au Departement militaire qui l'a deja resolue par avance;
un pareil detour est evidemmen t inadmissible et la solution
que le juge des conflits a
donnee au conflit alors que celui-
ci n'etait que virtuel s'impose par consnquent d'emblee
a la juridiction saisie. Aussi bien on doit ob server que la
cassation, suivant la
regle formelle de rart. 152 CPP,
entraine toujours le renvoi de l'affaire a un tribunal qu i
doit etre designe dans I'arret de cassa-
t ion ; ce tribunal, si le recours etait admis, ne pourrait
etre que le tribunal m i 1 i ta ire; or la Cour de cassation
n'exerce aueune autorite sur la juridiction militaire
et est
depourvue de toute competence pour la saisir du jugement
d'une cause. La condition. que la loi regarde comme
inseparable de la cassation ne pourrait done
etre realisee
-ce qui tend de nouveau ä demontrer que pour la Cour
de cassation, de
meme que dejä pour la Chambre d'accu-
sation
et pour la Cour penale, la decision prise par le
Departement militaire federal quant a la competence doit
faire regle.
Du moment que le recours. doit ainsi en tout etat de
cause
etre ecarte, il est superflu de rechercher s'il aurait
pu etre declare sans objet par le motif que le recourant
a
ete a c q u i t t e du chef de celles des infractions ä
raison desquelles il estime que le's tribunaux militaires
etaient competents.
Par ces motifs
le
Tribunal' federal
prononce:
Le recours est ecarte.
Interkantonales Armenrecht. N° 41.
VIII. INTERKANTONALES ARMENRECHT
ASSISTANCE
JUDICIAIRE GRATUITE
INTERCANTONALE
41. Urteil vom 27. September 1917 i. S. Zürich
gegen Scha1fhausen.
Interkantonales Armenrecht. Unterstützung verarmter Aus-
länder nach Staatsvertrag. Ersatzforderung des unter-
stützenden Kantons gegenüber einem anderen Kanton,
der den Ausländer (wegen Schriftenlosigkeit) aus seinem
Gebiet ausgewiesen hat, wenn die Unterstützungsbedürf-
tigkeit schon zur Zeit der Ausweisung drohte.
A. -Im Mai 1915 liess sich in Schaffhausen eine
Frau Leonilla Carlotta Comper geb. Pasquale von Trient
(Oesterreich) mit ihlen zwei Kindern BlunO, ge . 19?6,
und Olga, geb. 1914 nieder. Flau Compel hatte fruhel In
Zürich gewohnt und war dort vor ungefähr 7 Jahren
von ihrem Ehemann "erlas! en worden. Als Fabrik--
arbeitelin nach Heerbmgg, Kanton St. Gallen überge-
siedelt,
hatte sie ich mit einem italienischen Schuh-
macher Guiseppe Retondini
ill ein Verhältnis einge-
lassen, aus dem das Mädchen Olga entsprang.
1m Oktnber
1915 kam ie in Schaffhausen mit einem weitern Klllde
Leonore nieder.
Sie betrieb dort eine kleine Kostge-
berei: im übrigen kam für ihren Unterhalt und den
jenigen der Kinder. Retondini, der ihr auch dorthin
nachgefolgt war, auf. Zur Erlangung der
Niedernas-.
sungsbewilligung hatte sie einen österreichischen Rnl -'
pass hinterlegt, der bis zum 16. Fnbrua 191 Iltig
war. Nach Ablauf dieser Zeit gab Ihr die stadtische
Polizeibehörde zuerst mündlich
und sodann am 23. Juui
1916 schriftlich unter Ansetzung einer Frist von eint m
30!
