14 Staatsrecht.
setzungen der Besteuerung erhoben hat -er habe i n
der S c h w e i z kein Vermögen -war offenbar uner-
heblich, da, sobald einmal seine persönliche Steuerpflicht
gegeben ist, darauf,
wo ich sein Vermögen befindet, nicht
ankommt. Anders verhielte es sich nur, wenn Liegenschaf-
ten in Frage stäriden. Dass ies hier zutreffe, ist aber nicht
behauptet.
Ebenso kann dem eventuellen Begehren, die Steuer-
pflicht
auf das erste Halbjahr 1916 zu beschränken aus
dem nämlichen Grunde, weil es nicht Gegenstand des
kantonalen Beschwerdeverfahrens war, keine Folge ge-
geben werden. Wenn der Rekurrent in seiner Zuschrift
vom
9. Mai 1916 an die Gem6indesteuerbehörde bemerkte,
dass er demnächst nach Deutschland verreisen werde,
und
in der Eingabe an die -kantonale Steuerkommission vom
August
1916 darauf hinwies, dass er tatsächlich am
5. Juni 1916 abgereist, zwei Monate in Deutschland ver-
blieben sei
und nächstens wieder hingehen-müsse, um
seinen Pass in Ordnung zu bringen, so geschah dies nur
um zu zeigen, dass sein Aufenthalt in Obwalden ein
vorübergehender, ausschliesslich Kurzwecken di.enender
sei, und nicht
um die Beschränkung der Besteuerung auf
die Zeit bis zu seiner Abreise zu verlangen, wie sie heute
eventuell gefordert wird. Ueberdies ist zu sagen, dass
sich nicht der Sarner Aufenthalt als Unterbrechung eines
anderweitigen Aufenthalts, sondern umgekehrt die Rück-
kehr nach Deutschland
als' Unterbrechung des Aufent-
halts in Sarnen darstellte,
wo der Rekurrent auch nach
der zweiten Reise nach Deutschland, die im September
1916 stattfand, noch bis zum Dezember 1916 verweilte.
Ob er nunmehr, wie er in Aussicht stellt, Sarnen endgiltig
verlassen habe,
ist unerheblich, da der Aufenthalt dort
seit 1915 und während des Jahres 1916 jedenfalls die
Besteuerung für das letztere
Jahr, die heute tilein im
Streite steht, zu stützen vermag. Es
braucht daher zu der
abweichenden Begründung,
mit der der Regierungsrat
HandeIs-und Gewerbefreiheit. N° 4.
1
am angefochtenen Entscheide zum gleichen Ergebnis
gekommen ist, nicht Stellung genommen zu werden.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
11. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT
LIDERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
4. Urteil vom 15. Februar 1917
i. S. Frau G. gegen Thurgau, Regierungsrat.
Erfordernis des guten Leumundes für die Erteilung oder
Erneuerung des Wirtschaftspatents. Grenzen der An-
forderungen, die nach Art. 31 BV in dieser Richtung an
den Wirt gestellt werden dürfen.
A. -Die Rekurrentin Frau G. hat seitdem im Jahr
1909 erfolgten Tode ihres Ehemannes die Wirtschaft
zur
Sonne) in Wilen-Wängi betrieben, nachdem schon
zuvor ihr Mann während mehrerer
Jahre auf der nänl-
lichen Liegenschaft gewirtet hatte. Am 28. Juli 1916 hat
sie vom Gemeinderat Wängi auch für das am 1. Au-
gust
1916 beginnende neue Wirtschaftsjahr das Patent
erhalten. In einem vom 18. Juli 1916 datierenden Rap-
porte berichtete der Landjäger Weissmann dem
Bezirk'3-
amt MÜllchwilen, dass am 13. Juli 1916 Abends der
Wagnermeister
M. in der Wirtschaft zur Sonne in An-
wesenheit des Ernst W. eine Szene gemacht und dann
ausserhalb der Wirtschaft dem W. aufgepasst
habe.
