Entscheidungen
den Ausführungen ganz unabhänzig davon, ob die 3000
Fr. sich als Abtretungs ergebnis im Sinne des Art. 260
SchKG
darstellen oder nicht. Diese letztere Frage wäre
gegebenenfalls
im Beschwerdeverfahren, an lässlich der
nun vorzunehmenden Ergänzung der Verteilungsliste zu
entscheiden.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des
Kantonsgerichts
S1. Gallen vom 3. April 1916 aufgeho-
ben
und die Klage gutgeheissen.
61.
Urteil der II. Zivilabteilung vom 29. Juni 1916
i. S. ltreuzer, Kläger,
gegen
Maurer, Beklagten.
Rechtliche Natur der Hinterlegung einer streitigen Summe
zu Gunsten eines bestimmten eventuell Berechtigten. Pau-
Iianische Anfechtbarkeit einer solchen, gegenüber einem
insolventen Schuldner durch eine Strafklage erzwungenen
t Hinterlegung .
A. -Der Beklagte war am 1. September 1911 in den
Dienst des
KinematographE;llunternehmers Sauter ge-
treten; zunächst sollte er als Portier für das Theater )
in Arbon, später als Geschäftsleiter noch zu errichtender
Filialen tätig sein. Er hatte als Beteiligung ) 4000 Fr.
einzulegen, und zwar unter folgenden Bedingungen :
3. Die Einlage wird dem Hrn. Maurer, so lange er in
seiner Stellung verbleibt mit 4% % jährlich verzinst und
l) gilt als Garantie zunächst das Inventar des Geschäftes
l) in Arbon, später das Etablissement, welches durch
Hrn. Maurer geführt wird.
4. Sauter hat das Recht, die Einlage zu Geschäfts-
zwecken zu verwenden, verpflichtet sich aber ausdrück-
der Zivilkammun. N° 61.
lieh dieselbe nach Ablauf dieses Vertrages auf ihre erste
Höhe zu bringen und dem Hrn. Maurer incl. Zinsen
. zurückzuerstatten.
Nachdem der Beklagte an verschiedenen Orten im
Dienste des Sauter tätig gewesen war, kam er im Jahre
1913 als Leiter einer Filiale nach Bern. Da jedoch
Sauter, der von allen Seiten betrieben war und über
keinen
Kredit mehr verfügte, den Mietzins nicht aufzu-
bringen vermochte, wurde das
Theater ) polizeilich ge-
schlossen.
Obwohl Sauter dem Beklagten die Veisung
erteilte, trotzdem in Bern zu bleiben, reiste der Beklagte
nach Luzern. Deswegen kündigte
ihm Sauter am 16. Fe-
bruar den Vertrag, indem er bemerkte : Ihre Kaution
bleibt solange in meinem Besitz, bis die Sache ausgetragen
ist.
Am 17. Februar liess der Beklagte den Sauter amt-
lich auffordern, die 4000 Fr. nebst Zins herauszugeben
und dazu 1000 Fr. Schadenersatz zu bezahlen, ansonst
er strafrechtlich vorgehen werde. Als Saut er dieser Auffor-
derung
nicht nachkam, reichte der Beklagte Anfangs
März in der
Tat Strafklage gegen ihn ein, und zwar wegen
(C Betrugs . In seinem Verhör erklärte Sauter: Ich habe
ihm (d. h. dem Strafkläger) diese Summe (d. h. die 4000 Fr.)
zur Disposition gestellt. Ich kann diese Summe sofort
beim
Stadtammann als streitig deponieren und werde den
Ausweis noch
heute abgeben. Darauf liess er, zwar nicht
mehr am gleichen Tage, wohl aber am 11. März, folgende
Bescheinigung des Gerichtspräsidenten d. d. 11. März
zu
den Strafakten legen: Herr Fürsprech B. hat heute
hierorts namens L. Sauter ... zuhanden Hrn. Maurer, Lu-
zern, den Betrag von 4000 Fr. als streitig deponiert I).