Monat auf, entweder neue Ausweispapiere beizubringen
oder die
Stadt zu verlassen. Als ihr das erstere nicht
gelang (die österreichischen Behörden verweigerten ihr
als Frau eines Deserteurs die Erneuerung des . PasSes)
und ausserdem Retondini Anfangs August zumitalie-
nischen Militärdienst eingezogen worden war, wurde
ihr am 19. August letztmals eine kurze Frist zur Abreise
unter Androhung der zwangsweisen AusschafIung be-
stimmt. Nach der Darstellung der Frau Comper soll der
betreffende Polizeibeamte ihr dabei direkt geraten haben,
nach F:euerthalen, Kanton Zürich zu gehen, während die
Stadtverwaltung SchafIhausen behauptet, es sei ihr
lediglich gesagt worden, in. SchafIhausen sei ihres Blei-
bens nicht länger, bie möge sehen, ob man sie in einer
der Nachbargemeinden bis zum Eintreffen neuer Schriften
behalte. Tatsächlich zog 'sie dann am 28. AugUst 1916
mit den Kindern nach Langwiesen -Feuerthaien, wo
sie eine Wohnung gefunden hatte. Am 8. Oktober 1916
gebar sie dort ein Mädchen Renata, das indessen am
24.0ktobeL starb. Schon während ihrer Niederlassung
in SchafIhausen hatten ihr zu zw'Ci Malen Armenunter-
stützungen
von zusammev 20 Fr. gewährt werden müssen.
Als sie
in Langwiesen ankam, war ie sozusagen mittellos
und sah sich schliesslich, um den Unterhalt noch während
einiger Zeit zu fristen, genötigt -ihren
Hausrat zu ver-
kaufen. Für die ärztliche Hilfe bei der Geburt musste die
Armenpflege .FeuerthaIen gutstehen. Die e nahm. sich
dmm im Einverständnis mit der Direktion des Armen-
wesens des
Kantons Zürich der Familie auch weiter an
indem sie dieselbe einstweilen in der Fremdenherberge i
Schafihausen unterbrachte. Nachdem dann auf die von
den zürche:'ischen Behörden eingeleiteten Verhandlungen
die
Statthalterei Innsbruck sich zur Uebernafune der
Frau Comper und ihrer Kinder bereit erklärt hatte,
konnten bie aufangs Jnnuar 1917 heimgeschafft werde .
Schon vorher. durch Sch:feiben vom 24. November 1916
latte sich inzwischen der Regiel'ungsn,ltvon Zürich .an
lnterkantonales Armenrecht. N° 4t'.
denjenigen von Schaftbansen mit dem Begehren um
Uebernahme dnr entstandenen und noch entstehenden
Kosten gewendet.
Der Regierungsrat von Sehaffhausen
erwiderte
jedoch darauf, mit Briefen vom 28. Dezember
1916 und 8. Februar 1917 um Antwort gemahnt, am
2. Mai 1917 gestützt auf einen Bericht der StadtVer-
waltung Schatlhausen ablehnend.
B. -Mit staatsrechtlicher Klage vom 20. April 1917
hat iIifolgedessen der Kanton Zürich beim Bundesgericht
den Antrag gestellt, es sei der Kanton Schaffhausen zu
verurteilen,
ihm die für die FamilieComper ausgelegten
Unterstützungskosten im Betrage von 471 Fr. 35' Cts.
zurückzuerstatten. Zur Begründung wird unter Berufung
auf das Urteil des Bundesgerichts in Sachen Zürich gegen
Thurgau vom .26.
Juni 1914 (AS 48 I Nr 47) geltend
gemacht, dass
die kraft Staatsvertrags gegenüber er-
krankten oder verarmten Ausländern bestehende Unter-.
