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Netto-Mieterträgnisse unbestrittenermassen 4363 Fr. 85
Cts., während sie am 1. Februar (dem Erfüllungstermin
der ersten Gant) nur 2198 Fr. 95 Cts. betragen hatten,
was für die Zwischenzeit eine Zunahme
um mehr als
jene 1940 Fr.
a Cts. ergibt. Dieser letztere Betrag wäre
daher, zusammen
mit den 2423 Fr. 05 Cts., von denen
die Vorinstanzen annehmen, dass sie dem Hypothekar-
gläubiger sechsten Ranges gehörten, dem Hypothekar-
gläubiger fünften Ranges zuzuteilen gewesen. Dass, wie
hieraus hervorgeht, die Verteilung des Gesamtbetrages
der verfügbaren Mietzinse (4363 Fr.
85 Cts.) unter die
Hypothekargläubiger
fünften und sechsten Ranges von
den Vorinstanzen unrichtig vorgenommen wurde, ist in-
dessen
-abgesehen davon, dass der Kläger sich darüber
nicht beschwert
hat, -für den Ausgang des vorliegen-
den Prozesses deshalb unerheblich, weil der Kläger als
Es-
rteigerer der Ausfallforderung auf die streitigen 1940 Fr.
a Cts. nur dan n Anspruch erheben könnte, wenn es
richtig wäre, dass dieser Betrag dem Eigentümer des
Grundpfandes, bezw. dessen Pfändungsgläubigern
zuzu-
teilen gewesen wäre, -was aber deshalb nicht zutrifft,
weil, wie ausgeführt,
mit der Stellung des Verwertungs-
begehrens die amtliche Verwaltung eingetreten und der
streitige Mietzinsbetrag daher -unter
all e n Umständen
zur Befriedigung von H y pot h e kar g Jä u b i ger n
zu verwenden war.
Das
Urteil der Vorinstanz'ist somit, wie in Bezug auf
den ersten,
so auch in Bezug auf den zweiten Streit-
punkt, im Dispositiv zu bestätigen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abegewiesen und das Urteil der
ersten Appellationskammer des Obergerichts
d 's Kan-
tons Zürich vom 1. Dezember 1915 bestätigt.
der Zivilkammern. N0 :')2.
32. Urteil der II. Zivilabteilung vom SO. Mirz 1916
i. S. Konkursmasse Wyss !'rutiger, Beklagte,
gegen
iheinpfilzische Eisenindustrie, Klägerin.
Zulässigkeit und Wirksamkeit einer erst nach Uebergabe der
Sache erfolgten Eintragung des Eigentumsvorbehalts. -
Paulianische Anfechtbarkeit eines Eigentumsvorbehalts, der
erst nach bekannt gewordener Insolvenz des Käufers, uf
Grund einer von diesem erst dan n ausgestellten Eintra-
gungsbewilligung, in das öffentliche Register eingetragen
wurde.
A. -Die Klägerin verkaufte der Firma Wyss Fru-
tiger in Nidau am 5. Februar 1913 und lieferte ihr in der
Folge verschiedene Maschinen zum Preise
von 4100 Fr.
auf Grund eines am genannten Tage von der Käuferin
unterzeichneten Bestellscheins, der nebst einer gedruckten
Gerichtsstandsklausel
Erfüllungsort ... und Gerichts-
stand
... ist St. Ingbert, Rheinpfalz )) folgenden, eben-
falls gedruckten Vermerk
trug: ( Eigentum geht erst
nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises an den
Käufer
übnr.) Der Eigentumsvorbehalt wurde jedoch
vorderhand nicht in das bezügliche öffentliche Register
eingetragen. An den Kaufpreis waren
1500 Fr. abbezahlt,
als die Käuferin im Dezember
1913 in Zahlungsschwie-
rigkeiten geriet. Anfangs
Januar 1914 konnte sie einen
von der Klägerin auf sie gezogenen
Wechsel nicht ein-
lösen.
Da sie auch nicht im Stande war, Bürgschaft zu
leisten (unter welcher Bedingung die Klägerin den Vechsel
prolongiert haben
würde), erfolgte im Laufe des Monats
Januar Betreibung. Am 31. Januar erliess die Schuldnerin
an ihre sämtlichen Gläubiger ein
Zirkular, in welchem
sie ihnen
unter Berufung darauf, dass eine Unterbilanz
von' 33,000 Fr. vorhanden sei und die voraussichtlic)le
Konkursdividende nur 42,6 % betragen würde, eine N ach-
lassdividende von 50 % anbot. Die Klägerin lehnte diesen
. Vorschlag ab und liess sich, wie die Beklagte im Prozesse
behauptet und die Klägerin nicht bestritten hat, von der
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Schuldnerin eine Erklärung ausstellen, in welcher diese
(die Schuldnerin) zur
nachträglichen. Eintragung des
Eigentumsvorbehalts ihre
(I Zustimmung gab. Auf Grund
dieser Erklärung erwirkte die Klägerin
am 5. Februar
die Eintragung des Eigentumsvorbehalts. Am 4. April
desselben
Jahres wurde über die Firma Wyss Frutiger
der Konkurs eröffnet.