Hierauf wurde am 4. April die Strafuntersuchung ein-
gestellt.
Inzwischen
hatte der Beklagte am 29. März einen Ar-
rest auf die 4000 Fr. ausgewirkt und am 31. März Betrei-
bung angehoben.
Am 19. April reichte er ferner die Arrest-
prosequiernngsklage
auf Zahlung von 5200 Fr. ( 4000 Fr.
( Kaution 1200 Fr. Schadenersatz) ein. Bevor über
AS 42 JII -1916
Entscheidungen
diese Klage und über eine von Sauter erhobene Arrestauf-
hebungsklage gerichtlich entschieden werden konnte,
näm-
lich am 18. Juli 1913, wurde über Sauter der Konkurs
erkannt. Damit fiel der Arrestaufhebungsprozess dahin ;
der Arrestprosequierungsprozess aber fand seine Erledi-
gung dadurch, dass die Konkursverwaltung die Forde-
rung des heutigen Beklagten im Betrage von 5200 Fr.
anerkannte. Der Beklagte war nun aber auch als V i n d i-
k
a.n t im Konkurse aufgetreten und hatte die depo-
nierten
4000 Fr. als sein Eigentum aus der Masse
herausverlangt.
Durch Beschluss der Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer des Bundesgerichts vom 1. Juli 1914
wurde jedoch
das Konkursamt angewiesen, den Anspruch
des Beklagten an das ( Depositum ) als Geltendmachung
eines pfandrechtartigen Vorzugsrechts zu behandeln
und
in einem Nachtrag zum Kollokationsplan darüber zu ent-
scheiden. Das Konkursamt anerkannte infolgedessen für
den Betrag von 4000 Fr. zu Gunsten des Beklagten ein
P fan d r e c h t, worauf der Kläger, der im Konkurs
eine Forderung von über 100,000 Fr. angemeldet hat,
rechtzeitig die vorliegende Kollokationsanfechtungsklage
erhob, mit der Rechtsfrage :
Ist das Faustpfandrecht des. Beklagten am fraglichen
Depositum von 4000 Fr. vom 11. März 1913 gerichtlich
) abzuerkennen und ist dieses ganze Depositum mit Zins-
zuwachs in die Konkursmasse Sauter unbeschwert ein-
zulegen ?
Die Klage ist damit begründet worden, dass kein gül-
tiges
Pfandrecht zustande gekommen, eventuell dass des-
sen Bestellung paulianisch
anfechtbar sei.
ß. -Durch Urteil vom 15. März 1916 hat das Ober-
gericht des
Kantons Luzern die Klage abgewiesen, mit
der Begründung, dass ein gültiges, auch paulianisch nicht
anfechtbares Pfandrecht zustande gekommen sei.
C. -Gegen dieses Urteil
richtet sich die vorliegende,
rechtzeitig
und unter Beilegung einer Rechtsschrift ein-
der Zivilkammern. Ne öl.
gereichte Berufung, mit dem Antrag auf Gutheissung der
Klage.
Das Bundesgericht zieht
inErwägung:
- -Streitig ist das vom Beklagten beanspruchte Recht
auf Verwendung des Depositums VOll 4000 Fr. zur
Befriedigung für seine unbestrittene KOllkursforderullg
von 5200 Fr., bezw. der vom K I ä ger an Stelle der KOIl-
kursverwaltung, in erster Linie in seinem eigenen, für
einen allfälligen Ueberschuss des Prozessergebnisses über
seine eigene Forderung aber auch im Interesse der übrigen
Gläubiger geltend
gemachte Anspruch dar auf, dass
jenes Depositum , wie es in der ( Rechtsfrage heisst,
in die Konkursmasse unbeschwert eingelegt ) werde.
Daraus folgt, dass die Klage -vorbehältlich des Ent-
scheides über die paulianische Anfechtbarkeit der erfolg-
ten i Deponierung) -auch dann abgewiesen werden
müsste, wenn sich ergeben würde, dass
an den 4000 Fr.
zwar kein P fan d r e c h t, wohl aber ein Aus s 0 n d e-
run g sr e c h t des Beklagten begründet worden ist;
denn dann bestünde a torliori kein Recht des Klägers,
dem
Beklagten die Befriedigung aus dem Depositum
streitig zu machen.
