Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
samen Wahrung seiner Interessen nötig ist, auf sie ein
Anrecht hat -und nur unter dieser Voraussetzung kann
ihm gegenüber einem ablehnenden Verhalten des Amtes
die Beschwerde gegeben werden -so darf ihm die unge-
rechtfertigte Versagung durch das
Amt nicht schaden,
sondern muss
er durch die Guthdssung der darüb r erho-
benen Beschwerde nach' allgemeinem Grundsatz in die
gleiche Lage versetzt werden, wie wenn -das
Amt von
vornherein richtig vorgegangen wäre, die
Frist also von
Anfang an, bei
Zust .llung des Zahlungsbefehls, um die
normale Beförderungsdauer eines Briefs vom schuldne-
rischen Wohnort nach dem Betreibungsort erstreckt
hätte. Gleichwie in diese Falle der Rechtsvorschlag
ohne
Zweifel als rechtzeitig anzusehen ist, sobald nur
das Betreibungsamt ihn innert der erstreckten Frist
erhalten hat, gleichgiltig wann er an es abgegangen ist,
so muss
es auch für die nachträf,liche Validierung im
Beschwerdeverfahren genügen, dass er 'dem Amte innert
des Zeitraums
zug e ko m m e n ist, der dafür von
Anfang hätte gewährt werden sollen. Wie dies bewerk-
stenligt worden ist, ob der Schuldner innert der zehntägigen
FrIst des Art. 74 selbst an das Amt geschrieben, dass er
Recht vorschlage, oder ob el lediglich einen Dritten
beauntragt hat, jene Erklärung für ihn abzugeben, kann
dabeI nach dem Gesagten keinen
Unterschied ausmachen.
2. -Da im vorliegenden Falle angesichts der gegen-
wärtigen Verhältnisse .und des Umstandes, dass der Brief
der Schuldnerin vom 18. Oktober bis zur Ankunft in Zü-
rich zwei Tage brauchte, unbedenklich angenommen wer-
den darf, dass ein am 19. Oktober 1916, d. h. am letzten
nach Art.
74 zulässigen Tage direkt an das Amt abge-
sandter Rechtsvorschlag diesem nicht vor dem 21. Okto-
ber zugekommen wäre, . ist demnach gegen die von den
Vorinstanzen verfügte Verlängerung der
Rechtsvor-
schlagefrist bis zum letzteren Tage und die Gültigerklä-
rung des bis dahin tatsächlich eingegangenen Rechtsvor-
schlages nichts
einzuwenden. Ein Widerspruch zum
und Konkurskammer. N° 3.
Dis P os i t i v e des Urteils in Sachen Kahn entsteht
dadurch nicht. Nachdem in
Jenem Falle festgestellter-
massen ein vom Schuldner
am 10. Februar 1916 abge-
sandter Brief schon am 10. März, also nach ein e m
Monat, in Basel eingetroffen war,
hätte von einer Ver-
längerung der Rechtsvorschlagefrist bis zum 11. März
(d. h. um beinahe vier Monate), wie sie
die kantonale
Aufsichtsbehörde verfügt hatte, auch bei
Zugrundele-
gung der hier vertretenen Auffassung nur dann die Rede
sein können, wenn nachgewiesen worden wäre, dass der
Schuldner vor Ablauf der ordentlichen zehn Tage seit
Zustellung des Zahlungsbefehls (26. November 1915) ent-
weder selbst an das Amt geschrieben hätte, um Recht
vorzuschlagen, oder doch zum' mindesten einen in der
Schweiz wohnhaften Vertreter damit beauftragt
hätte,
es für ihn zu tun, der fragliche Brief aber nicht ange-
kommen wäre. Jener Nachweis war aber von ihm nicht
erbracht noch auch nur angeboten vrorden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
3. Entscheid. vom a4. Januar 1917 i. S. Arquint.
Stundungsverordnung vom 16. Dezember 1916. Wirkung einer
Unterlassung der schriftlichen Mitteilung des Entscheides
der Nachlassbehörde. Verfahren bei Verlängerung der Be-
U:eibunnsstundung. Kein Rekurs an das Bundesgericht gegen
die Bedmgungen, an welche die Nachlassbehörde die Be-'
willigung der Verlingerungkilüpft, da es sich dabei um eine'
Ermessungsfrage handelt.
A. -Der heutige Rekurrent, P. Arquint in Ardez,
hatte bis Ende Dezember 1916 eine allgemeine Bett-ei-
bungsstundung erhalten. Am 30. Dezember stellte er auf
Bmscheidungen der chuldbetreibungs-
Grund der VO vom 16. Dezember 1916 betr. die allge-
meine Betreibungsstundung beim Kreisgerichtsausschuss
Ober-Tasna in Zernez das Begehren um Verlängerung der
Stundung. Dieser bewilligte das Gesuch unter der Be-
dingung, dass der
Impetrant der Kantonalbank als Hypo-
thekargläubigerin bis zum 31.