B. -Mit der vorliegenden Klage verlangt die Ver-
käuferin, gestützt auf den eingetragenen Eigentumsvor-
behalt, Herausgabe
der in Frage stehenden Maschinen.
Es steht fest, dass Abnutzung und Miete, die nach
Art. 716 dem Käufer zu belasten sind,
im vorliegenden
Falle etwas
mehr betragen, als die von der Käuferin ge-
leisteten Abschlagszahlungen, nämlich
1600 Fr.
Die Beklagte hat die-aus Erwägung 1 hienach ersicht-
lichen Einreden erhoben.
C. -Durch Urteil vom 20. Januar 1916 hat der
Appellationshof des Kantons Bern die Klage gutge-
heissen.
D. -Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig
und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht
ergriffen,
mit dem Antrag auf .J bweisung der Klage.
Das Bundesgerncht zieht
in Erwägung:
- -Die Wirksamkeit des on der Klägerin erwirkten,
formgültigell Eintrags im Register der Eintragungsvor-
behalte wird von der Beklagten aus dem doppelten Grunde
bestritten, weil ein nach Art. 717
ZGB ungültiges, bezw.
gegenüber
Dritten unwirksames Besitzkonstitut vorliege,
und weil die Eintragung überdies paulianisch anfechtbar
sei (nämlich nach Art. 288 SchKG). In beiden Beziehungen
kommt, selbst wenn der
Kaufvertrag als solcher vom
deutschen
Recht beherrscht sein sollte, schweizerisches
Recht zur Anwendung: in Bezug auf die paulianische
Anfechtung deshalb, weil für sie das
Recht des Ortes der
Konkurseröffnung massgebend
ist (BGE 41 III S.318),
l
der Zivilkammern. NO 32.
in Bezug auf Art. 717 ZGB deshalb, weil dieser (ebenso
wie nach mehreren Präjudizien
Art. 715) im Sinne des
Art. 2 SchlT um der öffentlichen Ordnung willen auf-
gestellt ist; dies gibt nicht nur in Fragen des inter-
t e m p
0 ra I e n, sondern auch in solchen des inter-
na t ion ale n Privatrechts den Ausschlag zu seinen
Gunsten.
2. -Was zunächst die Berufung der Beklagten auf
Art.
717 ZGB betrifft, so ist davon auszugehen, dass im
Momente der Uebergabe der unter Eigentumsvorbehalt
verkauften
Sache an den Käufer, falls nicht etwa vor her
die Eintragung des Eigentumsvorbehalts stattgefunden
hat, das Eigentum auf den Käufer übergeht. Denn
der Eigentumsvorbehalt
ist nach Art. 715 ZGB, solange
er nicht eingetragen ist, nicht
nur gegenüber Dritten,
sondern
überhaupt unwirksam und vermag daher
insbesondere den
mit der Besitzübertragung normaler-
weise verbundenen
Uebergang des Eigentums auf den
Käufer nicht zu hindern (vergl.
Steno Bull. 1906 S. 1350,
LEEMANN, in Schw. Jur.-Ztg. 6 S. 282, HUBER, Zum schw.
Sachenrecht
S. 108). Durch die nachträgliche Eintragung
des Eigentumsvorbehal ts wird also ohne Rückübertra-
gung des Besitzes ein Rückfall des
Ei gen t ums be-
wirkt, sofern näinlich (was hier offen gelassen werden
kann) das dem Verkäufer durch den
Eintrag gesicherte
Recht entsprechend dem Ausdruck Eigentumsvorbehalt
wirklich (mit Leemann, a. a.
O. S. 283) als Ei gen t u m
und nicht
(mit Huber, a. a. O. S. 109) bloss als (; ver-
dinglichtes Rücktrittsrecht
betrachtet wird. Allein jener
Rückfall des Eigentums, bezw. die Verdinglichung des
Rücktrittsrechts,
ist die notwendige Folge einer j e den
erst nach der Besitzübergabe vorgenommenen Eintragung
eines Eigentumsvorbehalts.
