Annulment of guardianship lacking valid request

BGE 44 II 340Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume II2 de jun. de 1914Granted

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Resumo

Witwe Berner challenged a guardianship imposed by the municipal council of Rupperswil after she had signed a narrowly framed request for a guardian limited to settling an inheritance matter. The Federal Court held that the declaration was not a valid, unequivocal request for guardianship and that no statutory ground for guardianship had been shown to exist from the outset. It further held that the possibility that another protective measure might have been appropriate did not justify maintaining an unlawful guardianship. The complaint was upheld and the guardianship annulled.

Regest

Art. 433 ZGB; Art. 438 ZGB; annulment of guardianship where no ground for guardianship ever existed. A guardianship must be lifted if the statutory prerequisites were never present, since the absence of a ground at the time of the request for annulment follows from the original defect. A written declaration seeking merely assistance for a specific legal affair does not constitute an unequivocal request for guardianship under Art. 372 ZGB, because guardianship is a general restriction of legal capacity and partial guardianship for isolated transactions is inadmissible. Nor may an unlawful guardianship be maintained on the ground that another protective measure could have been ordered instead; such measures require their own lawful basis and procedure.

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  1. Urteil der II. ZivilabteUung vom 6. November 1918 . i. S. Berner. . Art. 433 ZGB. Aufhebung einer Vormundschaft, wenn ein Bevormundungsgrund nie bestanden hat. -Art. 438 ZGB. Aufhebung einer auf eigenes Begehren angeordneten Vor- mundschaft, wenn eine unzweideutige schriftlich erteilte Willenserklärung fehlt, wodurch eine eigentliche Bevor- mundung verlangt oder die Zustimmung zu einer solchen gegeben wird. A. -Die Beschwerdeführerin wurde am 18. Juni 1915 vom Gemeinderat Rupperswil bevormundet, nachdem sie am 17. Juni folgende Erklärung unterschrieben hatte: Die unterzeichnete .... : ersucht gemäss 372 ZGB um Bestellung eines Vormundes zur Ausmittlung ihres Erbes an ihrem se1. verstorbenen Ehemanne Friedrich Berner, ... Infolge zunehmenden Alters ist es der Unterzeichneten nicht möglich. dies!:' Angelegenheit selbst zu erledigen. ,. Ihr Ehemann hatte nämlich ausser ihr noch eine Tochter aus erster Ehe als Erbin hinterlassen. Diese war mit Hans Fricker verheiratet, starb aber im Oktober 1915 und wurde von ihrem Ehemann und einem Kinde beerbt. Der Gemeinderat Rupperswil hatte die Beschwerde- führerin veranlasst, die erwähnte Erklärung zu unter- zeichnen, weil er der Ansicht war, dass sie gegen eine übervorteilung durch Fricker geschützt werden müsse. B. -Im Februar 1918 verlangte die Beschwerdeführe- rin die Aufhebung der Vormundschaft, da ein Grund für sie von Anfang an fehlte; sie sei zur Besorgung ihrer täglichen Angelegenheiten durchaus fähig gewesen. Nur für die verwickelte Erbschaftsteilung habe sie einen sachkundigen Berater haben wollen; hiefür hätte aber ein Beirat genügt. Durch Entscheid vom 27. August 1918 wies der Regie- rungsrat des Kantons Aargau das Gesuch zur Zeit,. ab, indem er annahm, dass die Beschwerdeführerin, wenn PamUienrecht. N° 58. 341 aueh der Arzt ihre geistigen Fähigkeiten als normal be- zeicbnet .habe, nach wie vor nicht imstande sei, die - DOtlD nicht durchgeführte -Erbteilung vorzunehmen. hne Gefahr zu laufen, dabei zu ihrem Nachteil beeinflusst zu werden. C. -Gegen diesen ihr am 4. September zugestellten Hntscheid hat Witwe Berner am 23. September 1918 die zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht, !:'rgriffen mit dem Antrage, die über sie angeordnete Vormund- schaft sei aufzuheben. D -Der Gemeinderat Rupperswil hat die Abweisung der Beschwerde beantragt. Er führt aus, dass die Be- schwerdeführerin nicht nur eines Vertreters für die Erb- teilung bedurft habe, sondern ihr Vermögen allgemein vor Eingriffen des Fricker habe geschützt werden müssen nnd hiefür eine Beiratschaft nicht genügte. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Wie das Bundesgericht schon wiederholt entschieden bat, ist eine Vormundschaft auch dann aufzuheben, wenn ein Bevormundungsgrund überhaupt nie bestanden hat, da in diesem Falle ein solcher au,ch zur Zeit des Aufhe- bungsbegehrens nicht vorhanden ist (AS 42 II S. 96, 43 11 S. 752,vergl. auch EGGER,Komm. z. ZGB Art. 433 Nr. 1 b). Es fragt sich danach, ob bei d e Voraussetzungen des Art. 372 ZGB für eine Bevormundung auf eigenes Be- gehren seinerzeit vorlagen, nämlich einerseits 'ein Gesuch um Bevormundung und andrerseits die Unfähigkeit zur gehörigen Besorgung der Angelegenheiten infolge von Altersschwäche oder andern Gebrechen oder Unerfahren- heit. Nun ergibt sich aus den Akten, dass jedenfalls die erste Voraussetzung gefehlt hat; denn die Erklärung vom
  2. Juni 1915 kann rechtlich nicht als ein auf Bevor- mundung gerichteü::s Begehren angesehen werden. Aller- dings ersuchte die Beschwerdeführerin um Bestellung eines (t Vormundes It, aber mit einer Einschränkung, die diesem Worte seine rechtliche Bedeutung nahm. Die