NUll handelte es sich bei der Hillterlegung der
4000 Fr. in der Tat nicht um die Begründung eines Pfand-
rechts, sondern um diejenige eines Aussonderungsrechts.
Denn,
da nach den Feststellungen der Vorinstanz, wie
auch nach der Sachdarstellung der Parteien und übrigens
auch nach dem Wortlaut des vom Gerichtspräsidenten
ausgestellten Depotscheines
anzunehmen ist, dass unver.!.
schlossenes
Bargeld, bezw. unverschlossene Banknoten
übergeben wurden, Sauter also nicht E i gell t ü m e r
des Geldes blieb, so hätte (vergl. BGE 23 S. 698 ff. S. 700)
eine Pfandbestellung nur in der Form erfolgen können,
dass
die F 0 r der u n g des Deponenten auf Rückgabe
Entsch eidungen
desselben Betrages verpfändet worden wäre. Es hätte
also nach Art. 900 ZGB ein schriftlicher Pfand vertrag
abgefasst
und ausserdem ( gegebenenfalls (d. h.
sofern yorhanden)
der Schuldschein ) dem Beklagten
übergeben ) werden müssen. Weder das eine noch das
andere
ist im vorliegenden Falle geschehen und pflegt in
derartigen. Fällen der Hinterlegung eines streitigen
Betrages zu geschehen.
Sowohl die Abfassung eines Pfand-
vertrages als die Uebergabe des Schuldscheines setzen
die Existenz eines Rechtes des Verpfändenden auf Rück-
nahme des
deponierten Betrages voraus. Ein solches
Recht besteht nun aber in einem Falle wie dem vorlie-
genden
nur unter der Voraussetzung, dass in dem Streite,
im Hinblick auf welchen die Hinterlegung ) erfolgt is ,
der Hinterlegende obsiege; gerade für diesen Fall
wollte jedoch dem Gegner k
ein Recht auf die hinter-
legte Summe eingeräumt werden ; für den andern Fall
aber, dass nämlich nicht der
Hinterlegende I), sondern
dessen Gegner obsiege, besteht
überhaupt kein Rückfor-
derungsrecht des
Hinterlegenden mehr, das den Ge-
genstand eines Pfandvertrages bilden könnte,
und eben-
sowenig besitzt er einen Schuldschein, der
ihm für diesen
Fall irgend ein
Recht einräumen Würde und dessen Ueber-
gabe
an den Gegner daher einen Sinn haben könnte. Die
Konstruktion des Pfandrechtes versagt soinit hier voll-
ständig. Was dem Gegner
des. ( Deponenten eingeräumt
wird,
ist m ehr als ein Pfandrecht ; es ist das Recht, im
Falle des
Obsiegens unmittelbar auf das Depositum
zu greifen und sich daraus ohne vorgängige Pfandbetrei-
bung, wie sie bei einem Pfande
erst noch stattfinden
müsste, sofort befriedigt zu machen. Mit andern Worten:
es handelt sich, gerade wie bei der in Art. 182 Ziff. 4
SchKG vorgesehenen Hinterlegung einer den Gegen-
stand einer Wechselbetreibung bildenden Summe (vergl.
JAEGER, Note 12 zu Art. 182) um eine antizipierte, be-
dingte
Z a h I u n g: die streitige Schuld wird, für den
Fall
und unter der Bedingung, dass sie vom zuständigen
der Zivilkammern. N° 61.
