sicht o'estellt wird, wenn er das Gutachten nicht innert
drei Tagen abliefere. Zwar hat der Gerichtspräsident it
seiner Vernehmlassung vom 30. April behauptet, er seI
auch beim Rekurrenten vorstellig geworden. Aber dass
diesem eine
Frist angesetzt oder eine Busse angedroht
wordenwäre, geht daraus nicht hervor,und die Eingabe der
Obergerichtskanzlei lässt klar erkennen, dass eine solche
Massnahme unterlassen worden ist.
Für die Annahme
aber, dass Hausammann beauftragt gewesen wäre, den
Mitexpertell von den
an ihn ergangenen Mahnungen
in Kenntnis
zu setzen und dass er diesen Auftrag aus-
geführt hätte, bieten die Akten keinen
Allhaltspnlll.kt.
Aus dem Stillschweigen das die RekurskommlsslOll
gegenüber der Anfrage des Instruktionsrichters
in diesem
Punkte beobachtet, ist -das Gegenteil zu folgern.
Ist somit die Bestrafung des Rekurrenten unter offen-
sichtlicher Missachtung einer für das Disziplinarver-
fahren gegenüber Sachverständigen grundlegenden
Ge-
setzesvorschrift erfolgt, so kann der angefochtene Be-
schluss vor Art. 4 BV nicht bestehen. Mit der Aufhebung
des Bussurteils aber fällt auch der darauf beruhende
Kostenentscheid dahin.
Demnach erkennt das. Bllndesgeridzl :
Der Rekurs wird gutgeheissen und der Beschluss der
Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Thurgau
vom 5. August
1919 Ziff. 2 und 3, soweit davon der Re-
kurrent betroffen wird, aufgehoben.
Halldeb-und Gewe rbefreiheit. Kn -l!I.
3ii
II. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT
LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
49. Urteil vom 97. September 1919
i. S. Kapzine zum er Globus Ä.-G. und Kitbeteiligte
gegen St. Gallen.
Bedeu lung und Tragweite der Garantie der Handels-und
( I'werbefreiheit. Ist die Einführung besonderer Gewerbe-
steuern, insbesondere einer speziellen Besteuerung von
Varenhäusern und Zweigverkaufsgeschäften verfassungs-
widrig
'!
.L -Am 19. Februar 1919 hat der. Grosse Rat des
Kantons St. Gallen ein
Gesetz über die Sonderbe-
steuerung der Warenhäuser und der Zweigverkaufs-
geschäfte
II erlassen, das infolge Nichtbenutzung des
Referendums am 7. April 1919 in Kraft getreten und im
kantonalen
Amtsblatt vom 11. April 1919 veröffentlicht
worden ist.
Es enthält folgende, vorliegend in Betracht
fallende Bestimmungen:
- W arenhaussleuer.
,l Art. 1. -Kleinverkaufsgeschäfte, welche au einer
oder mehreren ständigen Verkaufsstellen des Kantons
zusammen einen Jahres-Warenumsatz (Bruttoeinnahme
) aus dem gesamten Warenverkauf) von mehr als
200,000 Fr. erzielen und zugleich mehr als 8 der in Art. 2
bt:zeichneten Warengruppen führen, sind nach den
Bestimmungen dieses Gesetzes als Warenhäuser zu
behandeln. -Ein Warenhaus hat auf den im Kanton
)l St. Gallen erzielten Jahresumsatz, soweit er 200,000 Fr.
, übersteigt, eine Grundtaxe von 1 %, mindestens aber.
300 Fr., zu entrichten. -Zur Grundtaxe tritt eine
l) Zuschlagstaxe von 10% von dieser Taxe, firr, jede.
3iR
Warengruppe über die Anzahl von 8 hinaus. Die
Zuschlagstaxe darf jedoch die Grundtaxe nicht über-
) steigen. ))
Art. 2. -Als massg'ebende Warengruppen fallen in
Betracht: ... (folgt eine Aufzählung von 24 Gruppen :
) I
bis XXIV).
J H. Zweiggeschä lssleuer.
ART. 4. -Kleinverkaufsgeschäfte, welche in oder
) ausser dem Kanton neben dem Hauptgeschäft mehrere
Zweiggeschäfte mit einem Gesamt jahresumsatz von über
100,000 Fr. führen, haben auf dem Warenumsatz der im
Kanton St. GaRen gelegenen Zweigverkaufsstellen eine
- Sondersteuer von 1 % zu entrichten. -Für die Berech-
nung der Steuer ist der Umsatz des jeweils abgelaufenen
) Geschäftsjahres massgebend. - Varenhäuser, die
) zugleich Zweiggeschäfte sind, haben die Zweigge-
) schäftssteuer nicht zu leisten; dagegen wird die Varen-
"haussteuer vom Gesamtumsatz erhoben.)
