- Urteil vom 27. Juni 1919
i. S. A.-G. "Columbua" gegen Aargau event. Glans.
Art. 46 Ab s. 2 B V. Der bIo s s f 0 r me 11 e Sitz einer
.juristischen Person begründet k ein Steuerdomizil, sofern
ihm ein Ort in einem audern Kanton gegenübersteht, wo die
(normalerweise am Sitze sich abspielende) Geschäftsführung
besorgt wird ;an diesem Orte der Geschäftsführung ist das
(primäre) Steuerdomizil. -Willkürliche Anwendung des
aargauischen Spezialsteuergcset7.es YQm 15. September 1!'1 1'1
A. -Die Rekurrentin ist als Aktiengesellschaft
c cColumbusu für elektrische Unternehmungen;) im Jahre
1913 mit statutarischem Sitz in Glarus gegründet worden.
Ihr Aktienkapital ist auf 40 Millionen Franken festge-
setzt, doch sind
zur Zeit uur 20 Millionen, in Form yon
40000 Aktien zu 500 Fr. Nennwert, ausgegeben. Gegen-
stand ihres Unternehmens sind laut den Statuten Finanz-
geschäfte aller Art, soweit sie die Konzessionierung, den
Bau, den Betrieb, die
Umwandlung, auch den Erwerb oder
die Veräusserung
von Unternehmen oder Verfahren im
Gebiet der angewandten Elektrotechnik oder Elektro-
chemie
betreffen ; sie krum auch Unternehmen auf
diesen Gebieten für eigene
Rechnung ins Leben rufen,
betreiben, erwerben, veräussern ... Tatsächlich besitzt
sie
gegenWärtig als sog. Holding Company die Mehrheit
der Aktien
von vier argentinischen Elektrizitätsgesell-
schaften (der Compania Italo-Argentina
da Electricidad
in der Hauptstadt Buenos-Ayres und je einer Gesellschaft
in den Provinzstädten Dolores, Corrientes und Pergrunino),
und ihre Geschäftstätigkeit besteht darin, die Verwaltung
dieser Gesellschaften zu kontrollieren .).
In Glarus hat die Gesellschaft ihr ( Domizil durch
Vertrag mit dem dortigen Advokaten Dr. F. Schindler
in dessen Bureau errichtet . Als ihr (I Domiziliat ) soll
Dr. Schindler
den gesrunten aus dieser Domizilnahme
erwachsenden Verkehr, wenn nötig ge,mäss speziellen,
bei der Geschäftsleitung der Gesellschaft einzuholenden
uuppe1bestel1rl1ng. Ku 2ü.
Instruktion,en, besorgen .) und insbesondere in Prozess-
fällen alle Ladungen und Mitteilungen als Vollmacht-
träger entgegennehmen . Er wird für seine Bemühungen
nach Anwaltstarif entschädigt, doch soll sein
Honorar
im Jahre nicht weniger als 500 Fr. betragen .
Zur Verwaltung ihres Aktienbesitzes bedient sich die
Gesellschaft der A.-G. Motor , einer Finanzierungs-
und Verwaltungsgesellschaft für elektrische . Unter-
nehmungen mit Sitz und Verwaltung in Baden (Kt.
Aargau),
in der Weise, dass der Motor in ihrem Auf-
trage durch sein Bureaupersonal hauptsächlich statistische
Angaben über den
Stand ihrer argentin,ischen Betriebs-
gesellschaften sammelt, dazu ihre
gesrunte übrige Kor-
respondenz, auch soweit sie
in Glarus eingeht und yon
Dr. Schindler übermittelt wird, in Empfang nimmt -
ihre Briefköpfe geben als Telegrammadresse
Columbm.
Baden-Suisse an -, und überhaupt ihre Bureauarbeiten
mit Einschlust' der nicht umfangreichen Buchführung
besorgt. Als leitendes
Organ hat sie einen Verwaltungsrat
von 17, teils schweizerischen, teils italienischen
lVfitglie-
dern, die je zu zweien kollektiv zeichnungsberechtigt
sind,
mit einem finanziellen und einem technischen Aus-
schuss von je drei Mitgliedern. Drei der Verwaltungsrats-
mitglieder wohnen
in Baden ; davon gehört eines (Dotz-
heimer, Direktor des Motor ) dem finanziellen, und
gehören die beiden andern (Boveri, Präsident der A.-G.
Brown, Boveri
oe, sowie auch Präsident und Direktor
des Verwaltungsrates des
Motor , und Nizzola, Dele-
gierter des Verwaltungsrates des Motor ) dem tech-
nischen Ausschuss an.
Der Domiziliat Dr. Schindler
ist nicht Verwaltungsratsmitglied. Die Beschlüsse
des-
Verwaltungsrates, dessen Sekretariat ein Direktor des
Motor ) versieht, werden in Baden verarbeitet. Für die
Inanspruchnahme seines Personals bezahlt die Gesellschaft
dem
Motor) eine jährliche Vergütung VOll 25,000 Fr.
nebst dem Ersatz der Auslagen.
Der Gesellschaftssitz ist zugestandenermassen aus
1 2
Steuerrücksichten in Glarus genommen worden, da
.die glarnerische Gesetzgebung anonyme Erwerbsgesell-
chaften, die nur ihren Sitz im Kanton Glarus haben ) ,
-steuerrechtlich sehr günstig behandelt. Nach dem zur
Zeit geltenden Gesetz vorn 6. Mai 1917 betr. die Be-
steuerung
von anonymen Erwerbsgesellschaften sind
jene Gesellschaften
nämlich -im Gegensatz zu denen
mit Geschäftsbetrieb im Kanton, die von den sog. eigenen
-Geldern
oder vorn höhern 'Vert ihrer Immobilien die
ordentlichen Vermögenssteuern zu entrichten haben
.( 1 und 3) -:-bloss zur Leistung einer jährlichen
Staatsgebühr
von 40 Rappen vorn Tausend des nomi-
nellen Aktienkapitals verpflichtet ( 2).
