2Qi) ObllgaUonenr ht. Ne-t2.
und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich
vom 11. September 1918 dahin abgeändert, dass der von
der Beklagten an den Kläger zu bezahlende Betrag von
14.590 Fr. 05 Cts. nebst 6% Zins von 14,576 Fr. 65 Cts.
seit
5. Mai 1917, um 8800 Fr., also auf 5790 Fr. 05 Cts.
nebst Zins herabgesetzt wird.
42.
Urteil 4er I. Zimabttilung vom 3. April 1919
i. S. ICtim gegen K'IlDIiDpr Iv eie.
K ufvertr : chanenersatzklage des Käufers wegen Nicht
heferung. NIchtIgkeit des Geschäftes wegen Verstosses gent'n
flie Kriegswucherverornnul1g voin 10. August 1914. -
A. -Durch Vertrag vom 11. Januar 1916 verkaufte der
Beklagte Keim an die Klägerin MUllzinger Oe 15,000 kg
Cocosfett zum Preise von 2 Fr. 35 Cfs. per kg zur so-
fortigen Lieferung. Die Klägerin' verkaufte das gleicht
Quantum am folgenden Tage an die Münchener Fett-
raffinerien und Margarinefabriken Saphir zum Preise
von 2 Fr. 66 Cts. Da der Beklnte nicht lieferte, setzte
ihm die
Klägerin mit Schreiben vom 17. Januar eine letzte
Frist bis zum 22. J anu 1916 an, unter der Androhung,
dass sie sich sonst anderweitig eindecken
und ihn für
die Differenz belasten werde. Der Beklagte antwortete
hierauf am 24. Januar, sein Lieferant verspreche ihm,
alles aufzubieten, um das Fett zu erhalten. Mit Telegramm
vom 1.
Februar setzte die Saphir ihrerseits der Klä-
gerin eine Nachfrist zur Lieferung bis zum 3. Februar
und s(!hloss nach unbenütztem Ablauf der Frist einen
Deckungskauf zum Preise von 3 Fr. 32 Cts. ab.
Am 22. Februar 1916 hob die Klägerin gegen den Be-
klagten
ItIage an,. mit der sie als Schadenersatz den Ge-
,,?nn. verlne, den sie durch die Weiterlieferung an
dIe SaphIr gemacht hätte, und sie behielt sich in der
Obligationenreeht. N 42.
Hauptverhandlung Vom 11. Mai 1916 die Geltendmachung
weiterer Schadenersatzansprüche ausdrücklich vor, für
den Fall, als die Saphir ihrerseits mit der am 24. Februar
1916 beim Handelsgericht Zürich gegenüber der Klägerin
anhängig gemachten Schadenersatzforderung
obsiegen
so1ltc. Die Klägerin wurde dann mit ihrer Schacienersatz ...
forderung geschützt, in letzter Instanz durch das Bundes..,.
gericht mit Urteil vom 9. Februar 1918. Inzwischen haUe
auch die Saphir gegenüber der Klägerin, laut Urteil
des Bundesgerichts vom 29. September 1916, mit einer
ForderuQ.g von 9600 Fr. nebst 5 % Zins seit 10. Februar
obgesiegt.
B. -Mit der vorli'egenden Klage verlangt nun die
. Klägerin den
Betrag, den sie an die ( Saphir habe
bezahlen müssen, und Ersatz der Kosten, die ihr durch
jenen Prozess
entstanden seien, nämlich 10,340 Fr. per
16. Oktober 1916 als die der Saphir zugesprochene
Summe nebst Zinsen
und Prozessentschädigung, 495 Fr.
40 Cts. Gerichtskosten und 500 Fr. Kosten des eigenen
Anwalts.
Der Beklagte yerlangt Abweisung der Klage.
C. -Durch Urteil vom 4. Oktober 1918 hat das
Handelsgericht Zürich die Klage im vollen Umfange
geschützt. .
D.
-Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung
an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Auf-
hebung und auf gänzliche Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Im Vordergrund steht der heute vom Beklagten mit
Xachdruck erhobene Einwand der Nichtigkeit des dem
Prozess zu' Grunde liegenden Rechtsgeschäftes wegen
Verstosses
gegen eine bundesrätliche Vorschrift. Den
nämlichen Ein val1d hatte schon die Klägerin ihrerseits
im Prozesse gegen die
Saphir erhoben, woraus freilich
nicht geschlossen werden
darf;. sie habe die Richtigkeit
) AS 42 II :-::r. 73 S. 481 ff.
