Versicherungsvertrag. N° 2Ö.
ehen Wirkungen, wie sie durch jenen ausgelöst worden
sind, zur Folge gehabt hätte, wo also dem Unfallereignis
'.
in der Kette der für die eingetretene Schädigung kausalen
Momente
nur eine ganz untergeordnete Bedeutung zu
kommt. Hiefür liegt aber hier nichts vor. Vielmehr
erklärt der Experte, ausdrücklich, dass die Klägerin
wahrscheinlich heute noch in der Volksküche stünde und
ihrer Beschäftigung ununterbrochen
hätte nachgehen
können, wenn sie nicht ausgeglitten wäre, eine Auf-
fassung, die dadurch unterstützt wird, dass tatsächlich
der Klägerin während der langen Zeit, die seit dem Unfall
verflossen
ist, irgend welche Schädigungen ähnlicher Art
nicht zugestossen sind.
3. -Da demnach eine Minderung der Ersatzpflicht
der Beklagten auf Grund
von 16 der Versicherungs-
bedingungen nicht in Betracht kommt, hat die Klägerin
Anspruch darauf, dass ihr der erwiesenermassen infolge
des Schenkelbruches erlittene Schade
von 958 Fr. 50 Cts.
ganz und nicht nur zu % vergütet werde. Eine weitere
Erhöhung der Entschädigung
ist ausgeschlossen, nach-
dem die Vorinstanz festgestellt hat, dass die vorüber.,.
gehende gänzliche Erwerbsunfähigkeit der Klägerin
nicht mehr als 155 Tage betragen habe und
eln auf den
Schenkelbruch zurückzuführender bleibender Nachteil
nicht vorhanden sei. Nach beiden Richtungen handelt es
sich
um Tatfragen. Es war deShalb ausschliesslich Sache
der kantonalen Instanzen, die erhobenen ärztlichen
Expertisen auf ihre Beweiskraft zu würdigen, d. h.
darüber zu befinden, ob sie dieselben als hinreichend
sChlüssig betrachten oder angesichts der von der Klägerin
angebrachten Bemängelungen
und der von ihr vorge-
legten anscheinend abweichenden ärztlichen Zeugnisse
eine
nochmalige Begutachtung anordnen wollten. Wenn
sie eine solche mit Rücksicht auf die eingehende und nach
ihrer Ansicht überzeugende Begründung des vom zweiten
Experten gebilligten Gutachtens Brunner
für überflüssig
erachtet haben, muss es hiebei sein Bewenden haben.
Prozessrdht. N° 21.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
. Die
Anschlussnerufung der Beklagten wird abgewiesen,
dIe Berufung
der Klägerin 'dagegen dahin gutgeheissen,
dass in teil weiser Abänderung des Urteils des Ober-
gerichts des Kantons Zürich I. Appellationskammer vom
5. September 1917 die Beklagte
verurteilt wird, -an die
lägerin 958 Fr .. aOCts. znbeza.hlen.
v. PROZESSREcHT
PROCEDURE
21. Urteil cler I. Zivilkammer v la. Juur 1911
i. S. CIarmikow OIe. gegen Baug.noasenschaft Stampfenbacla.
In haI t der Be ruf u n g se r k 1 ä run g: Art. 67, Abs. 2
OG.Nicht genügt der Antrag auf Aufhebung des vorinstanz-
lichen Ulteils, eventuell Rückweisung an die Vorinstanz, es
sei denn, dass aus den Umständen ersichtlich ist, dass ein
Zuspruch der Klage ohne Rückweisung ausgeschlossen ist.
A. -Mit Urteil vom 30. November 1917, zugestellt am
14. Dezember 1917, hat das Handelsgericht des Kantons
Zürich beschlossen : Auf die Klage wird nicht einge-
treten. soweit damit die Nichtigerklärung der die übrigen
Rechte
der Genossenschafter verschlechternden Be-
schlüsse der Generalversammlung vom 11. Oktober 1915
verlangt wird.
und sodann erkannt:
Die Klage wird abgewiesen. ))
B. -Gegen dieses Urteil ergriff die Klägerin die Be-
rufung
an das Bundesgericht mit den Anträgen :
- Es sei das handelsgerichtliche Urteil aufzuheben.