. 365
Richter zugesprochen oder vom Hinterlegenden selber
anerkannt werden sollte, schon im Momente der Hin-
terlegung g e t i I g t. Eine solche antizipierte, bedingte
Zahlung ist im Gegensatz zur Verpfändung einer Forde-
rung
an keine formellen Erfordernisse gebunden, sondern
es genügt, dass die betreffende
Summe. tatsächlich als
streitig oder unter einer andern, gleichbedeutenden
Erklärung einem
Dritten ausgehändigt und von ihm in
diesem Sinne entgegengenommen werde, sowie dass der
eventuell Berechtigte mit diesem Zahlungsmodus, spe-
ziell auch
mit der Auswahl des Treuhänders, einverstan-
den sei.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle
er-
füllt. Die 4000 Fr. sind dem Gerichtspräsidenten ausbe-
zahlt worden,
und dieser bat sie für den Fall des Obsie-
gens des Beklagten zu dessen Handen entgegengenommen
(verbis :
zu Handen Hrn. Maurer als streitig ); der
Beklagte aber war damit einverstanden, dass Sauter in
die s e r 'Veise seine Schuld begleiche, d. h. er hat still-
schweigend darauf verzichtet, sich
auf anderm vVege als
durch Inansprnchnahme des Depositums bezahlt zu
machen.
un ist die Bedingung, unter welcher die Hinterle-
gung
als Zahlung gelten sollte, allerdings erst nach Au
bruch des Konkurses über Sauter eingetreten ; denn dIe
Forderung, die durch das
( Depositum eventuell getilgt
werden sollte, ist nicht mehr von
Sautel' persönlich, son-
dern erst von dessen Konkursmasse
anerkannt worden.
Allein, ebenso wie eine gegenüber dem Gemeinschuldner
bestehende F
0 l' der u n g, auch wenn die Bedingung
erst nach Konkursausbruch eintritt, als Konkursforde-
rung anerkannt werden muss (Art. 210), ebenso muss
auch ein bedingter
Aus so n der U II g san s p I' U c h
mit im Momente des KOllkursausbruchs noch schweben-
der Bedingung als solcher anerkannt werden; es genügt,
dass die Bedingung schon
vor Konkursausbruch von dem
damals noch voll dispositionsfähigen Schuldner g e
set z t
Entscheidungen
worden ist; denn das Konkursbeschlagsrecht ergreift die
Aktiven des Gemeinschuldners grundsätzlich -von
der
paulianischell Anfechtbarkeit abgesehen -nur insoweit,
als sie
unmittelbar vor KOllkursausbruch noch zu dessen
Yermögen gehörten; dies ist aber bei einer als streitig
(t hinterlegten Geldsumme nur. insoweit der Fall, als die
Bedingung,
unter welcher die ( Hinterlegung als Zah-
lung gelten sollte, nachher tatsächlich nicht eintritt. Des-
halb
kann in einern solchen Falle ja auch Gegenstand
t'fller P f ü n dun g nur der b e dill g t e Rückforde-
rungsanspruch des Hinterlegenden sein. Und wie bei der
in Art. 182 ZifI. 4 SchKG vorgesehenen Hinterlegung rt
t'ines in 'Vechselbetreibullg befindlichen streitigen Be-
lrags, so kann auch bei jeder andern Hinterlegung )
eiller streitigen Summe für einen bestimmt bezeichneten
Glüubiger das durch die
Hinterlegung begründete,
bedingte
Recht des eventuellen Gläubigers nicht durch
eine Insolvenzerklärung des eventuellen Schuldners illu-
sorisch gemacht werden.
2. -Der Behandlung des streitigen Anspruchs im
Sinne eines, durch Z a h I u 11 g begründeten Aus s 0 ll-
der u n g s anspruchs an der Forderung auf Rückgabe
des
Depositums steht in diesem Prozesse nicht etwa
jeller Entscheid der Schuldbetreibullgs-und Konkurs-
Jwmmer des Bundesgerichts vorn 1. Juli 1914 entgegen,
in welchem erklärt worden war, es handle sich um den All-
spruch auf Anerkennung
eines P fan d rechts. Der er-
wühnte Entscheid war allerdings für das Konkursamt
ilisofern verbindlich, als dieses darin angewiesen wurde,
über das von Maurer geltend gemachte Vorzugsrecht an
dem hinterlegten Betrage von 4000 Fr. .... im Kolloka-
tionsverfahren zu entscheiden
l), was auf der Erwägung
beruhte, dass es sich
um ein Pfandrecht handle. Für den
R
ich t e r ist jedoch die Auffassung der Aufsichtsbe-
hörde
übet die Natur des Anspruchs jedenfalls dan n
Hicht bindend, wenn sich, wie hier, bei der materiellen
Prüfung, die der Aufsichtsbehörde
ja nicht zustand, he-
der Zivilkammprn. N° 61.
