246 Erbrecht. N° 42.
auch die Zusprechung der landwirtschaftlichen Gerät-
scha.ften
an sie gegeben. Eine Zuweisung. der Vorrätl' und
derNiehhabe in natura kann allerdings,nachdem beide
nicht mehr vorhanden sind, nicht
in Frage kommen.
Dagegen hat die Vorinstanz daraus zu Unrecht gefolgert
dass der Gegenwert beider einfach in die gemeinsame
Erbmasse gehöre. Nach Art.
620 Abs. 3 ist der.Anrech-
nungswert für das Ganze ,--d. h. für Liegenschaften
wie für Betriebsgerätschaften, Vorräte und Viehhabe -
nach den Grundsätzen über die Schätzung landwirtschaft-
licher Grundstück., d. h. zufolgt Art. 617, 618
nachdem
Ertragswerte festzustellen, wie denn auch vorliegend
beide
PartEien die Zuwdsung zu diesem verlangt haben.
Es dürfen aJsodie dem Gewerbe folgenden bewt'glichen
Sachen nicht einfach nach dem Verkaufswerte, den sie
einzeln für sich hätten, sondern nur nach demjenigen
Werte,
der ihnen als Zugehör des gesammten Gewerbe
als Bestandteil des letzteren zukommt, geschätzt werden.
Dieser Anspruch auf Uebemahme um einen gegenüber
dem Einzelverkehrswert niedrigeren Betrag kann den
Klägern nicht dadurch entzogen werden, dass einzelne
Sachen ohne ihr Verlangen auf behördliche Anordnung
hin verkauft worden sind. Vielmehr haben sie Anspruch
darauf, dass die Differenz zwischen den
iden Werten
ihnen zukomme. Mit anderen Worten soweit der
Ste.ige-
rungserlös des Viehs die Summe, die sich .bei einer
Schatzung nach Art.
620 AJ)s. 3 ergeben hätte, übersteigt,
ist
er aus der Erbmasse zu ihren Gunsten auszuscheiden
und dasselbe hat mit dem Gegenwert der Vorräte zu
geschehen,bezw. es beschränkt sich. sofem die Kläger
dafür dem Nachlass, weil sie sie aufgebraucht haben,
erstattungspflichtig sein sollten, diese Erstattungspflicht
auf den
Preis, den sie dafür bei einer Uebernahme nach
Art.
620 Abs. 3 zu zahlen gehabt hätten. Nur in dem
Umfange als sie darauf nicht nach dem Gesagten Anspruch
haben, fällt beides, Steigerungserlös des
Viehs und Gegen-
wert der Vorräte, in die gemeinsame Erbmasse. In diesem
Snchenrecht. N0 43.. 24'1
SilUle sind deshalb den Klägern mit den Liegenschalten
und Betriebsgerätschaften auch Vorräte und Vieh .zuzul..
weisen. Die Bemessung des danach für beide. noch fest ...
zusetzenden Uebemahmspreises gehört nicht zum
gegenwärtigen Prozesse. Sie ist Sache der nach Art. 618,
zu bestellenden Sachverständigen.
4. . ........... '.' ... ........... ........... ..
Demnach erkennt das Bundesg,ei'icht :
Die Anschlussberufung der Beklagten wird abgewiesen.
Die Hauptberufung der Kläger wird insofern gutgeheissen,.
dass
in teilweiser Abänderung des Urteils des Obergerichts
des
Kantons Unterwaiden ob dem 'Vald vom 9. Februa.r
1918 ihr Begehren auf ungeteilte Zuweisung desnum
Nachlasse gehörenden landwirtschaftlichen Gewerbes
sowie der Betriebsgerätschaften, Vorräte und
Vieh-
bestände an sie, hinsichtlich der letzteren im Sinne der
Erwägungen, geschützt wird und die Widerklagebegehren
1 bis 3 abgewiesen werden. Im übrigen wird das ange-
fochtene Urteil... bestätigt.
III. SACHENRECHT
DROITS
REELS
43. Urteil der II. Zivilabtenung vom 19. Juni 1918
i. S. Schweiz. 13undesbahnen gegen Luzerner :BrauhausA.-G
vorm. 1I. Indemann in Lusern und Füllemann.