. ' der auf Ersuchen der Wirtin Frau G. zu deren Schutz
in der Wirtschaft geblieben
sei: früh morgens sei M.
wieder erschienen, habe der Frau G. alle Grobheiten
gemacht
und die Stühle in der Wirtschaft umhergeworfen,
auch tagsüber habe er sich so geberdet
und in Gegen-
wart verschiedener Personen geäussert, er habe seit 14
Jahren mit der Frau G. Umgang gehabt, deren 11 jäh-
riger Knabe sei von ihm;. letzteres werde von Frau G.
zugegeben. Gestützt hierauf intervenierte das Bezirks-
amt Münchwilen beim Gemeinderat Wängi wegen der
Patenterteilung.
Es wurde dann die Lösung getroffen,
dass Frau G. die Wirtschaft verpachtete und das Patent
am 31. Juli 1916 auf den Pächter Karli ausgestellt wurde,
worauf das Bezirksamt den
Rapport vom 18. Juli 1916
als gegenstandslos erklärte. Schon am 1. September 1916
kam dann aber Frau G. beim Gemeinderat erneut um
Erteilung des Patents an sie ein, da der Pächter Karli
den Vertrag zu lösen -wünsche. In der vom Bezirksamt
uf Wunsch des Gemeinderats eröffneten Untersuchung
uber den Leumund der Bewerberin deponierte der Wag-
nermeister M.,
er habe mit Frau G. seit 13 Jahren intime
Beziehungen unterhalten
und mit ihrem 'Wissen einen
Schlüssel zum Scheunen
tor besessen, den er hin und
wieder für seine nächtlichen Besuche benutzt und erst
kürzlich zurückgegeben habe.
Die Szene vom 13. Juli
habe er aus Eifersucht gegen W., den Frau G. als Logis-
gänger habe annehmen wollen, veranstaltet; Frau G.
habe sich mit diesem schon im Winter sehr zutraulich
benommen, nach dem
- August habe er sie in das Schlaf-
zimmer des W., der inzwischen in die
Sonne einge-
zogen gewesen sei, eintreten sehen,
wo sie längere Zeit
,-erweilt
habe. Frau G. darüber zur Rede gestellt, sagte
aus: Ich bestreite entschieden die Richtigkeit der Aus-
sagen des
M. Zur Zeit, da mein Mann noch lebte, hatte
ich mit M. einmal Geschlechtsverkehr und gebar infolge-
dessen den Knaben Albert,
jetzt 11 Jahre alt. Später ge-
stattete ich dem Müller noch zwei mal meinen Geschlechts-
teil zu besichtigen und zu betasten, aber eigentlichen
-Geschlechtsverkehr
hatte ich mit ihm nie mehr. Wenn
Handels-und Gewerbefreiheit. N0 4.
er das trotzdem behauptet, so legt er wissentlich falsches
Zeugnis ab. Es ist durchaus unwahr, dass ich darum
wusste, dass M. einen Schlüssel zu meiner Scheune be-
sass.
Ich bestreite auch, einep. solchen von ihm zurück-
empfangen zu haben. Dass ich mich von Gästen, u.
a.
auch von dem Logisgänger W. küssen und betasten
liess,
ist durchaus unwahr. Es ist nichts als pure Leiden-
schaft, die den M. dies behaupten lässt. Das Schlaf-
zimmer des W. habe ich in Anwesenheit des Genannten
nie
betreten.
Am 28. September 1916 beschloss darauf der Gemein-
derat Wängi, das Gesuch der Frau G. um Patentertei-
lung werde vorläufig abgewiesen, da ihr Leumund
nach den
Zeugenaussagen des W. ein sehr getrübter zu
sein scheine. Auf den von Frau G. hiegegen ergriffenen
Rekurs liess der Regierungsrat durch das Bezirksamt
Münchwilen noch den
Ernst W. vernehmen, der die
Behauptungen des
M. über seine (W's) angeplichen in-
timen Beziehungen zu
Frau . G. als unwahr bestritt.
