54 Kreisschreiben des Bundesgerichts. N"16.
mit der Zustellung Verrichtungen besorgt, die an sich
dem Amte obliegen würden. Es kann daher auch die mit
dem 1. Januar 1918 erfolgte Erhöhung der fraglichen
Posttaxe auf 30 Cts. die Betreibungsämtt'r nicht berech-
tigen, vom Gläubiger einen entsprechend grösseren
Kostenvorschuss
zu verlangen, d. h. die Differenz zwischen
der früheren
und der nunmehr geltenden Taxe zu den von
den Parteien zu ersetzenden Betreibungskosten
hinzu-
zuschlagen.
Anders
verhält es sich mit dem Porto für die Rücksen-
dung des Doppels des Zahlungsbefehles
oder der Konkurs-
androhung durch das Betreibungsamt an den Gläubige .
Hier handelt es sich um eine reine Frankatur für dIe
Beförderung des Gläubiger-Doppels
an den Bestimmungs-
ort, die deshalb nach dem allgemeinen Grundsatze des
Art. 2 des Tarifes dem Amte neben der Gebühr der Art. 10
und 23 ebenda vom Gläubiger zu ersetzen ist. Da unter
Frankatur im Sinne des Art. 2 Tarif ohne Frage die
jeweils geltenden Portoansätze
zu verstehen sind, muss
daher
der eingetretenen Erhöhung dieser um e 5 Cts.
für Sendungen innerhalb und ausserhalb des Lokalrayons
bpi Bestimmung des Kostenvorschusses Rechnung getra-
gen werden.
Es beträgt somit der vom Gläubiger zu leistende
Kostenvorschuss
ab 1. Januar 1918, solange nicht allen-
falls der Bundesrat eine Rnvision des Gebührentarifes
selbst vornimmt, je nachdem der Wohnort des
Gläubi-
gers oder seines Vertreters im Lokalrayon des Betr
bung amtes liegt oder nicht, 90 Cts. bezw. 95 Cts. fur
Forderungen bis auf 100 Fr. und 1 Fr. 60 Cts. bezw.
Fr. 65 Cts. bei Forderungen über 100 Fr.
'Vir ersuchen Sie von dieser Weisung den unwren
Aufsichtsbehörden und den Betreibungsämtern Ihres
Kantons Kenntniss zu geben und dafür sorgen zu wollen,
dass alle Betreibungsämter künftig im angegebenen
Sinne verfahren
OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem
EnLscheidungen der 8choldhetreihonls und 'Komrakammer ..
'Arrits de la Chamhre des poursuites et des 'aUlites.
17. Intscheid vom 16. Kall9lB i. S. Wehrli.
.Es ist Sache des GI ä u b i ger s, der Verwertung verlangt,
därzutun, dass die pr ovi so ri s c herteilte Rechts-
öffnung durch Klagefristablauf zur de-
f i n i t i v eng e w 0 r den ist.
A. -In der Betreibung Nr. 55,946 des Betreibungs-
;amtes Bern-Stadt wurde der Gläubigerin, der Schweize-
rischen Volksbank in Bern, gegenüber der Schuldnerin,
Marie Wehrli in Bern, provisorische Rechtsöifnung erteilt.
Im Verlaufe verlangte dann die Gläubigerin beim Betrei-
bungsamt die Verwertung, die ihr jedoch bis nach Er-
bringung des Beweises, dass innert der gesetzlichen Frist
.eine Aberkennungsklage nicht eingereicht worden sei,
werveigert wurde.
.
Auf die Beschwerde der Gläubigerin hin, hat die ber-
,nische Aufsichtsbehärde die bezügliche Verfügllngdes
Betreibungsamtes Bern-Stadt aufgehoben und dasselbe
angewiesen,
von S c h u I d n erden Beweis zu verlangen.
,dass
er eine Aberkennungsklage eingereicht habe. Sie ging
davon aus, die provisorische Rechtsöffnung gebe grund-
.sätzlich dem Gläubiger das Recht auf Verwertung, und
nur in einem Falle, nämlich dann wenn der Schuldner
rechtzeitig Aberkennungsklage angehoben habe, bedürfe
es noch einer weitern Abklärung der Verhältnisse. Dass
dieser Ausnahmefall vorliege müsse aber der Schuldner,
von dessen Handlung er abhängig sei, beweisen. Dadurch
'AS '" 111 -19tB
56 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
werde der ihm vom Gesetz zuerkannte Schutz in keiner
Weise beeinträchtigt, anderseits aber würde durch eine-
entgegengesetzte Regelung
dem Gläubiger Kosten und
Umstände bereitet und das Verfahren unliebsam ver-
langsamt. .
