scheidung keine Anhaltspunkte. Da die 'Wiederholten
Bemühungen der Kundenmüller, für ihre Betriebe eine
besondere Reglementierung
zu erhalten, vom Bundesrat
als rechtssetzender Behörde nicht berücksichtigt worden
sind, ist der Richter nicht in der Lage, den betreffenden
Argumenten bei der Rechtsanwendung Rechnung zu
tragen, es wäre denn, dass durch die Verhältnisse jegliches
Verschulden ausgeschlossen würde, was aber hier nicht
zutrifft.
Demnach erkennt der Kassationshoj :
Die Kassatio!lsbeschwerde wird abgewiesen.
BI. ORGANISATION
DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION
JUDICIAIRE FED:ERALE
14. Urteil d.es Xaslla.tionshofes vom 17. März 1919 i. S. Latsch
gegen Schweiz. Bund.ella.Dwaltlchait.
Begehren um R e v i s ion eines Urteils des Bundesstl'af-
gerichts (Art. 144 u. 145 Ziff. 3 OG). -Revisionsgrund des
Art. 1 59 li t t. a B S t r P: Die Aussagen eines Mitange-
klagten sind kein Zeugnis im Sinne dieser Bestimmung.
A. -Mit Urteil vom 12. Oktober 1918 hat das Bundes-
strafgericht den Revisionskläger Letsch, Vater, wesentlich
gestützt' auf die (seinen eigenen Angaben widersprechen-
den) Aussagen der Mitangeklagten
Jappert und Letsch,
Sohn, wegen Vergehens nach Art. 5
BRB vom 6. August
1914 betreffend Strafbestimmungen für den Kriegszu-
stand zu einer Gefängnisstrafe von 2 % Monaten und
einer Geldbusse von
50 Fr. verurteilt... '
B. -Gegen dieses Urteil hat Vater Letsch mit Eingabe
seines Vertreters vom 28. Februar 1919 beim Kassations-
OrganisaUon der Bundesrechtspfiege. 0 1 4.
n9
hof des Bundesgerichts ein Revisionsbegehren eingereicht.
Er beruft sich auf den Revisionsgrund des Art. 159 litt. a
BStrP und macht geltend, Jappert und Letsch, Sohn,
hätten seit Erlass des Urteils in (vorgelegten) schriftlichen
Erklärungen ihre Aussagen, die vom Gericht gleich
Zeugenaussagen behandelt worden seien, als unrichtig
widerrufen und seien bereit, ihre neue Sachdarstellung,
aus der sich die Unschuld des Vaters Letsch ergebe, in
gerichtlicller Einvernahme als
Zeugen zu bestätigen.
Ueberdies beruft er sich noch auf eine Reihe weiterer
Zeugen zum Beweise dafür, dass der vom Bundesstraf-
gericht mit Bezug auf seine Person als erwiesen angenom-
mene Strafbestalld nicht gegeben sei. Die Eingabe schliesst
mit dem Antrag, es sei das Urteil des Bundesstrafgerichts
vom 12. Oktober 1918, soweit Vater Letsch betreffend,
im Sinne der Art. 159 ff.BStrP zu re-vidieren und die Sache
nach Massgabe des Gesetzes einem neuen Gerichte zu
neuerlicher Beurteilung vorzulegen, in der Meinung, dass
Vater Letsch, eventuell nach Durchführung des bean-
tragten Beweisverfahrens, von Schuld
und Strafe freizu-
sprechen sei ...
C. -Die Bundesanwaltschaft hat das ihr zu freiste-
hender Vernehmlassung übermittelte Revisionsbegehren
nicht beantwortet.
Der Kassalionshoj zieht in Erwägung:
- -Die Zuständigkeit des Kassationshofes zur
Beurteilung des
vorliegenden Revisionsbegehrens ergibt
sich aus Art. 145
Ziff. 30G.
- -Laut Art. 144 OG sind für die Revision eines
Urteils des Bundesstrafgerichts die Art. 159-168 BStrP
vom 27. August 1851 massgebend. Nach Art. 159 litt. a,
auf dessen Bestimmung der heutige Revisionskläger
sich beruft, kann die Revision
,'erlangt werden, ( wenn
die Falschheit eines Zeugnisses erhoben ist, welches auf
das Urteil Einfluss haben
konnte)). Diese Bestimmung
könnte hier
nur in Frage kommen, falls die Aussagen der
StraJreeht.
einstigen Mitangeklagten des Revisionsklägers, die zu
dessen Verurteilung geführt llaben, als ( Zeugnis;) im Sinne
des Gesetzes aufzufassen wären.
