Haftptlicl1trecht. N0 14.
V. HAFTPFLICHTRECHT
RESPONSABILITE CIVILE
14. UrteD der II. Zivilabteilung i. S. Bühler Oie
gegen Erben Zo11inger.
Art. 2. 3. FHG. Unterschied zwischen Unfall und Krankheit.
Eine in einem haftpflichtigen Betriebe erworbene Pocken-
tnfektion stellt sich als Unfan i. S. von Art. 2 FHG dar.
Beweisfrage. Aktenwidrigkeit ? Verletzung bundenrecht
lieher Beweisvorsehriften ?
A. -Der Ehemann und Vater der heutigen Kläger,
Heinrich Zollinger geb.
1864, stand seit dem 1. August 1914
in der der Beklagten, Firma Hermann Bühler oe,
gehörenden Baumwollspinnerei in Sennhof-Seen in Arbeit.
Er hatte einen ( Opener d. h. eine Maschine zur Zerklei-
nerung der Rohbaumwolle
zu bedienen und kam daher
naturgemäss
. mit dieser in intensive Berührung. Am
24. Februar 1915 erkrankte er an allgemeinen Fieber-
symptomen (Brechreiz, Kopf-und Kreuzschmerzen) ;
einige Tage darauf zeigte sich am ganzen Körper
ein starkes Ekzem und es
trat eine erhebliche Ver-
schlimmerung des Allgemeinbefindens ein. Die herbei-
gezogenen Arzte stellten zuerst die Diagnose auf Typhus
abdominalis,
dann auf Pocken, weshalb Zollinger in den
Pockenspital nach Zürich überführt
wurde, woselbst er
am
16. März 1915 starb. Die Sektion ergab als Todes-
ursachen Pocken (variola
vera haemorrhagica) verbunden
mit Pleuro-Pneumonie und Herzkollaps.
Mit der vorliegenden Klage belangen die Kläger,
Ida
ZoIIinger (seit 16. Dezember 1916 verehelicht mit Johani.
H!lftp1lichtreeht. N° 14. 93
Frei), Witwe qes Verstorbenen und seine beiden Kinder
Ida, geb: 1899 und Otto, geb. 1901 die Beklagte gestützt
auf Art. 2. 3, 6 FHG auf Bezahlung einer Haftpflichtent-
schädigung von 6000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 20. Februar
1916. Sie begründen die Klage damit, ,dass Zollinger die
Krankheit
in der Fabrik der Beklagten durch Berührung
von mit Pockengift infizierter Baumwolle erworben habe.
Die Pockeninfektion sei als ein Unfallereignis zu betrach-
ten und folgerichtig stelle sich der nachfolgende Tod als
eine Unfallfolge dar,
für welche die Beklagte nach Art. 2
und 6
FHG aufzukommen habe. Eventuell sei der An-
spruch gestützt auf Art. 3
FHG in Verbindung mit Art. 1
Ziff. 34 und Art. 2 BRB vom 18. Januar 1901 zu schützen;
denn danach
hätten diejenigen Industrien, in denen die
im BRB vom 18. Januar 1901 genannten Gifte -zu denen
auch das Pockengift gehöre -entstehen bezw. vorkom-
men,
für die Folgen einer durch eines dieser Gifte herbei-
geführten Krankheit einzustehen, sofern diese erwiesener-
massen und ausschliesslich im Betriebe
der Unternehmung
entstanden sei, was hier zutreffe. Die Beklagte
hat Ab-
weisung der Klage beantragt.
Die erste Instanz erhob in der Folge eine Expertise
über die Fragen: 1) ob in der Textilindustrie Pockengift
vorkomme, 2) ob Zollinger
im Betriebe der Beklagten
infiziert worden sei, 3) speziell ob nicht die überwiegende
Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass ausser Zollinger
auch andere Arbeiter die Pockeri erworben
hätten, wenn
der Ansteckungsstoff
in der Rohbaumwolle vorhanden
gewesen wäre. Die Ausführungen des Sachverständigen
gehen dahin, dass
in den Gegenden, aus denen die Roh-
baumwolle herkomme, häufig Pockenepidemien herrsch-
ten.
Da der Pockenvirus äusserst widerstandsfähig sei,
so dürfe unbedenkljch angenommen werden, dass die
Ansteckung
durch n der Rohbaumwolle haftende einge-
trocknete Pockenpustelsubstanz erfolgen könne.