Prozes8l'echt. N° 21.
( 2. Eventuell es seien die Akten an das Handelsgericht
i zurückzuweisen zur Abnahme der offerierten Beweise.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Nach der bundesgerichtlichen Praxis hinsichtlich
der Anwendung des
Art. 67 Abs. 2 OGist auf die Berufung
nur dann einzutreten, wenn in dem Berufungsbegehren
bezüglich des vorinstanzlichen Urteils ein materieller
Abänderungsantrag
enthalten ist, bezw. wenn wenigstens
ein solcher unzweideutig
aus dem Berufungsbegehren in
Verbindung
mit der P1'ozesslage hervorgeht.
- -Diese Erfordernisse sind im vorliegenden Falle
nicht gewahrt. Der Hauptantrag der Klägerin geht ledig-
lich
auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, ohne dass
gesagt oder sonst ersichtlich wäre. welcher Art das neue
UrteiI"sein soll (AS 32 Ii S.419 f., 33 II S. 463 Erw. 3,
II S. 336 f.), und der Eventualantrag auf Rückweisung
ist nur ein prozessualer nicht ein materieller Antrag
(AS 32 II S. 419 f., 37 II S. 336, f.). Nun hat allerdingl
das Bundesgericht in einer Reihe von Fällen den blossen
Rückweisungsantrag als genügend
erachtet, dies aber
nur dann, wenn aus den Umständen hervorging, dass es
auf Grund der vorliegenden Akten, d. h. ohne Rück-
weisung,
nicht zu einem Zuspruch der Klage kommen
würde (AS 42 II S. 70 Erw. 2, S.241 Erw. 3). Dies trifft
im vorliegenden Falle nicht zu.
Demnach erkennt das Bundesgericht I
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
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I. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
22. Urteil der n. Zivilabteilung vom a5. April 1918
i. S. Bruggisser-Zehnder u. Isler, gegen SeUer u. Kitbeteiligte
Art. 519 ff. ZGB. Zulässigkeit der Ungültigkeitsklage i. S. dieser
Vorschriften gegen den Willensvollstrecker auf Ungültig-
erklärung seiner Einsetzung als solchen. Wirkung des die
Ungültigkeit der Verfügung feststellenden Urteils, wenn die
Klage nur gegen einzelne im Testament Bedachte gerichtet
worden ist. Massgebendes Recht für die Beurteilung der
Testierfähigkeit bei vor dem 1. Januar 1912 errichteten
Testamenten. Voraussetzungen der Handlungsfähigkeit
nach Art. 4 HFG von 1881. Umfang der Kognition des
Bundesgerichts und Stellung deslielben zu der von der
kantonalen Instanz erhobenen, die Handlungsfähigkeit
verneinenden psychiatrischen Expertise.
A. -Im Jahre 1906 starb bei einem Aufenthalte in
Wohlen oer in nchester wohnhafte Kaufmann Otto
hIer, gebürtig von Wohlen. Als Erbin seines ungefähr
1,000,000 Fr. betragenden Vermögens, zu dem neben
Wertschriften
und Geschäftsbeteiligungen in England
auch das elterliche Haus in Wohlen gehörte, hatte er
seine allein noch lebende Schwester Emilie Isler, geb. 1842
eingesetzt. Emilie
Isier hatte früher während einer Reihe
von
Jahren bei ihrem Bruder in Manchester gewohnt und
war dann nach Wohlen in das elterliche Haus zurück-
gekehrt,
das sie seit dem im Jahre 1902 erfolgten Tode
ihrer Mutter zusammen
mit der Magd Julia Widmer, die
seit
30 Jahren in der Familie diente, und der heutigen
Beklagten
Lina Seiler bewohnte. Letztere von Beruf
Krankenpflegerin
war ursprünglich zur Pflege der an
Gehirnerweichung erkrankten Mutter Isler angestellt
AS "4 II -1918