) I I 1. Gemeinsame Bestimmungen.
) ART. 10. -Die auf Gegenseitigkeit beruhenden
Unternehmungen (Konsumvereine, landwirtschaftliche
Vereine u. dergI.) werden von diesem Gesetze nieht
betroffen.
Der regierungsrätlichen Botschaft zum Entwurf dieses
Gesetzes
und der Gesetzesberatung im Grossen Rate ist
zu entnehmen, dass die Vorlnge auf die Forderungen der
sogenannten Kleinhandelsgeschäfte, die sich zu einem
Detaillistenverband zusammengeschlossen haben, zu-
rückgeht.
Aus
der Botschaft sind folgende Stellen hervorzuheben :
) Die Besteuerung der Warenhäuser ist in Doktrin und
)) Praxis eine vielumstrittene Frage; sie hat ihre eifrigen
) Befürworter
und Gegner. In Frankreich durch Gesetz
)
vom 2./17. März 1791 als Mietwertsteuer eingeführt
und nach kurzer Unterbrechung während der Revolu-
tionszeit durch Gesetz vom IV. Thermidor des Jahres
III der Revolutionszeitrechnung und dann wieder durch
I
I
Handels-und Gewerbefreiheit. :-';0 !H.
) Gesetz vom 25. Apri11844 als So n derb esteueru ng
der Magasins de plusieurs especes de marchandises
) wieder bestätigt, machte sie ihren Weg auch durch
andere europäische Staaten, jedoch mit wechselndem
Erfolg. In England und Fnlnkreich fasste sie keinen
Boden; dagegen wurde sie gegen Ende des vorigen
Jahrhunderts in einigen Staaten Deutschlands, so in
Bayern, Preussen, Württemberg (in letzterem Staate
spöttisch Zwölf-Häuser-Gesetz genannt), eingeführt und
) zwar als Ums atz s t e u er; in Hamburg, Anhalt und
Braunschweig wurden bezügliche Gesetzesentwürfe von
den gesetzgebenden Behörden abgelehnt und nicht
)l wieder eingebracht. In der Schweiz hatten die Bestre-
II bungen zur Einführung der Besteuerung der Waren-
H häuser bis heute keinen Erfolg. Im Kanton Zürich
wurde der Verhandlungsgegenstand im Kantonsrate
anhängig gemacht, dann aber im Jahre 1913 durch
) B?tschaft und motivierten Antrag des Regierungsrates
WIeder ab der Liste der Verhal1l.llungsgegenstände
) genommen, im wesentlichen mit der BeoTündung dass
b ,
JI die Besteuerung der Warenhäuser nicht als ein Bedürfnis
empfunden werde, da die Grossbazare im wirtschaft-
)I lichen Gesellschaftskörper sogar eine nicht zu unter-
. schätzende Funktion ausübten, indem sie namentlich
dem kleinen Manne, überhaupt den sogenannten untern
Volksschichten mit geringem wirtschaftlichem Vermö-
JI gen, Waren und Bedarfsartikel zu billigem Preise
anböten,. deren AnschaffunO' in besserer Oualität und
I')
)l in höherer Preislage diesem sonst nicht möglich wäre. -
Aus dem Streite über den volkswirtschaftlichen und
)l sozialen Wert oder Unwert der Warenbazare und über
)) die rechtliche Zulässigkeit der Bazarsteuer als einer
)1 S P e z i als t e u er, scheint immerhin auf Grund
)I der selbstgemachten Erfahrungen soviel hervorzu-
gehen, dass die sogenannten Warenhäuser, Versand-
geschäfte, Zentralgeschäfte uswi und andere Gross-
unternehmungnI'l. in Handel und Gewerbe dazu führen
können, die Ihittleren und kleinen Betriebe empfindlich
zu chädigen und deren Existenzmöglichkeit zu be-
II drohen. Von diesem Gesichtspunkte aus und im Sinne
einer mässigen Forderung der Mittelstandspolitik und
? gleichzeitig in Berücksichtigung eines seit Jahren und
Jahren immer wiederkehrenden und in Versammlungen,
in der Presse, in Fach-und Zeitschriften und in unab-
II lässigen Eingaben des Detaillistenverbandes an die
)l Behörden mit Nachdruck vertretenen Postulates, sahen
wir uns veranlasst, die Frage der Sonderbesteuerung der
1I Grossbazare einer nähern Prüfung zu unterziehen ; das
) Resultat dieses Untersuches ist der vorliegende Ge-
II setzesentwurf ... Der Grundcharakter der Warenhäuser
) besteht in ihrer Kapital-Konzentration, in ihrem Gross-
betriebe, in der gleichzeitigen Führung einer ganzen
)I Reihe verschiedener, innerlich nicht verwandter Waren-
gruppen und in einer eigenartigen Geschäftsführung, die
ihnen gegenüber den Kleinbetrieben namhafte lukra-
tive Vorteile bringt... Die Spezialgeschäfte beschweren
sich, dass sie durch diese Warenhäuser und die von
)l ihnen befolgte Geschäftspraxis in ihrer Existenz bedroht
und dem finanziellen Ruin entgegengeführt werden :
mit Rücksicht auf die Un g 1 eI c h art i g k e i t
der fi n a l1Z i elle n Kr äJ t e und bei der Solidität
)t ihrer Geschäftsart können sie den Wettbewerb mit den
Grossbazaren auf die Dauer nicht mehr aushalten ...
