60 Obligationenrecht. N° 8.
8. Urteil der I. Zivilabtellung vom 17. Februa.r 1917
i. S. Itummert, Kläger,
gegen
l3aselstadt, Beklagte.
S c h ade n e r s atz k 1 a g e eines fruher B e vor m u n -
d e t eng egen den K a n ton, weil die Vormundschafts-
behörde ihre Zustimmung zu seiner Beteiligung bei einem
Geschäfte gegeben hatte, dessen Inhaber später in Konkun
fiel. P r i mir e H a f tun g des Kantons kraft kantonalen
Einf. Ges. zum ZGB. Einrede der Ver jäh run g. Wann
war der 8 Verantwortlichkeitsgrund entdeckt? (Art. 455-
ZGB).
A. -Mit Klage vom 26. September 1916 hat Ernst
Kummert in Basel den Kanton Baselstadt vor Bundes-
gericht auf Bezahlung von 7500 Fr. nebst Zins zu
4 % % seit dem 22. November 1912 belangt, indem er zur
Begründung, soweit hier wesentlich, folgendes ausführte!
Er sei am 23. April 1912 in Baselstadt bevormundet
worden nach einem Eisenbahnunfalle, der für ihn eine
Geistesschwäche
zur Folge gehabt habe und wegen dessen
ihm die Grossherzogl. Badischen Eisenbahnen eine Ent-
schädigung von HO,OOO Fr. hätten auszahlen müssen.
Sein Zustand habe sich dann wieder gebessert und er sei
mit einem gewissen Klaus, Mosaikplattenfabrikanten in
Luzern in Verbindung getreten um sich durch Gewährung
eines Darlehens von
10,000 Fr. und durch geschäftliche
Mitarbeit gegen einen
MonatS'gehalt von 50 Fr. an seinem
Unternehmen zu beteiligen. Die Vormundschaftsbehörde
habe am 12. November 1912 diesem Abkommen ihre
Zustimmung erteilt und die Darlehenssumme sei darauf
ausbezahlt worden. Am 24. Juni 1913 habe das Zivil-
gericht die Vormundschaft wieder aufgehoben, welches
Urteil
am 5. Juli d. J. rechtskräftig geworden sei. Am
7. Juli darauf habe man dem Kläger sein Vermögen aus-
hingegeben.
Am 28. Januar 1914 sei Klaus in Konkurs
gefallen und habe dann, unter Anbietung einer Dividende
von 25
%, einen Nachlassvertrag angestrebt, der am 29.
Mai 1914 von der zweiten Gläubigerversammlung ange-
nommen
und am 6. Juli d. J. von der Nachlassbehörde
-genehmigt worden sei, den aber der Gemeinschuldner
in der Folge nicht gehalten habe. Am 4. Juni 1915 habe
Klaus dem Kläger 18 % angeboten und dieser das Angebot
:angenommen.
Für den ungedeckten Teil seiner Darlehens-
forderung,
7500 Fr., habe der Kläger mit Zahlungsbefehl
vom 27. September 1915 gegen den Kanton Baselstadt
Betreibung angehoben, die durch Rechtsvorschlag ge-
hemmt worden sei. Mit seiner nunmehrigen Klage machte
-er die Forderung gerichtlich geltend. ..,-Sachlich wird die
eingeklagte Forderung
damit begründet, dass sich die
vormundschaftliche Genehmigung des Darlehensvertra-
ges als schuldhafte Pflichtvernachlässigung darstelle
und dass für den dem Kläger entstandenen Schaden der
Kanton Baselstadt, und zwar primär hafte. In rechtlicher
Beziehung wird abgestellt
auf die Art. 41 ff. OR, die
Art. 33/34 des baselstädtischen Gesetzes betr. die Dienst:
verhältnisse der Beamten und Angestellten vom 8. Juli
1909, die Art. 360 ff. ZGB über die Vormunnschaft, und
'das EG des Kantons Baselstadt zum ZGB, namentlich
dessen
Art. 96. Für die bundesgerichtliche Zuständig-
keit wird auf Art. 48 OG verwiesen.
B. -Der beklagte Kanton bestreitet die Klage so-
wohl materiell als formell.
In letzterer Beziehung erhebt
-er vor allem die Einrede der Verjährung mit der Begrün-
dung, der Anspruch
hätte spätestens am 6. Juli 1915, ein
,Jahr nach der Genehmigung des Nachlassvertrages gel-
tend gemacht werden sollen, während die Betreibung, der
erste
Akt, der den Lauf der Verjährung hätte unterbrechen
können,
erst am 27. September 1915 angehoben worden
'sei.
