Employee pension fund without legal personality bound the sickness fund

BGE 42 II 639Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume II26 de abr. de 1914Confirmed

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Sigmund Stampfli sued the workers' sickness fund of the Papierfabrik Biberist for his pension after the factory ceased its contributions. The cantonal court held the sickness fund liable and rejected the claim against the factory. On federal appeal, the fund argued, among other things, that the dispute belonged before an arbitral tribunal and that it was not passively legitimated. The Federal Court held that the pension scheme had never acquired legal personality and was only a special administrative branch of the sickness fund. As no separate legal entity had been created and no liquidation had occurred, the sickness fund remained liable for the pension debt.

Sumário Omnilex

Art. 678 OR; Art. 34 Sol. ZGB; liability of a pension scheme without legal personality: where a pension fund is merely a special administrative branch of a legally existing sickness fund and has no independent legal personality or organs, the sickness fund remains the bearer of the scheme's rights and obligations. A statutory revision or the mere omission of the pension fund's statutes does not, without a valid liquidation or constitution of a new legal entity, sever liability from the fund's general assets. The debtor may not, absent creditor consent, isolate particular assets so as to exclude recourse to the remainder of its patrimony (consid. 3-4).

Texto completo

638 Obligationenrecht. N° 99- nach der ganzen Sachlage das Verschulden der Beklagten an der nicht richtigen Erfüllung nicht bestritten werden, so dass das Begehren 2 grundsätzlich begründet ist. Da die Klägerin auf Grund besonderer vertraglicher Abmachung prinzipiell auch zur Geltendmachung der vereinbarten Konventionalstrafe berechttgt ist, kann daher nur frag- lich sein, ob die Klägerin beide Ansprüche kumulativ oder aber nur alternativ geHIend machen d. h. neben dem Ersatz des ihr durch das Verschulden der Beklagten ent- standenen Schadens noch die Bezahlung der Konventio- nalstrafe verlangen könne, oder ob sie entweder nur den vollen, wenn auch den Betrag der Vertragsstrafe über- steigenden Schaden oder aber bloss die Konventional- strafe zu fordern berechtigt sei. Dies kann jedoch dahin gestellt bleiben, da zur zifiermässigen Festsetzung des von der Klägerin behaupteten Schadens in den Akten jegliche Anhaltspunkte fehlen und rlie Sache aus diesem Grund gemäss Art. 82 Ziff. 2 OG zur Aktenverollständigung und neuen Entscheidung über die Begehren 2 und 3 an das kantonale Gericht zurückgewiesen werden muss. Demnach hat das Bundesgnricht erkannt; Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Han- delsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Juni 1916 auf- gehoben und die Sache zur Alftenvervollständigung und neuen Entscheidung im Sinne der Motive an die Vorin .. stanz zurückgewiesen.

  1. Urteil der II. ZivUabteilung vom 14. Dezembll' 19115 i. S. ltranklnkassa Jiberlat, Beklagte, . gegen ltampm, Kläger. Haftung einer als Genossenschaft konstituierten Kranken- kasse für die Verbindlichkeiten einer von ihr unter beson- derm Namen und nach Massgabe besonderer Statuten" betriebenen, jedoch keine Rechtspersönlichkeit bezitzenden Pensionskasse . A. -Die Arbeiter der Papierfabrik Biberist hatten seit Jahren eine Kranken-Unterstützungskasse. Am

Februar 1908 wurde den Statuten dieser Kasse ein Nachtrag beigefügt, dessen hier in Betracht kommende 1 und 2 lauteten:

  1. Für ältere Arbeiter und Arbeiterinnen, welche 25 und mehr Jahre ununterbrochen in der Papierfabrik gearbeitet haben und die infolge Krankheit oder Invali- dität nicht mehr fähig sind, ihre Arbeit zu verrichten, wird eine Alters-und Pensionskasse gegründet, deren rechtliche Verhältnisse durch nachstehende Bestimmun- gen geregelt werden. ) .
  2. 'Ner Anspruch auf Pension erheben will, hat von -einem Vereil1sarzt ein Zeugnis einzureichen, auf welches hin Vorstand und Direktion gemeinsam über die PensiG- nierung entscheiden. ) Am 14. Dezember 1913 konstituierte sich die Kasse als Genossenschaft unter dem Namen Krankenkasse der Arbeiter und Arbeiterinnen der Papierfabrik Biberist ). Laut 20 der von der Papierfabrik genehmigten Statuten gab die Fabrik der Kasse die Zusicherung, ihr bis auf weiteres einen jährlichen Beitrag von 1000 Fr. zuzuwen- den . Nach 52 bildeten die angehängten Statuten der Alters- und Pensionskasse einen integrierenden Teil der Statuten der Genossenschaft ). Den Statuten der Kran- kenkasse waren in der Tat an Stelle des frühern Nach- trags ) besondere Statuten der Alters-und Pensionskasse

640 ObUgatioDenreehL N 100.

der Arbeiter und Arbeiterinnen der Papierfabrik Biberist

beigefügt. Die hier in Betracht kommenden Bestimmun-

gen dinser Spezialstatuten lauteten: . .

Art. 1. Für ältere Arbeiter und Arbeitermnen, welche

25 und mehr Jahre ununterbrochen in der Papierfabrik

gearbeitet haben

und die infone Kranneiten odm: Inva-

lidität nicht mehr fähig sind, Ihre ArbeIt zu verrIchten,

wird eine Alters-und Pensionskasse gegründet. deren

rechtliche Verhältnisse durch nachstehende Bestimmun-

gen geregelt werden. )

Art.

2. (Gleich 2 des frühern (j Nachtrags ).

(l Art. 3. Wird ein Arbeiter oder eine Arbeiterin nach

Art. 2 der Statuten pensioniert,

so werden die daherigen

Kosten für die Pensionierung von der Papierfabrik und

der Pensionskasse der Arbeiter gemeinschaftlich übernom-

men.

Die Höhe des Beitrages

der Papierfabrik Biberist wird

jeweils YOll Fall zu Fall von der Direktion bestimmt.

Die Pensionskasse der Arbeiter

at den fehlenden Be-

trag des zur

Pension zugelassenen Mitgliedes nach Art. 8

der

Statuten zu ergäuzen. )

Art. 4. Folgende Beträge bilden die Einnahmen der

Alters-und Pensionskasse :

  1. Beiträge der l fitglieder.
  2. Freiwillige Zuschüsse der Papierfabrik Biberist.

c-e) (hier nicht in Betracht kommend).

Art. 6. Die Statuten der Alters-und Pensionskasse

bilden einen integrierenden Teil der Statuten der

Kran-

kenkasse der Arbeiter und Arbeiterinnen der Papierfa-

brik Biberist. und es haben deren Organe die

Verwaltung

zu besorgen. .

(i Art. 8. Pensionierte erhalten 14-täglich folgende 'Un-

terstützungen :

a) Nach 25 Dienstjahren 1 Fr. 20 Cts. per Tag, oder in

12 Tagen 14 Fr. 40 Cts .

b, c) (hier nicht in Betracht kommend).

Art. 9. Die Jahresrechnung der Alters-und Pen-

ObHg!ltioneurecht. N° 100. 6U

sionskasse ist auf den 31. Dezember abzuschliessen. Rech-

nung und Bilanz haben jeweilen im Jahresbericht der

Krankenkasse zu erscheinen ...

Art. 10. Sollten die in Art. 4 vorgesehenen Einnahmen

nich ausreichen, die Bedürfnisse der Kasse zu bestreiten,.

so muss der 14-tägige Beitrag per Mitglied durch Be-

schluss der Generalversammlung entsprechend erhöht

werden.