B. -Gegen diesen Entscheid
vom 4. AprIl 1918-
rekurrierte die Schuldnerin Weh.:li an das Bundesgericht,
mit dem Antrag auf Aufhebung desselben und Abweisung.
der Beschwerde der Gläubigerin. Zur Begründung wurde
angeführt: Wenn in einer Betreibung Rechtsvorschlag
erhoben worden sei, 0 bleibe das Verfahren gehemmt,
bis er beseitigt sei und die Beseitigung habe der Gläubiger
nicht der Schuldner zu beweisen. Die Vorinstanz übersehe
in ihrem Entscheide den Unterschied zwischen der nur
provisorischen und der definitiven Rechtsöffnung und
im übrigen würde gerade das von ihr eingeschlagene Ver-
fahren zu einer Verzögerung der Verwertung führen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
. in
ErUJägung:
- -Der Gläubiger, der die Fortsetzung einer Betrei-
bung verlangt, ist grundsätzlich verpflichtet, den Benis
dafür zu erbringen, dass er zu seinem Begehren berechtigt,
bezw. dass die
vom Gesetz vorgesehenen Grundlagen für
ein solches vorhanden sind. Gestützt hierauf hat sich die
Rekurrentin mit Recht gegenüber dem vorinstanzlichen
Ent cheid zur Wehr gesetzt: Denn die Grundlage eines .
Verwertungsbegehren
nach ergangener provisorischer
Rechtsöffnung ist, dass diese
durch Ablauf der Frist für
die Erhebung der Aberkennungsklage (oder durch Ab-
weisung der letzteren), zur definitiven geworden ist. Erst
wenn daher der Gläubiger den negativen Beweis, dass eine
IOage innerhalb der Frist nicht eingereicht worden ist ..
erbracht hat, kann.er verlangen, dass das Betreibungsamt
zur Verwertung schreite.
-
Der Rekurs erweist sich aber noch von einem
andern Gesichtspunkte aus als begründet. Bevor ein
lPld KOPkurakammer. N-18. i'J
Bet.-eibungsamt einem Begehren um Fortsetzung einer
Betreibung .. entsprechen darf, muss e ich selber verge-
wis ern können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen
mefnt vorhanden sind. "Das beisst im vorliegenden Fall,
das Betreibungsamt muss fel-tstellen können, ob zuf6lge
Ablaufes der Klagefrist die provisorische Rechtsöftnung
definitiv
geworden ist. Diese" Vergewisserung liessesich
nur auf zwei Wegen erreichen, nämlich enLweder durch die
Beibringung der nötigen Ausweise
eitens des Gläubigers,
oder
aber dadurch, dass das Betreibungsamt sich diese
Ausweise
vom Schuldner oder dem zuständigen Richter
selber verschaffen würde. Wollte mau nun aber diesen
letztern Weg einschlagen, so würde man dem Betreibungs-
amt damit eine Verpflichtung auferlegen, für die im Gesetz
schlechterdings eine Grundlage nicht zu finden ist. Auch
von diesem Standpunkt aus kann es daher nur dem Gläu-
biger zukommen, für die Beibringung dei" erforderlichen
Ausweise besorgt zu, sein.
Demnach erkennt die Schuldbetreib.-u. Konkurskammer :
. Der Rekurs wird gutgeheissen.
18. Ixtrait c1e l'amt du 16 mai 1918
dans la cause Franc et conaorts.
Sursis general aux ponrsuites. Obligation du requerant de
produire une comptabilite exacte et regulierement tenue.
But du sursis. Faute consistant a favoriser certalns re
anciers.
Le blmefice du sursis doit en tout cas etre refu,se au
debiteur par les motifs suivants :
II resulte
du dossier que Fugazza exploite une pension
dont le benefice brut annuel est d'environ 80000 fr. Or,
suivant l'art. 13, chiff. 3 litt. d du reglement du 6 mai
1890 sur le Registre du commerce et la Feuille officielle