Bedeutung und Tragweite der Verpfändung von Eigentümer-
pfandtiteln. Möglichkeit der Ausdehnung des Faustpfnnd
rechts auf Tite1zinsen. welche vor der Verpfändung des Titels
fällig geworden wären? -Art. 26 SchlT ZGB. Beurteilung
dieser Frage nach neuem Recht,auch wenn der Pfandtitel
1,lnter dem alten Rechte errichtet worden ist.
A. -Durch Vertrag vom 26. Januar/14. Februar 1916
gewährten die Schweiz. Bundesbahnen, Kreisdirektion
V
in Luzern, ( namens der Pensions-und Hülfskasse )) dem
J9hann Siegenthaler ebenda ein zu 5 % verzinsliches.
jederzeit
auf drei Monate kündbares Darlehen von
50,000 Fr. Als Sicherheit für seine Schuld nebst Zinsen
und Kosten übergab Siegenthaler der Gläubigerin (! zu
Faustpfand und ( trat an sie im Sinne von Art. 901
ZGB ab I) : sechs luzerniscllc Gültbriefe, errichtet 19./22.
März und 23./24. März 1904, haftend auf seiner Liegen-
schaft Hirschmattstrasse
51 in Luzern und verzinslich
nach Titelinhalt zu 4
% %' die er damals in Händen haUt.
In der Verpfändung sollten laut Vertrag auch die sämt-
lichen auf den Titeln
ausstehenden, laufenden und
künftig verfallenden Zinsen inbegriffen sein. In dem
am 5. Januar 1917 über Siegenthaler eröffneten Konkurse
meldeten die Schweiz. BUlldesbahnen für ihre gesamte
Forderung eine Faustpfandansprache im
Sinne des
Verpfälldungsaktes vorn 26. Januar/14.
Februar 1916,
an, die vorn Konkursamt Luzenl als Konkursverwaltung
in
der Weise kolloziert "mrde, dass es unter die faust-
pfandversicherten Forderungen die Darlehenssumme
nebst
Zinsen und Kosten mit Angabe der Gülttitel als
Pfänder und unter die Grundpfalldrechte die Kapital-
beträge der verpfändeten Titel sowie den seit dem letzten
Zinstermill -19./24. März 1916 -
darauf laufenden
Zillsaufnahm. Auf eine
am 5. JUJÜ 1917,nach unbenutztem
Ablauf
der Anfechtungsfrist erfolgte Eingabe der S.B.B..
worin sie darauf aufmerksam machten, dass nicht nur
dieser laufende GÜltZillS, sondern auch noch eine Zins-
rentanz von 250 Fr. per 19./24. März 1915 und der ganze
Zins per 19./24. März 1916 mit 2250 Fr. ausstehend seien,
ergänzt das Amt den Kollokationsplan nachträglich
dahin, dass es auch diese
Beträge jeweilen im gleichen
Range
mit den betreffenden Titeln unter die grundpfand-
versicherten Forderungen einstellte. Die heutigen Kläger
Luzerner Brauhaus A.-G. und
J. W. Füllemann, die
ebenfalls Gläubiger des Siegenthaler sind, fochten diese
Nachtragskollokation
auf dem Klagewege mit dem
Sacoouftlcbt. N° 43. :t
lnegekreH au, es seieIl die Sehwen. ßundesbahnell ..
ihrem Anspruche auf die fraglichen Grundpfandzinsea
wegzuweisen und das dadurch freiwerdende Betreffnis
.g.:mäss Art.
250 SchKG vorab zur Befriedigung der Kläger
zu verwenden.
B. -Durch Urteil vom 10. Apl'il1918 hiess das OOOJJ-
.gericht des Kantons Luzern I. Zivilkammer die Klagt.a
mit der Begründung gut, dass der Gemeinschuldrter au-eh
nach der Begehung zu Faustpfand Eigentümer der
Gülten geblieben sei, Eigentum am Unterpfand und alt
den verpfändeten Titeln also in derselben Hand gelegen
hätteu.
