force majeure -quand ils'est produit pendant la
demeure et estime qu 'il repond non seulement de la perte
de la chose, mais encore de sa deterioration ou de la
dimlnution de sa valeur economique. C'est rette derniere
eventualite qui s'est produite en l'espece; l'instance can-
tonale a admis en effet que le salol achete par le recou-
rant au prix de 7000 fr. a subi une diminution de valeur
considerable et qu'il n'a pu etre realise ulterieurement
que pour 3240 fr. 40; elle a constate en outre que cette
realisation a eu lieu de bonne foi. Dans ces circonstances.
le
demandeur etait bien en droit de reclamer au recourant
la difference entre ce montant et le prix convenu, soit la
somme de 3759 fr. 60 qui Iui a ete accordee par la Cour
de justice civile. Au surplus la demande pourrait etre
admise en application des art. 93 et 94 CO ; il n'est point
conteste en effet que le. salol )) est une substance su-
jette a deperissement)); le demandeur etait donc en
droit d'en exiger la resiliation, apres sommation prea-
lable, et c'est bien dans ce sens qu'il a agi en juillet 1916.
le Tribunal jederal prononce :
Le recours est ecarte et l'arret cantonal est conflrme.
16. Urteil 4tr L Zivilabtejlung vom 16. Erz 1918
i. S. Jotta gegen Vidie1la. .
Art. 8 2 0 R : Ein red e des nie h t e r füll t e n
Ver t rag e s wegen Nichtlieferung eines von mehreren
Kaufgegenständen.
A. -Am 8. Februar 1917 bestellte der Beklagte Vidiella
heim Reisenden des Klägers unter Genehmigungsvorbehalt
des Verkäufers 15 Fass Montagner und 5 Fass Alicante.
lieferbar
sofort und zahlbar innert 30 Tagen. Mit Zuschrift
vom 14. Februar genehmigte der Kläger diesen Vertrag,.
erklärte jedoch, den 'Wein nicht sofort liefern zu können,
Obligationenrecht. 1'0 16.
da die Ware zur Zeit schwer erhältlich sei, er hoffe der
Beklagte werde noch kurze Zeit Geduld haben. Hierauf
antwortete der Beklagte nicht. Am 22. Februar sodann
berichtete der Kläger dem Beklagten, er könne nunmehr
den Alicante liefern, hinsichtlich des Montagner dagegen
müsse
er noch Geduld haben, bis er ihn erhalte. Der
Beklagte hat daraufhin um Lieferung des Alicante gebeten,
ohne hinsichtlich des Montagners einen Vorbehalt zu
machen. Am 28. Februar gelangte er in den Besitz des
Alicantes
und am 16. März stellte ihm der Kläger Rech-
nung dafür. Der Beklagte verweigerte jedoch die Zahlung
bis er auch den Montagner erhalten haben werde und
sandte dementsprechend die ihm vom Kläger am 22. und
nochmals am 27. März zugestellte Tratte per 3. April
1917 zurück.
Daraufhin hat ihn der Kläger auf Zahlung
des Fakturabetrages, plus Protestkosten, nämlich auf
2910 Fr. 30 Cts. nebst Zins zu 5% seit 3. April 1917 ein-
geklagt.
B. -Die erste Instanz hat diese Klage zur Zeit abge-
wiesen und auf die Appellation des Klägers hin, hat die
Vorinstanz
das erstinstanzliehe Urteil bestätigt. Sie ist
dabei davon' ausgegangen, es handle sich um ein Ge-
samtlieferungsgeschäft ), das den Beklagtnn erst nach
Lieferung heider Weine zur Zahlung verpflichte. Zwar
habe der Beklagte dem Kläger hinsichtlich des Montagner
einen kurzen Lieferungsaufschub bewilligt, derselbe sei
aber längst abgelaufen und der Beklagte habe daher mit
Recht dem Kläger die Einrede des Art. 82 OR entgegen-
gehalten. Hiezu sei
er um so eher berechtigt, als er sich
zur Hinterlegung des Kaufpreises bereit erklärt .habe.
Uebrigens
habe der Kläger dadurch, dass er im Prozess die
Erklärung abgegeben, er werde erst liefern, wenn er für
den Alicante bezahlt sei, eingestanden, dass er jetzt liefern
könnte. Er sei daher auf alle Fälle im Leistungsverzug.
Eine Minderheit des Obergerichtes hat die Appellation
gutheissen wollen, weil
der Beklagte dadurch, dass er
dem Kläger auf dessen Anzeige, er könne den Montagner
7-4
Obligationen recht. N° 16.