rausstellt, dass dem betreffenden Ansprecher tatsächlich
noch mehr als ein Pfandrecht,
nämlich ein Aussonderungs-
recht zusteht.
Das einzige Bedenken, das unter solchen
Umständen gegenüber der Zuerkennung des Aussonder-
ungsrechts erhoben werden könnte,
besteht darin, dass
für die Feststellung
von Aussonderungsrechten grund-
sätzlich nicht das Kollokationsverfahren, welches zum
gegenwärtigen Prozess
geführt hat, sondern dns Vnrfahren
gemäss Art. 242, und zwar bei Forderungen 1m Smne der
Ausführungen bei
JAEGER Note 3 C zu Art. 242, Platz zu
greifen
hat. Allein, da im vorliegenden Falle die Forde-
rung, zu deren Tilgung das
Depositum vorn Beklagten
beansprucht
wird, als solche nicht streitig ist und deli
hinterlegten Betrag übersteigt, so macht es praktisch
keinen Unterschied, ob dem Beklagten
an diesem Betrag
ein Aussonderungsrecht oder aber ein Pfandrecht, das ja
auch nur durch Aushändigung des Betrages an den Be-
klagten realisiert würde, zuerkannt
wird ; und auch der
Anspruch des Klägers ist in beiden Fällen auf das Gleiche
gerichtet, nämlich
auf Einwerfung der 4000 Fr. in die
Konkursmasse zu dem
Zwecke, daraus in erster Linie den
Kläger
zu befriedigen, wie dies für den Fall, dass es sich
um die Bestreitung eines kollozierten Pfandrechts han-
delt, in Art. 250 Abs. 3, für den Fall aber, dass es sich um
die Bestreitung eines Aussonderungsallspruchs oder um
die Geltelldmachung eines Admassierungsanspruchs
an
Stelle der darauf verzichtenden KOllkursverwaltung han-
delt, in Art. 260 Abs. 2 vorgesehen ist.
Es steht somit in der Tat nichts entgegen, über die Be-
O'ründetheit des vorn Beklagten erhobenen Anspruchs,
bwohl er in Wirklichkeit kein Pfandrechts-, sondern ein
Aussonderungsanspruch ist, bezw. über den vom Kläger
an Stelle der KOl1kursverwaltung geltend gemachtell
A d m
ass i e I' u 11 g s ansprllch, der ihm eigentlich
Sinne des Art. 260 hätte abgetreten ) werden sollen, 1m
gegenwärtigen, durch eine formell unrichtige Pnandrechts
kollokation eingeleiteten Verfahren zu entscheIden. Auch
Entscheidun gen
schutzwürdige Interessen an der e r Konkursgläubiger,
welche zusammen
mit dem Kläger die Abtretung des
Admassierungsanspruchs
hätten verlangen können, wer-
den dadurch nicht
verletzt; denn diese andern Gläubiger
hätten, nachdem unrichtigerweise das Kollokationsver-
fahren eingeleitet worden war, ebensogut
wie der Kläger
und zusammen mit ihm die dem Beklagten günstige Kol-
lokationsverfügung anfechten können.
3. -Nach dem Gesagten müsste der Anspruch des
Beklagten auf das
Depositum ohne weiteres gutge-
heissen, die Klage also abgewiesen werden, sofern sich
nieht ergeben sollte, dass jene
Hinterlegung , d. h. die
dadurch bewerkstelligte Zahlung, paulianisch anfechtbar
war. Die paulianische Anfechtbarkeit ist nun
aber zu
bejahen.