( Art. 11. Die Bestimmungen von Art. 56 und 58 der

Krankenkassen-Statuten betreffend Revision und Auf-

lösung der Genossenschaft gelten auch für die

Alters-und

Pensionskasse.

Unterm 19. Januar 1913 wurde im Schweiz. Handels--

amtsblatt bekannt gemacht, dass unter der Firma ( Kran-

ken-, Alters-

und Pensionskasse der Arbeiter und Arbeite-

rinnen der Papierfabrik Biberist

eine Genossenschaft

bestehe. Darauf folgte eine Wiedergabe der materiell

wesentlichsten Bestimmungen der Statuten sowohl der

Kranken-als der Pensionskasse.

Da bei dieser Vermengung der Kranken-mit der Alters-

unterstützung die für den erstern Zweck nachgesuchte

Bundessubvention nicht erhältlich war, beschloss die

Ge--

neralversammlung der Genossenschaft am 23. Mai 19140-

es sei die Alters:-und Pensionskasse von der Kranken--

kasse voll

und ganz auszuscheiden I). Tatsächlich begnügte

man sich jedoch damit, die Statuten der Krankenkasse

zu revidieren, dabei den Hinweis auf die Statuten. der

Pensionskasse zu streichen

und im Schlussartikel (60)

beizufügen : Durch die Annahme vorstehender Satzun-

gen sind die frühern Statuten und Protokollbeschlüsse

aufgehoben

. Auch bestand die Absicht, die Statuten der

Krankenkasse und diejenigen der Pensionskasse in

Zukunft getrennt zu drucken. Tatsächlich wurden

einzig,

die Statuten der Krankenk3.sse neugedruckt, während

der Neudruck der

Statuten der Pensionskasse vorderhand

deshalb unterblieb, weil die Papierfabrik Biberist

seit

Kriegsbeginn ihre Beitragsleistungen an die Ausgaben der

ObUgationenreeht. N. 100. Pensionskasse einstellte. Im Handelsamtsblatt war un- term 22. Juni 1914 veröffentlicht worden: 1914. 22. Juni. Die Genossenschaft unter der Firma K r a n k e n-, Alt e r s-und P e n s ion s k ass e der A r bei t e run dAr bei t e r i n n end e r P a pie r- fa b r i k B i b e r ist, in Biberist (S. H. A. B. Nr. 18 vom 23. Januar 1914, pag. 119(120) ändert laut Beschluss der Generalversammlung vom 23. Mai 1914 ihre Firma ab in K r a n k e n k ass e der A r bei t erd e r P a- pie r f a b r i k B i b e r ist. Damit werden sämtliche Bestimmungen betr. der Alters-und Pensionskasse auf- gehoben. l) B. -Der Kläger stand seit dem 8. April 1889 als Ar- beiter im Dienst der Papierfabrik Biberist. Am 26. April 1914 wurde ihm das in Art. 2 der Statuten der Pensions- kasse als Voraussetzung der Pensionsberechtigung gefor- derte ärztliche Zeugnis ausgestellt. Am 18. Juni 1914 nahm er seinen Austritt aus der Fabrik. Infolge der Sis- tierung der von dieser bis dahin geleisteten Beiträge an die Pensionierungen erklärten die Organe der Kranken- kasse, die dem Kläger sonst zukommende Pension nicht leisten zu können. Auf die darauf zugleich gegen die Kran- kenkasse und gegen die Papierfabrik angestrengte Klage mit der ( Rechtsfrage ). Ob die bei den Beklagten solidarisch oder aber die eine oder die andere Beklagte geI!alten seien, dem Kläger zu bezahlen: a) die verfallene Pension vom 17. Juni 1914 bis 9. Fe- bruar 1915 im Betrage von 244 Fr. a Cis. nebst Zins zu 5 % seit Anhebung der Klage ; b) vom 10. Februar 1915 an alle 14 Tage d. h. alle Zahltage den Betrag von je 14 Fr. 40 Cts. unter Kosten- folge ? ) erklärte die Krankenkasse ) , dass sie sich der Klage unterziehe, sofern die Papierfabrik ihren gebührenden Bei- trag leiste und sich ebenfalls der Klage unterziehe I ; das weitere Prozedieren l) überlasse sie der Papierfabrik Bi- Obligationenreeht. N0 100.