342 Famllienrecht. N° 58. Bestellung einer Vormundschaft ist ihrem Wesen nach eine allgemeine Beschränkung der Handlungsfähigkeit ; ine Teilentmündigung für gewisse Rechtsgeschäfte kanu es -auch mit Zustimmung der in Frage stehendcD. Person -nicht geben. Indem die Beschwerdeführerin sich einen)) Vormund ) zur Erledigung einer bestimmten Angelegenheit erbat, verlangte sie daher dem. Wortlaut ihrer Erklärung nac,h etwas rechtlich unmögliches. Ihrem Begehren konnte somit keine Folge gegeben werden. Es war unzulässig, die von der Beschwerdeführe- rin dem Gesuch um Bestellung eines VOrmundes hinzu- gefügte Beschränkung einfach als überflüssige Beifügung . zu behandeln und die Erklärung damit als eigentliches Bevormundungsbegehren aufzufassen. Die Beschwerde- führerin hätte sich mit einer Streichung der Besclu'änkung voraussichtlich nicht einverstanden erklärt ; zum min ... desten besteht keine Sicherheit darüber, ob sie ihr Be- gehren auch ohnedies aufrechtgehalten hätte, und es fehlt daher an einer unzweiO"'ltigen, schriftlich erteilten Willenserklärung, wodurch eine eigentliche Bevormun- dung verlangt oder die Zustimmung zu einer solchen gegeben wird. Die am 18. Juni 1915 angeordnete Vor- mundschaft muss daher aufgehoben werden. Wenn, wie die Vormundschaftsbehörde geltend macht, ein Grund zur Entmündigung der Beschwerdeführerin wegen allge- meiner Unfähigkeit zur Benrgung ihrer Angelegenheiten vorliegt, so kann ohne ihre Zustimmung das hiefür er- forderliche Verfahren eingeleitet werden; dagegen lässt sich hierauf der Weiterbestand der ungesetzlichen Vor- mundschaft nicht gründen. Ebenso ist es für den vorlie- genden Fall bedeutungslos, ob eine blosse Beiratschaft genügen würde, die Beschwerdeführerin einem nach- teiligen Einfluss Frickers zu entziehen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die über die Be- schwerdeführerin bestehende Vormundschaft aufgehoben. Erbrecht. N" -59. IH. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS

  1. Arr6t da la IIe Seetion civile du 26 septembre 1918 dans Ia cause !etrisey contre Betrisey. Contrat d'entretien viager, nul pour viee de forme; nuIlite d'une liberalite faite dans le. meme acte et en relation etroite avec la stipulation d'entretien viager. Le 2 juin 1914, les pere et mere des parties ont conelu l'acte notarie suivant avec leurs flls Seraphin -deman- deur au present proees -et Damien : .. A. Conviennent le contrat viager suivant avec leur fils Seraphin Belrisey, instituteur, ici present et acceptant: loSeraphin aura la jouissance. pleine et entiere des biens tant mobiliers qu'immobiIiersleur appartenant, ä la condition de les entretenir leur vie durant comme un bon flls doit le faire. Cette jouissan durera pour latotalite des biens jus- qu'au deces des pere et mere ci-devant nommes. 20 Les achats faits jusqu 'ici par Seraphin, tant mobi- liers qu'immobiliers figurant en son nom, resteront sa pro- priete exclusive sans que ce dernier ait ä rendre compte ä la suecession. 30 Pour le mobilier en outre les inventaires reconnus et signes par le pere et la mere feront regle et devront etre respectes par tous les heritiers. 40 Seraphin aura le droit de prelever le montant des dettes ou notes qu'il aura payees pour Ie pere et la mere avant ce jour ou ä partir de maintenant, en ce qui concerne les dettes arrierees. Pour se couvrir de ce montant il pourra choisir jusqu'ä concurrence de la valeur lui revenant de ce chef sur les

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