Mental incapacity invalidates suretyship despite asset management

BGE 44 II 446Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume II28 de dez. de 1918Modified

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Resumo

Wirz' heirs appealed after the Basel-Landschaft Obergericht rejected their debt denial action concerning surety obligations signed by Albert Wirz-Ehrsam. The Federal Court held that a suretyship declaration made by a mentally ill person is invalid even if the person had previously managed his property in an orderly way. The lower judgment was set aside and the heirs' challenge was upheld to the extent necessary to deny enforceability of the surety obligation.

Regest

Art. 16 ff. ZGB, suretyship capacity; mental illness and validity of legal acts: a surety declaration is void if, at the time of declaration, the person lacked capacity to act because of mental disorder. The fact that the person had previously administered his property properly does not exclude incapacity nor create a presumption of capacity where the decisive act was made under a disabling psychic condition (consid. 1). The legal assessment turns on the concrete mental state at the moment of the declaration; external business competence or prior orderly conduct is not decisive if the decisive cognitive and volitional elements were absent.

Texto completo

Proiessrceht. N° 79. 79. Beschluss des :Bundesgerichtes 'Vom 30. November 1918 über das :Berufungs'Verfahren wä.hrend der Dauer des reduzierten Fahrplans. Mit Rücksicht auf die durch den reduzierten Fahrplan bedingte Erschwerung des persönlichen Erscheinens de,-' Parteien und ihrer Vertreter zur mündlichen Verhand- lung bei Berufungen hat das BundesgE'richt beschlossen:

  1. -Wenn der Streitwert den Betrag von 4000 Fr. rreicht oder der Streitgegenstand keiner Schätzung unterliegt, so k a n n der Berufungskläger innert der Be- rufungsfrist die Berufung schriftlich begründen, wenn er zugleich auf die mündliche Verhandlung verzichtet.

-Der Präsident teilt diese Rechtsschrift dem Be- rufungsbeklagten mit und wartet mit der Vorladun? zur mündlichen Verhandlung während 10, im beschleumgten Verfahren während 5 Tagen zu. Reicht der Berufungs- beklagte innert dieser Frist eine schriftliche Antwort ein in welcher er auf die mündliche Verhandlung ver- zichtet, so unterbleibt diese Verhandlung. Unterlässt er dies, so werden beide Parteien zur mündlichen Verhand- lung vorgeladen. Die Rechtsschrift des Berufungsklägers bleibt bei den Akten. . 3. -I n den s c h 0 n bei m' B und e s ger ich t a n h ä n gig e n B e.r u fun gen können die Parteien auf die mündliche Verhandlung verzichten und ausser- gerichtlich schriftliche Berufungsbegrtrndungen auntau sehen. Das Bundesgericht wird diese Rechtssclmften berücksichtigen, wenn sie 14 Tage vor der angesetzten mündlichen Verhandlung eingereicht werden und der Berufungsbeklagte anerkennt, dass ihm die Berufungs- schrift des Berufungsklägers zur Kenntnis gebracht worden ist. 4. -Dieser Beschluss ist TIn Bundesblatt und sonst in geeigneter Weise bekannt zu machen. Derselbe gilt für so lange, als -der reduzierte Fahrplan in Kraft bestehen wird. I. PERSONENRECHT DRO IT DES PERSONNES 80. 'Urteil er L Zivil abteilung vom 28. Dezember 1918 j. S. Wirz' Erben gege :Basellandsch ft1iche ltantonalbank. U r t eil s u n f ä h i g k e i t: Ungültigkeit einer von einem Geisteskranken abgegebenen Bfugschaftserklärung, trotz- dem der Bürge bisher sein Vermögen ordentlich verwaltet hat. A. -Albert 'Wirz-Ehrsam, Förster in Sissach, der Ehemann bezw. Vater der Kläger, verbürgte sich im Jahre 1913 für drei Forderungen derBeklagtengegen einen E. Buser-Gass. Diese Forderungen, von denen di ersten zwei hypothekarisch sichergestellt waren, beliefen sich auf 5600 Fr., 30,000 Fr. und 2000 Fr. Nach dem Tode des Bürgen 'Wirz betrieb die Beklagte den Hauptschuldner und griff sodann fur die Beträge, in denen sie nicht gedeckt wurde, auf die Kläger als Erben des Bürgen, bezw. auf die . Mitbürgen. Die erstgenannte Hypothekarforderung war ganz zu Verlust gekommen, die zweite mit 12,086 Fr. 90 Cts. und die Chirographarforderung mit 847 Fr. Hinsichtlich der letzteren, bezw. des auf sie entfallen- den Halbteils (der andere ging zu Lasten eines Mitbürgen), erhoben die Kläger Aberkennungsklage, die jedoch, nachdem sie das Bezirksgericht gutgeheissen, vom Ober- gericht Baselland abgewiesen wurde. Die Hypothekar- forderung von 5600 Fr., für die sich ausser Wirz noch zwei Mitbürgen verpflichtet hatten, bildet ebenfalls Gegen- stand eines Aberkennungsprozesses, der aber von der .ersten Instanz sistiert wurde. Gegenstand des vorlie- AS .u Il -f91S 30

Palavras-chave

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