Da nun aber Art. 715 nicht
vorschreibt, dass der Eigentumsvorbehalt,
um wirksam
zu sein, vor der Besitzübergabe eingetragen werden
müsse,
und da der Eintrag tatsächlich gerade in den
meisten Fällen
erst na c h der Besitzübergabe stattfindet,
A5 42 fH -1916
Entscheidungen
so handelt es sich dabei um einen vom Gesetz selber
gewollten, auf einer Spezialbestimmung beruhenden
Rück-
fall des Eigentums, der deshalb nicht unter Berufung auf
die all ge m ein e Bestimmung des Art. 717, bezw. anf
die dieser letztem zu Grunde liegende, n 0 c h allgemeI-
nere des Art. 714 Abs. 1 angefochten werden kann. Die
Eintragung des Eigentumsvorbehalts ersetzt hier die
Rückübertragung des Besitzes.
3. -Gegenstand der p
au 1 i an i sc h e n Anfechtung
kann in Fällen von der Art des vorliegenden nur die
durch Erklärung des Käufers
an das Amt für Eintragung
der Eigentumsvorbehalte erteilte
Eintragungsbewil-
li gun g sein, da sie den dipglichen Verfügungsakt des
Schuldners bildet, durch welchen der Verkäufer gegen-
über den übrigen Gläubigern des Käufers begünstigt
worden ist.
Es fragt sich daher, ob die Eintragungsbe-
willigung vom Käufer in einem
Zeitpu te erneilt wo:.den
sei, in welchem sowohl er als der Verkaufer Sich darüber
Rechenschaft geben mussten, dass damit eine
Benach-
teiligung der übrigen Gläubiger des Käufers verbunden
sein werde.
Ob diese Voraussetzung dann als erfüllt zu betrach-
ten sei, wenn die Eintragungsbewilligung (die schon im
Kaufvertrag enthalten sein knmn) zwar vom Käufer
in einem
Zeitpunkt ausgestellt und un terzeichnet,
bezw. dem Verkäufer übergeben worden ist, da der Käufer
noch solvent war oder doch für solvent gehalten werden
konnte, dagegen dem Registerführer erst nach
eingene
tener, bezw. nach bekannt gewordener Insolvenz el n-
ger eie h t worden, also die an das Amt gerichtete
Erklärung (der dingliche Verfügungsakt)
erst dann per-
fekt geworden ist, kann hier dahingestellt bleiben. Denn
im vorliegenden Falle war kein von beiden Parteien unter-
zeichneter Kaufvertrag vorhanden, auf Grund dessen
nach Art. 4 litt. 2 Lemma
a der Verordnung des Bundes-
gerichts betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbe-
halte ohne weiteres die Eintragung
hätte bewirkt werden
der Zivilkammern. No 32.
können, sondern nur ein von der Käuferin unterzeich-
neter
Bestellschein, der diese Funktion nicht erfüllen
konnte. Eine Eintragungsbewilligung ist erst Anfangs
Februar 1914 ausgestellt worden, nachdem die Käuferin
bereits seit zwei Monaten mit Zahlungsschwierigkeiten
gekämpft, seit einem Monat wegen eines uneingelösten
Wechsels
mit der Klägerin in Unterhandlungen gestanden
hatte, dann von ihr betrieben worden war undschliess-
lieh in einem
Zirkular an ihre Gläubiger eine Unterbilanz
von 33,000 Fr. zugegeben und eine Nachlassdividende
von
50 % offeriert hatte. Die Voraussetzungen des Art. 288
SchKG sind somit erfüllt. Die Möglichkeit der Anfech-
tung auf Grund dieses Artikels ist nicht etwa deshalb
ausgeschlossen, weil die Kridarin durch Erteilung der
Eintragungsbewilligung eine schon vorher, und zwar
mehr als sechs Monate
vor der Konkurseröffnung einge-
gangene Verpflichtung erfüllte. Denn daraus, dass Art. 287
die Anfechtung von Sicherheitsbestellungen
unter ge-
"rissen Bedingungen e r 1 e ich t e r t, wird die subsidiäre
Anwendbarkeit des Art.
288 für den Fall des Feh 1 e n s
jener besondern Bedingungen nicht
berührt; vielmehr
besteht (vergl.
BGE 38 11 S. 354 und die dortigen
Zitate) der Zweck des Art. 288 u. a. gerade darin, die
Anfechtung
sol ehe r Leistungen zu ermöglichen, zu
denen der Schuldner zwar von früher her verpflichtet
war, die
er aber nachweisbar in der dem betreffenden
Gläubiger bekannten oder erkennbaren Absicht vor-
genommen
hat, ihn vor seinen übrigen Gläubigern zu
begünstigen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird gutgeh.eissen und die Klage abge-
wiesen.
Sep.-Ausg. 15 S. 337 f. Erw. 3.