Da der Grundpfandbesitzer nicht sein eigener
Zinsschuldner
sein könne, sei mithin während dieser Zeit
ein Zinselllauf auf den Gülten ausgeschlossen gewesen und
habe mangels einer Zinsenf9rderung auch keine grund-
pfändliche Sicherheit dafür i. S. VOll Art. 818 ZGB ent-
stehen könHen. Die Frage, ob VOll diesem Gesichtspunkte
aus nicht schon der. ursprüngliche Kollokatiollsplan
teilweise,
lliimlich sowdt er sich auf die Einstellung des
zur Zeit st'iner Erstellung laufenden Titelzinses unter die
Grundpfandrechle beziehe, unrichtig gewesen sei, könne
offen bleiben, wdl eine Anfechtung jener Kollokation.
innert nützlicher . Frist nicht erfolgt sei.
e. --Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung
der Schweiz. Bundesbahnen mit dem Begehren
auf Abweisung der Klagen und Wiederherstellung der
streitigen Nachlragskollokation.
Das Bundesgericht zieM in Erwägung:
- -(Yorhandellsein des Streitwertes.)
- -Auch die weitere für die Zulässigkeit der Berufung
erfordel'lichc Voraussetzung der Anwendbarkeit eidge-
nössischen Rechtes erscheint als erfüllt. Freilich nicht
schon
deshalb, weil dic Faustpfandbestellung, aus welcher
die Beklagten ihre Ansprache herleiten. llach dem
- Januar 1912 erfolgt ist. Dennstreitig ist ja nicht etwa
Sinn und Inhalt jenes Verpfändungsaktes, sondern die
250 Sachllnrecbt. N° 43.
Vorfrage nach der Natur und den Wirkungen der ver-
pfändeten Eigentümergülten, deren Errichtung ihrerseits
noch unter der Herrnchaft . des früheren kantonalen
Rechtes stattfand. Entscheidend fällt in Betracht, dass.
es sich um eine Wirkung -nämlich die angebliche
rechtliche Unmöglichkeit desZinsenlaufs auf
Eigentümer-
pfandtiteln im Falle ihrer Begebung zu Faustpfand -
handelt die wenn sie wirklich bestünde, von Gesetzes-
wegen
'und' unabhängig vom Willen der Beteiligten
eintreten würde und sich deshalb gemäss Art. 26 SchlT
zUm ZGB au.ch für vor dem 1. Januar 1912 errichtete
Pfandtitel nach neuem Rbchte beurtE'ilt.
3. -Die zu. lösende Rechtsfrage nach der Bedeutung
und rechtlichen Tragweite
der Verpfändung von Eigen.
tümergülten darf nicht an Hand eines vorgefassten, aus
aDgemeinen logischen Geboten abgeleiteten Begriffes des
Eigentümertitels beantwortet werden. Massgebend mUss
die positive Ausgestaltung des Eigentümerpfandrechtes
durch
das Gesetz selbst sein, der sich die juristische
Konstruktion als
biosses : Hilfsmittel der Erkenntnis
unterzuordnen und anzupassen hat. Aus den einschlägigen
Bestimmungen des ZGB gt.ht aber unzweideutig der Wille
hervor, die Eigentümerschuldbriefe-
,und Gülten den
übrigen Grundpfandtiteln
mit. vom Pfandeigentümer
verschiedenem Inhaber grnndsätzlich gleichzustellen.