Ferner erschien
im Laufe des Rekursverfahrens der
Zeuge
M. unvorgeladen beim Bezirksstatthalter, um
folgenden Widerruf zu Protokoll zu geben: Meine
Zeugenaussagen vom 14. September waren wissentlich
falsche. Ich
hatte mit der Frau G. im Ganzen nur vier
bis fünf Male geschlechtlich verkehrt. Es war dies, als
sie noch im Wilhof wirtete und in der Zeit, bevor sie
den von mir gezeugten Knaben gebar. Nach ihrer
Niederkunft und insbesondere seitdem sie auf der
Sonne wirtete, habe ich mit ihr nie mehr Geschlechts-
verkehr gepflogen. Ich widerrufe deshalb meine über
diesen Punkt früher gemachten unwahren Deposi-
tionen. Dagegen muss ich meine frühere Aussage,
wonach ich der Frau G .. den zum Scheunentor gehö-
renden Schlüssel Anfangs August d. J. zurückgab, auf-
rechthalteIl. Ebenso behaupte ich die Frau G. in der
erwähnten Weise beobachtet zu haben, als sie das
Schlafzimmer des Logisgängers 'N. betrat und darin
AS 43 I -1917
taatsrecht.
I) längere Zeit verweiltß. Ich habe gegen Frau G. aus
Rache falsches Zeugnis abgelegt, obwohl ich damals
) dringend ermahnt wurde, die Wahrheit zu sagen, und
obwohl ich auf die Folgen des falschen Zeugnisses auf-
I) merksam gemacht wurde. I)
Trotzdem wies der Regierungsrat am 17. November
1916 den Rekurs der
Frau G. mit nachstehender Begrün-
dung
ab: Gemäss 17 litt. i des Wirtschaftsgesetzes
) erlischt das Wirtschaftsrecht, wenn der Wirt für einen
I) ordentlichen und ehrbaren Wirtschaftsbetrieb keine
I) Gewällr mehr bietet. Die Rekurrentin gibt zu, noch zu
I) Lebzeiten ihres Mannes mit Wagner M. in Wängi ge-
I) schlechtlieh verkehrt zu h.aben, aus welchem Verkehr
der heute 11 Jahre alte Knabe Albert hervorgegangen
I) sei; sie bestreitet jedoch, entgegen der Behauptung des
)) M., mit diesem seither jemals wieder einen Geschlechts-
I) verkehr unterhalten zu haben ; sie will ihm einzig nur
) noch zwei Mal die Besichtigung und Betastung ihrer
Geschlechtsteile gestattet haben. Abgesehen davon,
) dass eine Prüfung der aufgestellten Behauptungen auf
I) ihre Richtigkeit ausgeschlossen ist und die Aussagen
) M's mit Rücksicht auf seine Vorstrafe wegen falschen
I) Zeugnisses und sein Verhalten gegenüber Frau G.
) namentlich in jüngster Zeit, allerdings nicht. volle
) Glaubwürdigkeit verdienen, muss denn doch gesagt
)) werden, dass eine Wirtin. die ihre Geschlechtsehre
derart preisgibt, wie die ,heutige Rekurrentin es getan
hat, für einen ordentlichen und ehrbaren Wirtschafts-
betrieb in der Tat keine Gewähr mehr bietet. Der Ge-
I) meinderat Wängi hat daher mit Recht der Rekurrentin
das Wirtschaftspatent nach Kenntnis der erwähnten
I) Tatsachen nicht mehr erteilt. Es ist nach den Akten
)) doch anzunehmen. dass neben den von der Rekurrentin
l) zugestandenen Verfehlungen wenigstens ein Teil auch
der bestrittenen vorgekommen sein dürfte. Diese An ..
nahme wird auch durch die vom Bezirksamt Münch-
l) wilen vorgenommene Aktenvervollständigung, nach
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 4.