ObHpUonenrecbt. N 42 .
jener Auffassung anerkannt, denn es ist klar, dass sie
sich
im eigenen Interesse des heutigen Beklagten gegen
w
über der Saphir so gut als möglich wehren musste,
weshalb es nahe lag, dass
sie auch diesen Standpunkt
einnahm. Wenn das Bundesgericht damals den Einwand
als unbegründet erklärt und infolgedessen die Klägerin
zur Bezahlung von Schadenersatz an die Saphir.
verurteilt hat, so hindert dies nicht, die Frage auf Grund
der vorliegenden Akten einer neuen materiellen Prüfung
zu unterwerfen, wobei das Hauptgewicht auf die Gültig-
keit des Kaufes Keim-Munzinger Oe ZU legen ist.
Diese
Prüfung, auf Grund des inzwischen besserabge-
klärten Sachverhaltes, zeigt aber, dass tatsächlich schon
der erste Kauf gegen Art. 1 litt. c der bundesrätlichen
Verordnung vom
10. August 1914 betreffend Verteuerung
von Nahrungsmitteln und andern unentbehrlichen Be-
darfsgegenständen verstiess. Nach
dieser Bestimmung
macht sich des Wuchers schuldig wer, in der Absicht,
'aUS einer Preissteigerung geschäftlichen Gewinn zu ziehen,
im Inland Einkäufe von Nahrungsmitteln oder andern
unentbehrlichen Bedarfsgegenständen macht, die sein
,gewöhnliches Geschäftsbedürfnis erheblich übersteigen.
Diese Voraussetzungen treffen in casu nach der Auslegung,
welche das Bundesgericht ihnen gegeben hat (vergl.
insbes. Urteil des . Kassationshofes vom 3.
Dezember
1918 i. S. Bloch, AS 44 I S. 208 ff.), in allen Teilen zu.
Denn die gedachte. Vorschrift will solche Geschäfte als
illegitim und irregulär ausschliessen, die als volks'Wirt-
cSchaftlich.
überflüssig und schädlich erscheinen, indem sie
im wirtschaftlichen Leben deS Landes keine nützliche
Funktion erfüllen, sondern bloss privatwirtschaftlichen
Spekulationen dienen
und daher die Wirtschaftsorgani-
sation stören, insbesondere durch Herbeiführung von
Preissteigerungen allgemein nachteilig wirken, was gerade
hier der Fall sein
musste; und sie umfasst, wie das
Bundesgericht
'Wiederholt ausgesprochen hat, den ganzen
.sog. Kettenhandel. Es braucht daher nicht neuerding
Obligationenrecht. N° 43. 283
geprüft zu werden, ob der Kauf Munzinger Oe I
(l Saphir ) zum Zwecke der Ausfuhr erfolgte, und daher
seinerseits dem Art. 4 des Bundesratsbeschlusses vom
27. November 1915 betreffend Verkanf von Butter und
Käse zuwiderlief.
War aber der zwischen den Parteien abgeschlossene
Kauf wegen seines widerrechtlichen Inhalts nach Art. 20
OR nichtig, so ist klar, dass er keine Schadenersatz-
forderung begründen kann. Deshalb
ist die vorliegende
Klage abzuweisen, ohne dass auf die übrigen, vom
Be-
klagten erhobenen Einwendungen einzutreten ist. Dem
steht auch das Urteil des Bundesgerichts vom 9. Februar
1918 im früheren Prozesse zwischen den heutigen Parteien
nicht entgegen, weil damals die Frage, ob die Klage
nicht wegen Nichtigkeit des Kaufes unbegründet sei,
nicht aufgeworfen und demgemäss auch nicht entschieden
worden war.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons Zürich
vom 4. Oktober
1918 aufgehoben und die Klage gänzlieh abgewiesen.
43. l1rteU d.er I. ZivilabteUung vom ll. April 1919
i. S. Schweiz. Kaschinll1-Import-A.-G. c. Kieville.
Art. 107 Abs. 2 OR. Schadenersatz wegen Nichterfüllung.
Ausschluss der Haftung? UnzuJässigkeit der Geltend-
machung eines schon lange vor dem Ablauf der Nach
frist und der Verzichts erklärung auf die Lieferung liqui-
dierten Schadtns.
A. -Mit Schreiben vom 6. September 1916 offerierte
-die Beklagte, Schweiz. Maschinen-Import-A.-G. in Zürich,
dem Kläger, Charles Mieville in Paris, . unter Bezugnahme
auf eine Besprechung: 10 Drehbänke ( Vira ) 150 B zum
AS .u; II -1919