Entscheidungen
en especes ; il n' est paS non plus etabli que le prix I11t nota ..
blement inferieur a Ja valeur des biens vendus, de sorte
que rart. 286 ch. 1, egalementinvoque, est aussi inappli-
cabJe.
Il resterait a rechercher si la vente est annulable
en vnrtu de l'art. 288. Mais il est supnrflu de recourir a
ce moyen, l'ensemble des circonstances de la cause demon-
trant d'ul1e fanon convaincante qu'en realite le defendeur
n'est jamais devenu proprietaire des meubles pretendu
ment achetes par Iui et que toute l'operation a eu un
caractere entierement fictif. Jamais Ja possession des meu-
bIes
n'a ete transfinree a Hais, ni par tradition directe, ni
par constitut possessoire: Adolphe Bueche ne s'en est pas
dessaisi
apres Ia vente et cependant aUCUlle eonventiotl
speciale ne justifiait la continuatioll lle cette detention
(art.
202 CO ancien). Lors done que Hais, non proprie-
taire parce que non possesseur, a
loue en ao11t les meubles
a la femme du failli, il ne pouvait ni transferer a celle-ci.
ni acquerir par son intermediaire une possession qu'il
n'avait jamais eue. Du reste cette pretendue loeation
n'etait qu'un des artifices destines a deguiser le carac-
tere fictif de la vente.Lorsquel'onconstate que par I'acte
du 28 avril 1908 Adolphe Bueehe, eompletement obere.
se deIaisait de tous ses biens. qu'il vendait meme les objets
de premiere
IHncessite, meme ses instruments de travail.
qu'il ne
touchait rien sur le prix de vente et ne possedait
plus aucun moyen d'exisnence, mais qu'il demeurait en
possession des biens soi-disant alienes, qu'ils continuait
a s'en servir et a en disposer, puis que sa femme vivant
avec lui eu devenait locataire pour donner un semblant
de legitimation
acette situation anormale et pour la per-
petuer, on est conduit a admettre que la vente mobiliere
etait simplement simulee et qu'elle n'est donc pas oppo-
sable
aux tiers. Dans ces conditions les conclusions du
demandeur doivent
elre declarees fondees, sans qu'il soi
necessaire de faire application de rart. 288 LP dont, au
surplus, les requisits sont certainement reunis, comme l'a
juge avec raison l'instance cantonaje.
Par ces motifs,
der Zivilkammern. Ne 15.
le Tribunal federal
prononce:
7.
Le recours est ecarte et rarret cantonal est confirme.
15.
17rteU der 1I. Zivilabteilung vom 22. Februar 1917
i. S. Gut 84 eie, Beklagte, gegen ElJniger 84 Pfister
und Genossen, Kläger.
Art. 250 Abs. 2 SchKG. Unrichtigerweise . gegen einen nach-
gehenden Pfandgläubiger statt . gegen die Konkursmasse
gerichtete Klage auf Anerkennung eines von der Konkurs-
verwaltung bestrittenen vorgehenden Pfandrechts.
A. -Die Kläger sind Inhaber einer Anzahl vor dem
Inkrafttreten des ZGB errichteter Gülten auf der Wirt-
schaft zum
Ochsen ) in Littau, die Beklagte dagegen Inha-
berin einer im Jahre 1912 errichteten, im letzten Hang
stehen
deo Grundpfandverschreibung für eine Schuld von
20,000 Fr. nebst 144 Fr. 55 Cts. Zinsen auf derselben Lie-
genschaft. Die
samtbelastung des auf 60,000 Fr. ge-
schätzten
An esens beträgt, abgesehen von den Dienst-
barkeiten
und Grundlasten 121,853 Fr. 36 Cts. Während
bei Errichtung der Gülten
nur die Liegenschaft und
ehehafte Wirtschaft ) als Pfand angegeben worden war,
bestimmt die das Grundpfandrecht der Beklagten be-
treffende
Urkunde, dass als Pfand hafte:
I. Die Liegenschaft und Ehehafte Wirtschaft zum
I) Ochsen im Dorfe Littau.
) H. Das Wirtshausmobiliar gemäss Erklärung vom
) 21. Mai 1912 der Pfandgeberin als Zugehör zu obiger
Liegenschaft nach Art. 644 und 805 des CGB. )
Die amtliche Schatzung des Wirtschaftsmobiliars be-
trägt 5702 Fr. .