B. -Mit Einschätzungsschein vorn 5. Dezember 1917
wurde die A.-G.
( Colwnbus) , welche bisher im Kanton
Aargau keine Steuern bezahlt hatte, von der aargauischen
Finanzdirektion aufgefordert, für das
Jahr 1917 gemäss
dem kantonalen Gesetz vom 15. September 1910 betr.
die Besteuerung der Aktiengesellscllaften
und Erwerbs-
genossenscbaften folgende
Spezialsteuer zu entrichten:
a) von je 90 % des einbezalllten Aktienkapitals, der
Reserven und Saldovorträge . .. Fr. 22,296.05
b) von 90 % der verzinslieben Gelder 2,250. -
Total.. Fr. 24,546.05
Hierauf erwiderte die Gesellschaft am 15. Dezember
1917, sie
babe im Kanton Aargau weder den Haupt-noch
-einen Filialsitz und erfülle aucb sonst keine der in den
1 und 3 des Aktiensteuergesetzes vorn 15. September
1910 aufgestellten Voraussetzungen für die Steuerpflicht
.im Kanton; sie ersuchte deshalb wn Widererwägung der
-erlassenen Steuerverfügung gemäss 5 der Vollziebungs-
verordnung vorn 31. Dezember 1910
zu jenem Steuer-
gesetz. Mit Schreiben vom 21. Dezember 1917 erklärte
sich die Finanzdirektion bereit, ihre
Spezialsteuerver-
fügung
in Wiedererwägung zu zieben, und verlangte zu
diesem Zwecke je ein Exemplar der bisher publizierten
('TeSrhäftsberichte und der Statuten der -Gesellschaft.
Doppelbestem'rung. o :W.
Am 16. September 1918 sodann teilte sie der Gesellschaft,
welche die gewünschten
Akten anfangs Januar eingesandt
hatte, mit, dass sie an der verfügten Besteuerung aus fol-
genden Gründen festhalte : Nach der konstanten bundes-
gerichtlichen Praxis ist für die Frage des Sitzes einer
) Gesellschaft nicht der Eintrag im Handelsregister mass-
gebend, sondern der wirkliche Sitz. Dass der Sitz in
Ihrem Falle nicht Glarus sein kann. wo nur pro forma
ein Domizil verzeigt 'wird, ist ohne weiteres klar. Dazu
) kommt, dass
Ihre ganze geschäftliche und Verwaltungs-
tätigkeit in Baden ausgeübt wird. Dass dies nicllt durch
eigene Angestellte, sondern durch den Motor ge-
schieht, ändert daran nichts.
Diesen Entscheid zog die A.-G. Colwnbus gemäs
4 des Steuer gesetzes vom 15. September 1910 durch
Beschwerde an das aargauische Obergericht als kanto-
nalen Admmistrativrichter weiter.
Sie hielt grundsätzlich
daran fest, dass sie im Kanton Aargau überhaupt kein
Steuerdomizil
habe, und bestritt eventuell auch die Höhe
der aargauischen Besteuerungsquote
von 90 %; ferner
beanstandete sie die
Steuerauflage für das Jahr 1917 auch
noch als durch Verspätung verwirkt.
: fit U r t eil vorn 2 4. J a n u a r 1 9 1 9 wies das
Obergericht (I. Abteilung) die Beschwerde aus wesentlich
folgenden
Erwägungen ab :
Nach dem Ergebnis des durchgeführten Beweisver-
fahrens (dem der vorstehende
Tatbestand entspricht)
spiele sich der
gesamte Betrieb der A.-G. ( Columbus ,
soweit Zweck und Organisation dieser Gesellschaft einen
solchen
überhaupt bedingten, nicht in Glarus ab, sondern
in Baden, wo sowohl die Verwaltungsarbeit des Motor ,
als auch die tatsächliche Leitung der Gesellschaft durch
die dort ansässigen Verwaltungsräte vor sich gehe. Der
tatsächliche Mittelpunkt illrer geschäftlichen Tätigkeit
sei unzweifelhaft Baden; in Glarus besitze sie bloss ein
Briefkastendomizil ;;. Der Einwand der Gesellschaft,
da.' s der Motor ihr gegenüber dieselbe Stellung ein-
Staatsrecht
nehme, wie eine Bank gegenüber ihren Kunden, deren
Vennögen
sie verwalte, treffe nicht zu. Es l1andle sich hier
nicht um reine Vennögensvel'waltung, sondern um die
Uebern.ahme und Besorgwlg einer Tätigkeit, dieübel'haupt
einen wesentlichen Teil des Lebens, des Betriebes der
A.-G. ( Columbus ,) darstelle, nämlich um die Verarbei-
tung der statistischen Kontrollnachlichtell zullanden
ihres Verwaltungsrates
und um die Verarbeitung und
Vollziehung der vom Verwaltungrat gefassten Beschlüsse;
in diesem Zusammenwirken des Verwaltungsrates mit dem
durch den
Motor , besorgten Sekretariat liege der ganze
Betrieb der' Gesellschaft. Deren ein z i ger Mittel-
punkt geschäftlicher Tätigkeit in der Schweiz überhaupt
befinde sich also in Baden; dort sei deshalb auch rechtlich
ihr Domizil. Daran ändere die bl088 formelle Domizil-
nahme in Glarus nichts, weil diesem Domizil die tat-
sächlichen Merkmale fehlten und es einzig wld allein zur
Umgehung des aargauischen Steuergesetzes ausserhalb
des
Kantons verlegt worden sei. So habe auch das Bundes-
gericht mit Urteil vom 2. Dezember 1918 i. S. der Ein-
fuhrgenossenschaft der schweiz. Metallindustrie (AS M
I S. 131 f.) den Steueranspruch des Kantons des tatsäch-
lichen Geschäftssitzes gegenübei' demjenigen des
Kantons
des blos5 formellen Sitzes geschützt. Bei der geringen
Bedeutung, die dem in Glarus verzeigten Domizil der
A.-G. ( Columbusl) tatsächlich zukomme, könne ferner
keine Rede davon sein, dass die Herbeiziehung von 90%
ihres Aktienkapitals im Aargau den Verhältnissen J;icht
entspreche.
