98 Entscheidungen der SChuldbetreibungs-
renten an dem Entscheid der Vorinstanz insofern nichts
menr zu ände:-n, als er sich auf die Kap i tal r ü c k--
s t a n d e beZIeht. Denn einmal hat der Rekurrent nur
Zinsen, keine Rückstände von Hypothekarkapitalien zu
fordern
und es mangelt ihm daher ein persönliches
Interesse
an der Erstreckung der Stundung auch auf
Schulnponten anderer Art, so dass sein Rekursbegehren
um ganzhche Aufhebung der vorinstanzlichen Entschei-
dung
.. zu .angt' in lautet. Soweit aber andere Hypothe-
karglaublger Ruckstände zu fordern haben
ist in Über-
einsnmmung mit dem genannten Bundnsgerichtsent ..
scheIde davon auszugehen, dass die Wirkung der Anfech-
tng zu Gunsten anderer Beteiligter und die Möglichkeit
emer Abänderung des angefochtenen Entscheides auch
zu deren Gunsten
nur. die Schuld posten der n ä m I ich e n
Kategorie betrifft.
4. -. Im K 0 s t e n p unk t ist der angefochtene
Entsche ?, der anf einer analogen Anwendung von Art. 51
des W:buh:entanfes beruht, zu bestätigen. Für die bun-
desgeflchthche Instanz sind dem Rekursbeklagten
in
analoger Anwendung von Art. 5 und 52 dieses Tarifes
eine Gerichtsgebühr von
10 Fr. und die Schreibgebühren
aufzuernegen (vergl. auch den erwähnten Bundesgerichts-
entscheid, Erwägung 5).
Demnach
hat die Schu dbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt: ..
Der Rekurs wird gutgeheissen und die von der Vot-
instanz erteilte Stundung für die Hypothekarzinsen auf-
gehoben.
und Konkurskammer. N" 22.
22. Entscheid vom 7. März 1916 i. S. Silbernagel.
Unzuständigkeit der Aufsichtsbehörden zur Entscheidung der
Frage, ob eine Ehefrau für eine Forderung nur mit dem
Sondergut oder mit ihrem ganzen Vermögen hafte. -Be-
hauptet ein Ehemann, dass seine Frau für eine gegen sie in
Betreibung gesetzte Forderung mit dem eingebrachten Gut
nicht hafte, so hat er dies im Wege des Widerspruchver-
Iahrens nach Art. 106 fi'. SchKG geltend zu machen.
A. -Der Rekurrent Dr. Arnold Silbernagel, Advokat
in Basel, leitete für eine Anwaltsrechnung gegen die
Ehefrau des Rekursgegners,
Anna Epting-Jehle in Basel,
die Betreibung ein.
Im Betreibungsbegehren bezeichnete
er den Rekursgegner als gesetzlichen Vertreter der
Schuld-
nerin. Der Zahlungsbefehl N° 93,855 wurde vom Betrei-
bungsamt Basel-Stadt dem Rekursgegner zugestellt.
Dieser erhob Rechtsvorschlag.
Darauf leitete der Re-
kurrent gegen die Schuldnerin Klage ein auf Zahlung
der in Betreibung gesetzten Forderung.
Da der Rekurs-
gegner in diesem
Prozesse erklärte, dass er seine Ehe-
frau nicht vertreten
wol1e, trat diese persönlich vor
Gericht auf. Sie wurde am 24. Dezember 1915 zur Zah-
lung verurteilt. Der Rekursgegner ersuchte nachträglich
um Erläuterung des Urteils in dem Sinne, dass seine
Frau für die Forderung nur mit dem Sondergute hafte;
las Urteil sprach sich nämlich hierüber nicht aus. Der
Richter
trat jedoch auf das Gesuch nicht ein; er führte
aus, dass der Rekursgegner nicht
Partei oder Partei-
vertreter sei, weil kein Streit um das eingebrachte Gut
in Frage gestanden sei und der Rekursgegner daher die
Vertretung seiner
Frau habe ablehnen können. Im übri-
gen deutete der Richter an, dass er zur Annahme neige,
für die Forderung
hafte nach Art. 207 Ziff. 5 ZGB
neben dem Sondergut auch das Gemeinschaftsgut des
Ehemannes. Gestützt
auf das Urteil vom 24. Dezember
1915 verlangte der
Rekurrent die Fortsetzung der Be-
100 Entscheidungen der SchuIdbetreibungs-
treibung, ohne jedoch dabei den Rekursgegner als gesetz-
lichen Vertreter seiner Frau zu bezeichnen. Das Betrei-
bungsamt pfändete darauf am 29. /31. Januar 1916 in der
'Wohnung der Ehegatten Epting einige Gegenstände. Auf
der Pfändungsurkullde ist der Rekursgegner als gesetz-
licher Vertreter der Schuldnerin aufgeführt.