Es handelt sich im Kampfe zwischen Gros bazar und
Spezialgeschäft um das Gedeihen eines ganzen Standes,
um die Selbständigkeit zahlreicher Existenzen und
mit Rücksicht auf die Solidarität aller Erwerbs-und
Volksklassen und die A 11 g e m ein h e i t selbst ...
Der Staat hat ein Interesse daran, zwischen den vielen
)t Erwerbsklassen, die auf seinem Gebiete den Wareu-
verkehr pflegen und darin ihre Existenz suchen, ein ge-
wisses G lei eh g e wie h t der K räf t e und der
ExistenzI?öglichkeit herzustellen und der Erdrückung
und Verödung einkler Wirtschaftsgruppen durch
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 49.
II Ueberwucherung der andern einen Halt entgegen-
l zusetzen; h i e r i n I i e g t die Beg r ü n dun g
und der Kernpunkt der Vorlage; es ist
)) freilich möglich, dass die Einführung der Warenhaus-
steuer den Zweck kaum voll und ganz erreichen wird'
) allei maIngels annerer Mittel zur Herstellung de
)l relatIven WIrtschaftlichen Ausgleiches der Handels-und
Gewerbetrenenden erscheint die Bazarsteuer wenig-
) sten als em N 0 b ehe I fund A n fan g zur
) Hel I u n g; von dIesem Gesichtspunkte aus ist die
Not wen d i g k e i t der Gesetzesnovelle gegeben ...
II Ausser der Sonderbesteuerung der eigentlichen Waren-
häuser ist auch eine Zweiggeschäftssteuer vorgesehen ...
II Es handelt sich hier um gewerbliche Unternehmungen,
; welche durch Errichtung einer Mehrzahl von Zweig-
"verkaufsstellen
ihrem Geschäftsbetriebe eine ausser-
j, rdentlich usdehnung geben, die zu einer empfind-
'! hcnen Scha.dlgung und Bedrohung der Existenzmöglich-
') kelt der mIttleren und kleinen Betriebe führen kann ...
"Die Besteuerung der Warenhäuser verfolGt einen
) so z i alp 0 li ti s ehe n Z w eck, die Untentützung
"des Kleingewerbes und des bedrohten Mittelstandes
" um sie vor Ruin. und Verfall zu schützen. Die Steuer soll
)
a.ber keine Erdrückungs-und keine Erdrosselungs-Steuer
! gngen dI War.enhäuser sein; diesen Zweck verfolgt sie
:.) mcht. NICht dIe Stärkung des Schwachen durch Druck
;; auf den Starken ist ihr Ziel, sondern nur die Ausschal-
"tung der Alleinherrschaft des Grosskapitals und die
"Beschneidung des wirtschaftlichen
und sozialen Schäd-
,. lings der Mittel-und Kleinbetriebe. Sie bezweckt die
., Ver lall g sam u n g der ungesund gewordenen Ent-
" ,,?cklung ?er Grossbetriebe und dadurch die Schaffung
" emes geWIssen Aus g lei c h e s zwischen allen Wirt-
) schaftsgruppen und Volksteilen ; das ist Aufgabe des
)j Gesetzes. II
m Grossen Rate, dessen Verhandlungen in stenogra-
p1l1scher Aufnahme vorliegen, wurde der Entwurf,
AS 45 I -1;19
ausser mit dem sozialpolitischen Zweck des Schutzes der
Kleinhandelsgeschäfte, auch
mit steuerpolitischen Er-
wägungen, der Notwendigkeit, neue Steuerquellen zu
erschliessen, begründet.
Der Vertreter des Regierungs-
rates führte unter anderem aus: Was wollen wir mit
diesem Gesetze? Wir wollen den Schutz des Mittel-
standes; wir wollen den Schutz der vielen und vielen
kleineren, nicht bloss der kleinsten Geschäfte, gegen-
)l über jenen gewaltigen Unternehmungen, die in der Lage
)J sind, die andern Miterwerbenden zu Boden zu drücken.
