ObJigatlonenrecht. N0 84.
52 Säcke kanu schon deswegen nicht in Frage kommen,.
",eil die angefochtene Entschädigungsbemessung auf dem
Wert des unbearbeiteten Kaffees (im Zustande, wie er
eingelagert wurde) beruht und mangels jeden Nachweises
hiefür
nicht anzunehmen ist, dass der Kaffee durch die
Verarbeitung
trotz dem damit verbundenen Schwund
an Wert eingebüsst habe. Und was die vom Kantons-
chemiker beanstandeten 721 Säcke betrifft, ist nach der
für das Bundesgericht verbindlichen BeweisWÜfdigung
der Vorinstanz nicht sicher, dass sie zu dem der Klägerin
zur Verfügung gestellten Kaffee gehört haben; auch i h l'
'''ert kann daher nicht in Abzug gebracht werden.
b) Die Anrechnung eines Gewinns, welcher der Klägerill
zufolge eines Mehrerlöses
aus dem ohne ihre Kenntnis
verwerteten Kaffee im Zeitpunkte der Verwertung, gegen-
über dem Wert des Kaffees am Stichtage, zugekommen
sein soll,
auf ihren Schadenersatzanspruch ist mit dem
Appellationsgericht ebenfalls abzulehnen. Es geht in der
Tat nicht an, in dieser Weise den bei der unrechtmässigen
Verwertung erzielten
Preis mit demjenigen des Stichtages
zu vergleichen, da nicht ohne weiteres angenommen
'werden
kann, dass ohne das vertragswidrige Verhalten
Beichells
und der Beklagten, das ja eine wesentliche Ver-
hesserung
der finanziellen Situntion Reichens zur Klä'"
gerin
zur Folge gehabt hat, die Verwertung auch erst an
dem "Von der Klägerin nach Entdeckung jenes Verhaltens.
als Stichtag gewählten Tage stattgefunden hätte; viel-
mehr lässt sich der Zeitpunkt der Verwertung für den -
tatsächlich nicht eingetretenen -normalen Verlauf der
Lagerliquidation, und damit der unter diesen Umständen
!'l'zielte Preis, mit Sicherheit schlechterdings nicht be-
stimmell.
f) Endlich liegt auch zu einer Herabsetzung des Ent-
:-,ehädigungszuspruchs in Würdigung der gesamten Um-
tünde des Falles, nach dem von der Beklagten in letzter
1 jnie angerufenen richterlichen Ermessen ) , kein Grund
vor. Hiegegen spricht namentlich die unbestreitbar
Obligationenrecbt. N° ,-';.-,.
grobfahrlässige Art der Vertragsverletzung der B
klagten.
Der Entscheid des Appellationsgerichts ist somit auch
in quantitativer Hinsicht nicht zu beanstanden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen und damit
das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-
Stadt vom 23. April 1917 in allen Teilen bestätigt.
85. Urteil der I. Zivilabteilung von 13. Oktober
i. S. lIofer, Beklagter, gegen Dummel, Kläger.
!vI ä k er ver t rag. Rechtliche atur des Versprechens.
Bestimmung der Provision für Veiterverkauf von Bau-
landparzcHen : Brutto-oder Nettoerlös .
4. -Durch Urteil vom 21. : Iärz 1917 hat die I. Appel-
latiollskammer des Obergerichts
des Kantons Zürich über
die
Streitfragen:
!( 1. Ist der Beklagte verpflichtet, an den Kläger
') 2614 Fr. samt Zins zu 5 % seit 5. Januar 1906, zu be-
)) zahlen?
2. Ist der Beklagte verpflichtet, anzuerkennen, dass
l) er bei einem allfälligen Verkaufe der Parzelle N° 7631
I) im Schimmel quartier 1/
des Kaufpreises an den Kläger
;) zu bezahlen habe ? l) ,
erkannt:
- Der Beklagte ist schuldig, an den Kläger 2614 FI'.
l) nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 1916 zu bezahlen.
