No ownership reservation entry for a lease contract

BGE 43 III 170Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume III18 de mai. de 1916Dismissed

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Resumo

Rob. Aebi & Cie. appealed against the Bern supervisory authority’s refusal to order registration of an ownership reservation for a leased stone crusher. The Federal Court held that such registration is not provided for in a lease and is unnecessary because the lessor retains ownership. It also noted that the parties had in any event drafted the arrangement so that the tenant had no right to purchase before full payment, meaning that only a lease existed until then. The appeal was dismissed.

Regest

Art. 715 ZGB; Bundesratsverordnung vom 19. Dezember 1910; Eintragung des Eigentumsvorbehalts bei Mietverträgen: weder gesetzlich vorgesehen noch zweckdienlich. Der Eigentumsvorbehalt dient dem Schutz des Verkäufers bei Eigentumsübertragung; der Vermieter behält das Eigentum und bedarf daher keiner solchen Sicherung. Ein privatrechtlicher Vertrag kann kein Registerrecht begründen, das dem öffentlichen Registersystem fremd ist. Offen gelassen wird die Frage bei echten Kauf auf Probe-Konstellationen mit bereits übergebenem Besitz; hier war sie nicht zu entscheiden, da der Kaufanspruch bis zur Zahlung ausdrücklich ausgeschlossen war (consid. 1-2).

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f70 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- de l'immeuble avant Ie depöt de la requisition de vente (cornp. RO 40 III p. 318/9 et JAEGER, comm., suppl. art. 152 note 10). 3. -La mesure de l'office consistant a: assumer Ja gerance des immeubles a la demande de la Banque etait donc evidemment injustifiee. Le fait que la recourante ne l'a pas attaquee dans les dix jours a partir de la noti- fication n'a pas d'importance, car la gerance assumee par l'office constitue une activite durable, par consequent elle peut etre attaquee en tout temps par les interesses, par voie de recours, et elle doit etre annulee par l'autoritede surveillance si elle est contraire a la loi. Par ces motifs, La Chambre des poursuites et des Faillites prononce: Le recours est admis. En consequence, la decision attaquee de l'autorite cantonale de surveillance et la geraI1Ce assumee par l'office des poursuites de la Sarine sont annuIees. 34. Entscheid. vom Sl. Kai 1917 i. S. loben Aebi v Oie. Unzulässigkeit der Eintragung eines Eigentumsvorbehalts zu Gunsten des Vermieters . A. -Die Beschwerdeführerin hat am 12. März 1917 dem A. Götschi in Ins einen Steinbrecher im Werte von 3775 Fr. vermietet. Der schriftlich abgefasste Miet- vertrag l) enthielt sub Ziff. 12 folgende Bestimmung: Der Vermieter hat das Recht, sein Eigentumsrecht an den Mietgegenständen beim zuständigen Betreibungs- amt eintragen zu lassen. Vergl. Verordnung des Bundes- gerichts vom 19. Dezember 1910. Die dadurch entste- henden Kosten hat der Mieter zu bezahlen. l) Gleichzeitig wurde dem Mieter durch besondern Ver- .und Konl,urskammer. N° 34.

trag für die Dauer von vier Monaten das Recht gewährt, das den Gegenstand des Mietvertrages bildende Miet- objekt käuflich zu übernehmen zu folgenden Bedin- gungen: ..... 3775 Fr. plus 15

10 Teuerungszuschlag, zahlbar in bar vor der käuflichen Uebernahme. I) Der bedingte Kaufvertrag enthielt ausserdem noch folgende Bestimmungen : Im Kauffalle werden sämtliche für Miete bezahlten Beträge v: m Kaufpreis in Abzug gebracht, dagegen ist diesfallsder volle Kaufwert vom Mieter a 6 % jährlich und vom Tage der Lieferung bis zum Tage der käuflichen Uebernahme, resp. der Bezahlung des Kaufpreises voll zu verzinsen. Bevor der Kaufpreis inkl. Zins voll bezahlt oder ge- richtlich hinterlegt ist, hat der Mieter kein Recht auf käufliche Uebernahme der Mietobjekte. Die Art. 11 und 12 des Mietvertrages sollen auch im Falle der käuflichen Uebernahme der Mietobjekte Gültig- keit haben.) B. -Gestützt auf diese beiden Verträge verlangte die Rekurrentin vom Betreibungsamt Erlach die Eintragung des Eigentumsvorbehalts. Das Betreibungsamt lehnte jedoch diese Massnahme mit der Begründung ab, dass für einen Fall wie den vorliegenden die Eintragung eines Eigentumsvorbehaltes gesetzlich nicht vorgesehen sei. C. -Auf ergangene Beschwerde schützte die Auf- sichtsbehörde des Kantons Bern den Standpunkt des Betreibungsamtes. D. -Gegen den am 27. April 1917 gefällten Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde hat die Firma Rob. Aebi Oe rechtzeitig und in richtiger Form den Rekurs an die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer des Bundesgerichts ergriffen, mit der Begründung, dass Götschi nach dem bedingten Kaufvertrag von heute auf morgen die käufliche Uebernahme des Mietobjektes erklären könne,und dass dann die Beschwerdeführerin eine Pfändung des Objektes riskiere. Dieser Gefahr könne

