaftsvertrag von 5000 Fr. gegen den Rekurrenten Hans Krohn, aus Hellrup (Däne- mark). früher in Bremgarten, einen Arrest auf ein Gut- haben des Schuldners gegenüber Gemeindeammann Konrad in Unter-Lunkhofen. Der Arrestbefehl stützt sich auf die in Art. 271 Ziff. 1 und 2 SchKG genannten Arrest- gründe und beznhnet den Aufenthalt des Schuldners. als unbekannt. Die Zustellung der Arresturlrunde und. des Zablungsbefeltl CilBf m. du-Form um: PtdMikaÜOlt im Amt:sblatt vom 31'. Mai 1'91'9. In einem Briefe V9In
  2. April 1919 hatte Krolm. fletl-Mutter Arrestglä bigers mHgefieillt tftis; er , 'Wie' ein Dieb aus dem Lande hafle. flüchten. -miissen und dass er sich auf der Reise nach Dänemark befinde. Als der Scbuldner sm 10. Juni von der Publikation Kenntnis erhielt, beauftragte er sofort den Rechtsagenten Scbaufelbühl in Bremgarten mit den nötigen Vorkehren, worauf dieser 3m 13. Juni Recht vorschlug. Das Betrei- bungsamt Unter-Lunkhofen wies jedoch den Rechts- vorschlag als verspätet von der Hand und teilte dies dem Vertreter des Schuldners durch Zuschrift Vom 19. Juni mit. Gegen diese Verfügung bef chwerte sich Hanf Krohn am 20. Juni mit dem Begehren, es sei die Rechtf vor- schlagsfrist nach Art. 66 Abs. 5 SchKG zu verlängern und

Palavras-chave

debt enforcementattachmentthird-party claimdeadline extensionanalogyequityvindication action

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Questão jurídica principal

Whether the deadline granted to a third-party claimant for filing a vindication action may be extended under Art. 66 Abs. 5 SchKG by analogy.

Decisão extraída

Yes. The court held that the rule allowing extension for debtor deadlines also applies by analogy to the deadline set for a third-party claimant to file an ownership action.

Fundamentação extraída

Although Art. 66 Abs. 5 SchKG expressly refers to debtor deadlines, the purpose of the provision is to avoid forfeiture of rights where a party, without fault and due to external circumstances, cannot act in time. The same equitable rationale applies to the third-party claimant, who may face equally severe consequences if barred from asserting ownership in enforcement proceedings.

Questão jurídica principal

Whether the concrete conditions for extending the deadline were met in this case.

Decisão extraída

Yes. The lower authority's finding that the respondent had done everything within her power to meet the deadline was upheld.

Fundamentação extraída

The Federal Court deferred to the lower authority's factual assessment and found no reason to depart from it.

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