Der formelle Einwand der Gesellschaft, sie schulde
die Spezialsteuer
für 1917 nicht mehr, weil diese nicht im
Rechnunnsjahr, sondern erst im folgenden Jahr geltend
gemacht worden sei, treffe ebenfalls nicht zu. Das Ober-
gericht habe zwar wiederholt erklärt, dass die ordentlichen
Steuern im Steuerjahr zu beziehen seien und nicht nach-
träglich eingefordert werden könnten.
Hier aber habe die
Finanzdirektion
SChOll am 5. Dezember 1917 Rechnung
Doppelbesteuerung. No :W.
Hl5
gestellt, die Steuereinziehung also rechtzeitig versucht.
Wenn dann Wiedererwägungsverhandlungen stattge-
funden hätten und die definitive Eintreibung der Steuer
bis im September 1918 verzögert worden sei, so könne
daraus nicht auf einen Verzicht geschlossen werden.
C. -Nach Empfang dieses Urteils hat die A.-G.
(; Columbus I) rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an
das Bundesgericht ergriffen und die Anträge gestellt:
Das Urteil des aargauischen Obergerichts sei wegen
Verlet2!ung der Art. 4 und 46 BV aufzuheben und es sei
fest2!ustellen, dass der Kanton Aargau keinerlei Steuer-
ansprüche gegen die Rekurrentin besitze, eventuell
keine
für das Jahr 1917.
Eventuell seien die Steueransprüche der Kantone
Glarus und Aargau nicht in dem Sinne festzusetzen, dass
Aargau zu 90% und Glarus zu 10% als berechtigt erklärt
'w'erde, sondern SO, dass die Quote des Kantons Aargau
auf 10%, jedenfalls auf einen niedrigem Betrag als im
angefochtenen Urteil, fixiert werde.
Falls Begehren 1 nicht geschützt würde, sei der Kanton
Glarus zu verhalten, der Rekurrentin die pro 1917
bezahlten Steuern in dem Masse zurückzuerstatten, ie es
sich aus dem Verteiler des Bundesgerichts ergebe.
Zur Begriindung wird wesentlich ausgeführt : Die Re-
kurrentin sei eine Gesellschaft, bei der schweizerisches
Kapital und schweizerische Interessen in hervorragendem
Masse beteiligt seien. Deshalb habe sie sich als sch wei-
b e r i s c 11 e Aktiengesellschaft konstituiert. Bei der W ah
ihres Sitzes sei sie durch keine Notwendigkeit irgend-
welcher
Art gebunden oder gehemmt, insbesondere nicht
von einem Betrieb abhängig gewesen, da sie einen solchen
nicht besitze. Sie habe nach ihrer Struktur und ihrem
Zweck lediglich einen Ort.in der Schweiz zu wählen
gehabt, um sich als schweizerische Aktiengesellschaft in
das Handelsregister eintragen lassen zu können, und dabei
Qhne Verstoss gegen privates oder öffentliches Recht auf
.... iie Steuerverhältnisse Rücksicht nehmen dürfen. Glarus
196 Staatsrecht.
sei somit kein Scheindomizil. Anderseits seien die Gründe,
welche das Obergericht für Baden als Steuerdomizil
anführe, nicht schlüssig.
Der Motor übe seine Tätig-
keit im Dienste der Rekurrentin feststehendermassen .
nicht als deren Organ, sondern als von ihr unabhängige
Firma, im eigenen Tätigkeitsbereich als Finanzierungs-
und Velwaltungsgesellschaft für elektrische l.!nterneh-
mungen, aus. Es handle sich dabei um blosse Verwaltungs-
tätigkeit, die dem verwalteten Vermögen adäquat sei
und sich im Grundsatz nicht von der Vermögensver-
waltung
z. B. durch eine Handelsbank unterscheide,
indem der Auftrag einer solchen auch dahin gehen könne,
den Stand
und Gang der Unternehmungen, von denen
Aktien oder
Obligationen oder Beteiligungen anderer Art
sich im verwalteten Vermögen befänden, zu beobachten,
wie es der
Motor mit der Führung seiner Statistiken
Über die vier argentinischen Elektrizitätsgesellschaften
für die Rekurrentin tue. Gewiss würde es niemandem
einfallen, die
Rekurrentin im Aargau besteuern zu
wollen, wenn sie, bei gleichen
rreschäftlichen Beziehungen
zum
Motor l), aUl'lserhalb es Kantons Betriebsein-
richtungen unterhaJ n würde. Der Umstand, dass sie
dies nicht
notwendj labe, verändere aber die Situation
um kein Jota. Uei ens sei die VerWaltungstätigkeit
des
Motor von, ältnismässig geringer Bedeutung,
wie schon aus desseu
rIonorarvon nur 25,000 Fr. bei einem
Aktienkapital der Rekurrentin
von 40 Millionen hervor-
gehe. Daraus das rechtliche Zentrum einer solchen
Kapital-
agglomeration abzuleiten, heisse doch wahrlich die Ver-
hältnisse verkennen. Auch dp" Umstand, dass 3 VOll den
17 Verwaltungsräten
der ReLurentin in Baden domizi-
liert seien, habe für den Gesellschaftssitz keine Bedeutung,
und ebenso sei irrelevant die Frage, welchen Einfluss
diese Verwaltungsratsmitglieder auf den
Gang der Ge-
schäfte ausübten oder welche Kompetenzen ihnen intern
übertragen seien; denn nur die Aktiengesellschaft, nicht
der Verwaltungsrat oder ein Ausschuss desselben habe
Doppelbesteuerung. N° 2J.