berist. Tatsächlich wurde darauf der Prozess bis zu Ende instruiert, ohne dass sich die Krankenkasse I) vor der I. Instanz weiter am Verfahren beteiligte. Die 11. Instanz, an welche die Krankenkasse I) selbständig appefIierte, rklärt, das eingeschlagene Verfahren sei zwar unrichtig gewesen ; jedoch sei der Krankenkasse ) das rechtliche -Gehör nicht verweigert worden, und der Richter sei sei- nerseits, an Hand der Akten und eingelegten Urkunden, sowie gestützt auf die mündlichen Parteianbringen ganz wohl in der Lage, den Standpunkt der Krankenkasse nach allen Richtungen zu würdigen ). Materiell sei der Anspruch

  • les Klägers zwar nicht gegenüber der Papierfabrik Bibe- rist, wohl aber gegenüber der Krankenkasse ) begründet. Demgemäss erliess sie am 12. Juli 1916 folgendes Urteil :
  1. Die Krankenkasse der Arbeiter der Papierfabrik Bibe- rist ist gehalten, an den Kläger Sigmund Stampfli zu be- zahlen: a) die verfallene Pension vom 17. Juni 1914 bis 9. Fe- bruar 1915 im Betrage von 244 Fr. a Cts. nebst Zins zu .5 % seit Anhebung der Klage ; b) vom 10. Februar 1915 alle 14 Tage d. h. alle Zahltage den Betrag von 14 Fr. 40 Cts.
  2. Gegen die Zweitbeklagte, Papierfabrik Biberist, ist die Klage wegen Fehlens der Passivlegitimation abge- wiesen. C. -Gegen dieses Urteil hat nur die Krankenkasse l die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, und zwar mit den Anträgen :
  3. Es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. Juli 1916 aufzuheben: a) weil die Streitsache gemäss Art. 54 der bez. Statuten durch ein Schiedsgericht zu erledigen ist ; b) weil die Krankenkasse der Arbeiter der Papierfabrik Biberist zur Klage passiv nicht legitimiert ist.

Für den Fall die Zuständigkeit der Gerichte ange- nommen wird, wird beantragt, es sei das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Solothurn vom 12. Juli 1916 aufzu-. AS 4t Il -1916

,ObligatiOnenrecht. N0 100. heben und es seien die Akten behufs Durchführurig eines gesetzlichen Prozessverfahrens an die kantonalen Gerichte berw. an die I. Instanz zurückzuverweisen. 3. Im Falle der Ablehnung von Antrag 2 wird beantragt es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. Juli 1916 aufzuheben und es sei zu erkennen :: a) dass die Krankenkasse der Arbeiter der Papierfabrik Biberist nicht gehalten ist, an den Kläger die eingeklagten. Pensionsbeträge zu bezahlen ; b) eventuell, dass die Krankenkasse der Arbeiter der Papierfabrik Biberist nur mit dem Vermögen der Alters- und Pensionskasse der Arbeiter und Arbeiterinnen der Papierfabrik Biberist für die Pensionsbeträge des Klägers verpflichtet ist. Der Kläger hat Abweisung der Berufung und Bestäti- gung des angefochtenen Urteils beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. -Da gegen das zweitinstanzliehe kantonale Urteil nur die Krankenkasse der Arbeiter der Papierfabrik Bi- berist (im Folgenden einfach als Krankenkasse be- zeichnet), nicht auch der Kläger die Berufung an das Bun- desgericht ergriffen hat, die Klag also gegenüber der Pa- pierfabrik Biberist rechtskräftig abgewiesen ist, so braucht auf eine Prüfung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Papierfabrik nicht eingetreten zu werden.