-erst nach Eingang liefern, nicht geantwortet, sich mit der
Umwandlung des ursprünglichen ( Gesamtgeschäftes ) in
ein sukzessive zu erfüllendes einverstanden erklärt habe.
. C. -Gegen das obergerichtliehe Urteil hat der Kläger
he Berufung
an das Bundesgericht ergriffen, indem er
benntragte, es sei seine Klage in vollem Umfange gutzu-
helssen.
-Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Ob der Beklagte der Kaufpreisforderullg des Klä-
gers aus
der Alicantelieferung wegen der Nichtlieferung
des Montagner die Einrede des nichterfüllten
Vertrage
entgegenhalten kann, hängt in erster Linie davon ab, in
welchem Zusammenhang die Lieferungspflichten des Klä-
gers hinsichtlich
der bei den Weinsorten stehen. Nur
wenn es richtig ist, dass die Parteien die beiden Liefe-
rungen
derart miteinander verknüpfen wollten, dass die
eine nicht ohne die andere erfolgen dürfe, kann ange-
nommen werden, auch die Zahlungspflicht solle von der
Lieferung beider
Veine abhängen, BEcKER N. 4 zu Art. 82.
Dass dem
so ist, ergibt sich daraus, dass der Art. 82 die
Einrede des nichterfüllten Vertrages nur dann gewährt,
wenn es
sielt um Leistung und Gegenleistung aus ein und
demselben Vertrag handelt. Entscheidend ist sonach
nicht die Identität der in Fra-ge kommenden Personen,
sondern die Identität des Geschäftes. Garantiert wird
also z.
B. nicht die gegenseitige Erfüllung verschiedener
Verpflichtungen aus einem ganzen Geschäftsverkehr
zweier Personen. Gleich wie dieser Fall
aber muss, man-
gels eines inneren Unterschiedes, der behandelt werden
in dem zwar äusserlich ein Rechtsgeschäft vorliegt, diese
Rechtsgeschäft aber sich zusammensetzt aus verschie-
denen, wirtschaftlich
nicht zusammenhängenden Ver-
pflichtungen. Prüft man von diesem Gesichtspunkt aus
den vorliegenden Rechtsstreit, so ergibt sich, dass die
Vorillstanz zu
Unrecht den Art. 82 zur Anwendung ge-
hracht hat. Zwar wurden die beiden Veinlieferungen in
Obligationenrecht. N° 16. 75
einem Vertragsakt und mit gleicher Lieferzeit abgemacht,
allein ein innerer Zusammenhang zwischen ihnen fehlt,
oder ist zum mindesten seitens des Beklagten nicht dar-
getan. Es handelt sich um zwei verschiedene Weinsorten
also um zwei verschiedene Kaufgegenstände, die eben:
sogut in zwei selbständigen Verträgen hätte verkauft
werden können. Bestünden hierüber noch Zweifel, so
würden diese ohne weiteres dahinfallen, wenn
man be-
rücksichtigt, dass der Beklagte
auf die Anzeige des Klä-
gers,
er könne ihm vorläufig nur den Alicante, den Mon-
tagner aber erst in unbestimmter Zeit, nämlich nach Ein-
gang, liefern. keinerlei Einwendungen erhob und den
Alicante vorbehaltlos annahm.
- -Aber auch wenn man annimmt, das streitige
Geschäft sei ursprünglich als ein einheitliches gedacht
gewesen, so ist die Klage dennoch zu schützen, denn
dieser ursprüngliche Vertrag hat nachträglich eine erheb-
liche Aenderung erfahren. Dadurch, dass
der Beklagte
?en Alicante annahm, trotzdem er wusste, dass der Kläger
Ihm
den Montagner erst in unbestimmter Zeit liefern
werde, hat er sich nämlich einverstanden erklärt mit einer
Umwandlung des ursprünglich einheitlich zu erfüllenden
in ein sukzessive abzuwickelndes Geschäft, und zwar ist
im Zweifel anzunehmen dass (wie das z. B. auch für
die eigentlichen Sukzessivlieferungsgeschäfte gilt, vergl.
STAUB, Exk. zu 374 A. 136), diese Abänderung nicht
nur die Lieferungspflicht des Klägers, sondern auch die
Zahlungspflicht des Beklagten umfasste. Uebrigens konnte
der Kläger im Hinblick auf die heute bestehenden wirt-
schaftlichen Verhältnisse, aus denen er ersehen musste .
dass einerseits der Kläger seine Lieferanten mit de:'
Zahlung auch nicht warten lassen durfte, und dass ander-
seits wegen der schwierigen Transportverhältnisse der
Eingang des Montagners nicht mit Bestimmtheit voraus-
zusehen war.
darüber nicht im Zweifel sein, dass der
Kläger
mit der Zahlu:n:g des Alicante nicht ins Ungewisse
hin zuwarten wollte, bis er auch den Montagner werde
liefern können. Nun hnt der Beklagte allerdings behaup-
tet, und die Vorinstanz ist dem beigetreten, er habe dem
Kläger
nur einen kurzen Lieferungsaufschub gewährt.