Es be-
stehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass Zollin-
ger sich in den Fabrikräumlichkeiten infiziert habe, dies
besonders mit Rücksicht darauf, dass zu jener Zeit in der
chweiz kein MPockenfall bekannt gewesen sei, Zollinger ein
ausserst zuruckgezogenes Leben führte und daher jeder
ansserhalb der Fabrik liegende' Ansteckungsherd noch
vIel unwahrscheinlicher
sei. Daraus, dass Zollinger allein
erkrankt sei, dürfe nicht geschlossen werden dass er den
Krankheitskeim ausserhalb der
Fabrik in sich aufgenom-
men habe; denn es liege im Bereiche der Möglichkeit dass.
nu in einzelnen Baumwollballen und auch da eine' ganz
germge
Quantität Pockengift vorhanden gewesen,
ZnlIinger allein damit in Berührung gekommen sei, bezw.
andere Arbeiter sich nicht infiziert hätten, weil sie durch
Impfung geschützt waren.
Durch
Urteil vom 13. April 1918 hat die I. Kammer des
Obergerichts des Kanton.s
Zürich die Klage in dem Sinne
geschützt, dass die Beklagte verurteilt wurde
zu bezahlen:
an
Frau Frei verw. Zollinger 730 Fr., an Otto Zollinger
720 Fr., an Ida Zollinger 144 Fr. alles mit 5 % Zins seit
20. Februar 1916.
B. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung der Beklagten
mit dem Antrag auf Abweisung
der Klage.
Die Kläger haben Bestätigung des angefochtenen
Urteils beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Die Beklagte nimmt m erster Linie den Stand-
punkt ein, dass sie nicht als haftpflichtig erklärt werden
könnte, selbst wenn die Kläger den Beweis dafür erbracht
hätten, dass Zollinger die Krankheit in der Fabrik erwor-
ben habe; denn eine Pockeninfektion stelle sich weder als
Unfall (Art. 2 FHG) noch als Berufskrankheit (Art. 3 FHG)
ar, als Unfall deswegen nicht, weil das für das Vorliegen
emes solchen erforderliche Moment der Plötzlichkeit der
körperschädigenden Einwirkung fehle, als Berufskrank-
h t cnt, weil die ::?Cken cht erfahrungsgemäss regel-
massIg In der Textihndustne vorkämen, unter weIChen
Haftptlichtrecht. N° 14. 95
Umständen allein von einer Berufskrankheit die Rede
sein könnte. Die Begriffe von
Unfall und Krankheit,
wie sie sich
in der Doktrin und Pra.xis des Haftpflicht-und
Versicherungsrechtes entwickelt haben und nunmtthr
allgemein anerkannt sind, gehen dallin, dass al ? -
fall eine plötzliche, körperschädigende, unfrenvIlbge
Einwirkung
eines äussern Geschehmsses auf den Menschen
zu
betrachten ist (AS 19 S. 388 ; 32 II S. 613 Erw. 2; 33 II
S. 397 ; 35 II S. 163 ff. Erw. 5 ; PICCARD : Haftpflicht-
praxis und Soziale Unfallversicherung S. 17 ff. ; ROSIN :
Recht der Arbeiterversicherung
S. 273 ff; SACHET:
Accidents du TravailBd. I S. 14011), während die Krank-
h e i t sich als das Endergebms einer Reihe auf einen
längeren Zeitraum sich verteilender, im einzelnen nicht
mehr bestimmbarer Einwirkungen darstellt, in deren
Fortsetzung und Zusammenwirken sich erst allmählich
die Schädigung
der Gesundheit entwickelt (AS 18 S. 237 ;
44 II S. 302 ; RG 29 N° 13 ; SOLDAN : La responsabilite
des fabricants
S. 30; SACHET: a.a.O. S. 145 f.). Unfall und
Krankheit stellen sich mithin als eine Schädigung des
Körpers dar, jedoch
mit dem Unterschied,. d ?eim
Unfall
das sie verursachende äussere Geschehms In emem
bestimmt begrenzten
Zeitraum auf den Körper einwirkt
. und eine einzelne derartige Einwirkung die Unfallsfolgen
herbeiführt, wogegen bei der Krankheit der einzelnen
Einwirkung keine entscheidende Bedeutung zukommt,
die Körperschädigung sich vielmehr
erst als Folge sich
wiederholender Einwirkungen einstellt. Demnach decken
sich die juristischen Begriffe
von Unfall und Krankheit
nicht mit denen des allgemeinen Sprachgebrauches;
denn nach dem Gesagten sind eine Reihe
von Gesundheit-
schädigungen als Unfallsfolgen zu qualifizieren, die im
gewöhnlichen Leben als Krankheitserscheinungen ange-
sehen werden. Dies trifft
vor allem zu für die Vergiftungen,
zu denen auch die sog. Infektionskrankheiten zu rechnen
sind. Nach den hier aufgestellten Kriterien von
Unfall
und Krankheit sind alle akuten Vergiftungen, d. h. solche,
