Civil court not bound by cantonal criminal characterization; liability in a brawl

BGE 45 II 304Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume II21 de set. de 1918Annulled

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Resumo

Vogels sought civil damages after being struck in the eye during a brawl involving Belgian internees and local residents. The Bernese criminal appellate court had acquitted Luginbühl because it could not be proven that his stone caused the injury. The Federal Court held that it was not bound by the cantonal criminal characterization, and that active participation in a brawl causing bodily injury sufficed for civil liability even without proof of the exact injuring blow. Self-defense did not help against an uninvolved injured third party. The appeal was therefore allowed and the case remanded for assessment of damages.

Regest

Art. 53 OR; Art. 50 OR; Art. 81 Abs. 1 OG: The civil court is not bound by the cantonal criminal court's legal qualification of the facts, but the Federal Court on appeal must respect factual findings unless they are manifestly contrary to the record or breach federal rules of proof. In a brawl leading to bodily injury, civil liability extends to a participant who actively joined the fight and aided it, even if it cannot be proven that his own act caused the injury, provided participation in the harmful affray is established. Joint tortfeasors are solidarily liable; the injured party may proceed against one alone. A plea of self-defense does not exclude liability toward a third person uninvolved in the fray; possible reduction under Art. 44 OR remains reserved on remand.

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  1. tJrWl eier I. ZlYllabteDuDi vom aa. Kai 1819 i. S. Vop1s gegen t.qiD1riih1. Art. 53 OR: Freiheit des Bundesgerichte als Zivil- gericht gegenüber dem S t ra furt e iJ eines kantonalen Ge- richtes. Es kann den festgestellten Tatbestand unter einen anderen Deliktsbegriff subsumieren als der kantonale Straf- richter es getan. -Körp e rverl etzungim Raufhandel. Haftung auch desjenigen Teilnehmers dem eine verletzende Handlung nicht nachgewiesen ist. A. -Der be1gisehe Internierte und heutige Kläger Vogels kehrte in der Nacht vom Sonntag den 23. auf Montag den 24.Juni 1918 gegen 12 Uhr mit'mnem andern belgischen Internierten Briard von einem von Internierten in Oertlimatt bei Krattigen veranstalteten Konzert nach dem ihm angewiesenen Aufenthaltsort Aeschi zurück. Mehrmals schon war es kurz vorher zwischen Internierten und Einheimischen zu Streitig- keiten gekommen, und der Platzkommandant von Aeschi hatte es daher für nötig gefunden, dem Vogels zum Schutz gegen solche Angriffe den Briard mitzugeben. Beim Dorfeingang von Krattigen trafen die heiden mit dem Beklagten Luginbühl und den' diesen begleiten- den Heim und Ruchti zusammen. Heim, ein als ruhig und gutmütig bekannter Mann, der die Be1gier für Ein- heimische ansah, streckte gegen die Ankommenden den Arm aus und rief ihnen scherzweise ein Halt wer da zu. Diese Haltung scheinen die Internierten als Angritl auf- gefasst zu haben; es kam zu einer. Schlägerei, in deren. Verlauf der mit einem Stock bewaffnete Briard durch Stockhiebe dem Heim eine blutende Wunde an der Schläfe und dem Ruchti eine solche an der Stirne bei- brachte. Luginbühl, den Briard ebenfalls und zwar über den Arm getroffen, hub sodann einen Stein auf und warf ihn gegen Briard. Vogels war unterdessen schon weiter gegangen. Als er sich, wenige Schritte von dQIll Streitort . entfernt, umwandte, traf ihn ein Stein am rechten Auge. Obligationenreeht N° 46. Der folgenden Tags konsultierte Arzt konstatierte eine starke Reduktion der Sehschärfe und eine Blutung im Innem des Auges. Der Kläger liess sich sodann im Spitab von Dr. Musy in Freiburg behandeln. Die Sehkraft des Auges blieb jedoch erheblich rnduziert. B. -Auf die Strafklage des Vogels hin wurde eine Untersuchung gegen Luginbühl. Heim und Ruchti ein- :geleitet, die aber nur bezüglich des Luginbühl zur An- klageerhebung, und zwar wegen Misshandlung, führte. In der Verhandlung vor erster Instanz machte Vog adhäsionsweise eine Schadenersatzforderung in richter- lich festzusetzendem Betrage geltend. e. -Der korrektionelle Richter des Amtes Frutigen lütt mit Urteil vom-21. September 1918 den Beklagten der Misshandlung schuldig gesprochen, zu 8 Tagen Gefängnis und grundsätzlicher Schadenersatzleistung verurteilt, die Bestimmung des Umfanges der Schaden- ersatzpflicht aber dem Zivilrichter vorbehalten. Die erste Strafkammer des bernischen Obergerichts hat dieses Urteil aufgehoben, d4:'n Angnagten freige- sprochen und Vogels mit seinen Anträgen abgewiesen. Sie ging aus von dem eingangs umschriebenen Tat- bestand, glaubte aber daraus, in Abweichung vom erst- instanzlichen Richter, nur eine gewisse Wahrscheinlich- keit, nicht aber einen sichern Beweis dafür ableiten zu dürfen, dass ein von Luginbühl gEworfener Stdn es gewesen, d den. Vogels verletzt. habe. Gegen die An- nahme, dass dieser Beweis geleistet sei, spreche insne sondere die Darstellung Vogels, wonach mehrere Steme und nicht nur von Luginbühl geworfen worden seien, und sodann der Umstand. dass bei Naehtund in der Schnelligkeit, mit welcher solche. Vorfälle zu geschehen. pflegen, eine nähere Tatbestandsfeststellung .nicht mehr möglich sei. Angesicl1ts dieses Mangels emes vollen Beweiies des Kausalzusammenhanges zWischen dem Steinwurf des Luginbühl und der Verletzung Vogels, und da -durch den Ueberweisungsbeschluss die Beurteilung

