B. STRAFRECHT -DROIT PENAL
- BUNDESSTRAFRECHT
CODE PENAL FEDERAL
- Urteil des Xassationshofs vom a7. Dezember 1917
i. S. Schweis. :Bundesanwaltschaft gegen :Bärtach.
Unzulässigkeit der Anwendung k a n ton aIr e c h t I i-
c her Vorschriften über den Strafaufschub bei einer Ver-
urteilung nach dem B und e s s t r a f r e c h t (BG vom
- Februar 1853).
A. -Mit Urteil vom 7. November 1917 hat das Kreis-
gericht Chur den Kassationsbeklagten Bärisch der fahr-
lässigen Bahnbetriebsgefährdung nach Art. 67 Abs. 2
BStR schuldig erklärt, ihn hiefür in eine Busse von 20 Fr.,
sowie zur Tragung der amtlichen Kosten.im Betrage von
20 Fr. verfällt und ihm Strafaufschub im Sinne des
Gesetzes
betr. den bedingten Straferlass bewilligt .
B. -Gegen dieses kantonalrechtlich n ich t berufungs-
fähige (appellable)
Urteil hat die Bundesanwaltschaft
gemäss Verfügung des
Schweiz. Justiz-und Polizeide-
partements vom 4. Dezember 1917 rechtzeitig und form-
richtig die Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht
ergriffen,
mit dem Antrag, das Urteil sei aufzuheben und
die Sache. zu neuer Entscheidung an die kantonalen
Behörden zurückzuweisen.
Sie beanstandet den dem wegen eines b und e s g e -
set z I ich e n Vergehens Verurteilten in Anwendung
des k a n
ton ale n Gesetzes betl'. den bedingten Straf-
erlass bewilligten Strafaufschub als auf Verletzung einer
eidgenössischen Recht.worschrift beruhend.
C. -Der Kassationsbeklagte hat die Erklärung abge-
ben lassen, er widersetze sich der Kassation des kreis-
gerichtlichen
Urteils nicht, da er dieses Urteil für mate-
riell ungerecht halte ...
D. -Das Kreisgericht Chur hat bei Uebersendung der
Akten zuhanden des Kassationshofes bemerkt,
es wisse
sehr wohl, dass das
(bündnerische) Gesetz betreUend den
bedingten Straferlass
auf die nach d( m Bundesstrafrecht
. zu almenden Delikte nicht anwendbar sei. habe dieses
Gesetz
aber aus praktischen Gründen anwenden zu
dürfen geglaubt,
um nicht dazu kommen zu müssen.
den Angeklagten gänzlich freizusprechen
.
Der Kassationshof zieht
in Erwägung:
Nach der verfassungsmässigen Abgrenzung der Staats-
hoheit des Bundes gegenüber derjenigen der Kantone
(Art. 3 BV und Art. 2 Ueb.-Best. der BV) ist im Bereiche
der Bundesgesetzgebung die Anwendung kantonaler
Rechtsvorschriften, die der Bundesgesetzgeber
nicht aus-
drücklich vorbehalten hat, ausgeschlossen. Mangels eines
solchen Vorbehalts
kann speziell das im BG v. 4. Februar
1853 niedergelegte Bundesstrafrecht nicht durch kanto-
nale Strafrechtsnormen ergänzt werden (vel'gl. z. B. BGE
27 I Nr. 95 Erw. 6, spez. S. 541 ; 38 I Nr. 65 Erw. 3,
S. 404 f.). Es geht daher grundsätzlich nicht an, bei einer
Bestrafung nach
Art. 67 jenes Bundesgesetzes, wie sie hier
vorliegt, den in einem kantonalen Gesetz vorgesehenen
Strafaufschub
zur Anwendung zu bringen. Und von
diesem Grundsatze darf, entgegen der Auffassung des
Kreisgerichts,
auch aus sog. praktischen Gründen , d. b.
aus Billigkeitserwägungen, nicht abgegangen werden.