bei denen eine eirinelne, zeitlich bestimmt abgrenzbare
Einwirkung des Giftstoffes auf den menschlichen
Ofga-
nismus die typischen Vergiftungserscheinungen zur Folge
hat, als Unfälle zu betrachten, während nur die chroni-
schen Vergiftungen, bei denen
erst' die Summe einzelner
Intoxikationen
die Schädigung der Gesundheit verur-
sacht,
unter den Begriff der Krankheit fallen (Handbuch
der Unfallversicherung herausgegeben vom Reichsver-
sicherungsamt
. 29 ; KaUFMANN: Handbuch der Unfall-
medizin Bd I S. 17 ff ; MACKENROTH : Nebengesetze zum
Obligationenrecht N. 13 zu Art. 2
FHG; PICCARD:
S. ' 18 f). Im vorliegenden Falle hnt nun der Experte
erklärt, dass eine ganz unbedeutende Menge Pockengiftes
, zur. Infektion genüge; möglicherweise habe nur ein ein-
zelner Ballen den Ansteckungsstoff enthalten
und es sei
nun offenbar Zollinger der einzige Arbeiter gewesen,
welcher
mit einem inflzierten Baumwollflocken in Be-
rührung gekommen sei, bezw. einen solchen eingeatmet
"':labe, aus welchem Grunde sich erklären lasse, dass die
Krankheit nur ihn befallen habe. Aus diesen Feststel-
lungen des Experten muss aber gefolgert werden, dass sich
die Infektion in einem 'kurzen, bestimmt begrenzten
Zeitraume vollzogen
hat und eine einmalige Contagion
mit pockengifthaltiger Baumwolle zur Herbeiführung der
' ergiftungserscheinungen genügte (vergl. übrigens auch
KAUFMANN: a. a. O. Bd 11 S. 23 ff, wonach die Pocken in der
medizinischen Wissenschaft
zu den akuten Infektions-
krankheiten gerechnet werden).
Damit sind aber die
Begriffsmerkmale ' des l..T'nfalles gegebens. Dass die 'Ein-
wirkung des Pockengiftes nicht gewaltsam erfolgte und
nicht mechanischer Natur war, kann das Vorliegen eines
Unfallesebensowenig
ausschliessen, wie der Umstand dass
die
Unfallsfolgennicht sofort im Anschluss an die' Ein-
wirkung des Giftes
in Erscheinung traten, sonderni sich'
erst nach Ablauf einer 10-14' tägigen Inkubationszeit
zeigten (vergl. ähnliche,
Fälle; wo das Vor'iegen eines
Unfalles angenoII1plen wurde, bei KnuFMANN . a. O.Bd,l1
t i
S. 25 ; ferner einen ,Fall von in einer Fabrik cxtragcllital
erwor:bnner Syphilis; BROUARDEL : Blessures cl accidcnts
du Travail S.538). Da nach dem, Gesagten feststeht, dass
der am 16. März 1915 eingetretene Tod des
.zollinger sich
nicht als Folge einer Reihe auf einen längeren Zeitraum
sich verteilender Berührungen mit Pockengift, sondern'
einer einzelnen Einwirkungen derselben darstellt, so kanu
von einer Krankheit nicht gesprochen werden und es
braucht daher auch nicht geprüft zu werden, ob die Hafl;-
pflichtansprüche der Kläger sich auch aus Art. 3 FHG
herleiten liessen.
2. -Die Klage ist demnach grundsätzlich zu schützen,
sofern als erstellt angenommen werden kann, dass
Zollin-
ger sich in der Fabrik inflziert hat. Die Beweislast hiefür
trifft nach den Grundsätzen des Haftpflichtrechtes
sowohl als nach den allgemeinen Grundsätzen des Be-
weisrechtes die Kläger. Die Frage, ob die Ansteckung in
den Fabrikräumlichkeiten erfolgte,
ist eine Tatfrage und
wenn die Vorinstanz angenommen hat, dass nur jene als
Ansteckungsherd in
Betracht kommen könnten, so
handelt es sich dabei um eine tatsächliche Feststellung,
an die das Bundesgericht gebunden ist, sofern sie nicht aul
Aktenwidrigkeiten oder einer Verletzung bundesrecht-
lieher Beweisvorschriften beruht. Die
Beklnte rügt zu
Unrecht, dass diese Feststellung aktenwidrig sei, weil das
Gutachten die von der
Vorinstanz gezogenen Schluss-
folgerungen nicht zulasse
und ebensowenig liegt . eine
Verletzung von bundesrech tlichen Beweisvorschriften vor,
weil die Vorinstanz den
von der Beklagten offerierten
Gegenbeweis dafür nicht abgenommen
hat, dass im Hause
Zollingers Unreinlichkeit geherrscht habe und bei der
Desinfektion durch Gelegenheitskauf erworbene
alte
Kleider und Lumpnn vorgefunden worden seien. Die
Argumentation der Vorinstanz geht dahin, dass nach der
Natur der Sache ein direkter Beweis der Infektion in der
Fabrik nicht geführt werden könne, sondern ein Indizien-
beweis genügen müsse.