B. -Im Konkurse des Eigentümers der Wirtschaft
10 Entscheidungen
(Frida Weber-Zumbühl) anerkannte die Konkursverwal-
tUllg das von der Beklagten angemeldete Pfandrecht an
dem Wirtschaftsmobiliar, während sie bei allen übrigen
Grundpfandgläubigern
im Kol1okationsplan als Pfand
anführte: (j die Liegenschaft und ehehafte Wirtschaft
zum Ochsen, j e d 0 c h 0 h n e die Zug e hör (Wirt-
schaftsmobiliar
und Inventar) . Diesen übrigen Grund-
pfandgläubigern, die in ihren Konkurseingaben ein Pfand-
recht
am Wirtschaftsmobiliar nicht ausdrücklich bean-
sprucht hatten, liess die Konkursverwaltung durch char-
gierte Briefe folgende Mitteilung zukommen :
Unter Hinweis auf Art. 249 des SchKG setzen wir
Sie in Kenntnis, dass der Kollokationsplan in obigem
Konkurse vom 3.-12. Juni 1916 auf unterzeichnetem
Konkursamt zur Einsicht aufliegt.
Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass dem Be-
gehren der Ansprecher der im letzten Range eingetra-
genen Grundpfandverschreibung um Gewährung des
ersten Ranges bezügl. der Zugehör (Wirtschaftsmobiliar)
entsprochen rde, in der Meinung, es den interessierten
Grund pfandgläubipern zu überlassen, allfl. bezügl. Kol-
lokationsklagen gegen die Ansprecher der flagl. Grund-
pfandverschreibung einzureichen. .
Hierauf erfolgte innerhalb
lO Tagen die Einreichung der
vorliegenden Klage
mit dem .Rechtsbegehren :
Hat die Beklagte anzuerkennen, dass im Konkurse
der Frau Frida Weber zu:vt Ochsen in Littau das Wirt-
schaftsmobiliar
und Inventar (laut Verzeichnis vom
21. Mai 1912) in den Pfandnexus der sämtlichen Grund-
- pfandgläubiger nach dem-ihnen zukommenden Range
J) fällt und ist daher der Kollokationsplan in dem Sinne
abzuändern, dass die Beklagte mit ihrer Grundpfand-
verschreibung auch hinsichtlich der erwähnten Zugehör
im 31. Range kolloziert wird ?
C. -Durch Urteil vom 31. Oktober 1916 hat das Ober-
gericht des Kantons Luzern die Klage gutgeheissen.
D.
-Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig
der Zivilkammern. N° l5.
und in htiger Form die Berufung an das Bundesgericht
ergriffen,
mit dem Antrag auf Abweisung der Klage aus
formellen und materiellen Gründen.
Das Bundesgericht zieht
.
inErwägung:
- -Vor Allem fragt es sich, ob eine nach Art. 250
SchKG zulässige Klage vorliegt.
Die Kläger gehen davon aus, dass sie der Beklagten
lediglich den von ihr beanspruchten, von der Konkurs-
verwaltung anerkannten
Pfandrechtsr a n g bestreiten.
Der Beklagten sei
im Kollokationsplan zu Unrecht ein
Pfandrecht e r s t e n Ranges
an dem Wirtschaftsmobi-
liar zuerkannt worden. während ihl richtigerweise
nur ein
solches im 1 e t z t e n Rang
hätte zuerkannt werden
dürfen. Also treffe die zweite der bei den in Art.
250 Abs. 2
SchKG vorgesehenen Alternativen zu, und die Klage habe
deshalb in der
Tat gegen die Beklagte gerichtet werden
müssen.
