Par ces motifs,'
le Tribunal federal
prononce:
Le recours est ecarte et l'arret cantonal est confirrne.
10. Urteil der 11. Zivlla.bteilung vom 1. März 1917
i. S. Eberle, Beklagter, gegen lIämmerH, Kläger.
Kündigung eines Schuldbriefes wegen unpünktlicher Zins-
zanlung in einem Falle, in welchem der Schuldner eine
gnossere, ebenfnlls fällige Gegenforderung besass, jedoch
dIe KompensatIOnserklärung unterlassen hat. Art. 2 ZGB
als nicht anwendbar erklärt.
A. -Der Beklagte ist Inhaber eines auf den Kläger
autenden Schuldbriefes von 10,000 Fr., der folgende, hier
In Betracht kommende Bestimmung enthält:
Die Schuldsumme ist vom 1. Juli 1914 an, alljährlich
) auf den ersten Juli a 4Y2 % (vier und einen halben Pro-
) zent) zu verzinsen und auf eine, dem Schuldner von
jetzt an schon, dem Gläubiger dagegen erst vom 1. Juli
) 1919 (neunzehn) an, täglich freistehende, sechsmonat-
) liehe Kündigung hin abzubezahlen.
) Bei unpünktlicher d. h. nicht innert Monatsfrist seit
) Verfall erfolgender Zinsentrichtung erhöht sich der
l) Zinsfuss auf 5 % (fünf Prozent) für den betreffenden
Zins und es steht überdies dem Gläubiger das Recht zu
das Kapital vom Verzuge an schon, täglich auf sech
l) Monate zur Abzahlung zu kündigen.
Andrerseits schuldete der Beklagte dem Kläger aus
Akbenkauf 16,000 Fr., die wie folgt abzuzahlen waren:
Ende Juli 1915 . . . . . . . . . . . Fr. 5000
Ende Oktober 1915 5000
Ende Dezember 1915' : : : : : : :: 6000
Am 1. August 1915 hatte weder der Beklagte die am
Obligationenrecht. Na 10.
- Juli verfallenen 5000 Fr., noch der Kläger die am
- Juli mit Zahlungsfrist bis 1. August verfallenen 450 Fr.
bezahlt. Unter Berufung auf die Nichtzahlung des letz-
tern Betrags forderte am 2. August der Rechtsagent Lüde
namens des Beklagten den Kläger, ausser zur Zahlung
der
450 Fr., noch zur Zahlung des im Schuldbrief vor-
gesehenen Strafzinses von 50 Fr. auf, und gleichzeitig
kündigte
er ihm das Kapital auf den 2. Februar 1916.
Nach Empfang dieser Kündigung und jener Aufforderung
begab sich der Kläger am 3. August sofort auf das Bureau
der
Chem. Industrie-Aktiengesellschaft Zürich I), deren
Direktor der Beklagte war. Der Kläger behauptet,
das
er den Beklagten an den Schalter habe rufen lassen, und
dass er
ihm erklärt habe, einer Barzahlung der fälligen
450 Fr. hätte es doch gar nicht bedurft, da der Beklagte
ihm, dem Kläger
ja einen viel grössern, ebenfalls fälligen
Betrag schulde. Der Beklagte bestreitet, dass damals von
den
450 Fr. gesprochen worden sei; wenigstens habe ihm
der
ihm unterstellte Buchhalter, der mit dem Kläger
gesprochen habe, davon kein
Wort gesagt. Persönlich
habe er, der Beklagte,
an jenem Tage mit dem Kläger
überhaupt nicht gesprochen. Der Buchhalter hat als Zeuge
erklärt,
er habe den Beklagten an den Schalter gerufen,
und der Kläger habe darauf mit dem Beklagten persönlich
gesprochen ; aber daran,
was gesprochen wurde, erinnere
er (der Zeuge) sich nicht. Der Zeuge habe so dann auf Be-
fehl des Beklagten dem Kläger den Betrag von
5000 Fr.
teils in bar ausgerichtet, teils telegraphisch angewiesen,
teils
mit einer Schuld des Klägers für eine Obstlieferung
der Chem. Industrie A.-G. verrechnet, worauf ihm der
Kläger für die
5000 Fr. quittiert habe; Von einer Verrech-
nung der
450 Fr. sei zwischen ihm (dem Zeugen) und dem
Kläger nicht die Rede gewesen. Nach der Auszahlung sei
der Kläger fortgegangen. Eine halbe Stunde darauf sei
er
aber wiedergekommen und habe gefragt, ob er (der
Zeuge) einen Brief gesehen haben, den der Kläger an den
Beklagten gerichtet habe. Der Zeuge habe dies verneint
74 Obligationenrecht. Ko 10.
und beigefügt, einen solchen Brief hätte er (der Zeuge)
( in die Hände bekommen müssen .