B. -Er erhob am 11. Februar 1916 Beschwerde
mit dem Begehren um Aufhebung der Pfändung.
Zur Begründung machte er geltend, dass die Pfändung
unzulässig sei, weil die Schuldnerin
nur mit dem Son-
dergut hafte.
Das Betreibungsamt erklärte hiezu, es halte die Be-
schwerde für begründet, indem es ausführte: Durch die
Einleitung der Betreibung habe der
Rekurrent zum
Ausdruck gebracht, dass
er die Schuldnerin für eine
Frauenguts-
und nicht für eine Sondergutsschuld betrei-
ben wolle. Das
Urteil sei dann aber gegen die Frau
persönlich gegangen. Infolgedessen sei nur eine Pfän-
dung des SQndergutes zulässig. Der Pfändungsbeamte
habe irrtümlich geglaubt, es handle sich um eine Schuld.
für die das eheliche Vermögen hafte.
Die Aufsichtsbehörde des
Kantons Basel-Stadt ent-
schied
am 11. März 1916:
(i Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Pfändung vom
29. /31.
Januar 1916 für die Betreibung N-o 93,855 wird
als ungültig aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass auf Grund der Betreibung
und des Zahlungsbefehles No 93,855 überhaupt keine
Pfändung gegen die persönliche Schuldnerin des Betrei-
bungsgläubigers der Betreibung
No 93,855 erwirkt werden
kann.
)
Der Entscheid ist wie folgt begründet: 1. Einmal
hat der Gläubiger selbst durch sein Fortsetzungsbegehren
gegen die Ehefrau
per s ö n li eh zu erkennen gegeben,
dass er die Schuld der Ehefrau als eine
per s ö n Ii ehe
S eh u I d der Frau mit Sondergutscharakter auffasse. 2.
Es erscheint auch materiell die Schuld, richtiger Ansicht
und Konkurskammer. o 22.
. 1J1
nach, als eine Schuld der Ehefrau nach Art. 208 Zifl'. 2
ZGB (Beauftragung eines Anwalts in einer Strafsache).
3.
Handelt es sich aber um eine Sondergutsschuld der
Ehefrau im Sinne von Art. 208 ZGB, so ist sie persönlich
zu betreiben (ohne Angabe eines gesetzlichen Vertreters),..
der Zahlungsbefehl muss daher auch ihr persönlich zu-
gestellt werden,
und es kann dann auf Grund dieses
Zahlungsbefehles auch nur ihr So n der gut gepfändet
werden. 4.
Da das Betreibungsamt zugibt, dass nicht
(i S 0 n der gut sondern zum ehelichen Vermögen gehö-
riges Mobiliar gepfändet worden ist, so ist die Pfändung
aufzuheben. Zudem ist der Ansicht des Betreibungsamtes
beizupflichten, dass der Glä.ubiger auf Grund der beste-
henden Betreibung
und des Zahlungsbefehles N° 93,855
überhaupt keine Pfändung von Sondergut seiner SchuId-
nerin erwirken kann, sondern
nur auf Grund eines neuen
gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers
Frau A. Epting
persönlich, ohne Vertretung durch ihren Ehemann, er-
wirkten Zahlungsbefehles.
C. -Diesen ihm am 13. März 1916 zugestellten Ent-
scheid hat der Rekurrent am 21. März 1916 an das Bun-
desgericht weitergezogen
mit dem Begehren, Absatz
des Entscheides sei aufzuheben.
Er führt aus: Er habe die Schuld der Frau Epting
nicht als ( persönliche Schuld mit Sondergutscharakter
aufgefasst. Höchstens das Fortsetzungsbegehren könne
wegen
Unterlassung der Beifügung des gesetzlichen Ver-
treters beanstandet werden. Es handle sich um eine Schuld
nach Art. 207 ZifI. 5 ZGB.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- -Da der Rekurrent im Betreibungsbegehren den
Rekursgegner als
gesetzli ;hen Vertreter der Schuldnerin
bezeichnet
hat, so hat das Betreibungsamt mit Recht
dem Rekursgegner nach Art. 47 SchKG die Betreibungs-
urkunden zugestellt
und damit die Betreibung als eine
102 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
solche behandelt, die sich nicht speziell gegen das Son-
dergut der Schuldnerin richtet. Ob diese für die in Be-
treibung gesetzte Forderung
mit ihrem ganzen Vermögen
oder nur mit ihrem Sondergut hafte, haben die Betrei-
bungsbehörden nicht zu untersuchen; denn
es handelt
sich hiebei um eine materiellrechtliche Frage, deren Ent-
scheidung dem Richter vorbehalten ist. Demnach hat das
Betreibungsamt
mit Recht die in der Wohnung der
Ehegatten Epting befindlichen-Möbel, von denen es ver-
mutete, dass sie der Schuldnerin gehören, gepfändet, ohne
Rücksicht darauf, ob es sich um
Sondergut oder einge-
brachtes
Gut der Schuldnerin handle.