Der Staat hat den Zweck, im wirtschaftlichen Leben
ausgleichend zu wirken und allen seinen Bürgern die
l) Existenz zu sichern, speziell auch da, wo Ueberwucherung
und eigenmächtige Uebergriffestattfinden ; da, wo der
Kleine auch nicht mehr im Schatten des Grossen ge-
deihen kann, wo er noch weiter heruntergedrückt
werden soll, muss der Staat mit seiner schützenden Hand
einsetzen und dem Kleinen gegenüber der Uebermacht
des Grossen unterstützend beistehen. Unsere Vorlage
ist daher. sozialpolitischer Natur; ihr Zweck liegt bei-
) nahe einzig auf diesem Gebiete... Die Vorlage
hat
zweitens allerdings auch noch eine nicht ganz bedeu-
tungslose fiskalische Nebenseite ... Die Frage ist nur
die: Ist diese fiskalische Seite überwuchernd, ist sie
hauptsächlich und hat sie einen prohibitiven Charakter
Jj oder nicht ? .. Davon ist keine Rede ... l) Die Vorlage
wurde namentlich von
Vnrtretern des Mittelstandes
unterstützt, deren einer, Schirmer, sich
unter anderem
dahin
äusserte: Die Warenhäuser existieren, weil sie
l) eine über das normale Mass hinausgehende Anreizung
)l der Kauflust des Publikums bedeuten ... Auch die
Reklame, die Lockartikel, das ganze Geschäftsgebahren
dieser Warenhäuser, alles ist darauf zugeschnitten,
das Publikum anzulocken. Man muss sich deshalb
durchaus keine Gewissensbisse machen, diese Waren-
häuser besonders zur Deckung der Finanzlasten des Staa-
)J tes herauszuziehen... Ich bin mir bewusst, dass wegen
Handels-und Gewerbefreiheit. N0 49.
i) dieser Steuer weder die Warenhäuser zurückgehen -
sie werden weiter bestehen! -noch der Detailhandel
l) einen wesentlichen Nutzen daraus ziehen wird; der
Detailhandel muss sich mehr oder weniger selbst helfen ...
Bekämpft wurde die Vorlage einerseits mit der Begrün-
dung, dass der angestrebte Schutz den Detaillisten
nicht
nötig sei, und anderseits vom Interessenstandpunkte der
Konsumenten aus -besonders von Vertretern der .Ar-
beiterschaft -, weil die Warenhäuser eine Art Preis-
regulator bildeten, weil sie gewisse Bedarfsgegenstände
bequemer erhältlich machten und weil überdies die vor-
geschlagene Steuer doch wesentlich wieder auf die Kon-
sumenten abgewälzt würde. Auch wurde die Verfassungs-
mässigkeit der Steuer bezweifelt und namentlich der
Grundsatz ihrer Erhebung vom Umsatz beanstandet.
B. -Gegen den Gesetzeserlass hat Advokat Dr. Leh-
mann in St. Gallen
mit Eingaben vom 19. April 1919
einerseits für die
Firmen Magazine zum Globus A.-G. ,
Julius Brann Cie und May Oe in St. Gallen, als
Warenhäuser ll, und anderseits für die Firma Binder
Richi, Installationsgeschäft, und 16 Mitbeteiligte, als
steuerpflichtige Inhaber von Zweiggeschäften
mit Haupt-
sitz teils im Kanton St. Gallen, teils in alldern Kantonen,
rechtzeitig beim Bundesgericht staatsrechtlichen Rekurs
erhoben
und folgende Anträge gestellt :
a) für die War e n h ä u s er:
Das angefochtene Gesetz, insbesondere dessen Art. 1,
sei aufzuheben; eventuell sei die Grundtaxe gemäss
Art. 1 Abs. 2 auf höchstens % % anzusetzen und die
Zuschlagstaxe gemäss Art. 1 Abs. 3 aufzuheben, eventuell
auf die Hälfte zu reduzieren
und nur von . den Waren-
gruppen über die
Zahl 12 hinaus zu erheben.
b) für die Inhaber von Zweiggeschäften:
Das angefochtene Gesetz, insbesondere dessen Art. 4,
sei aufzuheben ; eventuell sei der Steueransatz auf höch-
stens
% % anzusetzen.
Die bei den Rekurse sind wesentlich wie folgt begründet:
Das angefochtene Gesetz verletze die in Art. 31 BV
und Art. 27 st. gaU. KV gewährleistete Handels-und
Gewerbefreiheit; es bedeute eine unzulässige Erschwe-
rung eines
an und für sich erlaubten gewerblichen Aktes,
des Warenhausbetriebes. Die Kantonsverfassung sehe
allerdings gesetzliche Massnahmen vor,
um einem
unreellen
und gemeinschädlichen Geschäftsverkehre wirk-
sam zu begegnen
. Ein Beweis dafür, dass der Waren-
hausbetrieb, speziell im
Kanton St.Gallen, ein unreeller sei,
sei jedoch
nicht erbracht. Um einem allfälligen unreellen
Geschäftsbetriebe vorzubeugen, habe der
Kanton t. Gal-
len übrigens
da,s Gesetz über den Marktverkehr und dru.