C. -Demgegenüber wendet der Kläger in
der R.epl .k
'ein: Die Genehmigung des Nachlassvertrages Sel fur
' lie Verjährung nicht wesentlich, denn eine endgültige
Schädigung sei damals noch nicht eingetreten, indem
immer noch die Möglichkeit bestanden habe. dass Klaus
aus Furcht vor einer Betrugsklage gezahlt, seine Ver-
wandten ihm geholfen hätten u. s. w. Bestimmte Kenntnis
von der Schädigung habe der Kläger erst erhalten, als
man ihm die 18% angeboten und er diese Summe am
11. Juli 1915 angenommen habe, auf Grund des ihm
erbrachten Nachweises, dass in dem neuerdings über
Klaus eröffneten Konkurse nichts mehr herausschauen
würde. Uebrigens habe die
Verjährung auch damals noch
nicht, sondern erst mit dem 13.
September 1915 zu laufen
begonnen, als der Anwalt des Klägers anlässlich einer
Besprechung
mit dem Vorstande der Vormundschafts-
behörde, Dr. Meerwein, Kenntnis erhalten
habe von
einem Gutachten, das die Schweizerische Treuhandge-
sellschaft in Basel der genannten Behörde in der
Sache
erstattet und das nicht-weniger als beruhigend gelautet
habe.
D. -Der Instruktionsrichter hat verfügt, dass die
Verjährungseinrede in erster Linie gesondert von den
übrigen Rechtsfragen zu behandeln sei
und der Präsident
der I. Zivilabteilung hat zur gerichtlichen Beurteilung
dieser Einrede Tagfahrt
auf den 17. Februar 1917 an-
gesetzt.
In der llunmehrigen Verhandiung
hat der Vertreter
des Beklagten
auf Gutheissung der streitigen Einrede
und Abweisung der Klage in diesem Sinne angetragen,
der
Vertreter des Klägers auf Verwerfung der Einrede
und weitere Behandlung der
Sache.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Während nach Art. 427 ZGB der Kanton nur
für den Ausfall haltet, wenn der Vormund oder die Mit-
glieder der vormundschaftlichen Behörden den von ihnen
schuldhaft verursachten
Schaden nicht zu ersetzen ver-
mögen, gewährt der
112 des baselstädtischen Einfüh-
rungsgesetzes eine unmittelbare Klage auch gegen den
Obligationenrecht. N° 8. 63:
Kanton. Um eine solche handelt es sich hier. Da über die
Verjährung dieser Klage das kantonale Recht schweigt,
so kommen in dieser Beziehung die Vorschriften des eid-
genössischen Rechtes
zur Anwendung. Der Kläger be-
hauptet nun, den Verantwortlichkeitsgrund erst nach der
Zustellung der Schlussrechnung entdeckt zu haben und
es
ist daher gestütz auf Art. 455 ZGB zu untersuchen
wnlcher spä!ere Zeitpunkt für den Lauf der Verjährungs
frIst massgebend sei.
- -Die Entdeckung des Verantwortlichkeitsgrulldes
besteht darin, dass der Ersatzberechtigte diejenigen
Tatsachen,
aus denen er eine Vernachlässigung vormund-
schaftlicher Pflichten ableiten will, in Erfahrung bringt.
Der Kläger musste nun schon bald
nach seiner Entlassung
aus der Vormundschaft (Juli 1913) einsehen, dass sein
Darlehen
an Klaus gefährdet sei, dass also die seiner-
zeitige Genehmigung dieses Darlehens durch die
Vor-
mundschaftsbehörde zu seinem Nachteile auszuschlagen
drohe.
Von weitern Tatsachen, die die Haftung begrün-
den sollen, will
der Kläger allerdings erst später Kenntnis
erhalten haben: Erst am 13. September 1915 habe er
von einem seinerzeit der Vormundschaftsbehörde erstat-
teten Gutachten der Schweizerischen Treuhandgesell-
schaft in Basel e-rfahren, das sich über die vorgesehene
Kapitalanlage keineswegs sehr günstig ausgesprochen
habe,
und sogar erst aus der Rechtsantwort Kenntnis
davon erhalten, dass sein Vormund damals empfohlen
habe, für die
10,000 Fr. von Klaus Sicherheit zu verlan-
gen. Nun
ist aber zur Entdeckung des Verantwortlich-
keitsgrundes nicht die Kenntnisnahme
von allen Um-
ständen nötig, selbst von solchen, die sich
erst aus den
Parteiverhandlungen
und dem Prozessgange ergeben,
sondern es muss das Wissen-von Tatsachen genügen, die
vom Standpunkte des angeblich Ersatzberechtigten aus
dartun, dass die Vormundschaftsbehörde eine Verfügung
getroffen hat, die zum Nachteile des Mündels ausgefallen
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ist. Dieses Wissen hat aber der Kläger spätestens nach der
Konkurserldärung über Klaus erlangt und es wäre daher
-die Klage als bereits im Februar 1915 verjährt anzusehen,
-sofern man unter den Verantwortlichkeitsgründen ledig-
lich die zur Verantwortlichkeit Anlass gebenden Tat-
:sachen versteht.