. welcher der Zeuge M. seine früheren Aussagen zum Teil
)) .widerruft, nicht entkräftigt. I)
B. -Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates
hat Frau G. beim Bundesgericht staatsrechtliche Be-
schwerde erhoben mit dem Antrage, er sei aufzuheben
und es sei der Regierungsrat einzuladen, dafür zu sorgen,
dass die Rekurrentin das nachgesuchte
Patent erhalte.
Zur Begründung wird geltend gemacht, dass vereinzelte
Verfehlungen nach der feststehenden
Praxis des Bundes-
rats als früherer Rekursbehörde nicht dazu führen dürf-
ten, einer Person für alle Zeit den guten Leumund abzu-
erkennen, im gegenwärtigen Falle aber ausser den zu-
gestandenen zeitlich weit zurückliegenden Vornän
gen, -von denen der eine, die Duldung unzüchtIger
Betastung durch M., überdies im Protokoll
missver-
ständlich dargestellt sei, -nichts vorliege, was gegen
die sittliche Eignung der Rekurrentin für den
Wirtschafts-
betrieb sprechen würde. Die Anschuldigungen, die M.
erhoben, habe er zum grössten Teile widerrufen und,
soweit er sie aufrechterhalten, könne auf sie als die
Aussagen eines durch Alkohol heruntergekommenen,
wegen falschen
Zeugnisses vorbestraften und durch
niedrige Beweggründe geleiteten Menschen unmöglich
abgestellt werden. Wenn der Regierungsrat der Re-
kurrentin trotzdem das
Patent verweigere, so gehe er
damit in den Anforderungen, welche an einen Patent-
bewerber gestellt werdend ürften, zu weit und verletze
die Rechtsgleichheit
und Gewerbefreiheit.
C. -Der Regierungsrat des Kantons Thurgau erklärt
in seiner Vernehmlassung, in der er auf Abweisung der
Beschwerde schliesst, dass
er dem zugestandenen ausser-
ehelichen Geschlechtsverkehr der Rekurrentin mit M.
keine Bedeutung beigemessen habe, obwohl die Re-
kurren tin bestraft worden wäre, wenn ihr seitdem ver-
storbener Mann deshalb Anzeige erstattet hätte. Aus-
schlaggebend sei gewesen, dass Frau G. auch noch nach
dem Tode ihres Mannes Beziehungen
zu dem schlecht-
20 Staatsrecht.
beleumdeten M. unterhalten habe, wie sich aus ihren
eigenen Zugeständnissen, dass M. sich wiederholt in
ihre Heiratspläne gemischt und dass -sie ihm zweimal
die Besichtigung
und Betastung ihres Geschlechtsteils
gestattet habe, ergebe. Diese Zugeständnisse genügten,
auch wenn man die Aussagen des M. unberücksichtigt
lasse, um darzutun, dass die Rekurrentin für einen
ordentlichen Wirlschaftsbetrieb keine Gewähr biete.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Nach 6 litt. c und e des thurgauisnhen Wirt-
schaftsgesetzes vom 12. März 1905 darf das Patent nur
an solche Personen erteilt werden, die für sich und ihre
Hausgenossen einen ,guten Leumund nachzuweisen ver-
mögen und für einen ordentlichen und ehrbaren Wirt-
schaftsbetrieb Gewähr leisten. Die nämlichen Erforder-
nisse werden auch für die Fortdauer des einmal erteilten
Patents aufgestellt, indem dasselbe nach 17 litt. g und
i erlischt I), wenn der Wirt oder einer seiner Haus-
genossen den guten Leumund verliert oder jener für eine
ordentlichen un'd ehrbaren -Virtschaftsbetrieb keine Ge-
währ mehr bietet. Beide Bestimmungen sind an sich vom
Standpunkte der Art. 31 und 4 BV nicht zu bean-
standen, wie denn auch die Rekurrentin deren Ver-
fassungsmässigkeit nicht anficht. Es kann sich daher
nur fragen, ob nicht die 'Art ihrer Anwendung im vor-
liegenden Falle gegen die erwähnten Verfassungsvor-
schriften verstosse.