einen rechtlichen Sitz. Der Entscheid des Obergerichts ver-
letze den verfassungsmässigen Grundsatz des Verbots der
Doppelbesteuerung. Die Rekurrentin
habe ihren Sitz in
Glarus und sei deshalb dort steuerpflichtig, wo sie ihre
Steuern auch
stets bezahlt habe. Sie besitze im Kanton
Aargau keine Niederlassung irgendwelcher Art und keinen
Geschäftsbetrieb, wie die Steuerpflicht nach
1 des
Spezialsteuergesetzes
vom 15. September 1910 voraus-
setze. Die gegenteilige Annahme sei objektiv willkürlich
und verstosse daher auch gegen Art. 4
BV. Eventuell
entspreche jedenfalls die aargauischerseits beanspruchte
Steuerquote.
von 90% den Verhältnissen nicht. Für die
Rekurrentin bedeute der Sitz das wesentliche Moment;
ihr verleihe er -wie einer Aktiengesellschaft, die eine
Fabrik betreibe, der
Ort, wo die Fabrikation vor sich gehe
-die eigentliche Heimat, weil durch ihn
zum Ausdruck
gebracht werde, dass es sich
um eine schweizerische
Gründung handle. Demgegenüber spiele die Verwaltungs-
tätigkeit des
Motor , welche verhältnismässig so be-
scheidene Mittel absorbiere, eine so kleine Rolle,
und es
sei von so sekundärer Bedeutung,
wo sie ausgeübt werde,
dass ihr durch Zuweisung von
10% der Steuern reichlich
Rechnung getragen wäre. Willkürlich sei ferner auch die
Abweisung des Begehrens der Rekurrentin betr.
die.
Steuer des Jahres 1917. Die ständige Praxis des Ober-
'gerichts gehe, wie es selbst zugebe, dahin, dass die Steuern
im Steuerjahre bezogen werden müssten. Seine Annahme,
dass vorliegend nach der erstmals am 5. Dezember
1917'
gestellten Steuerforderung Wiedererwägungsverhand-
lungen stattgefunden hätten, sei unrichtig. Tatsächlich
habe die Rekurrentin seit der Erklärung der Finanz-
direktion
vom 21. Dezember 1917, dass sie zur Wieder-
erwägung des Falles bereit sei, und nach der Uebermitt-
lung der von
ihr gewünschten Akten am 8. Januar 1918
nichts mehr gehört bis zur
Zustellung es ablehnenden
Entscheides vom 16. September 1918. Sie
habe deshalb
annehmen dürfen, dass die Finanzdirektion auf die
l!lS
Geltendmachung ihrer Anspruche verzichtet habe, be-
sonders da sie, wie der Finanzdirektion aus ihren Statuten
bekannt gewesen sei, ihre Rechnung auf den 30. Juni
abschliesse und nach sinngemässer Anwendung der er-
wähnten Praxis des Obergerichts die fraglichen Steuer-
ansprüche jedenfalls vor diesem Zeitpunkt definitiy
hätten geltend gemacht werden sollen. Eventuell hätte
Glarus den dem aargauischen Steueranteil entsprechenden
Betrag seiner, ihm für das
Jahr 1917 schon am 4. Oktober
1917, also vor Erhebung eines Steueranspruchs durch den
Kanton Aargau voll bezahlten Steuer der Rekurrentin
zurückzuerstatten.
D.
-Der KantonAargau hat wesentlich aus den vom
Obergericht entwickelten Gründen auf Abweisung des
Rekurses, soweit ihn betreffend, antragen lassen.
Auch das
Obergericht des Kantons Aargau hat unter
Berufung auf die Motive seines Urteils Abweisung des
Rekurses beantragt.
E. -Für den Kanton Glarus hat der bevollmächtigte
Anwalt des Regierungsrates sich dem Rekurse im Sinne
seiner Begehren gegenüber dem Kanton Aargau ange-
schlossen und eventuell erklärt, dass er sich der Rück-
zahlung der pro 1917 von
der Rekurrentin bezogenen
Steuer, soweit sie als die Steuerbefugnis des Kantons
übersteigend erklärt werde, nicht: widersetze.
Er macht
geltend, dass auf die tatsächlichen Beziehungen der
Rekurrentin zu Baden ein schutz würdiger
Steueranspruch
des Kal'tons Aargau, der den an sich begründeten und
ihren
Verhältnissen angepassten Steueranspruch des
Sitzkantons Glarus, wo die Rekurrentin beheimatet sei
und wo ihr die gesamten Rechtspflegeeinrichtungen zU!'