Am gleichen Tage zahlte der Kläger auf dem Bureau
des Rechtsagenten Lüde (das sich
im gleichen Hause wie
dasjenige der ehern. Industrie A.-G. befindet) die
Franken an eine Angestellte des Lüde. Diese wollte zuerst
die
450 Fr. nicht entgegennehmen, weil der Kläger be-
reits zur Zahlung von 500 Fr. aufgefordert worden sei.
Auf Zureden des Klägers nahm sie
aber den Betrag
schliesslich doch in Empfang.
Der etwas aufgebrachte
Kläger sagte insbesondere, er habe vom Beklagten
( 5000 Fr. zugute gehabt , und zeigte dem Bureau-
fräulein den
. bezüglichen Vertrag.
Mit Zuschrift vom 4. August an Lüde protestierte der
Kläger sowohl gegen
dne Kündigung als gegen den gefor-
derten Strafzins, indem
er sich auf ein Schreiben berief,
das er am 26. Juli an den Beklagten gerichtet und in
welchem er bezüglich des Betrags von 450 Fr. seinen
Kompensationswillen kundgegeben habe.
B. -Durch Urteil vom 30. November 1916 hat das
Obergericht des Kantons Zürich über das Rechtsbe-
gehren :
Ist gerichtlich festzustellen ; dass die Kündigung des
.) Schuldbriefes von 10,000 Fr. d. d. 29. Juni 1914, har-
tend auf der Liegenschaft . des Klägers, Scheuchzer-
,) strasse 20 in Zürich, auf den 2. Februar 1916 unstatt-
,) haft und dieser aufzuheben sei?
erkannt:
(' Die vom Beklagten auf den 2. Februar 1916 erlassene
Kündigung des Schuldbriefes von 10,000 Fr. d. d.
,) 29. Juni 1914, haftend auf der Liegenschaft Scheu ch-
.) zers trasse 20 in Zürich 6, wird als unzulässig erklärt.
Dieses Urteil beruht auf der Erwägung, dass zwar an
"ich eine verspätete Zinszahlung im Sinne des Schuld-
brieftenors vorliege, dass
aber in der Geltendmachung
des dem Gläubiger un'ter dieser Voraussetzung eingeräum-
tell Kündigungsrechtes nach den Verhältnissen des
konkreten Falls eine missbräuchliche Rechtsausübung im
Sinne des
Art. 2 Abs. 2 ZGB liege.
C. -Gegen dieses Urteil hat der Beklagte recht-
zeitig
und in richtiger Form die Berufung ergriffen, mit
dem Antrag
auf Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Nach dem unzweideutigen Vortlaute des ver-
liegenden Schuld briefes
war der Beklagte zur Kündigung
des Kapitals von
10,000 Fr. auf einen Termin von 6 Mo-
naten berechtigt, sobald ein Jahreszins nicht innerhalb
eines Monats seit Verfall beglichen wurde. Nun ist unbe-
stritten, dass am 1. Juli 1915 ein Jahreszins VOll 450 Fr.
verfallen war und dass der Kläger diesen Betrag am 1. Au-
gust, als die Monatsfrist ablief, nicht bezahlt
hatte. DIe
am 2. August im Namen des Beklagten vorgenommel:e
Kündigung war somit berechtigt, sofern nicht etwa der
Kläger von einem ihm schon
am 1. August zugestalndellell
Kompensationsrechte Gebrauch gemacht hat. DIe Er-
klärung, verrechnen zu wollen, brauchte nach Art. 124
Abs. 2 OR nicht innerhalb der Zahlungsfrist abgegeben
zu werden, sondern es genügte, dass die beiden kompell-
sierbaren Forderungen einander
am 1. August gegenüber-
standen
und dass der Kompellsationswille zum Aus-
druck gebracht wurde, bevor die eine der beiden FOl'de-
rungen auf andere 'Veise erloschen war. Obwohl also
nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz der
Beweis für die
Behauptung,des Klägers, dass er den Kom-
pensationswillen schon
am 26. Juli 1914 brieflich erklärt
habe, gescheitert ist, wäre die Klage dennoch gutzu-
heissen, wenn der Kläger, wie
er behauptet, am 3. August,
nachdem
er die Kündigung erhalten hatte, mündlich er-
klärt hätte, dass er seine Zinsschuld mit dem entsprechen-
den Teil der ihm gegen den Beklagten zustehenden, schon
am 31. Juli fällig gewordenen Gegenforderung verrechne.