Diese Auffassung, die auch von der Konkursverwaltung
in ihrer Mitteilung vom
31.l 1ai 1916 vertreten wurde, ist
rechtsirrtümlich. Alle Beteiligten sind darüber einig. dass
das Pfandrecht der Beklagten
hinter einem allfälligen
Pfandrecht der Kläger zurücktreten
muss; streitig ist
dagegen, ob den Klägern
übe r hau p t ein P fan d-
r e c h t a n
dem Wir t s c h a f t s mob i I i a I' zu-
stehe. Wenn also die Konkursverwaltung dem
an sich
unbestrittenen Pfandrecht der Beklagten den
ersten
Rang zuerkannte, so bedeutete dies in Wirklichkeit,
dass sie
an dem Wirtschaftsmobiliar überhaupt nur ein
Pfandrecht, nämlich dasjenige der Beklagten anerkenne,
oder
mit andern Worten: dass sie das von den K I ä ger n
in Anspruch genommene
be s t r e i t e. Wollten sich die
Kläger diese Abweisung ihres Pfandrechtsanspruchs nicht
gefallen lassen,
so hatten sie nach Art. 250 Abs. 2, erste
Hälfte, gegen die M
ass e zu klagen.
-An dieser Sachlage wird dadurch nichts geändert,
AS 43 III -1917
Entscheidungen
dass unter den obwaltenden Verhältnissen so wino weder
bei der Liegenschaft (Schatzung
60,000 Fr., Belastung
121,853
Fr. 36 Cts.) noch bei dem Wirtschaftsmobilar
(Schatzung
5702 Fr., Belastung mindestens 20,144 Fr. 55
Cts.) ein Uebererlös zu erwarten war, der den Gläubigero
V. Klasse hätte zufallen können, und dass somit die Kon-
kursmasse als solche voraussichtlich
gar kein Interesse an
der Aberkennung des von den Klägern beanspruchten
Pfandrechtes hatte. In Anbetracht der positiven Vor-
. schrift des Art. 250 Abs. 2 SchKG stand es nicht den Klä-
gern zu, das Interesse der Konkursmasse abzuwägen.
Dies war vielmehr Sache der Konkursverwaltung selber.
Hielt
si e dafür, dass ein Uebererlös der Pfandsache auf
alle Fälle ausgeschlossen sei, oder fand sie das Prozess-
risiko zu gross,
so hatte sie das streitige Pfandrecht im
Kollokationsplan anzuerkennen
und der heutigen Be-
klagten, sowie allfälligen andern Interessenten die An-
fechtung dieser Verfügung
auf dem Wege einer gegen die
heutigen Kläger zu erhebenden Klage zu überlassen.
Nachdem aber die Konkursverwaltung umgekehrt sich
zur Nichtanerkennung des streitigen Pfandrechtes ent-
schlossen und dadurch das Prozessrisiko selbst (d. h. auf
Rechnung der Masse) übernOl1lmell hatte, konnten die
Kläger die von ihnen verlangte Abänderung
de Kollo-
kationsplanes
nur durch eine gegen die M ass e anzu-
strengende Klage erreichen.
3. -Auch der
Umstand, dass die Kläger durch die
Konkursverwaltung selber
auf den Weg einer gegen Gut
Oe ZU erhebenden Klage verwiesen wurden, vermag
an der Unzulässigkeit dieser Klage nichts zu ändern. Die
Kläger
hatten sich hinsichtlich .der Frage, gegen wen die
Klage zu richten sei,
. an die Vorschrift des Gesetzes zu
halten und konnten hievon durch eine ihnen von der Kon-
kursverwaltung erteilte rechtsirrtümliche Belehrung nicht
entbunden werden.
Im Anwendungsgebiete des Art. 250
SchKG ist
es nicht, wie in demjenigen der Art. 106 ff.,
Sache der Vollstreckungsbehörden, den Interessenten
der Zivilkammern. N° 15.
I.
Bestreitungs-und Klagefristen anzusetzen, an die sich
Jene solange halten könnten, als die betreffenden Verfü-
gungen nicht im Beschwerdeverfahren abgeändert worden
wären; vielmehr beruht die Verpflichtung, innerhalb
10 Tagen von der Bekanntgabe der Auflegung des Kollo-
kationsplanes
an gegen die Masse oder gegen den admit-
tierten Gläubiger zu klagen, widrigenfalls die betreffende
Kollokationsverfügung in
Kraft tritt, direkt auf dem
Gesetze.
.