stützungspflicht
denjenigen Kanton treffe, auf dessen Ge-
biet die Kraakheitbezw. Notwendigkeit der Unterstützung
wegen Mittellosigkeit
erkennbar geworden sei, dies aber
hier Sehafihausen sei. indem die Hilfsbedürftigkeit der
Familie Comper schon dort ihreu Anfang genommen und
in einer Weise zu Tage gelegen habe, die es nicht mehr
gestattet hätte, darüber hinwegzusehen . Es wäre daher
Sache des Kantons Schafthausen gewesen. das Heim-
schaffungsverfahren einzuleiten
und bis zu dessen Ab-
schluss die erforderliche Fürsorge zu leisten. Indem er
sich durch die Ausweisung dieser Aufgabe entzogen, habe
er den Kanton Zürich gezwungen. seine GPschäfte zu
besorgen und sei ihm. dah zum EI satz der dabei ent-
standenen Kosten verpflichtet. Dass die Niederlassung
der Frau Comper formell !licht wegen Verannung. son-
dern wegen Schriftanlosigkeit entzogen worden sei, könne
daran nichtS ändern, da auch diese Massl,l8.hme ihre
. c substantielle Grundlage. im Amienwesen habe und
ofienbar nieht zur An: lldung gekommen wäre, wenn
die Familie über reichliche Geldmittel verfiigt hitte.
AS Ü I -tin
tt
Ebenso spiele e keine Rolle, ob der Wegzug schliessJich
frei' illig odel gezwungen erfolgt sei. Die Unterstützungs-
pflicht gründe sich auf objektive Tatsachen; es tehe
nicht im Belieben des Ausländers, sie, wenn eiIÜnal ent-
standen, auf inen anderen Kanton zu übemagen. Im
übrigen liege auf der Hand, dass Frau Comper Schaff-
hausen nicht verlassen hätte, wenn sie nicht durch die
Androhung der zwangsweisen Ausschaffung dazu
genö-
tigt worden wäre.
C. -Der Kanton Schaffhausen hat auf Abweisung des
Klagebegehrens angetragen
und vOlgebracht: der Entzug
der Niederlassung sei ausschliesslich wegen Schriftenlo-
sigkeit verfügt worden. Aus,armenpolizeilichen Gründen
hätte er schon de halb nicht angeordnet werden können,
weil es dafür an der notwendigen Voraussetzung, nämlich
an einer dauernden Unterstützung bedürftigkeit gefehlt
habe. Sofern es sich
überhaupt jemals um eine solche
gehandelt haben sollte, wäre
ie jedenfalls erst au.f dem
Gebiet des Kantons Zürich eingetreten. So lange die
Familie noch
in Schaffhausen gewohnt habe, !habe sie
nicht bestanden, jedenfalls sei sie für die Behörden nicht
erkennbar gewesen. Was die Frau Comper ökonOInisch
zurückgebracht habe, sei ihre erneute "Niederkunft
und
der Umstand gewesen, dass sie von ihrem Liebhaber
verlassen worden sei. Von der-letzteren Tatsache habe
aber selbstverständlich die Stadtpolizei nichts gewusst.
Und die erstere habe sich erst mehrere Wochen nach
der
Uebersiedlung nach FeuerthaIen ereignet. Die Be-
rufung auf das Urteil i. S. Zürich gegen Thurgau sei
deshalb schon tatsächlich
Unbehelflich. Sie gehe aber
auch nst fehl, weil sich jene Entscheidung ausschliebS-
lieh aut die kraft Staatsvertrages in Krankheitsfällen
zu leistende Fürsorge beziehe, während
man es hier nicht
mit einem solchen Falle, sondern mit; gewöhnlicher
Verarmung zu
tun habe. Für diese sei aber im mass-
gebenden schweizerisch-österreichischen Niederlassungs-
vertrag eine Unterstützungspflicht überhaupt nicht
Interkantonales Armenrecht, i" .,.1.
" 307
vorgesehen. IDdem Schaffhausen die Frau Comper aus-
gewiesen. habe es lediglich von einem ihm verfassungs-
mässig zustehenden Rechte Gebrauch
gnmacht. Eine
bundesrechtliche Pflicht der Kantone, in allen Fällen des
Niederlassungsentzuges wegen Schriftenlosigkeit das
Heimschaflungsverfahren einzuleiten," bestehe
keines-
wegs. Es stehe ihnen frei, auch schriftenlose Ausländer zu
dulden, sofern ihnen dies angebracht erscheine.