Januar 535 Fr. schon 1914
fällige Zinsen und seinen Kurrentgläubigern bis zum
31. März spätestens 587
Fr. 75 Cts. ( 5% seiner Schul-
den im Betrage von 11,754 Fr. 55 Cts.) abzahle und dafür
Sicnerhent leiste, gestützt auf dessen Zusicherung, dass
er
SIch em Darlehen verschaffen könne. Dieser Entscheid
wurde dem Gesuchsteller
am 13. Januar mündlich eröffnet
nd ihm zugleich eine Frist von drei Tagen angesetzt
mnert deren er sich darüber zu erklären habe, ob er im
Stande sei, die verlangte Sicherheit zu leisten.
B. -Gegen diesen Entscheid rekurriert P. Arquint
am 6. Januar an das Bundesgericht mit dem Antrage,
er
seI aufzuheben und es sei die Sache zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung
macht er geltend: Der Kreisgerichtsausschuss habe in
doppelter Beziehung gegen die Bestimmungen der
VO
des Bundesrates vom 16. Dezember 1916 verstossen. Er
habe es unterlassen, dem Rekurrenten eine schriftliche
Mitteilung des Entscheides
im Sinne von Art. 3 Abs. 3
VO zuzustellen, ferner sei eine öffentliche Bekanntma-
ung. der itzung gemäss Art. 18 eben da nicht erfolgt.
Uberdles
SeI der Entscheid auch in materieller Hinsicht
unhaltbar, indem die dem Schuldner auferlegten Bedin-
gungen ihrer
Härte wegen mit dem Zwecke der VO nicht
in Einklang stünden ; jedenfalls könne ihm nicht zuge-
mutet werden, die Abzahlungen binnen drei Tagen zu
leisten.
. Der Kreisgerichtsausschuss
Ober-Tasna stellt in seiner
Vernehmlassung vom
20. Januar, welcher er eine moti-
vierte Ausfertigung seines Entscheides beilegt, den An-
trag auf Abweisung des Rekurses. Er führt aus: der
Entscheid sei dem Rekurrenten nicht
nur mündlich
und Konkurskammer. N°S. 15
mitgeteilt , sondern nach stattgehabter mündlicher Ver-
handlung, in welcher ihm Gelegenheit gegeben worden
sei, sich zu äussern,
(t formell in Gegenwart des Aus-
schusses und des Sachwalters verlesen worden
. Aller-
dings sei die öffentliche Bekanntmachung der Verhand-
lung
an die Gläubiger nicht erfolgt, vielmehr habe das
Gericht, in Erwägung, dass die Sache einer beförderlichen
Erledigung bedürfe, weil schon ein Konkursbegehren ein-
gegangen sei, die drei ihm auf Grund der Angaben des
Schuldners bekannten Gläubiger
unter Hinweis auf
Art. 2 und 18 VO davon in Kenntnis gesetzt, dass in der
Sitzung vom 13. Januar über ein von Arquint einge-
reichtes Verlängerungsgesuch verhandelt werde. Die drei-
tägige
Frist sei dem Impetranten nicht zur Leistung
der Abschlagszahlungen, sondern zur Erklärung darüber
angesetzt worden, ob er die Bedingungen
erfüUen könne.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- -Nach Art. 3 Abs. 3 der Verordnung vom 16. De-
zember 1916
ist der Entscheid der Nachlassbehörde dem
Schuldner und den Gläubigern, die sich
am Verfahren
beteiligt haben, durch schriftliche Mitteilung zu eröffnen
oder ihnen schriftlich anzuzeigen, dass der Entscheid
samt Begründung bei der Nachlassbehörde zur Einsicht
aufliege. Dieser Vorschrift ist freilich
im vorliegenden
Falle nicht nachgelebt worden, doch vermag der dadurch
bewirkte Mangel des Verfahrens nicht zu einer Aufhebung
des angefochtenen Entscheides zu führen, vielmehr
hätte
er höchstens zur Folge haben können, dass, solange als
die Zustellung nicht dem Art. 3 Abs. 3 entsprechend er-
folgt ist, die Rekursfrist
im Sinne von Art. 4 VO nicht zu
laufen beginnt. Der Rekurrent
hat indessen schon am
- Januar den Rekurs an das Bundesgericht erklärt. Er
kennt -wie sich aus der Rekursschrift ergibt -den
Inhalt des angefochtenen Entscheides und bestreitet auch
nicht, durch mündliche Eröffnung davon Kenntnis er-
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
halten zu haben. Unter diesen Umständen liegt keine
Veranlassung vor,
auf den Rekurs gegen den Entscheid
als solchen, so wie
er vorliegt, nicht enzutreten und
vorerst die schriftliche Zustellung an den Rekurrenten
zu verlangen.