Sie nimmt diesen als erbracht an,
AS . 5 U -1919
weil nach dem Gutachten eine grössere Wahrscheinlich-
keit für die Infektion in der Fabrik als für eine Ansteckung
ausserhalb derselben spreche
und zwar selbst dann, wenn
die Beklagte den
von ihr angebotenen Gegenbeweis
erbracht hätte. Diese Erwägungen können vom Stand-
punkte des Bundesrechtes aus nicht beanstandet werden'
denn die Gewissheit über den Eintritt einer Tatsache, di
dem Richter zu verschaffen der Beweis bestimmt ist, darf
nicht
mit dem absoluten Ausschluss jeder andern Mög-
lichkeit identifiziert werden, vielmehr muss in Fällen, wie
dem vorliegenden,
wo nach der Natur der Sache ein abso-
luter Beweis überhaupt nicht geleistet werden kann,
genügen, wenn der Richter die
Ueberzeugung gewonnen
hat, dass die überwiegende Vahrscheinlichkeit für den
vom Beweispflichtigen behaupteten Kausalverlauf spricht
und dieser nach der Erfahrung des Lebens jede daneben
an sich bestehende Möglichkeit eines andern Kausal-
verlaufes überwiegt.
Geht man aber hievon aus, so kann
ein Widerspruch der von der Vorinstanz aus dem Gut-
achten gezogenen Schlussfolgerungen
mit dessen Inhalt
nicht gefunden werden und es ist mithin die Rüae
::
der Aktenwidrigkeit als unbegriindet abzulehnen ; ebenso
auch die Rüge der Verletzung bundesrechtlicher Beweis-
vorschriften; denn die Abnamne des Gegenbeweises
hätte das Resultat des durch die Expertise geführten
Hauptbeweises nicht
zu ändern vermögen.
3. -(Quantitativ.)
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Zürich I. Kammer vom 13. April
1918 bestätigt.
Pr078ssrecht. N° lü.
VII. PROZESSRECHT
PROCEDURE
15. Urteil aer I.Zivilabteilung vom 13. Februar 1919
i. S. Böthlisberger gegen Brönnimann.
. ,
Berufung. Art. 59 OG. Bemessung des Streitwertes vur der
letzten kantonalen Instanz, inshesondere bei Wandclungs-
klagen.
A. -Der Kläger Brölluimann kaufte am 15. April 1918
vom Beklagten Röthlisberger eine Fuchsstulc zum Preise
von 3205 Fr. Da das Pferd sich aber als unbrauchbar
erwies, liess er es, nach erfolgloser Mahnung
an den Be-
klagten
zur Rücknahme, am 11. Juni 1918 mit richter-
licher Bewilligung öffentlich versteigern.
Der Erlös betrug,
nach Abzug der Kosten, 2336 Fr. 07 Cts. und wurde,
unter Mitteilung an den Beklagten, auf dem Hichteramt
Bern deponiert.
Der Kläger erhob dann gegen den Beklagten Klage auf
. Wandelung des Kaufes unddemgemäss auf Rückzahlung
des Kaufpreises
von 3205 Fr., sowie auf Ersatz der Ver-
wendungen und des verursachten Schadens in einem
angemessenen, richterlich zu bestimmenden Betrage, der
in der Klageschrift auf
38.6 Fr. beziffert wird. In der Klage
wird ferner
rklärt, bei Zuspruch der Klage habe der
Beklagte Anspruch auf den hinterlegten SteigerungserIös.
B. -" Durch Urteil vom 17. Oktober 1918 hat der Appel-
lationshof des Kantons
Bern die Klage geschützt und den
Bnklagten zur Rückzalllung des Kaufpreises sowie zur
Leistung von Schadenersatz im Betrage von 200 Fr.
verurteil
t.