D. -In Replik und Duplik haben beide Teile an ihren
Standpunkten festgehalten, der Kanton Zürich mit dem
Beifügen,
dass er die rechtliche Grundlage der Unter-
stützungspflicht als solcher in der Klage deshalb nicht
weiter erörtert habe, weil ihm Zweifel darüber nicht
möglich geschienen hätten. Wenn der Niederlassungs-
vertrag
nur von Erkrankten oder Verunglückten spreche,
so setze
er voraus, dass die anderen Unterstützungsbedürf-
tigen ohne weiteres abgeschoben werdenkönnten.Wo sich
dies
aus irgend einem Grunde nicht als möglich erweise,
sei die Sachlage die nämliche
wie im Falle der Erkrankung,
und daher auch die Unterstützungspflicht des Aufent-
haltsstaates aus den nämlichen Gründen gegeben, aus
denen sie
für"jenen Fall ausdrücklich vorgesehen worden
sei.
Das Bundesgericht zieht
inErwägung:
- -Durch Art. 7 des schweizerisch-österreichischen
Niederlassungsvertrages vom 26.
Januar 7. April 1876
haben
die" bei den vertragsschliessenden Teile sich ver-
pflichtet, mittellose Staatsangehörige des anderen Teiles,
welche auf ihrem Gebiete erkranken oder verunglücken,
mit Inbegriff der Geisteskranken, gleich ihren eigenen
Angehörigen
I) -auf eigene Kosten und ohne Ersatz-
anspruch gegenüber dem Heimatstaate -
bis zu dem
Zeitpunkte
zu verpflegen, in welchem die Heimkehr ohne
Nachteil für die betreffenden oder für
Dritte möglich ist 1).
Dieser zunächst nur für den Fall der Erkrankung aufge-
303 Staatsrecht.
stellte Grundsatz ist in der Praxi beider Länder, wie es
nicht anders möglich war, seit langem auch auf die Fälle
einfa.cher Verarmung ausgedehnt worden (Bbl 1887 II
S. 672 Nr 29; LANGHARD, Niederlassungsrecht der Aus-
länder
in der Schweiz S. 117). Da Frau Comper und ihre
Kinder österreichische Staatsangehörige waren,
kann
demnach kein Zweifel darüber bestehen, dass der Kanton
Zürich bei deren Unterstützung bis zur Heimschaffung
nicht aus freien Stücken, sondern in Erfüllung einer der
Schweiz völkerrechtlich obliegenden Pflicht gnhandelt
hat. Es bleibt somit lediglich zu prüfen, ob er es war, dem
die Erfüllung dieser Pflicht oblag, oder ob dieselbe nicht
von Rechtswegen auf einem anderen Bundesgliede, näm-
lich dem Kanton Schafihausen geruht hätte. Sollte letz-
teres zutreffen, so wäre damit auch die Kostenerstattungs-
pflicht Schaffhausens ohne weiteres gegeben,
da dann der
Kanton Zürich durch die Gewährung der Unten,tützung
fremde Geschäfte besorgt
und daher aus dem Gesicht
punkte der öffentlichrechtlichen Geschäftsführung ohne
Auftrag Anspruch
auf Ersatz der ihm daraus erwachsenen
Auslagen
hätte (vergl. AS 8 S. 441 ff., 31 S. 407 ff., 38 I
. S. 110 ff.).
2. -
Das Vorliegen eines solchen Geschäftsführungs-
verhältnisses
kann nun zwar entgegen der Auffassung der
Klage nicht etwa schon aus dem bundesgerichtlichen
Urteile
i. S. Zürich gegen Thu.rgau vom 26. Juni 1914 her-
geleitet werdnn. Was hier ausgesprochen wurde, war ledig-
lich, dass die durch
Staatsvertrag übernommene Pflicht
zur Verpflegung e r kr a n k t e r Ausländer grundsätz-
lich nicht den Niederlassungskanton, sondern denjenigen
der Erkrankung treffe, wobei für die Bestimmung des
letzteren dann allerdings
nicht der Aufenthalt zur it
der tatsächlichen GeWährung der Unterstützung, sondern
in dem Zeitpunkte als massgebend erklärt wurde, wo die
Krankheit derart erkennbar war, dass sie das Eingreifen
der öffentlichen Fürsorge zum
pf1ichtgemässen Gebot
gemacht
hätte. Diese Regel vermöchte aber hier selbst
Interkantonales Armenrecht. N° 41.