Vedügung gestellt werden müssten, aus dem Felde
schlagen oder mindern. würde, nicht fundiert werden
könne, indem die Treuhandtätigkeit des
(l Motor) als
Geschäftstätigkeit eines
Dritten hiefür nach Analogie des
Rekursentscheides
i. S. der Bank in Baden (AS 43 I S. 201)
Russer Betracht falle, die Verwaltungstätigkeit der eigenen
I
. f
I
Doppelbesteuerung. N0 26.
Organe der Rekurrentin, insbesondere des Verwaltungs-
rates, aber gegen aussen
kawn in die Erscheinung trete
und vor allem lokal vom Sitze des beauftragten Treu-
händers absolut unabhängig sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Die angefochtene aargauische Steuer wird vom
( einbezahlten Aktienkapital I , von den Reserven und
Saldovorträgen und von den verzinslichen Geldern. l)
erhoben und ist daher eine Vermögens-oder richtiger
Kapitalsteuer. Dasselbe gilt auch
von der ihr gegenüber-
stehenden glarnerischen Abgabe, die auf das
nomInelle
Aktienkapital) gelegt ist. Zwarwird diese letztere gesetz-
lieh als
Staatsgebühr bezeichnet, doch hat sie nicht
den Charakter einer Gebühr in dem technischen Sinne
des Entgelts für eine besondere Leistung des Staates,
sondern -übrigens unbestrittenernlassen -den einer
begliffsgemässell
(i Steuer I), da sie nicht von einer be-
stimmten Inanspruchnahme des
Staates abhängt, sondern,
gleich den auch
so benannten (i Steuern der Gesell-
schaften
mit Geschäftsbetrieb im Xanton, einfach nach
der Höhe des belasteten Kapitals bemessen wird. Dem-
nach liegt, im quotenmässigen
Umfange.des aargauischen
Steueranspruclls; tatsächlich ein interkantonaler Doppel-
. besteuerungskonflikt vor, den das Bundesgericht auf
Grund des Art.
46 Abs. 2 BV zu entscheiden hat.
- -Die Rekurrentin ist, soweit sie ihre statutarischen
Zwecke bisher verwirklicht hat, eine sog. Holding Com-
pany oder Kontrollgesellschaft amerikanischen Vorbilds,
welche Aktien an,derer Gesellschaften (zur Zeit von vier
a.rgentinischen Elektrizitätsunternehmungen) im Besitze
hat,
wn diese Gesellschaften kontrollieren d. h. deren
Betrieb beeinflussen zu können, wobei
ihre': eigenen
Aktien den Gegenwert dieses fremden Aktienbesitzes
darstellen, den fremden Aktien nach
aussensubstituiert
sind. Während eine primäre Aktiengesellschaft mit
S a.c li kap i t ,a I arbeitet; d. h.ihr Aktienkapital in
AS 45 t -'1 19
Sachgütern angelegt hat, die in kaufmännischer oder
technischer
Verwendung neues Kapital (Ertrag) erzeugen.
verfügt die Holding Company direkt nur über E: f f e k-
t e n kap i tal, nämlich die ihrerseits Sachkapltal ver-
tretenden Effekten (Aktien oder auch Obligationen) der
kontrollierten Gesellschaften. Sie vermehrt also nicht das
Sachkapital, sondern bewerkstelligt bloss eine sog. Eftek-
tensubstitutiOll (vergl. hierüber
ROß. LIEFMANN. Be-
teiligungs-und Finanzierungsgesellschaftell, spez. S. 72
ff.) und zieht ihren Ertrag ausschliesslich aus dnn E.r-
trägnissen
der kontrollierten Gesellschaften. Es liegt 111
der Natur der Sache, dass die Geschäftsführung einer
solchen Gesellscliaft. wenig umfangreich
ist und insbe-
sondere nicht in gleicher Weise, 'Wie der Betrieb einer Ull-
mittelbar . produktiv tätigen Gesellschaft, in die Er-
scheinung tritt. Sie mnfasst lediglich die Aufbewahrung
des fremden Aktienbesitzes, die Entgegennahme
seiner
Erträgnisse und deren Verwendung im Rahmen der
eigenen
Organisation, sowie die sog. Kontrolltätigkeit,
die
jedoch wohl in der auptsache hi der Weise ausgenbt
wird, dass Mitglieder des Verwaltungsrates der Holrlmg
Company
zugleich auch in den Verwaltungsränen d ,r
kontrollierten Gesellschaften sitzen und dass SIch dIe
Holding Company ferner auell all den Generalversamm-
lungen dieser Gesellschaften
den ihren Beteiligungen
entsprechenden Einfluss sichert. Immerhin
aber ist ennc
gewisse selbständige Geschäftsführung auch der Holdlll ;
Company wesentlich. Deren erörterte Struktur und
Funktion lässt es wohl als steuerpolitisch geboten er-
scheinen, sie
im Steuerrecht nicht den primären Aktien-
gesellschaften gleichzustellen, sondern
ihr eine privile-
gierte
Stellung einzuräumen, die dem Umstande Rech-
nung trägt, dass materiell ihr Kapital und Ihr Ertrag
schon durch die Besteuerung der unter ihrer Kontrolle
stehenden primären Gesellschaften erfasst werden. Neuere
Steuergesetze
haben denn auch diesem Postulate Genüge
getan, so in der
Schweiz das st. gallische Nachtragsgesetz
Doppelbesteuerung. N° 26. 201
vom 30. November 1916 zum Staatssteuergesetz (Art. 6)
und das zürcherische Steuergesetz vom 25. November
1917 ( 35),
und zwar ausdrücklich für die Holding
Company. Dasselbe scheint das glarnerische Gesetz betr.
die
Besteueiung der anonymen Erwerbsgesellschaften
vom 6.