Art. 287 Ziff. 1 ist allerdings, weil es sich, wie ausge-
führt wurde, nicht um die Begründung eines Pfandrechts
und auch nicht um eine, einer Pfandrechtsbestellung
gleichzustellende Sicherheitsleistung
(im Sinne von BGE
38 II N° 111 ), sondern um Z a h I u n g handelte, nicht
anwendbar; ebensowenig Ziff. 2 und 3, da die eventuelle
Tilgung der Schuld Sauters durch Barschaft stattgefunden
hat und die Schuld, wenn auch streitig,' so doch verfallen
war.
Dagegen liegt ein Anwendungsfall des Art. 288 vor.
Zunächst
steht ausser Frage, dass der Beklagte
durch die
Deposition der. 4000 Fr. gegenüber den
übrigen Gläubigern des Sauter
beg ü n s t i g t worden
ist ; denn er wurde dadurch für den Fall der Existenz
seiner Forderung wenigstens bis zum Betrag seiner
Kau-
tion ) vollständig befriedigt, während alle andern Gläu-
biger genötigt wurden, sich in die wenigen übrigen Akti-
ven des Gemeinschuldners zu teilen.
In der ( Deponie-
rung
) der 4000 Fr. lag umsomehr eine Begünstigung des
Beklagten, als dessen Forderung von Saut er bestritten
Sep. Ausg. 15 n
Q
10 1.
der Zivilkammern. N° 61.
war und der Beklagte dafür noch nicht einmal Betreibung
angehoben hatte, also noch weit davon entfernt war, sich
auf gewöhnlichem Wege Befriedigung zu verschaffen.
Diese Begünstigung des Beklagten war
im weitem dmch
Saut er g e woll t. Freilich war sie für ihn, der sich be-
reits
mit Maurer überworfen hatte,nicht Endzweck, son-
dern bloss Mittel zum Zweck. Für ihn handelte es sich
darum, die Einstellung der auf Veranlassung des Beklag-
ten gegen ihn eingeleiteten Strafuntersuchung zu er-
wirken ; dies erreichte er aber
am sichersten und rasches-
ten eben durch die von ihm vorgenommene
( Hinterle-
gung ), d. h. durch die darin liegende
Be f ried i gun g
des Beklagten, wozu er, weil er die Forderung des Beklag-
ten bestritt, gewiss keinen Anlass gehabt haben würde,
wenn es sich
für ihn nicht gerade darum gehandelt hätte,
die Einstellung der Strafuntersuchung zu erwirken. Tat-
sächlich hat denn auch die Hinterlegung der 4000 Fr.
ohne weiteres zur Einstellung der Strafuntersuchung ge-
führt. Dass aber Sauter, der von allen Seiten betrieben
war
und ausser jenen 4000 Fr. so gut wie nichts besass,
sich über die schädigende Wirkung der Hinterlegung
für seine übrigen Gläubiger Rechenschaft geben musste,
bedarf keiner Ausführung.