dann nicht r Gutheissung der Klage zu führep,wenn
Dl8n sie analog auch auf die Fälle einfachel Verarmung
übertragen wollte. Nach den Umständen, wie sie zur Zeit
der letzten, mit Androhung von Zwangsmassregeln ver-
bwloonen Fristansetzung an Frau Comper (19. August
1916) vorlagen, -insbesondere angesichts der Tatsache,
dass die Genannte schon im Oktober 1916 von neuem
ihrer Niederkunft entgegenging und dass ihr Liebhaber,
der bisher für die Familie gesorgt hatte, zum ausländi-
schen Kriegsdienst hatte eiDrückeD müssen -war freilich
mit Wahrscheinlichkeit. wenn nicht mit Sicherheit voraus-
zusehen. dass
M sich nicht mehr lange au s eigenen Mitteln
werde du rchbringen können.
Es bestand demnach zwar
unzweifelhaft und bei ernsthafter Prüfung der Verhält-
nisse
nicht verkennbarer Weise die GeIahr, dass sie dem-
nächst werde unterstützt werden müssen. Dass sie sich
aber schon damals in einer Lage befunden hätte, welche
die Behörden verpflichtet
hätte, ihr beizuspringen, kann,
nachdem sie sich tatsächlich nachher noch wählend
mehrerer Wochen in Langwiesen aufgehalten hat, ohne
die öffentliche
Wohltätigkeit in Anspruch zu nehmen,
nicht gesagt werden. Gilt dies schon für die ihr gewährte
allgemeine Unterstützung,
so trifft es in erhöhtem Masse
auf denjenigen Teil der ingeklagten Kosten zu, der sich
auf die ärztliche Hilfe bei der Geburt bezie ht, da die
Notwendigkeit eines solchen Beistandes-sich
nicht zum
voraus, sondern
erst im Augenblicke der Geburt selbst
beurteilen liess.
Es kann demnach von einer Abschiebung
im Zustande bereits vorhandener Unterstützungsbedürf-
tigkeit nicht die Rede sein, sondern sich nur fragen, ob
nicht schon die zur Zeit der Ausweisung bestehende
Gefahr künftigen Eintritts jenes Zustandes die Kosten-
ersatzpflicht des
Kantons Schaffhausen bedinge.
3. -Dies
ist zu bejahen. Wenn die Eidgellos8enschaft
dureh Staatsvertrag sich verpflichtet, den Unterhalt und
die Verpflegung erkrankter und verarmter Auslnnder bis
zur Möglichkeit der Rückkehr in den Heimatstaat zu
übernehmen, so wird damit unter den Kantonen ein
Verhältnis der Solidarität, eine Interessengemeinschaft
begründet, aus der Rechte und Pflichten jedes vOIi
ihnen nicht nur gegenüber dem Auslande und dem
Bu.nde, sondern
auch gegenüber den übrigen Kantonen
entspringen.