Dazu ist nicht erforderlich, dass
die
Tatsachen in willkürlicher Veise gewürdigt und
unter die beschränkende Bestimmung des Gesetzes sub-
sumiert worden seien. Vielmehr liegt eine Verletzung
der bundesrechtlich gewährleisteten Gewerbefreiheit auch
schon vor, wenn der an sich zulässigen gesetzlichen
Einschränkung der Gewerbeausübung eine Ausdehnung
gegeben worden ist, die generell angewendet über deren
Grund und Zweck hinausginge und sich durch die poli-
Handel -und Gev,uiJefreiheit. N° 4.
zeiliche Obsorge für die Aufrechterhaltung von Ordnung
und Sittlichkeit in den öffentlichen Lokalen nicht mehr
rechtfertigen lässt (vgl. Bbl. 1895 I S. 61, 1896 II S. 37,
1899 I S. 375,
1900 III S. 600 f., ferner den von der
Rekurrentin angeführten nicht gedruckten Entscheid
des Bundesrats in Sachen Schmid-Baier gegen Thürgau
vom 14. September 1906). An dieser Zweckbestimmung
müssen auch die Anforderungen, welche an die Persön-
lichkeit des Wirtes gestellt werden dürfen, ihre Begren-
zung finden. Es darf daher einem Patentbewerber die
sittliche Eignung zur Führung einer Wirtschaft nicht
schon wegen jeder Verfehlung, die er sich einmal hat zu
schulden kommen lassen, sondern nur dann abgesprochen
werden, wenn entweder seine g e gen w ä I' t i g e Le-
bensführung nicht einwandfrei ist oder aus den früheren
Verfehlungen auf einen b lei ben den sittlichen De-
fekt geschlossen werden muss. Denn nur dann' ist die
Befürchtung, dass er die Wirtschaft nicht in den Anfor-
derungen der Sitte und Ordnung entsprechender Veise
führen würde, berechtigt und nur mit jener Befürchtung
kann anderseits die in dem Erfordernis des einwand-
freien Leumundes als Bedingung der Patenterteilung
liegende Beeinträchtigung der freien Gewerbeausübung
begründet werden. Auf diesen Boden hat sich denn auch
schon der Bundesrat als frühere Rekursbehörde ge-
stellt, indem er in wiederholten Entscheidungen (vgI.
ausser den bereits zitierten noch Bbl. 1898 III S. 776)
erklärte, dass die Verweigerung des Patentes mangels
guten Leumundes sich auf Verhältnisse stützen müsse
die in der Gegenwart noch fortbestünden oder doch ü;
ihren Folgen und Wirkungen sich jetzt noch geltend
machten. Auch muss zum mindesten da, wo es sich wie
im vorliegenden Falle nicht um die erstmalige Erteilung.
sondern um die Nichterneuerung eines Patents gegenüber
einem bisherigen langjährigen Inhaber handelt, verlangt
werden, dass für die Vorwürfe, weIche diesem hinsichtlich
seiner
Lebensführung gemacht werden, sichere, greifbare
Anhaltspunkte vorliegen. Das blosse Bestehen von Ver-
dachtsmomenten kann dazu nicht genügen.