3. -Wenn man aber auch unter Heranziehung des
Art. 60 OR zum Beginne des Verjährungslaufes noch die
Kenntnis des Schadens verlangt, so kommt man zu keinem
:andern Schlusse
.. Es kann unerörtert bleiben. ob hier
-diese Kenntnis schon mit dem Konkurse des Schuldners
eingetreten sei. Jedenfalls
ist sie, wie die Beklagte zutref-
fend hervorhebt,
mit der am 6. Juli 1914 erfolgten Ge-
nehmigung des Nachlassvertrages vorgelegen. Bei diesem
Anlasse
konnte der Kläger den Umfang des Schadens
feststellen, ersehen, dass 75
% seiner Forderung durch
zwangsweisen Erlass verloren waren. Schon dazumal
hätte der Kläger für diese 7500 Fr. auf Ersatz klagen
können.
Er weist freilich noch auf Möglichkeiten hin,
wodurch dieser
Verlust anderweitig hätte eingebracht
werden können,
so auf eine denkbare Beihülfe der Ver-
wandten des Klaus zur Befriedigung seiner Gläubiger
und darauf, dass eine Betrugsklage den Nachlassschuldner
noch
zu grössern Leistungen hätte veranlassen können.
Allein
an solche Hoffnungen konnte sich der Kläger nicht
anklammern, um mit seiner Klage zuzuwarten. Freilich
erhielt
er im, Juni 1915, als. er sich schliesslich mit 18 %
begnügen musste, noch Kenntnis davon, dass sein Ver-
lust sogar die 75 % übersteige. Er war aber nicht genötigt
die Klageanhebung soweit hinauszuschieben, bis
er genau
wusste, ob
auch die Nachlassdividende nicht voll erhält-
lich sei, wie
er denn auch nur die 75 % eingeklagt und auf
jenen Mehrverlust keine Rücksicht genommen hat.
4. Muss hiernach die Verjährungseinrede gutge-
heissen
werden. so mag immerhin beigefügt werden, dass
-die Klage auch inhaltlich nicht hätte geschützt werden
können (folgt Begründung hiefür).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage wird unter Gutheissung der erhobenen Ver-
jährungseinrede abgewiesen.
9. Arrit da la. Ire Section civila da 23 Fevriar 1917
dans Ia cause
. Societe immobilie ra RhOne-Centra contre 13ocha.ta.y.
R e c 0 urs e n r e f 0 r m e: calcul de la valeur litigieuse
en cas de conclusions principales inferieures a 2000 Ir. et de
conclusions reconventionnelles superieures a ce chiffre.
A. Par contrat du 5 mai 1907 Bochatay a loue I'Hötel
du Nord pour une duree de dix ans allant du 1 er juin 1907
au 31 mai 1917, moyennant un loyer annuel de 4300 fr.
L'immeuble
appartient depuis 1912 a la Societe immobi-
liere Rhöne-Centre qui a repris les obligations resultant
du bail. L'artic1e 10 du contrat dispose : L'entretien de
la
toiture et des fers-blancs de la toiture est a Ia charge
de Ia proprietaire.
Bochataya fait expertiser en 19121'etat de l'immeuble ;
l'expert a constate que des reparations nombreuses et
urgentes s'imposaient. Bochatay a ouvert action en con-
cluant a ce que la Societe defenderesse soit condamnee
a effectuer ces reparations et a lui payer une indemnite
de 1000 fr.
Ensuite
d'un rapport des experts qui ont constate que
les nombreuses gouttieres de
la toiture entrainaient des
degradations, le
Tribunal de premiere instancea, par
jugement du 9 janvier 1914, condamne la Societe a
executer les travaux indiques par les experts et a renvoye
Ia cause
a l'instruction en ce qui concerne les dommages-
interets. La Societe a execute les travaux mais a toutefois
AS 43 II -1917