318 Strafrecht.
Der Strafaufschub ist somit hier in der Tat in Verletzung
des dieses Institut nicht kennenden Bundesrechts gewährt
worden.
Da nun' seine Gewährung einen integrierenden
Teil der Strafzumessung bildet,
so ist das kreisgerichtliche
Urteil nach dem Antrage der Bundesanwaltschaft als
Ganzes aufzuheben. in der Meinung, dass die 0 h n e Straf-
aufschub angemessene Strafe vom Kreisgericht neu be-
stimmt werden mag, dass es dagegen bei der Schuldig-
erklärung des KassationsbekIagten als solcher. die nicht
von der Frage der Zulässigkeit des Strafaufschubs ab-
hängt, ohne weiteres sei'n Bewenden haben muss ...
Demnach
hat der Kassationshof
erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, das
Urteil des Kreisgerichts Chur vom 7. November 1917
aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das
Kreisgericht zurückgewiesen.
11. KRIEGSVERORDNUNGEN DES BUNDESRATES
ORDONNANCES DE GUERRE DU
CONSEIL FEDERAL
44. 't1rien des ltassationshofes vom 91. Dezember 1917
i. S. Staatsanwaltschaft des ltantons Basel-Landschaft
gegen Wirz.
Unanwendbarkeit des Art. 1 des Bundesratsbeschlusses über
den Lebensmittelankauf vom 2. Februar 1917 auf Fälle,
in denen Geschäftsleute Leb,' smittel als Handelsware
oder als Rohprodukte zur Fabrikation ankaufen.
A. -Da der kantonale Lebensmittelinspektor beim
Kassationsbeklagten Wirz, der in Gelterkinden eine
Kriegsverordnungendes Bundesrates. N° 44. 319
Bäckerei betreibt, am 13. März 1917 etwa 150 q Vollmehl
vorgefunden
hatte. so wurde gegen diesen wegen Verge-
hens
im Sinne des Art. 1 des Bundesratsbeschlusses betr.
den LebensmitteIankauf vom 2. Februar 1917 Anklage
erhoben.
Durch
Urteil der Polizeikammer des Obergerichtes des
Kantons Basel-Landschaft
vom 17. August 1917 wurde
der Kassationsbeklagte aber freigesprochen. Das
Ober-
gericht ging davon aus, dass der Bundesratsbeschluss
betr. den Lebensmittelankauf vom
2. Februar 1917 auf
das Mehl keine Anwendung finde. weil der Handel
mit
dieser Ware jeweilen stets durch besondere Verordnungen
geregelt worden sei.
B. -Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft
des Kantons Basellandschaft am
25. August /3. Septem-
ber
1917 beim Bundesgericht die Kassationsbeschwerde
erhoben
mit dem Antrag, das Urteil sei aufzuheben und
die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht
zuriickzuweisen.
C. -Der Kassationsbeklagte hat die Abweisung der
Kassationsbeschwerde beantragt.
Der Kassationshof zieht
. inErwägung:
Ob der Bundesratsbeschluss vom 2. Februar 1917
betr. den LebensmitteIankauf sich iiberhaupt auf Mehl
bezieht. was das Obergericht verneint.
kann dahingestellt
bleiben. Denn auch wenn die Frage
bejaht wird, so ist
Art. 1 des genannten Bundesratsbeschlusses im vorliegen-
den Falle doch nicht anwendbar.
Bei dem Verbot, Lebensmittel anzukaufen und anzu-
häufen, wird abgestellt auf den normalen laufenden
Bedarf
an Leb e n s mit t.e I n. Einen Bedarf an L e-
ben s mit tel n hat aber nur der Konsument in seiner
Haushaltung und derjenige, in dessen Betrieb das Lebens-
mittel als solches zur Verwendung kommt, wie der Wirt,
der Pensionshalter. Wer aber Lebensmittel als Händler