2. -
Jedoch auch der zweite vom Rekurrenten geltend
gemachte Anfechtullgsgrund hält nicht Stich; denn er
beruht auf einer irrtümlichen Interpretation von Art. 18
der VO, deren sich übrigens auch die Nachlassbehörde
schuldig
gemacht hat. Nach dem genannten Artikel ist
das Verfahren bei der bio s sen Ver I ä n ger u n g
einer bestehenden
Stundung gegenüber dem Verfahren
bei
der Neu b e will i gun g in dem Sinne vereinfacht
worden, dass eine öffentliche Verhandlung
mit öffentli-
cher Zitation der Gläubiger und des Schuldners nicht
mehr stattzufmden hat; vielmehr soll durch die in Art. 18
vorgesehene öffentliche
Bekanntmachung den Gläubigern
lediglich
vom Verlängerungsgesuch Kenntnis gegeben und
ihnen eine Frist angesetzt werden, innert deren sie
s
ehr i f t I ich ihre Einwendungen zu erheben haben.
Nach Ablauf dieser Frist trifft die Nachlassbehörde ihren
Entscheid und zwar nur auf Grund der Akten. In dieser
Vereinfachung des Verfahrens liegt
einer der wichtigsten
Gründe, welche
zur Revision der Kriegsnovelle führten,
indem eine Wiederholung
der umständlichen und kost-
spieligen kontradiktorischen Verhandlung
unter Anhö-
rung sämtlicher Gläubiger "bei blosser Verlängerung der
Stundungsfrist vermieden werden soll (JAEGER, Kom-
mentar zur VO vom 16. Dezember 1916 N. 1 zu Art. 18).
Nun hat der Kreisgerichtsausschuss allerdings die Vor-
schriften der VO auch in anderer Hinsicht nicht beachtet,
indem er es unterlassen hat, eine ö f f e n t 1 ich e Be-
kanntmachung zu erlassen. Würde daher einer der
GI ä u b i ger wegen. dieses Formmangels Beschwerde
führen, so müsste
der Entscheid aufgehoben und die be-
willigte Stundung widerrufen werden. Der S c h u I (I n e r
kann aber offenbar die ihm e r t eil t c , Stundung nicht
und Konkurskammer. N°' 3. 17
wegen Verletzung solcher Vorschriften anfechten, die ledig-
lich im Interesse der Gläubiger erlassen worden sind und
dafür Gewähr bieten sollen, dass sämtliche g e gen das
Gesuch möglichen Einwendungen vorgebracht werden
können.
Er könnte sich höchstens darüber beschweren,
dass
durch das seitens der Nachlassbehörde eingeschla-
gene Verfahren
mehr Kosten erwachsen sind, als dies bei
einer öffentlichen Aufforderung
der Fall gewesen wäre.
Aber
ganz abgesehen davon, dass im Rekurse darüber
nichts gesagt wird, trifft dies in der vorliegenden Rekurs-'
sache zweifellos
auch nicht zu, weil nur drei Gläubiger in
Frage kommen und daher durch das gerügte Vorgehen
der Nachlassbehörde dem Schuldner, eher geringere Ko-
sten erwachsen sind, als wenn die Publikation angeordnet
worden wäre.
3. -
In Tat und Wahrheit will denn auch der Rekur-
rent mit dem vorliegenden Rekurse eigentlich weniger die
genannten Verfahrensmängel rügen, als durch die Veran-
lassung eines neuen Entscheides eine Änderung der seines
Erachtens zu harten Bedingungen der Stundungsbewilli-
gung herbeiführen. In dieser Hinsicht fehlt indessen dem
Bundesgericht die Kompetenz, den angefochtenen
Ent-
scheid aufzuheben. Nach Art. 3 der VO kann die Nach-
lassbehörde die Bewilligung der Stundung von der Lei-
stung einer oder mehrerer Abschlagszahlungen abhängig
machen; sie hat also nach freiem Ermessen zu befinden,
ob und welche Bedingungen sie an die Gewährung der
Rechtswohltat knüpfen will. Es handelt sich demnach
um eine Angemessenheitsfrage, zu deren Überprüfung
das Bundesgericht nicht zuständig ist, weil nach Art. 4
der VO Art. 19 SchKG, welcher den Rekurs an das Bun-
desgericht nur wegen Rechtsverweigerung, Rechtsver-
zögerung
und Gesetzesverletzung vorsieht, auf die Be-
schwerden gegen Stundungsentscheide der Nachlassbe-
hörden im Sinne der VO vom 16. I?ezember 1916 ent-
sprechende Anwendung findet. In der Auferlegung von
Abschlagszahlungen, die von der Verordnung ins Ermes-
AS 43 III -1917
i
Entscheidungen der Sehuldbetreibungs-
. sen der Nachlassbehörde gelegt sind. liegt aber keine Ge-
setzesverletzung. Ebensowenig in dem Verlangen nach
SichersteIlung
und in der Ansetzung einer dreitägigen
Überlegungsfrist. Denn selbst wenn die Nachlassbe-
hörde die Verlängerung von der
so f 0 r t i gen Bezah-
lung einzelner rückständiger Leistungen oder Abschlags-
zahlungen abhängig gemacht
hätte, wäre eine Beschwerde.