Hausieren vom 17. Mai 1887 mit Nachtrag vom 23. No-
vember 1894.
Und dass der Warenhausbetrieb kein
gemeinschädlicher sei,
sondern im Gegenteil, und zwar
heute mehr als je, der grossen Masse des Volkes wirtschaft-
liche
Vorteile sichere, sei unbestreitbar und insbesondere
von den BehÖrden des Kantons Zürich seinerzeit unver-
hohlen zugegeben worden. Das Gesetz wolle einfach den
N
0 r m albetrieb der Warenhäuser treffen. Dieser
sei
aber aus allgemein rechtlichen oder polizeilichen
Gründen nicht
zu beanstanden und dürfe deshalb auch
nicht auf dem
Umwege einer Sonders teuer beeinträchtigt
werden. Die verfassungswidrige Tendenz des Gesetzes,
die freie Konkurrenz auf dem
-Gebiete des Kleinverkaufs
von
Waren zugunsten der sog. Detaillisten einzuschränken,
liege offen zutage. Zudem seien die dann vorgesehenen
Steuern so
geartet und bemessen, dass sie (wie näher dar-
zulegen versucht wird) die Erzielung eines billigen Ge-
schäftserträgnisses verunmöglichen, also prohibitiv wir-
ken würden .....
Ferner verletze das angefochtene Gesetz auch den
Grundsatz der Gleichheit
vor dem Gesetz nach Art. 4 BV.
Die Warenhäuser, die Kleinverkaufsgeschäfte mit Zweig-
geschäften
und die sog. Detaillisten gehörten der gleichen
Berufsgruppe, dem Betrieb des Kleinverkaufs
von Ware
in Ladenlokalen, an. Dass die Warenhäuser regelmässig
"Handels-und Gewerbefreiheit. ",0 49.
mehrere Varengruppen führten, die Detaillistell nicht
immer, und dass die Unternehmungen mit Zweiggeschäf-
ten im Gegensatz zu den Detaillisten ihren Betrieb auf
mehrere
Verkaufsstellen verteilt hätten, berühre das
Wesen des Gewerbes nicht und dürfe daher nicht als
Kriterium für eine grundsätzlich verschiedene Bestene-
rung verwendet werden, abgesehen davon, dass speziell
die
Voraussetzungen der Zweiggeschäftssteuer im Ge-
setze durchaus unklar geregelt seien. Wenn es richtig sei,
dass die Betriebsformen der Warenhäuser
und Unter-
nehmungen
mit Zweiggeschäften einen höheren Geschäfts-
ertrag sicherten,
so werde dieser schon durch die n 0 r -
mal e n Steuern, insbesondere durch die intensive
Progression des st. gallischen Steuerrechts, genüglich
,
erfasst. Eine offenkundige Rechtsungleichheit schalTe
das Gesetz speziell noch durch die Bestimmung des
Art. 10, wonach die auf Gegenseitigkeit beruhenden
Cnternehmungen, mögen sie auch Warenhäuser
oder
Zweiggeschäfte
betreiben, VOll der Sonderbesteuerullg
ausgenominen seien. Diese Ausnahme sei
nur gemacht
worden, um der Gesetzesvorlage die Gegnerschaft
der
:: Iitglierler
der Konsumvereine und ähnlicher Genossen-
schaften (wie der christlich-sozialen Concordia '; mit
Hauptsitz in Zürich und zahlreichen Filialen im Kanton
St; Gallen) zu ersparen, da sie gonst sicherlich Schiflbruch
gelitten hätte.
C. -Als verfassungsmässiger Vertreter des Kantons
hat der Regierungsrat von Si. Gallen Ab veisung der
beiden Rekurse beantragt.
Er verweist auf die in seillc'r
Botschaft und in der grossrätlichen Beratung entwickelten
Gründe sozialpolitischer und steuerpolitischer
Natur fiir
den
Gesetzeserlass, und führt gegenüber den rechtlichen
Argumenten der RekUlTenten wesentlich aus : Bei der
Auslegung des Art.
31 BV, der dieBesteuerung des Gewer-
bebetriebes unter Wahrung allerdings des Grundsatzes
der Handels-und Gewerbefreiheit in
litt. e ausdrücklich
yorbehalte, sei zu beachten, dass die Steuergesetzgebung
Staatsrecht
der Kantone (wie übrigens auch des Bundes) jetzt ganz
andere Wege einschlagen müsse, als
in früheren Zeiten.
