Negative declaratory action: governed by cantonal or federal law?

BGE 45 II 460Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume II20 de mai. de 1919Dismissed

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Resumo Omnilex

The plaintiff sought a declaration that he owed the defendant nothing further after payments for stonework on a villa. The cantonal court refused to hear the action because no immediate legal interest in a declaratory judgment was shown. On appeal, the Federal Court held that the order was a final judgment, but that the admissibility of the negative declaratory action was not governed by federal law in this case. Since no federal substantive provision regulated the issue, the cantonal procedural requirements applied. The appeal was therefore not entertained.

Sumário Omnilex

Art. 58 OG; negative declaratory action and governing law; the appealable nature of a decision depends on whether it finally disposes of the asserted claim. The admissibility of a declaratory action, including the requirement of an immediate legal interest, is in principle a matter of cantonal procedural law unless federal substantive law expressly or implicitly regulates declaratory protection in the relevant legal relationship. Where no such federal rule exists, cantonal law governs and the Federal Court will not review the cantonal court's assessment of declaratory interest (consid. 1-2).

Texto completo

Prozessrecht. N"i70 .. V. PROZESSRECHT PR OCEn URE 70. tTrttU aar I. Zivilabteilung vom a6. Juni 1919 , i. S. Schmiel gegen Trentini. Voraussetzungen der negativen Feststel- lu n g skI a g e. Kantonales oder eidgenössisches Recht massgebend '1 A. -Der Kläger Schmid liess sich im Jahre 1916 durch den Architekten Probst in Zürich eine Villa bauen, wobei. Probst im Namen des Klägel'llo die Steinhauer- arbeiten dem Beklagten Trentini übertrug; Dieser stellte hiefür im Dezember 1917 Rechnungen in Beträgen von 22,010 Fr. 93 Cts. und 1148 Fr. 45 Cts.Hieran sind ihm vom Kläger total 18,000 Fr. bezahlt worden. .' B. -Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger nun Feststellung,. dass er dein. Betlagten nichts mehr schuldig seLEr behauptet. der Beklagte habe anlässlich einer Unterredung im Bureau der kläserischen Anwälte und inder nachfolgenden orrespoBdenz gegen eine Zahlung von 2000 Fr . die ihm dann noch zugegangen sei, und womit der Gesamtbetrag der Zahlungen die genannte Summe von 18,000 Fr. erreicht habe, auf weitere Forderungen verzichtet. Nachträglich 'habe der Beklagte dann aber doch weitere Zahlungen verlangt und damit ihn, den Kläger, zur vorliegenden Feststellungsklage genötigt. An dieser Feststellung habe er ein rechtliches Interesse, weil mit der Zeit die Erbringung des Beweises, dass ein Verzicht erklärt worden sei, erschwert oder ver- unmöglicht .werde, indem die in Betracht kommenden Zeugen sterben oder doch den Hergang aus dem Gedächt-

nis verlieren können. Zudem sei die Ahklärung der Rechtslage für ihn erforderlich, weil er beabsichtige .. den Architekten Probst dafür zur Rechenschaft zu ziehen, dass er trotz viel zuhoher Ansätze die Offerte des Be- klagten angenommen, und für ihn -den Kläger -un- günstige Verträge mit Baulieferanten abgeschlossen habe. Der Beklagte hat demgegenüber eingewendet, eine Feststellungsklage sei mangels eines rechtlichen Inte- resses an der sofortigen Feststellung nicht zulässig,. materiell aber seien die Begehren des Klägers unbegrün- det, da ein Verzicht nicht erfolgt und die Rechnung nicht übersetzt sei. C. -Die Vorinstanz hat mit BeschlUss vom 20. Mai 1919 das Eintreten auf die Klage abgelehnt, weil es an dem nach 92 zürch. ZPO erforderlichen rechtlichen Interesse an der beantragten Feststellung fehle. Die Rechtslage des Klägers sei nicht gefährdet: wenn er befürchte, Beweismittel zu verlieren, könne er eine Be- weisaufnahme 2;U ewigem Gedächtnis verlangen; dass der Beklagte Zahlung verlangt habe, schmälere seine, des Klägers, Rechte ebenfalls nicht, und wenn er gegen den Architekten Probst eine Schadenersatzklage anheben wolle, so stehe nichts im Wege, den betreffenden Anspruch teilweise, das heisst soweit heute schon bewiesen, geltend zu machen. D. -Gegen diesen Beschluss hat der Kläger die Be- rufung, an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, die Streitsache an die Vorinstanz zu materieller Be- handlung zurückzuweisen, eventuell die Klage sofort zu- zusprechen. . Hinsichtlich der Berufungsvoraussetzungen wurde in der Berufungserklärung angeführt, es handle sich um ein Haupturteil, trotzdem . der vorinstanzliche Entscheid in Beschlussesform gekleidet worden sei, denn einerseits sehe das kantonale Prozessrecht dagegen kein ordent- liches Rechtsmittel vor, und anderseits werde durch den Beschluss des Handelsgerichtes der negative Feststel-