Es erwächst den Kantonen daraus nicht nur
der Anspruch, vom Bunde zu verlangen, dass er im Rah-
men der vertraglichen Verbindlichkeit das in seiner Macht
Liegende tue, um deren finanzielle Folgen zu mildern ,sich
beim Heimatstaate
um die Uebernahme unterstützungs-
bedürftig gewordener oder es zu werden
drohnnner Ange-
höriger bemühe, seine Beihilfe leiste, um die meISter
Linie unterstützungspflichtigen Privaten zur Kostenver-
giitung
zu veranlassen u. s. w. Der Umsta?d ass dne dem
Ausland gegenüber eingegangene Verbmdlichkelt alle
Kantone gemeinsam
und in gleicher Weise trifft, ver-
pflichtet sie,
auf dieselbe auch unter sich bei Ausübung
ihrer hoheitlichen Befugnisse Rücksicht zu nehmen
und
letztere nicht in einer Weise zu handhaben, welche zur
Folge hat, die staatsvertraglich übernommene st uf
ein anderes Bundesglied abzuwälzen. Jedenfalls 1st eme
solche Rücksichtnahme
da Gebot, wo die in hgpothesi
bestehende Last in thesi aktuell zu werden droht, es sich
also um Ausländer handelt, bei denen die Gefahr
dem-
nächst eintretender Unterstützungsbedürftigkeit besteht.
Kann dadurch auch selbstverntändlich dem Aufenthalts.
kanton das Recht nicht genommen werden, fremde
Staatsangehörige, die
er aus irgend einem berechtigten
Grunde z. B. wegen Schriftenlosigkeit
nicht mehr zu
dulden braucht, die Niederlassung
zu entziehen, so muss
doch verlangt werden, dass
er beim Vollzug einer solchen
Ma snahme, nicht nur seine Interessen, sondern. auch
diejenigen der übrigen Bundesglieder wahre und di Ge-
fahr, die
er damit von sich abwendet, auch von lenen
fernhalte.
Es darf deshalb in einem solchen Falle der Auf-
enthaltskanton sich
nicht damit begnügen, dem betref-
Interkantonales Armenrecht. Ne 41.
fenden Ausländer den Aufenthalt auf seinem Gebiet. zu
untersagen und ihn an seine Grenze zu stellen, sondern
hat den Niederlassungsentzug in der Form zu voll-
strecken, die den Interessen aller durch den Staats-
vertrag Mitverpflichteten entspricht, d. h. das Heimschaf-
fungsverfahren einzuleiten und den Ausgewiesenen seinem
Heimatstaate
zu übergeben.