Obllgationenrecht. N° ,46. des ganzen Vorfalles unter dem Gesichtspunkte des Raufhandels ausgeschlossen sei, könne eine Verurteilung nicht eriolgen. D. -Gegen dieses Urteil hat Vogels die Berufung an das Bundesgericht ergrinen mit dem Antrag auf Zu- sprechung einer angemessenen vom Gericht festzusetzen- den Entschädigung. Aus der schriftlichen Berufungs- begründung ist hervorzuheben:. Nach der Ak:tenlage könne als Täter nur Luginbühl, der zugebe, einen Stein geworfen zu haben, in Betracht kommen. Die gegenteilige Feststellung der Vorinstanz sei aktenwidrig und daher für das Bundesgericht nicht verbindlich. Aber auch wenn die Beweiswiirdigung vom Standpunkte des Strafrichters aus als unanfechtbar erscheinen würde, wäre doch das Bundesgericht als Zivilgericht daran nicht gebunden. Die Vorinstanz hätte übrigens den ganzen Vorfall. als Raufhandel beurteilen solle. Was das Mass des Ersatzes anbelange, so gebe der Kläger die Erklärung ab, da er unter der Voraussetzung, dass das Bundesgericht seine Forderung ohne Rückweisung der Akten zuspreche, sich mit 5000 Franken begnüge. Der Beklagte Luginbühlhat auf Abweisung der Be- rufung antragen lassen, weil an .sich schon fraglich sei, dass die Verletzung des Vogels überhaupt von einem an dem fraglichen Abend geworfenen Stein herrühre, vollends aber feble der Nachweis, dass die Verletzung durch den von ihm geschleuderten Stein verursacht worden sei. Eventuell habe er in berechtigter Notwehr gehandelt. Die Beweisführung zeige, dass die Internierten den Streit 'begonnen. Ganz eventuell aber treffe Art. 44 zu, indnnl sem, Luginbilhls, Verschulden geringer Natur sei, während den. Kläger bezw. seinen Begleiter, für den er einzustehen habe, die Hauptschuld treffe., Das BUIJ.desgericht zieht in Erwägung:

  1. -Nach Art. 53.0R ist der Zivilrichter in der Wür- 4Ög IDgemes Tatbestandes, trotzdem derselbe bere.ib

Gegenstand eines Strafurteils geworden ist, frei. Für das Bundesgericht aber als Berufungsinstanz im Adhäsions- prozess ist diese Freiheit insofern beschränkt, als es gemäss Art. 81 Abs. 1 OG die tatsächlichen Feststellungen des Vorderrlchters. sofern sie nicht aktenwidrig sind und' . nicht bundesrechtliche Beweisnormen verletzen, seinem Entscheide zu Grunde zu legen hat. Vergl. WEISS, Berufung S. 209 ; AS 25 II 822, 33 II 96. Nun hat der Berufungskläger allerdings im vorliegenden Falle eine Aktenwidrigkeit darin gesehen, dass die Straf- kammer den Beweis der Täterschaft Luginbühls nicht als voll erbracht ansehe. Allein hierin liegt eine Akten- widrigkeit nicht. Die Vorinstanz hat unter Würdigung des gesamtenBeweiser.gebnisses, speziell auch der Zugabe Vogels selber, es seien nicht nur vom Beklagten Steino- geworfen worden, angenommen, die Möglichkeit, dass einer der Begleiter des Beklagten den in Frage kommen- den Stei?l geworfen, sei nicht -ausgeschlossen. Diese- FQlgerung mag zweifelhaft erscheinen. auf alle Fälle ist sie aber mit den Akten nicht unvereinbar, und nur wenn dies der Fall wäre, könnte man von einer Akten- widrigkeit sprechen. . 2.--Frnch kann daher nur sein, ob die von der Vorinstanz als bewiesen angenommenen Tatsachen ZU' einer Verurteilung Luginbübls nach zivilrechtlichen Grundsätzen genügen oder nicht. Diese Frage muss verneint werden, wenn man als Grundlage des Anspruc4es lediglich das'von der VorintsaDz in Betracht gezogene- Delikt der Misshandlung bezw. der direkten Körper:- verletzung berücksiChtigt. Auch für den Zivilrichter gilt, dass aus dem Delikt der Körperverletztung nur haftbar gemacht werden kann. wesse Schuld. voll bewiesen und nicht nur wahrscheinlich gemacht iSt. 3. -Anders liegen die Verhältnisse dagegen. dann, wenn m'im sich die Frage stellt, ob nicht durch die l fit- WirlnpJg am Streit der Beklag,te, auch wenn et: den Stein. ",odurcJt Vogels verlntzt wurde, nicht sollte geworfen,