172 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- sie nur durch Eintragung des Eigentumsvorbehalts vorbeugen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

  1. -Wie die kantonale Aufsichtsbehörde mit Recht bemerkt hat, sieht weder Art. 715 ZGB noch die zuge- hörige Verordnung des Bundesgerichts vom 19. Dezember 1910 die Eintragung von Eigentumsvorbehalten beim Abschluss von Mi e t verträgen vor. Zweck des Eigen- tumsvorbehalts und seiner Eintragung ist es, dEm Ver- k ä u f e r gegen die sonst eintretenden Rechtsfolgen der Besitzübertragung zu schützen. Ohne den Eigen- tumsvorbehalt würde der Verkäufer in der Tat Gefahr laufen, im Falle der Nichtzahlung des Kaufpreises die Sache nicht mehr in natura zurücknehmen zu können ; denn das Eigentum wäre infolge der auf Grund des Kaufvertrages erfolgten Trad,ition auf den Käufer über- gegangen. Eine solche Gefallr läuft dagegen der Ver- m i e t e r nicht, da er als solcher unter allen Umständen das Eigentum behält. Ist demnach die Eintragung-eines Eigentumsvorbe- halts beim Mietvertrag weder gesetzlich vorgesehen, noch überhaupt zweckdienlich, so kann der Vermieter ein Recht auf eine solche Eintragung auch nicht dadurch erwerben, dass er es sich durch den Mieter vertraglich zusichern lässt. Das öffentliche Register ist nicht dazu bestimmt,ausser den gesetzlich vorgesehenen, auch noch beliebige andere, von Privatpersonen gewünschte Ein- tragungen aufzunehmen.
  2. -Weniger liquid ist die Frage, ob im Falle eines Kau f sau f Pro b e, bei welchem der Besitz bereits übertragen und die Perfektion des Kaufvertrages nur von einer bezüglichen Willenserklärung des Käufers. abhängig wäre, die Eintragung eines Eigentumsvor- behalts verlangt werden könnte, oder ob der Verkäufer nicht auch in diesem Falle bis zur Abgabe jener Willens- und Konkurskammer. No 35.

erklärung als genügend geschützt zu betrachten, für die spätere Zeit aber die Eintragung deshalb zu verweigern wäre, weil es ja im Belieben des Verkäufers gestanden hätte, die Perfektion des Kaufvertrages von der vor-- herigen oder gleichzeitigen Bezahlung des Kaufpreises abhängig zu machen. Im vorliegenden Falle braucht jedoch diese Frage deshalb nicht entschieden zu werden,. weil die Rekurrentin jene Vorsichnmassregel erfüllt hat, indem sie dem Vertrag die unzweideutige Bestimmung beifügte, dass, bevor der Kaufpreis inkl. Zins bezahlt oder gerichtlich hinterlegt I) sei, der Mieter kein Recht auf käufliche Uebernahme des Mietobjektes ) habe. So lange also der Kaufpreis nicht bezahlt ist, liegt bloss ein Mi e t vertrag vor. Der Vermieter aber bedarf, wie bereits bemerkt, keines Eigentumsvorbehalts. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs 'wird abgewiesen. 35. Sentenza aa maggio 1917 nella causa Piaoni.' Il debitore, che. voglia eccepire della ma,ncanza di veste di colui che ha promosso l'esecuzione asserendosi mandatario- deI creditore, deve farlo sollevando opposizione. -In un 'esecuzione in via di realizzazione di ipoteca, il deposito deI titolo ipotecario non e necessario per procedere aHa vendita. -Applicabilita anche in tema di esecuzione per realizzazione di pegno immobiliare delI' art. 74 deI regola- mento 13 luglio 1911. NeU' esecuzione in via di realizzazione di ipoteca pro- mossa da Edoardo Pisoni in Ascona contro Paolo GUl1zel in Ascona, nella quale il creditore era rappresentato, secondo il precetto esecutivo deI 18 maggio 1916, dalI'av- vocato Bezzoia in Locarno, I'Ufficio di Locarno dichiaro, di non poter dar seguito aHa domanda di realizzazione

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