an das Bundesgericht ausgeschlossen gewesen; um so
mehr muss dies hier der Fall sein,
wo sie die Verlängerung
an die bedeutend weniger weit gehende Pflicht blosser
sofortiger Sicherstellung der erst später zu leistenden
Zahlungen geknüpft
hat.
Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
4. Entscheid vom a. Februar 1917 i. S. !'l man4.
BeschwerdelegitimaUon solcher Personen, die das Betreibungs-
amt als Vertreter des Schuldners behandelt, die aber die
Befugnis zur Vertretung bestreiten. -ArL 49 SchKG. Für
den Ort der Betreibung einer Erbschaft ist der Ort der Er-
öffnung des Erbgangs massgebend. Art. 64 SchKG. Zulissig-
keit der Zustellung der für den Schuldner bestimmten Be-
treibungsurkunden an einen" vertraglichen Vertreter?
A. -Im Juni 1915 starb in Lausanne, wo er sich vor-
übergehend aufhielt, der französische Staatsangehörige
Jules Franck.
Da Franck, der früher in Mülhausen gelebt
hatte, seit Kriegsausbruch bei Verwandten in Arlesheim
wohnte, wurde die Erbschaft gemäss Art. 538 ZGB
dort
eröffnet. Universalerbin ist eine Nichte des Erblassers
Frau Alice Flamand.geb. Franck in Paris.
Am 27. November 1916 stellte das Betreibungsamt
ArIesheim den Rechtsanwälten Kern
Iselin in Basel,
und Konkurskammer. Ne 4. 11
als Vertreter der Erbmasse Franck (Universalerbin Frau
A. Flamand geb. Franck ) zwei Zahlungsbefehle zu,
nätnllch den Zahlungsbefehl N0 21,695 ffit Erbschafts-.
Gemeinde-und
Strafsteuetn der Einwohnergemeinde
Arlesheim und den Zahlungsbefehl N° 21,696 für Staats-
steuern des Kantons Basel-Land.
Gegen diese Zustellung beschwerten sich
Kern Iselin
als negoliorwn gestores der Frau Flamand bei der kan-
tonalen Aufsiehtsbehörde,
indem sie beantragten, die
beiden Betreibungen seien als nichtig aufzuheben.
Sie
machten geltend; dass Frau Flamand bei ihnen weder
ein Domizil erwählt. noch ihnen eine ZustellUngsvoll-
macht erteilt habe; vielmehr seien sie nur ermächtigt
worden bei der Errichtung des Erbschaftsinventars mit-
zuwirken. Das Betreibungsamt Arlesheim stellte in seiner
Vernehmlassung den
Antrag auf Abweisung der Be-
schwerde, indem es
ausführte: Nach der beim Vertreter
der Gläubiger liegenden Vollmacht sei das Advokatur-
bureau Kern
Iselin berechtigt, Frau Flamand zu ver-
treten, Inventare, Gütergantrödel, Abteilungen usw. in
ihrem Namen
zu unterschreiben, das Erbschaftsbetreffnis
für sie in Empfang zu nehmen
und hiefür rechtsgültig
zu quittieren. Gestützt auf diese Vollmacht
hätten daher
die Zahlungsbefehle dem genannten Advokaturbureau
rechtswirksam zugestellt werden können.
Die kantonale Aufsichtsbehörde
wies durch Entscheid
vom 8.
Januar die Beschwerde mit folgender Begründung
ab: Bei Betreibungen gegen die unverteilte Erbschaft
-wie sie hier in Frage ständen -sei die Zustellung der
Betreibungsurkunden
an den für die Erbschaft bestellten
Vertreter zulässig (Art. 65 letzter Abs. SchKG). Aus den
Akten ergebe sich, dass Kern
Iselin dem Erb-
schaftsamt gegenüber als bevollmächtigte Vertreter der
Frau Flamand aufgetreten seien. Demnach müssten die
Betreibungen geschützt werden. Allerdings
hätten die
Betreibungen auchgemäss Art. 49 SchKG in Arlesheim
angehoben werden können,
da Franck dort ( ffenbar seinen