Weder
Art. 859 ZGB, der bestimmt, dass Schuldbrief und
Gült auf den Namen einer bestimmten Person oder des
Inhabers als Gläubige oder auf den Namen des Grund-
eigentümers ausgestellt
werden können, nach Art. 863,
873 ebenda, wonach bei Nichtbestehen oder Untergang
der Pfandforderung infoIge Zahlung oder aus anderen
Gründen der Schuldner die Wahl
hat den Eintrag im
Grundbuch zu löschen oder aber ihn stehen zu Jassen
und den
unentkräftet an ihn herauszugebenden Pfand-
titel, weiter zu verwerten , knüpfen an die damit
allgemein ausgesprochene Anerkennung des 'Eigentümer-
pfandrechtes irgendwelche Vorbehalte, welche erkennen
liessen, dass mnn es dabei mit einem vom gewöhnlichen
Pfandrechte nach
Inhalt ulld Wirkung verschiedenen
Institu.te zu
tun hätte. Die einzige Einschränkung,
welche
das Gesetz selbst kennt, besteht in dem in ArL 815
aufgestellten Grundsatze,
wonach, wenn es zur Pfand:-
verwertung kommt, bevor der Schuldner über einen vor-
gnhenden Pfandtitel verfügt hat, dE'r letztere gleicheinei'
leeren Pfandstelle . zu behandeln ist, die nachgehenden
Grundpfandgläubiger also entsprechend vorrücken.
Da
eine weitere Ausnahme dem GesetZe nicht zu entnehmen
ist, muss daraus geschlossen werden, dass im übrigen
d. h. nach einmal erfolgter ( Verfügung der Eigentümer-
pfandtitel rechtlichgleich zu behandeln ist wie alle andern
Schuldbriefe und Gülten. Aus
der Tatsache,dass das
Gesetz sich dabei des ailgemeinen Ausdruckes Ver-
fügung
bedient, der nach dem Sprachgebrauch jede
Bestellung von Drittmannsrechten umfasst, ergibt sich,
dass
unter dem Akte, welcher dem Eigentümertitel
Vollwirkung
in dem gedachten Sinne verleiht, nicht nur
die Begebung zu Eigentum, d. h. in der Absicht den Em-
pfänger damit zum Inhaber der Forderung zu machen,
sondern auch die Hingabe zu Faustpfand zu verstehen. ist.
Das beweist übrigens auch die in Art. 863 Abs. 2 ge-
brauchte Wendung, dass der Schuldner den in seine Hand
zurückgelangten Titel weiter verwerten könne Ii, da
als Verwertung,
d.h. Umsetzung in Geld unzweifelhaft
auch die Verpfändung zwecks Erlangung eines Darlehens
erscheint.
In diesem Sinne hat denn auch das Bundes-
gericht schon in einem früheren Urteile
L S. Tiravanti
vom 20. Mai 1915 (AS41 III S. 236 ff. Erw. 5) die Vorschrift
des Art. 815 ZGB ausgelegt, indem es darin die, Rechts-
wirksamkeit
der Verpfändung von Eigentümergülten
allgemein bejahte. Nachdem irgendwelche neue
Argu-
mente, . welche geeignet wären, die eingehenden. Er-
wägungen jenes Urteils zu entkräften, nic.ht haben
geltelld gemacht werden können, besteht kem Anlass,
von, der' damals vertretenen Auffassung abzugel.1en.
252 Sachenrecht. N "3.
Betrachtet man danach die Bestellung eines Faustpfand-
mehtes an der im Eigentömertitel verurkundeten grund-
.pfaudversieberten Kapitalforderung für rechtlich möglich
und zuläSsig, so muss das nämliehe aber auch für die
'davon
titelmässig zu entrichtenden Zinsen gelten. Denn
wäre ein Forderungsanspruch des PfandeigentÜIDers-
gegen
sich selbst, anders ausgedrückt ein Recht desselben
auf den Erlös der eigenen Sache etwas rechtlich Unmög-
liehes,
so müsste folgerichtig nicht nur die Verpfändung
dnr Zins-sondern auch diejenige der Kapitalfordenmg
ans dem Eigentümerbriefe ausgeschlossen sein, weil es
auch hiefür an der notwendigen Voraussetzung, nämlich
einem
rechtlich existenten Pfandobjekte fehlen würde.