Mai 1917 mit seiner Unterscheidung zwischen
Gesellschaften
mit Geschäftsbetrieb und solchen nur mit
Sitz im Kanton zu bezwecken, da unter dem (I Geschäfts-
betrieb doch wohl eine direkte Erwerbstätigkeit zu
verstehen ist, die bei der Holding Company begrifflich
fehlt. Dage.gen
enthält die aargauische Steuer gesetz-
gebung eine derartige
Spezialbestimmung zur Zeit noch
nicht.
3. -Die erforderliche selbständige Geschäftsführung
wird bei der Rekurrentin feststehendermassen durch
ihren
Verwaltungsrat und dessen Ausschüsse, in Ver-
bindung mit dem Bureaupersonal der A.-G. ( Motor in
Baden, besorgt. Ihrem Sitze in Glarus kommt ausschliess-
lich formelle Bedeutung zu.
Ihr dortiger Domiziliat I),
Advokat Dr. Schindler, hat aktengemäss keinerlei mate-
rielle Dispositionsbefugnis, sondern ist einfacher Adressat
d. h. lediglich
mit der Wahrung der aus dem Sitzeintrag
der Gesellschaft im Handelsregister nicht ergebenden for-
mellen
Verpflichtungen betraut, sodass der Sitz in der Tat
'als biosses (, Briefkastendomizil bezeichnet werden kann.
Trotzdem
ist die Rekurrentin dadurch zivilrechtlich un-
zweifelhaft in Glarus domiziliert. Denn nach Art. 56 ZGB
ist für den Wohnsitz der juristischen Personen im allge-
meinen
in erster Linie massgebend, was ihre Statuten
hierüber bestimmen. Und die Aktiengesellschaften im
besondern sind nach Art. 616 Zift. 1 und Art. 621 OR
direkt verpflichtet, den Gesellschaftssitz in den Statuten
zu bestimmen und ins Handelsregister eintragen zu laSSeIl.
Der Sitz einer Aktiengesellschaft befindet sich. also stets
an dem durch Statuten und Handelsregistereintrag als
solcher bezeichneten
Orte, selbst wenn es sich dabei um
einen rein formellen Sitz handelt (vergl. hierüber den
202 Staatsrecht.
Entschei des Bundesrates im BBI 1909 I S. 920). Diese
zivilrechtliche
Ordnung gilt jedoch nicht ohne weiteres
auch für das' Steuerrecht, speziell auf dem Boden def
Verbotes der interkantonalen Doppelbesteuerung. Aller-
dings
hat sich die einschlägige Praxis dahin entwickelt,
dass für die physische Person der zivilrechtliche Wohnsitz
als ihre wichtigste territoriale Beziehung
unter allen Um-
ständen ein Steuerdomizil begründet, mit dem als pri-
märem noch sekundäre Steuerdomizile in andern Kanto-
nen konkurrieren,
sofern, die Person daselbst weitere
territoriale Beziehungen von gewisser geringerer Bedeu-
tung . (Aufenthalt als sogenannter Sommerbewohner,
Grundbesitz oder Geschäftsbetrieb) hat. Allein diese
Identifizierung von zivilrechtlichem Wohnsitz.
und
Steuerdomizil im Sinne des einzigen oder doch primären
Steuerortes
ist auf die juristische Person nicht vorbe-
haltlos übertragbar.
Sie rechtfertigt sich bei der physi-
schen Person
zufoIge 'des Umstandes, dass deren zivil-
rechtlicher Wohnsitz nicht
völlig subjektiv bedingt,
sondern als
RechtsfoIge an einen bestimmten objektiven
Tatbestand geknüpft ist, sich nämlich gemäss Art. 23
ZGB
da befindet, wo die Person den Mittelpunkt ihrer Lebens-
führung und ihrer persönlichen 'Verhältnisse hat. Wohl
kann dieser Tatbestand durch subjektive Verfügung am
einen oder anderen
Orte geschaffen und der zivilrechtliche
'Vohnsitz insoweit frei
gewäh!t werden; dagegen besteht
die Freiheit, ihn ausserhalb des tatsächlichen Mittel-
punktes der persönlichen Existenz
zu nehmen. nicht.
Diese Regelung des zivilrechtlichen Wohnsitzes kommt
dem Postulat des Steuerrechtes
entgegen, wonach für die
Bestimmung des
Steuerdomizils auf die wirklichen
Lebens-
und Wirtschaftsverhältnisse abzustellen ist. Für
die juristische Person und speziell die Aktiengesellschaft
aber kann, wie bereits bemerkt, der zlvilrechtliche Wohn-
, sitz völlig frei gewählt werden, da er lediglich vom for-
mellen Moment der Angabe in den .Statuten abhängt. Bei
ihr fallen also Sitz und hitsächlicher Mittelpunkt der
Doppelbesteuerung. N° 26.
Existenz nicht notwendig zusammen, wenn dies auch
aller
Regel nach zutrifft. In diesem Regelfalle muss auch
für die juristische Person der
Sitz als primäres Steuer-
domizil anerkannt werden. Dagegen rechtfertigt sieh die
Annahme eines
Steuerdomizils an ihrem Sitze nach dem
erwähnten Postulate
nicht, wenn der Sitz ausnahmsWeise
bloss fonnelle Bedeutung hat d. h. mit keinerlei Geschäfts-
führung oder
Verwaltung verbunden ist, während diese
an einem andern
Orte der Schweiz, ausserhalb des Sitz-
kantons, lokalisiert ist. Anders wäre es den juristischen
Personen
möglich, ihre Steuerverhältnisse in künstlicher,
sachlich
nicht begründeter Weise zu regeln, was sich
mit dem Wesen der Steuerpflicht schlechterdings nicht
verträgt. Dass der juristischen Person auch an ihrem
bloss fonnellen
Sitze die staatlichen Rechtspflegeein-
richtungen zur
Verfügung stehen, kann nicht als Argu-
ment für ihre dortige Besteuerung ins Feld geführt
werden,
da ja diese Situation in einem solchen Falle nicht
durch die tatsächlichen Verhältnisse an sich gegeben ist,
sondern lediglich die Folge der künstlichen
'Wahl des
Sitzes bildet. Und dasselbe gilt von der sog. Behei-
matung der Rekurrentin an ihrern Sitze; denn wenn zu
deren Konstituierung als schweizerische Gesellschaft
Sitzbestimmung
'und Handelsregistereintrag an einem
.