- Auf das zweite Rechtsbegehren wird nicht einge-
treten. I)
B. -Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen, mib dem Antrag anf Ab-
weisung der klägerischen Rechtsbegehren, ganz eventueU
auf Reduktion der in Dispositiv 1 des obergeIichtlichen
Urteils zugesprochenen Summe, mit dem Beifügen, dass
unter Abweisung der klägei'ischen Rechtsbegehren
auch verstanden sei die Abweisung des Rechtsbegehrens 1
bloss
zur Zeit, angebrachtermassen . Der Berufungs-
schrift
ist ein Rechtsgutachten des Herrn Prof. Dr. Hans
Reichel in Zürich beigelegt.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Der Beklagte Hofer hatte im Jahre 1905 den Lie-
genschaftenhändler Wilhelm
Otto in Zürich mit dem Ver-
kauf seiner Liegenschaft an der Peterstrasse in Zürich
beauftragt. Dabei wurde ein Kaufpreis von 395,000 Fr.
in Aussicht genommen und eine Provision von 1 % verab-
redet.
otto verkaufte nun, unter Mitwirkung des Klägers
DummeI, die Liegenschaft
um 400,000 Fr. an die Kom-
manditgesellschaft Stieger Oe, bei der ein Otto Car-
pentier,
Kaufmann in Zürich, als Kommanditär beteiligt
war. Der Beklagte musste
auf Rechnung des Kaufpreises
zwei
im Schimmel quartier in Zürich gelegene Parzellen
Bauterrain,
nämlich:
- Kat. N° 6784 16 Aren 92,2 m
an der alten
Schimmelstrasse ;
2. Kat. N° 7631 6 Aren 3,4 m
an der Werdstrasse,
übernehmen, deren Eigentümer Carpentier war. Die
FertigUNg erfolgte daher auf dessen Namen. Der Wert
beider Parzellen wurde zu 30,000 Fr. veranschlagt.
Im Bestreben, sie zu verkaufen, schrieb der Beklagte
am 22. Dezember 1905 an den Kläger:
( Für den Fall, dass es gelingt, das Land im SchimmeI-
quartier Zürich In, welches ich von Herrn Carpen-
tier, Zürich, gekauft habe, für mehr als 30,000 Fr.
(Franken dleissigtausend) zu verkaufen, gleichgültig,
ob der betl. Käufer mir durch Sie zugeführt worden
sei oder nichi, beabsichHge ich Ihnen 1/
(einen Drittel)
vuuH,auonenrecu ....
des die 30,000 Fr. übersteigenden Mehrpreises zu
bezahlen, aber nur unter folgenden Bedingungen und
Modifikationen:
- Es steht in meinem vollständigen freien Belieben,
ob ich überhaupt, und wann und an wen inh mein
j) Terrain im Schimmelquartier verkaufen WIll. Ich
) habe also ganz freie
Hand, auf eine KaufsofIerte einzu-
) treten oder n:cht. .
- Eine Absicht auf Auszahlung des oben erwähnten
11 des Mehrpreises über 30,000 Fr. habe ich auf anle
Fnne erst dann, wenn ich für den ganzen KaufpreIs,
;) also auch für den die 30,000 Fr. übersteigenden Betrag
vollständige Deckung in Händen habe. Die bIo.sse
Tatsache der notariellischell Fertigung als solche smd
für mich noch ungenügend.
- Sie anerkennen ausdrücld1ch. dass an dem oben
) fixierten 1/
des Mehrerlöses über .3?,?OO Fr. HnlT
) Wilhelm OUo mit der Hälfte partIZIpIert, und Ich
behalte mi; das Recht vor, diese Häifte zu Handen
des Herrn Otto von dem an sie abzuführenden Betrage
gleich bei der Ausführung .abzuznehen. . .
) 4. Sie sind nicllt berechtIgt, dIese VOll mll Jetzt
beabsichtigte Auszahlung an DrittpersOne!l abzutreten
oder zu verpfänden. Im Falle der ZUWiderhandlung
wäre meine Leisl11ng gänzlich verwirkt und wäre
) ich zu keinerlei Zahlung an Sie resp. Ihre Zessionare
oder Pfandgläubiger verpflichtet. . '"
5. Sollte ich das Terrain im SchImmel quartIer ubrr-
haupt nicht oder nicht über 3 ,000 Fr. verkaufen
können, so haben Sie für allfällIge von Ihnel auf-
gewandte Bemühungen keinerlei. AI: rüche l :gend
) welcher Art an mich zu stelleil. Diesfalhge Bemuhun-
gen geschähen deshalb auf Ihr eigenes Risiko und
) Ihre alleinigen Kosten. .'
Wollen Sie mir geil. hentätigen, dass SIe von dIesen
!) meinen Absichten Notiz genommen haben und einem
eventuellen Verkaufe in diesem Sinne entgegensehen.
Obligatiollenreeht. No 85.
Der Verkauf war indessen bis 1916 nicht möglich,
weil das neue
Trace der linksufrigen Zürichseebabn
noch nicht festgelegt war.