Die Bedürfnisse der steuerberechtigten Gemeinwesen
hätten sich gewaltig gesteigert und nötigten immer mehr.
nach Heuen Steuereinnahmen zu suchen. Hieran dürfe
die Gesetzgebung
der Kantone nicht durch eine falsche
oder auch
nur engherzige Auslegung des Verfassungs-
rechts gehindert werden.
U ebrigens habe das Bundes-
gericht den Art.
31 BV bisher nicht engherzig ausgelegt,
sondern erklärt, dass eine
Steuer nur dann gegen den
Grundsatz der Handels-
und Gewerbefreiheit verstosse,
wenn sie so
hoch bemessen sei, dass ihre Erhebung
( jede Rentabilität und damit die wirtschaftliche Existenz-
möglichkeit des betreffenden Unternehmens ausschliesse
)
(AS 39 I S. 564,i. S. Meier gegen Aargau), oder dass durch
die
Steuer für das betreffende Gewerbe die Realisierung
eines angemessenen Geschäftsge'winnes allgemein ver-
unmöglicht und so dessen Ausübung in Frage gestellt
oder zum mindesten wesentlich erschwert
würde (AS
I S. 257, i. S. Karg gegen Luzern). Es sei aber keine
Rede davon, dass das angefochtene Gesetz oder einzelne
Artikel desselben diesen Auslegungsgrundsätzen wider-
sprächen; denn die fraglichen Umsatzsteuern hätten an
sich und in den festgesetzten Beträgen die vom Bundes-
gericht umschriebene Wirkung offenbar nicht. Der
Art. 2
51. gaU. KV sodann garantiere die Freiheit von Handel
und Gewerbe nur im Umfange der Bundesverfassung.
Endlich sei auch Art.
4 BV nicht verletzt. Die Gleichheit
vor dem Gesetze sei von jeher nur in dem relativen Sinne
verstanden worden, dass sie mit Erfolg bloss angerufen
werden könne
im Falle ungleicher Behandlung bei voll-
ständig gleichen tatsächlichen Verhältnissen.
Ein solche.'
Fall liege jedoch hier nicht vor; denn die GIiinde, aus
denen die Warenhäuser
und die Zweigverkaufsgeschäfte
der besonderen Besteuerung unterstellt worden seien,
träfen bei den einfachen Detailgeschäften eben nicht
zu. Warenhäuser und Zweigverkaufsgeschäfte stellten
Handels-und GewerbefreilH'iL :-;0 4:;.
aussergewöhnlich kapitalkräftige, stark frequentierte und
daher besonders rentable Unternehmungen dar, die
wegen ihrer aussergewöhnlichen Ausdehnung, sei
es
zufolge vieler, zweckmässig mit einander verbundener
Verkaufslokalitäten eines einheitlichen Baues, sei es
zufolge einer
mehr oder weniger grossen Zahl von ört-
lich getrennten, aber für Rechnung ei n e s Gesamt-
unternehmens arbeitenden Verkaufsstellen, den einfachen
Detaillistenbetrieben, die früher
und auch heute noch die
Regel bildeten,
in hohem Grade gefährlich seien. Speziell
auch durch Art. 10 des Gesetzes werde keine Ungleichheit
geschaffen, weil
ja die Sonderbesteuerung sich nur gegen
ausgesprochene Spekulationsbetriebe
und aussergewöhn-
liebe Betriebsformen
richte, während die dort ausge-
nommenen Geschäftsbetriebe
in gewissem Sinne einen
gemeinnützigen Charakter
hätten und auch gewissen
Berufsständen wesentlich dienten. Die Garantie der
Rechtsgleichheit schütze
nur vor willkürlich ausnahms-
weiser
Behandlung; um einen Akt willkürlicher Aus-
nahmegesetzf,ebung aber handle es sich hier keineswegs.
Das Bundesgericht zieht in Erwägullg:
- -Der Art. 31 BV, neben dem der darauf Bezug
nehmende Art.
27 st. gall. KV keine selbständige Be-
deutung hat (vergl. AS 38 I S. 71 f.), steht mit seiner
Gewährleistung der Freiheit des Handels und der Ge-
werbe
auf dem Boden des wirtschaftlichen Systems der
freien Konkurrenz.