Orte der Schweiz erforderlich waren, so entsprach es doch
wiederum nicht den tatsächlichen Verhältnissen, hiefür
gerade Glarus zu Wählen. Der in Rede stehende Vorbehalt
ist, wenigstens der
'Virkung nach, vom Btmdesgericht
neuestens schon gemacht worden
i. S. Einfuhrgenossen-
schaft der schweiz. Metallindustrie gegen Zürich (AS 44
I S. 131 f.), indem dort zwar die Steuerpflicht der juristi-
schen Person an ihrem bloss fonnellen
Sitze nicht grund-
sätzlich ausgeschlossen, die
Steuerquote des Sitzes
jedoch mangels jeder damit verbundenen Geschäfts-
tätigkeit auf null bestimmt wurde. Bei nochmaliger
Prüfung dieser Frage erscheint es als zweckmässiger, einen
Steueranspruch des rein formellen
Sitzes, dem ein Ort
:W.l
in einem andern Kanton mit der normalerweise am Sitze
sich abspielenden Geschäftsführung gegenübersteht. di-
rekt zu verneinen. Ob die Wahl eines solchen Sitzes in
Steuerrücksichten oder
in andern Verhältnissen ihren
Grund
hat, ist unerheblich, es genügt die Tatsache, dass
der statutarische
Sitz als der 'Wirklichen Situation in
keiner Weise angepasst, sondern durchaus künstlich
geschaffen erscheint.
4. -Die
Anwendung dieses Grundsatzes auf die Re-
kurrentin führt dazu, ihr (primäres) Steuerdomizil nicht
an ihrem Sitz in Glarus, sondern in Baden anzunehmen, da
ihre, an sich dem Sitze zukommende Geschäftsführung
oder Verwaltung als tatsächlich an dieseln letztern Orte
lokalisiert zu betrachten ist. Mit der dortigen A.-G.
( Motor steht nämlich die Rekurrentin nicllt nur in dem
mehr äusserlichen Verhältnis, das aus der vertragsmässi-
gen Besorgung ihrer Bureauarbeiten durch das Personal
des
!Motofl resultiert, sondern auch in engster innere!'
. Beziehung. Denn der MotOr ist an ihr seit ihrer Grün-
dung durch Aktienbesitz beteiligt
(vergi. Schweiz. Finanz-
jahrbuch, 1914,
S. 374; 1918, S. 445), und zwar wohl in
wesentlichem Masse, wie daraus geschlossen werden darf,
dass nach den Feststellungen
unter Fakt. Aoben drei her-
yorragende
Persönlichkeiten seiner Verwaltung (Boveri,
Nizzola und Dotzheimer) auch ihrem Verwaltungsrate in
leitender Stellung angehören. Der tatsächliche Mittelpunkt
des Eigenlebens der Rekurrentin befindet sich daher unbe-
streitbar in Baden, als am Sitze des ( Motor , hei dem dit;
Fäden ihres Geschäftsverkehrs zusarmnenlaufen und wo
denn auch jene leitenden Persönlichkeiten ihren Wohnsitz
haben.
Unter diesen Umständen hätte die Rekurrentin
ihren zivilrechtlichen
Sitz natürlicherweise ebenfalls in
Baden nehmen sollen :
dort hat sie den materiellen, durch
die Verhältnisse gegebenen Wohnsitz
und damit, gemäss
der vorstehenden. Erwägung, das Steuerdomizil. Dass sie
sich zur fraglichen Geschäftsführung
nicht eigener stän-
diger Anlagen oder Einrichtungen bedient,
kann nichts
,
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Doppelbesteuerung. No 26.
verschlagen. Dieses Erfordernis ist durch die Praxis nur
zur Charakterisierung des sekundären Stnuerortes des
auswärtigen Geschäftsbetriebes
und unter der selbst-.
verständlichen Voraussetzung aufgestellt worden, dass
solche Anlagen oder Einrichtungen in dem zu besteuernden
Unternehmen überhaupt vorhanden seien. Es krum
deshalb von vornherein nicht in Betracht komme ,
wenn, wie vorliegend, das zu besteuernde Unternehmen
ni r gen d s eigene ständige Anlagen oder Einrichtungen
hat, wenn vielmehr der bloss formelle Sitz einem Orte mit
der Geschäftsführung ohne solche Anlagen oder Ein.,.
richtungen gegenübersteht. In diesem ungewöhnlichen
Falle ist der Geschäftsführungsort unter Ausschluss d
formellen Sitzes als Steuerdomizil anzuerkennen; denn
als primärer Steuerort
verdient er vor dem bloss fonnellen
Sitze den Vorzug, und den Begriff eines der sekundären
Steuerorte erfüllt der letztere unzweifelhaft nicht.