Am 1. Februar 1916 wurde
zwischen dem Beklagten und der Stadt Zürich ais Käu-
ferin ein Kaufvertrag gefertigt, wonach die erste der
beiden Liegenschaften
an diese zum Preis von 27 Fr.
per m
45,689 Fr. 40 Cts. überging. Davon wurden
25,689
Fr. 40 Cts. bar bezahlt, der Rest von 20,000 Fr.
durch Uebergabe von 4 Obligationen auf die Stadt
Zürich zu 5000 Fr., verzinslich zu 4%, % und unkündbar
bis 1922, geleistet.
Es ergab sich also ein Mehrerlös VOll
15,689 Fr. 40 Cts. über die . für beide Liegenschaften
vom Beklagten bezahlten
30,000 Fr. hinaus. Von dieser
Summe verlangt der Kläger mit der vorliegenden Klage
das versprochene Sechstel, d. h. 2614
Fr. Die zweite
Parzelle dagegen ist noch unverkauft. Der Kläger for-
dert nun gerichtliche Anerkennung der Pflicht des
Beklagten, ihm bei einem allfälligen
Verkauf den sechsten
Teil des Kaufpreises
zu bezahlen.
2.
-Auf dieses letztere Begehren ist die Vorinstanz
aus prozessualen Gründen nicht eingetreten, wobei es
sein Bewenden
hat. Ihr Entscheid entzieht sich umso-
mehr der Nachprüfung durch das Bundesgericht. als
entgegen der Vorschrift des Art. 67 Abs. 3
OG der
Streitwert dieses Beg"ehrens in der Berufungserklärung
nicht angegeben ist.
In Betranht kommt also nur noch
das Klagebegehren
1.
3. -Das Versprechen des Beklagten, das die Grund-
lage der Klageforderung bildet, wird
in der Haupt-
sache von den Grundsätzen über den Mäklervertrag
beherrscht.
Es stellt sich, da der Kläger sich um den
Verkauf der Liegenschaft bemühen, somit eine Mäkler-
tätigkeit entfalten sollte, nicht als ein Schenkungs-
versprechen dar. Darin, dass dem Kläger eine Provision
auf für den Fall zugesichert wurde, als seine Tätigkeit
mit dem erzielten Erfolge in keinem Kausalzusammen-
hang stehen würde, liegt freilich eine Liberalität, was
zur Folge hat, das! nach allgemeinen Rechtsgrund-
sätzen das Versprechen im Zweifel nicht ausdehnend,
sondern einschränkend auszulegen
ist; dagegen besteht
kein Grund, es
etwa als gegen die guten Sitten ver-
stossend zu betrachten (vergl. REICHEL, Mäklerpro-
vision S. 225).
4. -
Frägt es sich nun, ob .der Beklagte aus dieser
dem Kläger gegenüber eingegangenen Verpflichtung
die eingeklagte Provision schulde,
so erschiene zwar,
wenn
man den Provisionsschein rein wörtlich auslegen
wollte, wie es die Vorinstanz
getan hat, die Klage als
begründet. Nach dem Wortlaut des Versprechens haben
die beiden Agenten -der Kläger
und Otto -zusammen
Anspruch auf ein Drittel der Differenz zwischen
30,000
Franken und der Summe, welche den vereinbarten
und bezahlten Verkaufspreis darstellt, m. a. W. : für
die Berechnung des Anteils, den der Beklagte den Agenten
schuldet, wäre der Bruttoerlös aus dem Verkaufe mass-
gebend. Auf Grund der rein wörtlichen Interpretation
ist es auch ohne Belang, wann die Grundstücke verkauft
wurden :
da der Beklagte eine Befristung nicht gesetzt
hat, käme es
nur auf die Tatsache des Verkaufes, nicht
auf dessen Datum, an.
Allein,
so wie die Umstände liegen, kann nicht ange-
nommen werden, dass der Beklagte eine Verpflichtung
in der Ausdehnung, wie sie der Wortlaut seiner Erklärung
in sich schliesst, habe eingehen wollen. Denn er hätte
damit die beiden Agenten an einem rein imaginären
Gewinn beteiligt, indem er, wenn der Bruttoerlös den
Betrag von
30,000 Fr. nur unerheblich überstieg, trotz
des erzielten ( Mehrpreises faktisch einen Verlust er-
litten hätte; ebenso würde sich der Gewinn in einen Ver-
lust verwandelt haben,
wenn -wie es tatsächlich der
Fall war
-der Beklagte den Mehrpreis erst nach einigen
Jahren hätte erzielen können, weil inzwischen seine Aus-
lagen für Verzinsung des Anlagekapitals weitergelaufen
wären. Das wirtschaftliche Ergebnis des Verkaufes würde
Obligatlonenreeht. N 85.
also in der Hauptsache unberücksichtigt gelassen, wenn
man mit der Vorinstanz unter dem Mehrpreis ) oder
Mehrerlös einfach den Bruttoerlös verstehen wollte.