4. -Die zweifelhafte Frage, gegen wen die Kolloka-
tionsklage
dan n zu richten sei, wenn zwei Pfandgläu-
biger, deren Pfandrechte als solche
unbestritten sind, sich
gegenseitig den Rang streitig machen, z. B. jeder den
I. Rang beansprucht und dem andern nur den 11. Rang
zuerkennen will, oder wenn zwei Personen
auf das näm-
flehe Pfandrecht oder die nämliche Konkursforderung
Anspruch erheben, sodass ein Interesse der Konkurs-
masse
SChOll begrifflich ausgeschlossen ist, braucht hier
nicht entschieden zu werden. Denn im vorliegenden Fall
war ein Interesse der Konkursmasse
an der Anerkennung
oder Aberkennmlg des von den Klägern beanspruchten
Pfandrechts nicht schon begrifflich ausgeschlossen; son-
dern das Vorhandensein eines solchen Interesses hing von
der Einschätzung der Pfandobjekte
ab. Es war daher, wie
bemerkt,
Sache der Konkursverwaltung, das Interesse
der Masse abzuwägen und gegebenenfalls jenes Pfand-
recht wegen mangelnden Interesses
an dessen Bestreitung
anzuerkennen. Dies
war das einzige nach Art. 250 SchKG
zulässige Mittel,
um das Prozessrisiko auf die heutige
Beklagte abzuwälzen. Nachdem die Konkursverwaltung
von diesem Mittel keinen Gebrauch gemacht
hatte, waren
weder die Kläger noch die Konkursverwaltung selber in
der Lage, die daraus sich ergebenden gesetzlichen Folgen
abzuändern.
Ob n e
ben der gegen die Konkursmasse zu richtenden
Klage, eventuell in Verbindung
mit ihr, auch eine solche
gegen die heutige Beklagte zulässig oder erforderlich ge-
84 Entscheidungen der Zivilkammern. N° 15.
wesen wäre, kann hier dahingestellt bleiben. Denn auf
alle Fälle war nach dem
Gesagten eine Klage gegen die
K
0 n kur s m ass e nötig; eine solche ist aber inner-
halb der Kollokationsanfechtungsfrist nicht erhoben
worden.
5.
---, Auf Grund der vorstehenden Ausführungen muss
die Klage deshalb abgewiesen werden, weil sie sich gegen
eine bereits in Rechtskraft erwachsene Kollokationsver-
fügung richtet. Auf die Frage, ob sie materiell begründet
gewesen wäre, ist daher nicht einzutreten.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird gutgeheissen und die Klage abge-
wiesen.
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-und Konkurskammer.
Arröts de Ia Chambre des poursuites et des failIites.
16. Entscheid vom 21. Februar 19l7 i. S. :Boppart.
Art. 14, 17 und 19 SchKG. Verbindlichkeit des kantonalen
Tatbestandes für das BG. Unzuständigkeit desselben zur
Prüfung der Frage, ob der einem Konkursbeamten von der
kantonalen AB erteilte Verweis materiell begründet sei.
Aufhebung des Steigerungszuschlages wegen Vorliegens
eines gegen Art. 230 OR verstossenden pactum de non
licitando.
A. -Auf der zur Konkursmasse des Johann Bischof
in
St. Gallen gehörenden Liegenschaft Löwenstrasse 11
in Rorschach haften laut Kollokationsplan und Steige-
rungsbedingungen folgende grundversicherte Kapitalien:
- Fr. 7000 z. Gunsten d. Kath. Kirchenpflegschaft Rorschach;
- 1500 l) der Schweiz. Volksbank St. Gallen;
- ) 2000 d. Kath. KirchenpflegschaftRorschach;
2700 der Witwe Josuran-Gerster, Tübach;
5. 3000 des Joh. Roppart, Landwirt, Tübach ;
6.
1000 des J. Walter, Buchtalen ;
7.
1566 der Schweiz. Volksbank, St. Gallen.
Zu der vom Konkursamt Rorschach aus Auftrag der
Konkursverwaltung auf den 3. November 1916 in der
Wirtschaft zur
Volksküche in Rorschach angesetzten
zweiten Steigerung erschienen als einzige Interessenten :
für die Schweizer. Volksbank
St. Gallen deren Prokunst
DÜITmüller. für die Inhaberin des vierten Briefes -Witwe
Josuran-Gerster deren Tochter
Emma J suran und der
Inhaber des fünften Briefes Joh. Boppart. Die Kathol.
.!S 43 111 -1917