Nicht
nur hat aber der Kläger den Beweis einer solchen
Erklärung nach der, wiederum. verbindlichen Feststel-
lung der Vorinstanz nicht erbracht, sondern es muss in
seinem Verhalten sogar ein
Ver z ich t auf die Ver-
rechnung erblickt werden. Wollte der Kläger sich die
Möglichkeit der Verrechnung wahren, so durfte er weder
die ihm vorn Beklagten geschuldeten vollen
5000 Fr. ent-
gegennehmen, noch dem Beklagten oder dessen Stell-
vertreter Lüde die 450 Fr., die er dem Beklagten schuldete,
in
bar auszahlen; denn sobald er das eine oder das an-
dere tat, bewirkte er die Tilgung der einen der beiden
kompensierbaren Forderungen,
sodass die Verrechnung
unmöglich wurde. Nun
hat aber der Kläger sowohl die
ihm vorn Beklagten geschuldeten 5000 Fr. entgegen-
genommen, als auch die
450 Fr., die er dem Beklagten
schuldete, dem Agenten
-Lüde in bar ausbezahlt. Dadurch
hat er nach dem Gesagten auf die Verrechnung verzichtet
und anerkannt, dass er am 2. August, also nach Ablauf
der im Schuldbrief festgesetzten Zahlungsfrist, den
Jah-
reszins von 450 Fr. noch schuldig gewesen sei.
2. -Darin, dass der Beklagte aus diesem Verhalten des
Klägers die nach den Bestimmungen des Schuldbriefes
zulässigen Konsequenzen zieht, kann
unter den Umstän-
den des vorliegenden Falls ein
0 H e n bar e r Re c h t s-
mi s sb rau c h im Sinne des Art. 2 Abs. 2 ZGB nicht ge-
funden werden. Diese Gesetzesbestimmung bezweckt
(vergl.
Praxis II N° 40 i. f. 1)nd N° 99 i. f.) einen Schutz
gegen die Urgierung des formellen Rechts in Fällen, in
denen dem Geschädigten ein anderes Schutzmittel ver-
sagt war; nicht aber kann sie von demjenigen angerufen
werden, der sich -wie
im vorliegenden Falle der Kläger -
durch sein eiganes nachlässiges oder ungeschicktes Ver-
halten einen Rechtsnachteil zugezogen hat.
Anders würde es sich mit der Anwendbarkeit des
Art. 2 A b s. 1
ZGB verhalten, wenn nachgewiesener-
massen der Kläger am 3. August 1915 die 5000 Fr. nur
auf Zureden des Beklagten entgegengenommen und der
Beklagte
mit diesem Zureden gerade den Zweck verfolgt
ObligationeI. recht. N° 11.
hätte den Kläger um sein Kompensationsrecht .zu bringen.
Alsdnnn würde ein ähnlicher Fall wie in BGE 38 Il
N0 73 vorliegen, was nach den dortigen Ansfünrungen
zum Schutze der Klage führen könnte. Allem dIe Vor-
instanz hat ausdrücklich erklärt, dass nicht zu ermitteln
sei ob der Kläger dem Beklagten
am 3. August 1915,
al; er am Schalter einige Worte mit ihm sprach, über-
haupt eine Andeutung über eine von ihm beabsichtigte
Verrechnung machte, und ob der Kläger nur auf das
Zureden des Beklagten
und dessen Ersuchen, den Zins
nun an Rechtsagent Lüde zu zahlen, auf der Komnen
sation nicht bestand. Nach dieser, für das Bundesgencht
verbindlichen negativen Feststellung des kantonalen
Richters ist der rechtsgenügliche Beweis für ein
Ver-
halten des Beklagten, das im Sinne des Art. 2 Abs. 1 ZGB
gegen Treu und Glauben verstossen würde, nicht er-
bracht.
Die Klage muss somit abgewiesen werden.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird gutgeheissen und die Klage abge-
wiesen.
11. Arret cie 1 Ire seetion civile du S mars 1917
dans la cause Pricam contre Junod.
Responsabilite a raison du fait d:antrui:
celui qui confic un travail a un entrepreneur Ill?ependnnt
n'est pas responsable du domrnage cause dans 1 executlOn
de ce travail par l'entrepreneur ou son personnel.
Junod est locataire d'une arcade de l'immeuble quai
de la Poste dans lequel
L. Pricam occupe des locaux
en sous-sol.
En octobre 1915 Junod a fait installer l'elec-
tricite par les soins (i'un sieur Vigny. Celui-ci acharge
du travail un ouvrier qui par accident perC;a un tuyau