Endlich war die Absicht Sauters, den Beklagten zu
begünstigen,
um dadurch der Strafverfolgung zu ent-
gehen, auch für den Beklagten er k e n n b a f. Als
Hauptangestellter des
SnlUter und als gewesener Leiter
einer seiner
Filialen war der Beklagte über die missli-
chen Vennögensverhältnisse des Gemeinschuldners besser
als irgend ein
Dritter aufgeklärt. Der Beklagte hatte denn
auch selber in seiner Strafklage ausführen lassen, dass in
dem Momente, als er seine 4000 Fr. zurückverlangt habe,
nichts mehr vorhanden gewesen sei, und dass es sogar
an dem Geschäftsinventar gefehlt habe,
an das er sich
sonst
zm Sicherung seiner Ansprüche hätte halten kön-
nen
I). Der Beklagte wusste so dann, dass Sauter den Miet-
zins für das Kino in Bern nicht mehr bezahlen konnte
und
Entscheidungen
deshalb exmittiert wurde, sowie dass er bei niemand mehr
Kredit genoss. Er konnte somit nicht im Zweifel darüber
sein, dass Sauter vor dem Konkurs stehe, zumal dann,
wenn
er, der Beklagte, ihn zur Zahlung oder Hinterle-
gung des seiner Geschäftseinlage
Kaution I ) entspre-
chenden Betrages zwang. Die vom Beklagten ausgespielte
Strafklage qualifiziert sich
unter diesen Umständen ge-
radezu als ein Mittel, um den übrigen Gläubigern des Sau-
tel' zuvorzukommen, und zwar als ein -von der pau-
lianischen Anfechtbarkeit abgesehen -äusserst wirk-
sames
Mittel; denn dank jener Strafklage und der da-
durch erreichten
Hinterlegung der 4000 Fr. "Wiirde der
Beklagte für den Betrag
seiner Geschäftseinlage voll be-
friedigt, während alle übrigen Gläubiger
mit einer Kon-
kursdividende vorlieb nehmen müssten,
die nach der
Schätzung des Konkursamtes bloss etwa 2% betragen
würde.
Die Gutheissung des Anfechtungsstandpunktes
hat
nach den Ausführungen in Erw. 1 und 2 ohne weiteres
den Schutz der Klage zur Folge.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird in dem Sinne begründet erklärt uud
die Klage in dem Sinne gutgeheissell, dass die streitigen
4000 Fr. nebst allfälligem Zinszuwachs in die Konkurs-
masse fallen
und in erster Lirrie zur Deckung der Forde-
rung des Klägers zu dienen haben.
der Zivilkammern. N° 62.
62. Urteil der II. ZiYila.bteUung vom 6. Juli 1916
i. S. Höbel und Genossen, Kläger,
gegen
:Sosshard, Steiner Oie, Beklagte.
Art. 260 SchKG: Begriff der gerichtlichen Klage in der
Verfügung einer Konkursverwaltung, wodurch den Abtre-
tungsgläubigern Frist zur Geltendmachung der abgetre-
tenen Ansprüche durch gerichtliche Klage mit Verwir-
kungsfolge angesetzt wird.
A. -Im Konkurse über Franceschetti und Pfister ill
Zürich
trat das Konkursamt Aussersihl am 31. Januar
1911 verschiedenen Konkursgläubigern. darunter den
Klägern, u. a. die Anfechtungsansprüche der Masse gegen
die Beklagten im
Sinne des Art. 260 SchKG ab. Die
Kläger Nöbel, Verena Lauffer,
Frau Pfr. Hauri und Luise
Lauffer erwirkten darauf vom Friedensrichteramt
Zü-
rich 2 am 27. Februar 1911 eine Weisung an das Bezirks-
gericht Zürich über folgende
Streitfrage: Ist die Be-
klagte verpflichtet, an die Klägerschaft als Zessionare
der Konkursmasse Franceschetti und Pfister, in Zürich,
zu Handen der Konkursmasse 1 Wechsel auf Utobau-
genossenschaft im Betrage VOll 3000 Fr. herauszugebell
und dafür die entsprechende Forderung in Klasse Y
kollozieren zu lassen, oder aber den Betrag des Wechsels
mit 3000 Fr. nebst 5% Zins seit heute zu bezahlen?
Am 10. März 1911 erliess das Konkursamt Aussersihl
ein Zirkular
an die Abtretungsgläubiger, aus dem fol-
gende Stelle hervorzuheben ist :
Im Interesse einer mö-
glichst baldigen Erledigung der daherigen Anfechtungs-
klagen, sowie im Interesse der beteiligten Cessionare
selbst, setzen wir Ihnen hiemit eine mit dem 2 1. M ä r z
a. c. z u End e geh end e F r ist an, innerhalb
welcher Sie diese sämtlichen Anfechtungsansprüche
durch Einreichung gerichtlicher Klage geltend zu
machen haben, u n t erd e r A n d roh u n g, das s
S 0 n s t Ver z ich tau f die sei ben a n gen 0 m-