Ein stichhaltiger Grund dafür, ein solches Recht des
Eigentümers gegen sich-selbst für das Briefkapital anzu--
erkennen, für die titelmässigen Zinsen dieses Kapitals
dagegen als unmöglich abzulehnen, ist nicht ersichtlich
und hnt denn auch von der Vorinstanz nicht angeführt
werden können. Die Zulassung der Verpfändung für den
einen Anspruch muss demnach notwendig auch ihre
Anerkennung für den andern nach sieh ziehen. Die
verschiedene Behandlung, ,velche Art. 861, 862 ZGB der
Kßpitnl-und Zinsschuld aus Schuldbrief und Gült nach
der Richtung angedeihen lassen, dass die letztere, wenn
dafür keine Coupons bestehen, ohne weiteres an d('n
letzten bekannten Gläubiger, erstere dagegen nn r
an den legitimierten Titelinhaber bezahlt werden kann,
ist in diesem Zusammenhange unerheblich, weil sie
ausschliesslich die Wertpapiernatur der Zinsforderullgell
b1:ltrifft
und mit der hier allein in Betracht fallende
Frage nichts zu tun hat.
Zweifelhaft mag nur erscheinen, ob nicht eine Aus-
nahme für diejenigen Zinsen zu machen sei, die schon vor
der Begebung des Titels zu Faustpfand fällig geworden
sind, d. h. ob nicht inbezug auf sie, weil hier im Momente
der Fälligkeit ein Drittmannsrecht am Titel noch nicht
bestand, ein die Verpfändung ausschliessender Unterg:mg
SaoiIeIll'd;ltt. N° 43. 253
.. .Anspnwbs du reh Kilnfu:sioh im Sinne der vorinltamo:-
lioIlen Bnründung anzunehlnen sei. Auch dies ist indessen
N inen. Dana'Ch Art. 004 ZGB beim PfandNUht
a.neiner Verzinslichen Forderung ohne andere Verein-
-barung nur er laufende Zins ;als mit '!erpfindet ,gilt,
lumn. auch bei -der Ve-rpläntblng einer EigentibnergiiJt.
man sie im Anscblussan das !Jrteü tS. TImwllti
Fordenmgsverpfändung ,auffasst, ein Faust)dlmd-
. aft1tmlnlt an den Gültzinsen b weiteren Umfange RU't'
"elldnt werden, wenn der Pfandvertrag flne
l8Ie )e Erstreckung der Pfandhaft ausdrücklich vorsietlt
Willigt der PfandeigentÖ1'Iler und TItelschU'ldmt wie
-"
ltiert in e oorartige Klausel ein, wonach die Ve-rpiin--
4uttc Kapital und noch nicht bezahlte Titebinse nach
der Faust.pfandbßstellung fällig werdende 1Vie bei ihl'er'
VMII8hme
1Oh n verfallene mnfassensoll, -;80 -erklärt ef'
aIMr damit gleichzeitig llf)twendig, auch '4lietJe letzteren.