2. -An diesem Masstabe gemessen erscheint die
Verweigerung der Erneuerung des
Patents gegenüber der
heutigen Rekurrentin nicht haltbar. Freilich behauptet
der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung auf die Be-
schwerde, dass
er dem zugestandenen ausserehelichen
Geschlechtsverkehr der Rekurrentin
mit M. in der Zeit
vor der Geburt ihres
Knaben keine Bedeutung beige-
messen, sondern ausschliesslich
auf ihre sonstigen Zuge-
ständnisse abgestellt habe, aus denen sich das Fortbe-
stehen anstössiger Beziehungen zu dem Genannten auch
für die spätere Zeit ergebe. Nun hat aber die Rekurrentin
auch nach dem Protokoll des Bezirksamts keineswegs
zugestanden, dass
sie dem M. die Intimitäten. von denen
dort die Rede ist, noch in jüngerer Zeit gestattet habe,
sondern lediglich erklärt, dass
si später)), d. h. in eine
spätere Zeit als
der aussereheliche Geschlechtsverkehr,
aus dem ihr Knabe hervorging, fallen. Da es ihre Aussage
allein ist, die
überhaupt hierüber Kunde gibt, muss daher
auch der von ihr. schon
im kantonalen Rekursverfahren
gegebenen Erläuterung Glauben geschenkt werden, dass
es sich dabei nicht
um neuere Vorgänge, sondern um solche
handle, welche in die Zeit
unmittelbar nach der Geburt
des Knaben, also ebenfalls auf 11 Jahre zurückgehen.
Es kann daher aus ihnen ebensowenig ein Grund abge-
leitet werden,
ihr heute die Eignung zur Führung einer
Wirtschaft abzusprechen wie aus dem vorangegangenen
ehebrecherischen Verkehr, den der Regierungsrat selbst
mit Recht als für die Beurteilung des Leumundes un-
erheblich erklärt. Irgendwelche weiteren Zugeständnisse,
aus denen sich das Bestehen anstössiger Beziehungen zu M.
oder anderen Männern auch noch für die spätere Zeit
"er-
gäbe, liegen aber nicht vor. Ebensowenig haben dafür
sonstige sichere Anhaltspunkte namhaft gemacht werden
können, obwohl sie bei der Enge der Verhältnisse
in einem
Dorfe wie Wängi doch offenbar unschwer beizubringen
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 5.
gewesen wären. Es bleibt demnach nur das einseitige. eug
nis des M., das wohl einen gewissen Verdacht zu beg nnen
vermag, aber bei der mehr als zweifelhaften " ersonlIch
keit des Zeugen und den niedrigen Beweggrnnden, von
denen er sich bei seinem Handeln leiten lies , W1 uch der
Regierungsrat in der Beschwerdeantwort
lnpllclte aner-
kennt für sich allein unmöglich als BeweIS angesehen
werde kann. Auf biossen Verdacht hin darf aber, nach-
dem die Rekurrentin vorher das
Patent während ahren
anstandslos erhalten hat und ihre vVirtschaftsfu:lrun
unbestrittenermasssen in dieser ganzen Zeit zu kemerlel
Klagen Anlass gegeben
hat, eine so einschneidenne Mnss
nahme wie die Nichterneuerung des Patents mcht " r
fügt werden. Sollte sich Frau G. in dnr Folge nachweIs-
barermassen eines sittlich
verwerflnchen ene ens
schuldig machen, so steht es den Vnrtschahspohnelbe
hörden jederzeit frei, ihr das Patent "lIeder zu entzIel:en.
Dass es
ihr schon heute versagt wurde, beruht auf emer
Ueberspannung der Erfordernisse der
6 und 17 des
Wirtschaftsgesetzes, die
vor dem Grundsatz der Gewerbe-
freiheit nicht
Stand hält.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und es werden dem-
gemäss in Aufhebung des angefochtenen
Entscheidns
die zuständigen Behörden ange"wiesen, der Rekurrenbn
das nachgesuchte Patent zu erteilen.
5. Arret du aa fevrier 1917
dans la cause Geronimi contre ConseU d'Etat va.laisan.
Il n'est pas contraire au principe de la libnrte du ?omme,rc.e
et de l'industrie de considerer comme pratlqu:,nt l.a;t medl-
cal et de soumettre par consequent aux .dlSposntlOns sur
l'exercice de la medecine, un masseur qUl, au heu de se