Allein aus den Akten ergibt sich das nicht. Vielmehr
hat
in seinem Schreiben vom 22. Februar der Kläger dem
Beklagten ausdrücklich erklärt,
er müsse hinsichtlich des
Montagners Geduld haben bis
nach dessen Eingang. Da-
nach handelte es sich nicht um einen Aufschub auf kurze,
sondern
um einen solchen auf unbestimmte Zeit.
Nach dem Gesagten ist anzunehmen, dass der Beklagte
zu separater Bezahlung des Alicante verpflichtet war.
Diese Zahlung durfte er, wie das Bundesgericht in kon-
stanter Praxis für die eigentlichen Sukzessivlieferungs-
geschäfte festgestellt hat (AS 38 II S. 121 f. Erw. 1,
S.481 ff. Erw. 2), nicht schon deswegen verweigern, weil er
vom Kläger noch eine weitere Lieferung zu fordern hatte,
sondern nur dann, wenn der Kläger mit derselben zur
Zeit der Fälligkeit der Kaufpreisschuld aus der bereits
effektuierten Lieferung
im Verzuge war. Diese Voraus-
setzung trifft nicht zu, denn die Fälligkeit der Kaufpreis-
forderung aus dem Alicantegeschäft
trat nach dem Kauf-
vertrag 30 Tage nach der Ablieferung, welche Ende
Februar erfolgte, also spätestens Ende März ein. Späte-
stens am 3.April. als dem Fälligkeitsdatum der ihm vom
Kläger zugesandten Tratte, war daher, der 'Beklagte mit
seiner Zahlung in Verzug, der Kläger dagegen war damals
hinsichtlich des Montagners noch nicht leistungspflichtig.
Nach dem abgeänderten, vom Beklagten stillschweigend
gebilligten Kaufvertrag, musste
er erst liefern nach Ein-
gang der Ware. Dass dieser damals bereits erfolgt gewesen
sei, ist nicht bewiesen. Speziell geht das nicht aus der
viel später im Prozess abgegebenen Erklärung des Klä-
gers hervor, er werde erst liefern, wenn er für den Alicante
bezahlt sei.
'
Danach war am 3. April zwar der Beklagte mit seiner
,-Zahlung, nicht aber der Kläger mit seiner Lieferung im
Verzug. Dementsprechend durfte
sich jener auch nicht
.Obligationenrecht. N° 17. 77
auf Art. 82 berufen, wohl aber hätte die Einrede des
nichterfüllten Vertrages dem Kläger gegenüber einem
Leistungsanspruch des Beklagten zugestanden
(STAUB,
Exk. zu 374 A. 136 a.)
3. -Der Beklagte hat allerdings noch erklärt, er sei
eventuell bereit, den Kaufpreis des
Alinante zu hinter-
legen bis nach Empfang des Montagners. Allein nach dem
Gesagten
hat der Kläger ein Recht auf Zahlung, und die
Deposition konnte ihm diese schon deswegen
nicht
ersetzen, weil er bis zur Lieferung des Montagners über
dieses Geld
nicht hätte verfügen können und lediglich auf
die niedrigen Depositenzinsen angewiesen gewesen wäre.
4. -Nicht gutzuheissen
ist die Klage dagegen, so weit
sie auf Ersatz der Protestkosten geht. denn angesichts
der strikten
Zahlungs weigerung des Beklagten hätte der
Kläger ihm die Tratte nicht mehr zustellen sollen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird begründet erklärt und in Aufhebung
.des
Urteils des aargauischen Obergerichtes vom 23. No-
vember 1917 die Klage im Betrage von 2895 Fr. 15 Cts.
nebst Zins zu 5 % seit' 3. April 1917 gutgeheissen.
, 17. Arret de la Ier Sectlon civil, du 16 mara 1918
dans la cause Grodllu contre Union l'1U' 1 .
Exclusion d'un membre d'une Societe co operative catholique,
par le motif qu'il a epouse une femme divorcee; admissibilite
de ce motif d'apres les statuts et nQnobstant la garantie
constitutionneHe du droit au mariage. Decision valable
quoique rendue sans que l'interesse ait ete appeIe a se de-
fendre. .
A. -L'Union rurale est une Societe catholique de
secours mutuels fondee dans le but de rapprocher et de
reunir
par un lien amical les catholiques-romains des