Dem entspricht es denn auch, dass
der Bund durch
Bundesbeschluss vom 15. Juni 1909 es übernommen
hat, den Kantonen die Kosten der Ausschaffung mittel-
loser Ausländer bis zur Landesgrenze zu vergüten,
und dass durch die Uebereinkunft über die Polizei-
transporte, abgeschlossen am 23. Juni 1909 zwischen
dem eidgen. Justiz-und Polizeidepartement und den
Polizeidirektionen sämtlicher Kantone, für die
Durch-
führung aller von der Polizei angeordneten Trans-
porte, mit Einschluss der Armentransporte, welche
die Heimschaffung oder Abschiebung kranker oder
gesunder Personen
von einem Kanton in den andern
oder
in das Ausland betreffen , eine einheitliche, die
Kostenberechnung, Mitwirkungspflicht
der auf der
Transportstre"cke liegenden Kantone u. s. w. genau
regelnde
Ordnung aufgestellt worden ist. Ist auch hier
eine förmliche Pflicht zur Heimschaffung nicht
sta-
tuiert worden, so ergibt sich doch daraub, dass man
deren Durchführung als eine gemeineidgenössische Auf-
gabe ansah. Diese Aufgabe darf aber da ohne Bedenken
zur Pflicht gestaltet werden, wo die fahr, die der
ausweisende
Kanton durch den Niederlassungsentzug
von sich abhält, kraft Staatsvertrages in gleicher Weise
auch alle übrigen Kantone treffen würde, auf deren
Gebiet sich der Ausgewiesene ohne die Heimschaffung
allenfalls begeben könnte. Ebenso lässt es sich nur aus
dem Gedanken, dass die Interessen aller Kantone
auf
diesem Gebiete gemeinsame seien, erklären, wenn manche
Kantone in ihren Strafgesetzen von sich
aus die Aus-
812 Staatsrecht.
weisung nicht um aus dem Kantonsgebiet, soudern aus
der Eidgenossenschaft
als Folge der Verurteilung vor-
schreiben und nunmehr die interkantonale Ueberein-
kunft vom 22. März 1913 die ihr beigetretenen Kantone
'Ver p f 1 ich t e t, Ausländer welche wegen eines im
Auslieferungsgesetze von 1892 vorgesehenen Vergehens
aus einem Kanton ausgewiesen worden sind, an die
Schweizergrenze zu schaffen. Eine ähnliche Verpflich-
tung
hatte übrigens auch schon das Konkordat vom
17. Juni 1812 betreffend Polizeiverfügungen gegen Gauner.
Landstreicher
und gefährliches Gesindel (vergl. dazu
Bbl
1910 V S. 191 f.) vorgesehen.
Demzufolge können auch im vorliegenden Falle die
schaffhauserischen Behörden sich zur
Rechtfertigung
ihres Verhaltens nicht einfach auf das ihnen zustehende
Recht des Niederlassungsentzuges wegen Schriftenlosig-
keit berufen, sondern sie hatten die Ptlicht, beim Vollzug
dieser Massregel zu untersuchen, ob nicht die Lage der
Familie Comper
derart sei, dass die Notwendigkeit
andauernder Inanspruchnahme der öffentlichen
Wohl-
tätigkeit drohe, wenn ja das Heimschaffungsverfahnn
einzuleiten und bis zu dessen Abschluss Frau und Kinder
einstweilen bei sich zu . behalten und nötigenfalls zu
unterstützen. Dass aber jene Gefahr hier tatsächlich
vor-
handen und in nächste Nähe gerückt war, kann nach dem
bereits Ausgeführten ernstlich
nicht bestritten werden
und
ist durch den nachherigen Verlauf der Dinge so
unzweideutig dargetan worden, dass es bni pflichtgemässer
Aufmerksamkeit auch den städtischen Polizeibehörden
nicht
hätte entgehen können. Dadurch dass sie trotzdem
Frau Comper einfach aus dem Stadt-und Kantonsgebiet
wegwiesen, ohne sich um ihr Reiseziel zu kümmern,
haben sie die Aufgabe, deren Erfüllung Schafthausen
obgelegen
hätte, in unzulässiger Weise auf Zürich über-
wälzt. Es kann daher dieses mit Grund verlangen, dass
ihm die Auslagen, welche es infolgedessen
hatte, ersetzt
werden.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage wird gutgeheissen und demgemäss der Kan-
ton Schafthausen verurteilt, dem Kanton Zürich die
eingeklagten 471 Fr. 35 Cts. zurückzuerstatten.
IX.
ORGANISATION
DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION
JUDICIAIRE FEDERALE
42. Aussug IoUS dem Urteil des Xa.ssationshofs
vom a7. Dezember 1917 i. S. Ka.schinenfabrik Oerlikon AAl.
gegen .Allgemeine Elektrizitä.tsgesellachaft.
Bei An t rag s ver geh e n ist der Antragsteller als Prozess-
beteiligter im Sinne des Art. 161 0 G zur Kassationsbe-
schwerde legitimiert.
Die Maschinenfabrik Oerlikon A.-G. hat gestützt auf
die Art. 38 und 39 PatG vom 21. Juni 1907 beim Kreisamt
Oberengadin gegen dieAllgemeine Elektrizitätsgesellschaft
(AEG) in Berlin Strafklage erhoben wegen Verletzung
ihres schweiz. Patentes Nr.
30,388 vom 29. Februar 1904
betreffend
Hauptsehluss-Kommutator-Motor für Ein-
phasenwechselstrom , begangen durch Lieferung, seitens
der AEG, einer Lokomotive, deren Hauptmotoren die
mit jenem Patent geschützte Anordnung widerrechtlich
benutzten,
an die Rhätische Bahn. In der Folge wurde die
AEG durch Beschluss der Anklagekammer beim Kantons-
gerichte .
von. Graubünden wegen Vergehens gegen das
PtltG vom 21. Juni 1907 in Anklagezustand versetzt, und
" es stellte dann die Amtsklage beim Kantonsgericht