Obligaüonenrecbt. N0 'Iü. 'haben, an der Verletzung des Klägers mitschuld und ,daher dafür verantwortlich sei. Die Vorinstanz konnte aus strafprozessualen Gründen, weil eine Ueberweisung wegen Raufhandels nicht vorlag, diese Frage nicht beantworten. Dem Bundesgericht aber kann dieser Umstand nicht entgegengehalten werden. Es hat nicht zu untersuchen, ob das eingeklagte strafrechtliche, sondern ob irgend ein den Ersatzanspruch des Klägers recht- fertigendes zivilrechtliches' Delikt vorliegt. Wollte man statt dessen lediglich die Frage der Körperverletzung untersuchen, so würde man damit den die Anklage -erhebenden Behörden die' Möglichkeit geben, durch die Art der Fonnulierung der Anklage die Ersatzansprüche der Zivilpartei (die diese Formulierung nicht entscheidend beeinflussen kann, da ,Straf-und Zivilanspruch nicht denselben Voraussetzungen unterliegen) zu beeinträch- tigen, während der Art. 53 unter anderem gerade solchen in der besondern Natur des Strafprozesses begründeten Unzukömmlichkeiten und Abweichungen vom ordent- lichen Zivilprozess entgegentreten will. Geht man aber davon aus, das Bundesgericht habe ,das Bestehen eines zivilrechtlichen Ersatzanspruches frei zu überprüfen,so muss die Klage zugesprochen werden. ",' Das Bundesgericht hat stets angenommen, die. aktive Teilnahme an einem zu einer örperverletzung führenden Raufhandel (und d die Verletzung bei diesem Rauf- handel eintrat, steht für das Bundesgericht fest), mache nach Art. 50 OR auch den haftbar, 'der nur ais Gehülfe., und ohne dass ihm eine direkte KörperverIetzung nach- gewiesen werden kann, mitgewirkt hat. VergL insbesonder die eingehende Begründung im Urteil AS 25 II S. 822. Eine Teilnahme an der Verletzung des Vogels in diesem Sinne aber kann vom Beklagten nicht in Abrede gestellt werden. Zunächst ist nicht bestreitbar, daSs es zu einem eigentlichen. Raufhandel gekommen ist, sodann aber gibt der Beklagte zu, seinem Begleiter Ruchti beigestanden Obligatiom" .. cdlt; Ne 46. 30 1 und nachdem er selber einen Schlag erhalten, einen Stein geworfen zu haben. . 4. -Luginbühl hat. allerdings eingewendet, er habe nur in Notwehr an der Rauferei teilgenommen. Allein, und dabei mag die Frage, welcher Partei wirklich die Hauptschuld an der Entstehung des Streites trifft, dahingestellt bleiben, das würde ihn mIT dann von der Schadenersatzpflicht befreien, wenn er seinen angeblichen Angreifer selber geschädigt hätte. Nun ergibt sich jedoch aus den Akten nichts, das auf eine aktive Beteiligung Vogels am Raufhandel schliessen liesse. Auch wenn man daher Notwehr annehmen wollte, so müsste der Beklagte dennoch, weil er dabei einen Dritten verletzte; diesem gegenüber haftbar gemacht werden. . Gegen die Verurteilung des Bek1agten spricht sodann auch nicht, dass er allein ins Recht gefasst worden ist. Nach Art.50 haften mehrere, die gemeinsam einen Schaden verschuldet haben, solidarisch. Der Ersatz- berechtigte kann daher jeden der Mehreren herausgreifen und einzeln einklagen, und es muss diesem letzteren dann überlassen bleiben, auf die Mitschuldigen Regress zu. nehmen. 5. -Die grundsätzliche . Zusprechung der Klage ..führt zur Rückweisung der Akten an die Vorinstanz zur Bestimmung des Umfanges des Schadens und sodann auch des Masses, in welchem derselbe unter Berücksichtigung aller Umsti!nde vom Bek1agten zu ersetzen ist. Dabei wird auch zu untersuchen sein, inwieweit der vom Bek1agten angerufene Art. 44 OR in Betracht kommen kann. Demnach erkeJlnt das Bundesgericht: Die Berufung wird begrundet erklärt und die Streit- sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgE"wiesen.

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