Ein
'Viderspruch dieses Entscheides mit dem vom Kanton
Glarus angerufenen Urteil i. S. d.er Bank in Baden (AS 43
S. 201 ff.) besteht insofern nicht, als dort hauptsächlich
darauf abgestellt wurde, dass die Schweiz. Bankgesell-
schaft
in Zürich nicht den eigentlichen Geschäftsbetrieb
der
Bank in Baden, sondern lediglich deren partielle
,Liquidation besorgt habe. '
S. -Auch soweit die Rekurrentin ihre Steuerpflicht
im Kanton Aargau aus dem Gesichtspunkte des Art. 4
BV, wegen willkürlicher Anwendung des kantonalen
Steuergesetzes
vom 15. September 1910, grundsätzlich
anficht,
geht der Rekurs fehl. Wenn 1 dieses Gesetzes
näher bezeichnete Erwerbsgesellschaften als steuer-
pflichtig
erklärt, die entweder im Kanton ( domiziliert
sind oder hier, bei auswärtigem Hauptdomizil , ein,e
geschäftliche Niederlassung, eine Fabrik, einen Betrieb
oder ein Geschäft irgend welcher
Art besitzen oder
betreiben
, so wollte damit dem Steuerbereich für inter-
kantonale Verhältnisse offensichtlich die volle, llachde '
Praxis des Bundesgerichts zu Art. 46 Abs. 2 BV zulässne'
2Q6
Ausdehnung gegeben werden. Folglich darf der vorste-
hend
entwickelte Begriff des steuerrechtlichen Domizils
der juristischen Person
im hier gegebenen Falle ohne
Willkür auch in das kantonale Gesetz
hineingelegt und
demnach die Rekurrentin als im Kanton Aargau domi-
ziliert
) behandelt werden.
6. -Die spezielle Anfechtung der aargauischen Steuer-
auflage pro 1917,
wegen Willkür, ist ebenfalls unbegrün-
det. Dieser Steuerauflage
steht der Grundsatz der kan.to-
nalen Steuerpraxis, wonach die ordentlichen Steuern
im Steuerjahr zu beziehen sind und nicht nachträglich
eingefordert werden können , keineswegs entgegen. Wenn
das Obergericht
angenommen hat, dass diesem Grund-
satz vorliegend durch die ursprüngliche Zustellung des
Steuerzettels
mit Zahlungsaufforderung, vom 5. Dezem-
ber 1917, seitens der Finanzdirektion Genüge geschehen
sei, obschon die Finanzdirektion sich dann zur Wieder-
erwägung dieser Steuerverfügung bereit erklärt und ihren
endgültigen Entscheid erst im September 1918 getroiIeu
hat, so ist das gewiss nicht willkürlich. Dass die Rekur-
rentin aus der
V'erzögerung der Erledigung ihres Wieder-
erwägungsgesuchs nicht einfach schliessen dudte, die
Finanzdirektioll verzichte auf den Steueranspruch, bedarf
keiner weitern
Begrlindung.
- -Die bishmigen Erwägungen würden an sich dazu
führen, dem Kanton Glarus auch für das Jalu' 1917 jedes
Steuerrecht
gegenüber der' Rekurrentin abzusprechen.
Nun hat sich aber der Kanton Aargan -im Widersprnch
freilich
mit der Begründnl1g seines Standpnnktes schon
durch die Finanzdirektion -auf die Besteuerung einel
Quote
von 90 % der in Betracht fallenden Welte be-
schränkt, und die Rekurrentin hat für den Fall der Zu-
lässigkeit dieses Anspruchs eine weitergehende Reduktion
ihrer
Besteuerung durch den Kanton. Glarus nicht ver-
langt.
Bei dieser prozessualen Situation muss sich das
Bundesgericht auf die Abweisung des Rekurses gegen-
über dem
Kanton Aargau und auf die Feststellung der
Doppelbesteuerung. N°. 27.
dessen effektiver Steuerforderung entsprechenden Rück, ...
erstattungspflicht des Kantons Glarus, die unbestritten
ist, beschränken.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
- Das Hauptbegehren der Rekurrentin um Aufhebnng
des Urteils der I. Abteilung des aargauischen
Obergerichts
vom 24. Januar 1919 und Feststellung, dass der Kanton
Aargau keinerlei Steueransprüche gegen sie habe, wird
abgewiesen.
- Das Eventualbegehren der Rekurrentin wird dahin
gutgeheissen, dass der
Kanton Glarus pflichtig. erklärt:
wird, ihr neun Zehntel der pro 1917 bezogenen
Steuer
zurückzuerstatten.
- Urteil vom 11. Juli 1919
i. S. Schweizerische Lebensversichel'tlllgS-und lentenanstalt
gegen
Solothurn und Zürich.
Ar t. -16 Ab s. 2 B V. Eine aUSWärtige Gen e r al a gen tu r
einer Versichernngsgesel1schaft begründet normalerweise
k ein besonderes Steuerdomizil.
A. -Die Rekurrentin, Schweiz. Lebensversicherungs-
und Rentenanstalt , die im Jalne 1857 als ( Schweiz.
Rentenanstalt
gegründet worden ist, betreibt. mit
statutarischem Sitz in
Zürich als Hauptgeschüft;)
die Kapitalversichernng auf den Todes-und den Erlebens-
fall für über
2000 Fr., mit und ohne Ansprnch der Ver-
sicherungsnehmer auf Rückvergütung der Rechnnngs-
überschüsse (Gegenseitigkeit), sowie die Rentenver-
sicherung, und daneben, als besondern Geschäftszweig
für das .Gebiet der Schweiz, noch die sog. Volksver--
sichernng
als Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit
für höchstens
2000 Fr;, mit . und ohne ärztliche Unter-