teinigun auftritt, sie leisten müsste, eine Folge, die an-
genlchts Ihrer offnnbaren Widersinnigkeit unmöglich im
WIllen der Ueberemkunft gelegen sein kann.
Da die übrigen subjektiven Voraussetzungen für die
nwendung der Uebereinkunft -Angehörigkeit zu
emem
ertragsstaate und Wohnsitz in einem solchen
unbestnttenermassen gegeben sind, ist daher der ange-
fochtene. Beschluss
in der Meinung aufzuheben, dass die
Appellabonsnammer .di.e Behandlung des vom heutigen
Beschwerdnfuhrer bel Ihr eingereichten Rekurses nicht
von der Lelstun der in 59 der zürcherischen ZPO vor-
gesehenen Kaution abhängig machen darf.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird g ltgeheissen und demgemäns der
angef()cntene Beschluss der I. Appellationskammer des
Obergenchts vom 10. Januar 1917 aufgehoben.
IX. ORGANISATION
DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICiAIRE FEDnRALE
. 14. t7rten vom 19. Januar 1917
- S. lIerge1't, gegen IiDschitzungakommission der Stadt Zürich
fiir die eidg. Xriegssteuer.
Unzu! ssjgkeit 'des staatsrechtlichen Rekurses gegenüber E"
schatzungen für die eidg. Kriegssteuer. m-
.. A .. - ie Einschätzungskommission der Stadt Zürich
fur dIe endg. iegssteuff hat den Zahntechniker Alfred
Hergert
m ZurIch, laut Mittdlung an ihn vom 26. De-
Organisation der Bundesreehtspflege. N° 14. 105
zember 1916, gestützt auf "' 40 Ab!). 2 des Bundesbe-
sehlusses (BB)
betT: die eidg.Kfiegssteuer vom 22. De-
zember 1915 für das Vermögen in Klasse 28
(190,000 Fr.
bis 200,000 Fr.) mit einem Stellerbetrage von 627 Fr.
und für den Erwerb in Klasse 40 (38,000 Fr. bis 40,000 Fr.)
mit einem Steuerbetrage von 2052 Fr eingeschätzt und ihm
formulargemäss eröffnet:
Ein Einsprache-ode! Rekurs-
recht
steht Ihnen gegen diese Einschätzung nicht zu.
Ferner hat sie ihm, laut Zuschrift vom gleichen Tage,
eine Busse von
5b Fr. auferlegt, weil er ihrer Auflage be-
treffend den Nachweis der Richtigkeit seiner Kriegssteuer-
Erklärung nicht nachgekommen sei.
ß. -Mit Eingabe vom 27. Dezember 1916 hat Hergert
den
staatsred tlichen Rekurs an das Bundesgericht
erklärt
und beantragt, die beiden erwähnten Verfügunge'l
der stadtzürcherischen Einschätzungskommission seien
aufzuheben.
Bei richtiger Würdigung der von ihm angebotenen
und
geleisteten Beweise ergebe sich, führt er aus, die Richtig-,
keit seiner Angaben im Einschätzungsformular, und es
qualifiziere sich daher seine höhere Einschätzung als eine
rein willkürliche Handlung, die im Widerspruche
mit
Art. 4 BV stehe. Selbst wenn seine Belege und Beweis-
anerbieten als ungenügend
betrachtet werden könnten,
so erscheine die Höhe der angefochtenen Einschätzung
als willkürlich übertrieben, angesichts der der Vorinstanz
bekannten Tatsache, dass er
auf Grund einer einlässlichen
Untersuchung seiner Erwerbs-und Vermögensverhält-
nisse von der Zivilsteuerbehörde v
0 I' dem K r i e g e
mit 30,000 Fr. Vermögen und 15,000 Fr. Einkommen
eingeschätzt worden sei, wobei
er damals f ü n fAngestellte
beschäftigt habe, während er seit dem Kriege
nur ein e n
Angestellten
und drei Lehrlinge beschäftige. Aus den
gleichen Gründen sei auch die ihm auferlegte
Ordnungs-
busse aufzuheben. Da ihm jedes andere Rechtsmittel
unterbunden sei, habe er
nur zu dem des staatsrechtlichen
Rekurses greifen können.
Das Bundesgericht zieht
inErwägung:
Nach feststehender Praxis ist der staatsrechtliche
Rekurs als ausserordentlicher Rechtsbehelf grundsätzlich
ausgeschlossen, soweit
für den damit verfolgbaren Zweck
noch ein anderes eidgenössisches Rechtsmittel zu Gebote
steht. Das trifft aber bei den vorliegend streitigen
Punkten
bezüglich der Veranlagung der eidgenössischen Kriegs-
steuer zu. Denn der BB vom 22. Dezember 1915 sieht
gegenüber den Verfügungen
der lokalen Einschätzungs-
behörden ein Beschwerdeverfahren
mit einer eidg. Re-
kurskommission als letzter Instanz vor, welche gemäss
Art. 36 Abs. 1 die Einschätzungen rechtlich frei und
tatsächlich
auf das Vorliegen offenbarer Unrichtigkeiten
zu überprüfen
hat. Allerdings verliert der Steuerpflichtige
das Rekursrecht
laut Art. 40 Abs. 2 im Falle pflichtwi-
drigen Verhaltens im Einschätzungsverfahren. Allein
hierauf kann nichts ankommen, da die Frage der Zuläs-
sigkeit des staatsrechtlichen Rekurses aus theoretischen
wie praktischen Gründen
ein h e i t I ich gelöst und für
diese Lösung naturgemäss der Normalfall des gegebenen
Spezialrekurses in
Betracht gezogen werden muss.
Ob die Verwirkung dieses Rekursrechts von der .Ein-
schätzungsbehörde
mit Grund -ausgesprochen worden ist,
liegt hier nicht im Streit. Vielmehr geht der Rekurrent,
wie seine Schlussbemerkung. zeigt, ohne weiteres davon
aus, dass ihm die Anrufung der Steuer-Rekursbehörden
rechtswirksam verschaltet sei. Andernfalls
hätte er im
Steuer-Rekursverfahren
hierüber' endgültig entscheiden
lassen können,
da die Steuer-Rekursbehörden die Frage
der Rekursverwirkung im Bestreitungsfalle als Voraus-
setzung ihrer Kompetenz zu überprüfen haben
(so auch
BLUMENSTEIN, Kommentar zu den Kriegssteuererlassen,
S. 156/157).
Im Zusammenhang damit
ist die angefochtene Buss-
verfügung zu
"rürdigen. Die dem Rekurrenten auferlegte
Organisation der Bnndesrechtspfiege. N. 14.
Ordnungsbusse stellt sich gemäss Art. 40 Abs. 1 BB
ebenfalls als eine Folge seines pflichtwidrigen Verhaltens
dar und fällt deshalb, gleich der Rekursverwirkung, in
die Kognition der Steuer-Rekursbehörden.
In den Fällen feststehender Verwirkung des Steuer-
Rekursrechts dürfte übrigens vor offenbar rein willkür-
lichen, jeder ernstlichen Grundlage entbehrenden
Taxa-
tionen der Einschätzungsbehörden die allgemeine Diszi-
plinarbeschwerde Schutz gewähren. Denn in einer solchen
Taxation läge unzweifelhaft eine krasse Amtspflichtver-
letzung der betreffenden Behörde, gegen die deren
Ober-
behörden kraft ihres Aufsichtsrechts einzuschreiten befugt
wären.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.