lungsanspruch endgültig beurteilt. Sodann handle es sich bei Zulassung oder Nichtznlassllng eines Fest- . stellungsanspruehes nach der nelieren Ptaxis des Bundes- gerichts (AS 42 n 699) um die Anwendung materiellen Bundesrechts. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. -Es kann zunächst keinem Zweifel unterliegen, dass der angefochtene Beschluss ein Haupturteil im Sinne des Art. 58 OG ist, denn der eingeklagte Fest- stellungsanspruch wird dadurch endgültig beurteilt. Vergl. WEISS, Berufung S.44.
  2. -Bei Beantwortung der Frage sodann, ob die vorliegendeJUage als Feststellungsklage zulässig sei oder nicht, muss zunächst darauf hingewinen werden, dass es grundsätzlich Sache des kantonalen Prozessrechtes ist, die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen eine Partei Anspruch auf richterliche Beurteilung eines Rechisverhältnisses hat. Wie aber bereits in dem vom Kläger zitierten Entscheid, AS 42 H 699, ausgeführt wurde, hangen diese Voraussetzungen mit der materiellen Gestaltung der Rechtsverhältniss oftmals so eng zusam- men, dass sie bei der Gesetzgebung von ihr nieht gänzlich getrennt werden können. Die Privatrechtsgesetzgebung des Bundes enthält denn auch zahlreiche ausdrücklich und implicite aufgestellte Normen in dieser Hinsicht. Soweit dieser Zusammenhang vorhanden ist, sind diese Bestimmungen allfälligen kantonalen Vorschriften über- geordnet. Wo dagegen solche Zusammenhänge fehlen und dementsprechend auch keine bundesrechtlichen Grundsätze bestehen, ist das kantonale Prozessrecht frei und das Bundesgericht nicht kompetent, bezügliche Entscheidungen der kantonalen Gerichte zu überprüfen. In: diesem Sinne ist der in dem oben zitierten Urteil aufgestellte Satz, die Frage der Zulässigkeit von Fest- stellungsklagen und insbesondere die Frage des Fest- stellungsinteresses werde grundsätzlich vom BuIidesrecht Prozessreeht. N° 71. .463 geregelt,.einzuschränken. Allerdings enthalten verschiedene Bundesgesetze, insbesondere ZGB, OR und SchKG eine Anzahl Bestimmungen über die Zulässigkeit der Fest- stellungsklage. namelltlich auch der hier in Frage ste- henden negativen Feststellungsklage. Vergl. ZGB Art. 28 Abs. 1, 29 Abs. 2, 75, 121, 684 ff.; OR Art. 876 Abs. 2; SchKG Art. 285 ff., 109. Allein an einer Bestimmung, wonach die Feststellungsklage allgemein dem Bundes- recht unterstehen soll, fehlt es. Im vorliegenden Falle nun ist nicht einmal behauptet worden, die Privatrechtsordnung, das heisst die Nor- mierung des in Frage stehenden Werkvertrages oder Ver- zichtes enthalte auch BesHmmungen für eine bezügliche negative Feststellungsklage. Die Vorinstanz konnte daher ohne Verletzung von Bundesrecht die kantonalrechtlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen von Fesstel- lungsklagen zur Anwendung bringen und ihren Ent- scheid insbesondere vom Nachweis eines Interes:ses an der sofortigen Feststellung abhängig machen. Dement- sprechend ist aber die Berufungsvoraussetzung des Art. 56 OG, Verletzung eidgenössischen Rechtes, nicht gegeben. Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
  3. .A.rrit d.a 1 IIe saetion civile d.u 17 aeptembre 1919 dans la cause Xe B. contre faillite Laub', Pramat a; 0 . Moderation de notes d'bonoraires d'avocat: il n'y a pas lieu a taxation, lorsque les bOlloraires de l'avocat ont ete mis par le TF a la charge de la partie adverse. Vu 1a note d'honoraires de 500 fr. au total presente par Me R., avocat :i Geneve. :i l' Administration de la faillite Leube. Premet oe, AS 45 111-1911 3!

Palavras-chave

declaratory actionlegal interestcantonal procedurefederal lawappeal admissibilityfinal judgment

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Questão jurídica principal

Whether the appeal decision was a final judgment within the meaning of Art. 58 OG

Decisão extraída

The contested ruling finally determined the declaratory claim and therefore qualified as a final judgment.

Fundamentação extraída

A decision that definitively disposes of the asserted declaratory claim is a Haupturteil, even if issued in the form of a ruling.

Questão jurídica principal

Whether the admissibility and interest requirements of a negative declaratory action are governed by federal or cantonal law

Decisão extraída

In the absence of a federal substantive rule specifically governing the claimed legal relationship, the cantonal procedural rules on declaratory actions were applicable.

Fundamentação extraída

The Court distinguished between cases where federal substantive law regulates declaratory protection and cases where no such connection exists. Here, neither the law of contract nor any federal provision on the negative declaratory action governed the matter, so the cantonal court could require proof of an immediate interest.

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