Von dem Gedanken getragen, dass
grundsätzlich die freie
Entfaltung der individuellen wirt-
schaftlichen
Kräfte und der sich daraus ergebende Wett-
bewerb aus dem Gesichtspunkte der allgemeinen Volks-
wohlfahrt die zweckmässigste Ordnung des Wirtschafts-
lebens darstellt, gewährt
er dem Einzelnen als persön-
liches Freiheitsrecht die Befugnis, seine persönlichen
Fähigkeiten und materiellen Mittel
auf dem wirtschaft-
lichen Gebiete ungehindert
zur Geltung zu bringen,
soweit diese Betätigung nicht gegen die höheren
Inte-
358 Staatsrecht.
ressen der Volksgemeinschaft verstösst. Eine staatliche
Regelung des Handels-
und Gewerbebetriebes darf daher
nur zur Wahrung dieser Allgemeininteressen, des öffent-
lichen Wohles, erfolgen, sei es, dass die freie Konkurrenz
selbst gegenüber sie gefährdenden privaten Monopoli-
sierungsbestrebungen (im Gegensatz
zu den im öffent-
lichen Interesse eingeführten staatlichen Monopolen)
gesichert, sei es, dass gemeinschädlichen Missbräuchen
der wirtschaftlichen Freiheit entgegengetreten werden
muss. Niemals aber darf das freie
Spiel des individuellen
Vettbewerbs, soweit dieser seiner
Art nach aus öffent-
lichen Interessen
nieht zu beanstanden ist, durch staat-
liche Massnahmen gestört werden. Was speziell die
B e s t e u e
run g von Handel und Gewerbe betrifft,
sind,
",1e die Praxis schon lä ngst festgestellt hat, gemäss
Art. 31 litt. e auch Sondersteuel'l1, die nur den Handel-
und Gewerbetreibenden als solchen auferlegt ,,,"erden,
zulässig, sofern sie nicht nach der Art ihrer internen Ver-
legung in das freie Spiel des Wettbewerbs aus andern
Gründen, als solchen des Gemeinwohls und der öffent-
lichen Ordnung, insbesondere der Gewerbepolizei, ein-
greifen
und überdies nicht durch ihre Höhe den damit
belasteten Handels-und Gewerbebetrieb praktisch über-
haupt verunmöglichen, also in diesem Sinne prohibitiv
wirken würden. Grundsätzlich verfassungswidrig sind
somit
Steueru, die unter k 0 n kur r i e ren den Han-
dels-und Gewerbetreibenden U n g lei c h h e i t c n
schaffen, durch die das System der freien Konkurrenz
o h n e r e c
11 t m ä s s i gen G run d berührt wird;
denn solche Steuern beeinträchtigen. entgegen dem
Vorbehalt in Art. 31 litt. e, den G run d s atz der
Handels-und Gewerbefreiheit in seiner erörterten Be-
deutung.
2. -Die hier
in Frage stehende st. gallische Sonder-
besteuerung der Warenhäuser und Zweiggeschäfte
betrifft gewisse Erscheinungsformen der Warenabgabe
für den Konsum, des sog. Kleinverkaufs, die
sich in
Handels-und Gewerbefreiheit. ; 0 tu.
neuerer Zeit aus der Zusammenfassung der wirtschaft-
lichen
Kräfte in finanzieller und technischer Hinsicht
herausgebildet haben. Als Kriterium der Steuerpflicht
werden
behandelt: einerseits der Kleinverkauf von
Waren, die
mehr als 8 von den im Gesetze unterschiede-
nen 24 Warengruppen angehören, bei einem
Jahres-
umsatz, im Sinne der Bruttoeinnahme aus diesem ge-
samten Warenverkauf, von mehr als 200,000 Fr. ( Warell-
haussteuer
), und anderseits der Kleinverkauf von be-
liebigen
Waren durch eine Unternehmung, die neben
einem Hauptgeschäft mehrere Zweiggeschäfte
hat, bei
einem Gesamt jahresumsatz von über
100,000 FI'.
(ll Zweiggeschäftssteuer l). Dieser Steuererlass verfolgt,
wie aus der Botschaft des Regierungsrates zum Gesetzes-
entwurf und aus den Verhandlungen des Grossen Rates
über die Vorlage hervorgeht, neben dem mehr beiläufig
nur erwähnten fis kaI i s c he n Zweek der Erschlies-
sung neuer Steuerquellen für die heutigen Geldbedürfnisse
des
Staates, in erster Linie den wir t s eh a f t s -und
S 0 z i alp 0 I i t i s c h e n Zweck des Schutzes der nicht
unter die gesetzliche Umschreibung der Steuerpflicht
fallenden gewöhnlichen Kleinverkäufer, der sogenannten
Detaillisten oder Inhaber
von Spezialgeschäften, vor der
Konkurrenz der steuerpflichtigen sogenannten Gross-
unternehmungen.