Eine solche Folge kann aber unmöglich im Willen der
Parteien, insbesondere des Beklagten, gelegen haben. Was
er mit dem Abkommen vernünftigerweise bezweckte,
war vielmehr, die beiden Agenten
an einem allfälligen
Gewinn aus dem Liegenschaftsverkaufe in der
W'eise zu
beteiligen, dass er zwei Drittel davon für sich behielt und
ein Drittel
an sie abgab; keinesfalls kann es seine Mei-
nung gewesen sein, ihnen eine Provision auch für den
Fall zuzusichern, dass er selber beim Verkauf zu Verlust
käme. Danach muss
unter .dem ( Mehrerlös nicht der
Brutto-, sondern der Nettoerlös verstanden werden,
wobei die Parteien wohl annahmen, dass der Mehrpreis
über
30,000 Fr. hinaus ungefähr auch den Nettoerlös
darstellen werde. Dieser Vertragswille, der sich vollends
daraus ergibt, dass es sich
um eine Liberalität des Be-
klagten handelte (die nach allgemeinen Auslegungsgrund-
sätzen in billiger 'Veise, ohne
Härte für den Versprechen-
den, zu interpretieren ist) war auch dem Kläger erkenn-
bar; ja dieser konnte nach Treu und Glauben das Yer-
sprechen nicht anders auffassen.
5. -Nun ist nach den für das Bundesgericht verbind-
lichen tatsächlichen Feststellungen der kantonalen In-
stanzen ein Nettoerlös hier überhaupt nicht erzielt
wor-
den, trotzdem der Bruttoerlös den Betrag von vollen
45,689 Fr. 40 Cts. erreicht. Denn zwischen der Abgabe
des Provisionsversprechens
und dem Verkaufe sind mehr
als
10 Jahre verstrichen. Die Zinsen des Anlagekapitals
von
30,000 Fr. allein machen nach der unbestrittenen
Berechnung der ersten Instanz
13,651 Fr. 65 Cts aus.
Dazu kommen weiter die Verzinsung der einzelnen Zin-
annuitäten, die bei Ausrechnung des Betrages, auf den
die Liegenschaften
den Beklagten im Zeitpunkt des Ver-
kaufes zu stehen gekommen sind, nach kaufmännischen
Grundsätzen mitzuberücksichtigen ist, ferner die
unbe-
strittenen Liegenschaftensteuern mit 530 Fr. und die Fer-
tigungskosten
mit 132 Fr. 50 Cts. abzüglich der in der
Z,,,ischenzeit aus den Grundstücken erzielten Einnahmen
im Betrage
von 2185 Fr. Zieht man ferner in Betracht,
dass der Kaufpreis von
45,689 Fr. 40 Cts. beinahe zur
Hälfte in zu -4%, % verzinslichen und bis 1922 unkünd-
baren Obligationen der
Stadt Zürich bezahlt wornen ist,
deren Kurs
im massgebenden Zeitpunkt nur 90 betrug,
was entgegen der Auffassung der Vorinstanz bei Ermi.tt-
lung des finanziellen Ergebnisses der Operation
natürlIch
zu würdigen ist, so ist k'ar, dass von einem Reingewinn
nicht die Rede sein konnte. Solange
aber der Beklagte
einen solchen aus
dem Verkauf der beiden von Carpen-
tier erworbenen Parzellen nicht erzielt hat, kann dei' vom
Kläger erhobene Anspruch 'nach dem ?-esagten nicnt
-geschützt werden. Die vorliegende Klage 1st deshalb mIt
der ersten Instanz zur Zeit) abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als begründet erklärt und damit, in
Aufhebung des Urteils der
- Appellationskammer d:s
Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. März 1917, dIe
Klage zur Zeit
abgewiesen.
- tTrteil der I. Zivilabteilung vom a. November 1917
i. S. Maurer, Kläger gegen :Bötsch, Beklagten-
Art. ; 8 0 R. Voraussetzungen der Ausdehnung leI' Haftung
des Verkeigentümcrs auf Z Jgchörsachen.
A. -Durch Urteil vom 3. Juli 1917 hat das Appella-
tionsgericht des
Kantons Baselstadt die auf a:IUl:g einnr
Aversalsumme von 3533 Fr. 75 Cts. nebst;) 10 Zms seIt
- November 1916 gerichtete Klage abgewiesen.