Das ..ist aber nicht der
Fall. Die BStrP hält die Stellung der Zeugen und des
Angeklagten in den Vorschriften über deren Abhörung
(Art. 67-88) deutlich auseinander: Die
Zeugen sind, bei
Disziplinarstraffolge im 'Veigerungsfalle, aller Regel
nach aussagepflichtig (Art. 77,
mit Vorbehalt des Art. 75)
und haben unter allen Umständen die Pflicht, die Wahr-
heit zu sagen (Art. 69) ; der durch bedeutende l) Indizien
begründete Verdacht, dass die Aussage eines
( Zeugen ))
falsch sei, berechtigt die erkennende Bundesstrafgerichts-
behörde,
vor dnr sie erfolgt, den Zeugen auf der Stelle
verhaften zu lassen
und der kompetenten Behörde zur
Strafverfolgung zu überweisen (Art. 82), wobei als Ver-
gehen gemäss Art. 62
BStrR vom 4. Februar 1853 ( fal-
sches
Zeugnis I), abgelegt vor einer Bundesbehörde, in
Betracht fällt. Der Angeklagte dagegen kann nicht zur
Beantwortung der ihm gestellten Fragen gezwungen
werden (Art.
85), und ein Strafverfahren gegen ihn wegen
falscher Aussagen
ist nicht vorgesehen.' Diese Unter-
scheidung des Gesetzes legt es ohne weiteres nahe, den
Ausdruck
.Zeugnis) des Art. 159 litt. a in dem spezi-
fischen Sinne der Aussagen eines
Zeugen ;) nach dem
Sprachgebrauch der Art. 69, 77
und 82, also im Gegensatz
zum Angeklagten, zu verstehen.
Zum gleichen Ergebnis
führt denn auch der Gesetzestext in den beiden andern
Landessprachen; denn der in Art. 159
litt. a für Zeugnis ))
verwendete französische Ausdruck deposition l) wird
überall
nur von den ternoins gebraucht, und der
italienische Ausdruck
lautet direkt deposizione iesti-
moniale
)'. Ferner zwingt vollends zur Auslegung des
Gesetzes in diesem Sinne das Erfordernis des
Art. 159
litt. a, dass die Falschheit;) des Zeugnisses erhoben ;)
sein, dass une deposition reconnue fausse ), una depo-
siziolle testimoniale
riconosciuta falsa vorliegen muss.
Damit kann nur eine dem Re"dsionsbegehren vorgängige
Organisation der BUlldesreehtspih ge. :- 0 1 .
j t.lI
amt I ich e Fes t s te 11 u n g der Falschheit des
Zengnissesgemeint sein, wie sie als Hegelfall in der gericht-
lichen Verurteilung wegen falschen Zeugnisses liegt,
die
aber bloss beim Zeugen ), nicht auch beim Angeklagten
möglich ist. Diese Annahme wird allein auch dem
Zusam-
menhang des in Rede stehenden mit den übrigen drei
Revisionsgründen des Art. 159
BStrP gerecht, indem die
letztern direkt einen den Revisionstatbestand feststel-
lenden Richterspruch voraussetzen
(litt. b: Falsch-
erklärung eines gegen den Angeklagten angebrachten
erheblichen Aktenstücks durch rechtskräftiges
Urteil;
litt. c: nachträglicher Erlass eines Urteils, das mit dem
zu revidierenden unvereinbar ist; litt. d: urteilsmässige
Feststellung, dass einer der
Richter oder Geschwornen
bestochen worden war). Darnach bildet
der nachträgliche
Widerruf wesentlicher Aussagen
von Mit a n g e k lag -
t e n , wie er hier geltend gemacht wird, nach dem Bundes-
strafprozessrecht überhaupt keinen RevisionsgrulId, und
es fällt deshalb auch der zur Unterstützung dieses Wider-
rufs anerbotene neue Zeugenbeweis
von vorneherein
ausser Betracht. (Vergl. über dieselbe Unterscheidung
des Mitangeklagten
vom Zeugen im zürcherischen Recht
ein Urteil bei STR1EULI, Kommentar zum Rechtspflege-
gesetz, Supplementband
S. 275 Ziff. 1 zu 1103, sowie
f.erner für das deutsche Recht : GLASER, Handbuch des
Strafprozesses,
- S. 472 lit. c, und für das österreichische
Recht: ULLMANN, Lehrbuch, 2. Aufl., S. 398.) Endlich
wird die einschränkende Auslegung des fraglichen
ReYi-
sionsgrundes auch noch durch die Erwägung gestützt, dass
sich der Bundesstrafprozess
im allgemeinen an den
französischen Code
de procCdure criminelle anlehnt und
dass dessen Tendenz gegenüber der Revision sehr zurück-
baltend ist.
Demnach bescl!liesst der iassatioI1shoJ :
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.