Veder das Fortsetzungsbegehren des Rekurrenten, noch
das
Urteil vom 24. Dezember 1915 können einen Grund
für die Aufhebung der
Pfändung bilden. Dass der Re-
kurrent im Fortsetzungsbegehren es unterliess, den Re-
kursgegner als gesetzlichen
Vertreter zu bezeichnen ,
berechtigte nicht ohne weiteres zum
Schlusse, dass er
nunmehr die Betreibung unmittelbar gegen die Schuld-
nerin habe weiterführen wollen. Im Urteil vom 24. De-
zember 1915 ist sodann keinewegs etwa entschieden
worden, dass die Schuldnerin für die Forderung
nur mit
jhrem Sondergut hafte; der. Richter beschränkte sich
darauf, die
Schuldnerin zur Zahlung der Forderung zu
verurteilen. Daraus, dass der Rekursgegner die Vertretung
der
Schuldnerin ablehnte, kann, selbst wenn der Richter
dieses Verhalten für gereclrtfertigt hielt, nicht gefolgert
werden, dass das
Urteil die Haftung der Schuldnerin auf
das Sondergut beschränke. Zudem ergibt sich aus dem
Entscheid
über das Erläuterungsgesuch, dass der Richter
mit der Bemerkung, es handle sich nicht um einen Streit
um das eingebrachte Gut im Sinne des Art. 168 ZGB,
keineswegs sagen wollte, das eingebrachte Gut hafte nicht
für die Forderung (vergl.
GMÜR, Komm. z. ZGB Art. 168
N° 20.
2. -Wenn der Rekursgegner geltend machen will, die
gepfändeten Gegenstände seien eingebrachtes
Gut und
!
i
und Konkurskammer. N° 23.
teten daher nicht für die Forderung, so kann r dies
hnfht auf dem Beschwerdeweg tun, sondern nur m de
nIC . d er beim Betreibungsamt einen Drittanspruc
Welsnd ;Snnd damit die Einlei!;ung eines Widenspruch
anme e hArt 106 ff SchKG bewirkt, gleIch dem
venfahrensd nac f G;und eines Eigentumsrechtes Gegen-
Dutten, er au . . h t tein
.. d einer Pfändung befreIen WIll. Be aup e
stän e von ..' Ehefrau dass
Ehemann in einer BetreIbung gegen seme ht d ' Gläu-
sein Nutzungsrecht dem
PfändUngspfan:rnt 2 ; ZGB
bi ers an gewissen Gegenständen nac .' dm
enngegenstehe, so liegt bierin zweif:
s
.: C;lt hK
chung eines Drittanspruchs nach '. .
S
S
A sg 15 N° 48 Erw. 3 ).
(vergl. A ep.-u
'd dJ. Rekursgegners ist daher un-
3 Die Beschwer e es . h d
begnündet; die Pfändung hätte entgegen der Anslc t er
ht h lten werden sollen.
Vorinstanz aufrec ge a
d. Aufhebung von Absatz
Da aber der Rekurrent nur Ie h t so kann
2 des Entscheides der Vorinntanz beantr1:u:b' Absatz 1
das Bundesgericht nicht weIter geben un
aufheben.
Demnacb
hat die Scbuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheissen und Absatz 2 des Ent-
scbeides der Vorinstanz aufgehoben.
- Entscheid vom 2S.16rz 1916 i. S. Weibel.
1 i keit einer auf den Rat des
Art 74 Abs. 2 SchKG: Ungu t
b
g
n Rechtsvorschlagserklä-
'. b mten abgege ene d'
Betrelbungs ea b d bestrittent n Betrages le
n wodurch ohne Anga e eS
orterung nur teilweise bestri,tten wrrd.
A
In der Betreibung des Rekurrenten Alexander
-T' n den Rekursgegner
Weibel, Baumeisters in "eggIs, gege
Ges.-Ausg. 38 I No 92.