Es handelt sich also zugestandener-
m'assen darum, die freie Entfaltung der wirtschaftlichen
Kräfte dieser Grossunternehmungen zum Vorteil der
kleineren oder wenigstens einfacher organisierten
Unter-
nehmungen des gleichen Handelszweiges,nämlich des
Waren kleinverkaufs, durch eine finanzielle Sonderbela-
stung zu hemmen, d. h. um einen offenkundigen und ziel-
bewussten
Ein griff j n das f r eie S pie I des
'IV i r t s c h a f t 1 ich e n W e t t b ewe r b s . Dabei
. stützt sich diese Besteuerung nielli etwa darauf, dass die
Erscheinungsformen
des Geschäftsbetriebes der Waren-
häuser und Zweiggeschäfte
ans ich den Allgemein-
interessen der Bevölkerung widersprächen; gegenteils
ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes,
dass diese
bequeme Art des Varenangebotes im Interesse
weiter Kreise der Konsumenten liegt. Jene Grossunter-
nehmungen des Kleinverkaufes werden vielmehr aus-
schliesslich im besondern Interesse der gewöhnlichen
Kleinverkäufer,
zum Zwecke der Herabsetzung ihrer
Konkurrenzfähigkeit diesen gegenüber, mit den fraglichen
Sondersteuern belastet. Die Zulässigkeit dieser Mass-
nahme vor Art. 31 litt. e BV könnte nach der vorstehenden
allgemeinen Erwügung nur in Frage kommen, falls anzu-
nehmen würe, dass wirklich, wie der Regierungsrat mit
(len interessierten Kleinverkäufern behauptet, der Stand
dieser letztern durch die schrankenlose, wenn auch an
sich rechtmässige Konkurrenz der Grossunternehmungen
zugrunde gerichtet würde und hieraus indirekt nachteilige
Folgen
für das gesamte Wirtschaftsleben entständen.
Diese Behauptung steht aber völlig beweislos da. 'Ins-
hesondere liegt keinerlei statistisches Material vor, aus
dem auf den Rückgang der gewöhnlichen Kleinverkaufs-
geschüfte zu folge des Aufkommens der bekämpften
Grossunternehmungen geschlossen werden könnte. Viel-
mehr ist in einer von den Rekurrenten beigebrachten
Eingabe, welche die Grands Magasins Jelmoli S. A. )
in Zürich im Mai 1914 gegen das damalige Projekt einer
zürcherischen Warenhaussteuer an den Kantonsrat ge-
richtet hat, statistisch dargelegt, dass in den Jahren
189;") bis 1913 die Kleinverkaufsgeschäfte in Zürich
(das für Grossunternehmungen wohl eher' günstigere
Verhältnisse aufweisen
dürfte, als St. Gallen) im'Konkur-
renzkampf mit den Warenhäusern nicht zurückgegangen
sind, sondern im ganzen und in der Mehrzahl der Bran-
chen mit der Bevölkerungszunahme mindestens Schritt
gehalten haben. Die gleiche, noch allgemeiner gehaltene
Feststellung findet sich auch im Bericht des zürche-
rischen Regierungsrates an den Kantonsrat über die
Besteuerung der Warenhtiuser vom 15. Juli 1914 (S. 3, .(
und 6).
Handels-lind Gcwerbefrcihdl. :, 0 1:1. :Ir;!
Uebrigens wird die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit
einer solchen Steuer durch die anderweitige praktische
Erfahrung widerlegt (vergl. aus der einschlägigen Lite-
ratur z. B. B. FUISTING, Grundzüge der Steuerlehre,
S.
340; MAX Y. HEcKEL, Das Problem der Warenhäuser
und der Warenhaussteuer Bd. VIII, Heft 3 des Jahrbuchs
der (( Gehe-Stiftung )) in Dresden , S. 43 fI. ; .lOH. STEIN-
DAnBI, Die Besteuerung der Warenhäuser Heft XXI der
von Dr. E. Ebering veröffentlichten ( Rechts-und
staatswirtschaftlichen Studien ll , S. 7 ff. ; TH. VON EHE-
BERG, Finanzwissenschaft, 12. Aufl., S. 261; EMIL
LEICHT, Die Warenhäuser, in der von Reichesberg heraus-
gegebenen Halbmonatsschrift ( Schweizerische Blätter
für Virtschafts-und Sozialpolitik)l, 1915, I S. 245). So
hat denn auch in den Verhandlungen des st. gallischen
Kantonsrates der Vertreter der Detaillisten, Scbirmer,
selber erklärt, der Detailhandel werde aus den vorge-
schlagenen
Steuern keinen wesentlichen Nutzen ziehen.
Enveisen sich demnach die streitigen Steuern als vor
Art. ;-)1 BV grundsätzlich unhaltbar, so ist das angefoch-
tene Gesetz schon aus diesem Grunde aufzuheben und
braucht deshalh auf eine Erörterung der weitem Rekurs-
standpunkte nicht mehr eingetreten zu werden.
Demnach erkennt das BundesgericJIl :
In Gutheissung der Rekurse wird das vom Grossen Rat
des Kantons St. Gallen am 19. Februar 1919 erlassene
Gesetz über die Sonderbesteuerung der Warenhäuser
und der Zweigverkaufsgeschäfte aufgehoben.