schulden zu wollen. Weshalb einer solchen Erklärung :die
Reehtml'ksamkeit versagt werden :sollte. ist nieht eiu-
ZU6eben. Gibt ihm das Gesetz einmal die Mögliohkeit
sch n
durch Begebung des Titels zu Faustpfand die darin
v.-urkundeten Anspruche zur Entstehung zu bringen DM
die Konfusionswirkung auszußchliessen, so muss sioh
jene Mögliohkei folgerichtig auf die Gesamtheit der-
Titelanspruche erstrecken und kann man ihn nicht daran
hindern, den Verzicht auf die Konfusion in dem erwähnten
Sinne auch rückwirkend nuszusprechen, wie denn ja
Art. 118 Abs. 3 OR gegenüber den allgemeinen Regeln
üBer den Untergang der Forderung durch Vereinigong
die besonderen
Grundsätze des Grundpfand-und Wert-
papierrechtes ausdrücklich vorbehält. Ein WideTspruch
zu Art. 81-5 ZGB liegt darin nicht, weil diese Vonchrift
nur verhüten will, dass der auf den Eigentümertitel
entfallende Teil des Grundstückserlöses dem Eigentümer
selbst oder laufenden Gläubigern desselben zukomme und
den nachgehenden Grundpfnndgläubigem ein Recht
zum Nnchrücken nur unter der Voraussetzung gibt, dass
254 Sachenrecht. N° 43 .
.eine Verfügung über'die Titelrechtezu Gunsten eines
Dritten im Zeitpunkte der Grundpfandverwertung nicht
vorliegt. 'Der Schuiz,'welchen das Gesetz den' im Range
nachfolgenden Pfand titeln gewährt, beschränkt' sich da-
rauf, dass durch das Mittel der, Verpfändung ihnen der
Grundstückserlös nicht in einem grösseren Umfange
ntzogen werden darf, 'als es bei Begebung' des Titels
zu Eigentum möglich gewesen wäre, d. h. dass das Faust-
pfandrecht an den Titelzinsen als g ru n d p fan d
ver sie her t e n ',Forderungen sich keinesfalls ,auf
mehr als drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des
Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse
'und
.den
laufenden Zins erstrecken kann (Art. 818 ZGB).
Eine unzulässige Benachteiligung der laufenden Gläubiger
aber kann' darin deshalb hicht erblickt werden, weil
i h ne n irgend welcher Anspruch darauf, dass der Schuld-
ner das Grundstück nicht über ein gewisses Mass hinaus
belaste, überhaupt nicht zusteht.
Es hat demnach das Konkursamt die Schweiz. Bundes-
bahnen
mit Recht nicht nur für den erst nach der Faust-
pfandbestellung fällig, gewordenen Jahreszins pro 19./24.
März 1916, sondern auch
für die noch nicht bezahlte
Restanz von
250 Fr. des schon vorher verfallenen Jahres-
zinses
per 19./24. März 1915 in 'der oben Fakt A ange-
gebenen Weise auf den Grundstückserlös kolloziert.
Demnach erkennt das' Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen und es werden dem-
nach in Aufhebung des
Urteils des Obergerichts des
Kantons Lu
ze rn H. Zivilkammer vom .10. April Hti8
die Klagen der A.-G. Luzerner Brauhaus vormals H:
Endemann UJ2tl des J. W.Füllemann abgewiesen.
IV. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
44. Urteil der 11. Zivil abteilung vom 22. Kai191S
i. S. Scheidegger-Grossenbacher gegen Weibel.
Art. 602 ZGB und 1690R. Zuteilung einer Erbschaftsforde-
rung an einen Dritten, dem der Miterbe, welchem sie sonst
in der Erbteilung zugekommen wäre, von seinem Erbteil
eine bestimmte Summe abgetreten hat. Anspruch des
Schuldners der Forderung, dagegen eine ihm zustehende
Gegenforderung an den betreffenden Miterben zu vernchnen.
Voraussetzungen.-Verbürgung der Schuld aus einem Konto-
korrentkreditvertrage bis zu einem ziffernmässig begrenzten
Teile des (! jeweiligen Saldos. nebst Zinsen etc. Einzahlung
eines der verbürgten Kapitalsumme entsprechenden Betrages
in den Kontokorrent durch den IJauptschuldner während
des Kontokorrentverhältnisses. Einfluss auf die Haftung
des Bürgen.
A. -Ernst Scheidegger in Interhrken, später in Thun
schuldete der Frau Eggimann-Heiniger in Affoltern i. E.
laut ( Zinsschrift ' 11,088 Fr. Im März 1913 starb Frau
Eggimann-Heiniger. Erben waren u. a. zu je l/
U
die
Ehefrau des
Ernst Sc1reidegger, Frieda geb. Grossen-
bacher, deren Schwester Martha Weibel-Grossenbacher,
Ehefrau des heutigen Klägers Eduard Weibel und
der
Bruder beider Fritz Grossenbacher-Walter : ihr Betreffnis
machte nach Berichtigung der Nachlassschulden gemäss
Erbteilung je
2657 Fr. 50 Cts. aus. Am 2. Oktober 1913
trat Fritz Grossenbacher-Walter von seinem Erbteile
eine
Summe von 25QO Fr. an den Kläger ab. Im Erb-
teilungsvertrage vom 30. Dezember 1913 3. Juli 1915
wurde
der Kläger für den Erbteil seiner Ehefrau und für
den ihm von seinem Schwager Fritz Grossenbacher-
Walter abgetretenen 'Betrag von 2500 Fr. , zusammen
AS U 11 -1918 18