Ob auf die Beurteilung des gegen die Kranken- kasse erhobenen Anspruchs einzutreten sei, trotzdem die Krankenkasse sich am Verfahren vor der I. Instanz,. abgesehen von einem einzigen Vorstand vor dem Gerichts- präsidenten, nicht beteiligt hatte, war eine vom Bundes- gericht nicht zu überprüfende Frage des kantonalen Pro- zessrechts. 3. - In der Sache selbst bleibt nur zu untersuchen, ob die Krankenkasse passiv legitimier , d. h. ob sie ver-. pflichtet sei, diejenigen Unterstützungen zu leisten, zu. Obligationenrecht. N0 100. : 645 .deren Zahlung nach den Statuten vom 14. Dezember 1913 die Alters-und Pensionskasse der Arbeiter und Arbeite- rinnen der Papierfabrik Biberist I) (im Folgenden einfach als Pensionskasse bezeichnet) verpflichtet wäre. Denn, dass der Kläger. nach diesen Statuten an sich zum Bezug der eingeklagten Pension berechtigt ist, wird von der Be- rufungsklägerin nicht bestritten und konnte nach Lage der Akten auch nicht bestritten werden. 4. - Nach den erwähnten. Statuten der ( Pensions- kasse vom 14. Dezember 1913 hatte über die Pensions- ansprüche der Vorstand (sc. derjenige der Pensions- kasse I gemeinsam mit der Direktion der Papierfabrik )) zu entscheiden. Aus dem Zusammenhang ergibt sich aber, dass der Direktion der Papierfabrik bloss deshalb ein Mit- spracherecht eingeräumt war, weil die Fabrik von Fall zu Fall freiwillige Zuschüsse an die Pensionierung leistete dass dagegen der einzelne Arbeiter einen, von der Mitwir- kung der Fabrikleitung unabhängigen, direkten Anspruch gegenüber der durch den Vorstand vertretenen Kasse besass. Fragt es sich nun, w eIe h e Kasse haftbar war, die Pensionskasse oder aber die Krankenkasse -so ist davon auszugehen, dass die Pensionskasse al solche keine 'Rechtspersönlichkeit besass ; denn weder war sie als Genossenschaft im Handelsregister eingetragen, noch war ihr gemäss 34 Sol. ZGB die Persönlichkeit vom Re- gierungsrat verliehen worden. Die Krankenkasse dage- gen war. nach Art. 1 ihrer Statuten eine (I Genossenschaft und hatte sich auch als solche in das Handelsregister ein- tragen lassen. Die Pensionskasse ) hatte allerdings seit 1913 formell besondere (I Statuten ), die aber materiell nichts anderes waren, als der bis dahin bestandene (I Nach- trag zu den Statuten der Krankenkasse ; die Sta- tuten der Pensionskasse bezeichneten sich denn auch in Art. 6 selber als integrierenden Bestandteil der Sta- tuten der Krankenkasse . Nach demselben Art. 6 hatte die Pensionskasse auch keine eigenen Organe, sondern

646 Obligationenreeht. N0 100. ihre Verwaltung f) wurde von den Organen der Kran- kenkasse ) besorgt. Die Pensionskasse ) war somit in Wirklichkeit nichts anderes als ein, einern besondern Zweck dienender Verwaltungszweig der Krankenkasse ; rechtlich belangbar war nur die Krankenkasse ) und nicht die Pensionskasse . Hieran ist durch die Statutenrevision vorn 23.Mai 1914 nichts geändert worden. Zwar wurde damals, wie die Vorinstanz feststellt, von der Generalversammlung be- schlossen, es sei die Alters-und Pensionskasse von der Krankenkasse voll und ganz auszuscheiden , was seinen Grund darin hatte, dass eine Bundessubvention im Sinne des Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes vorn 13. Juni 1911 nur für die Krankenversinherung, nicht auch für die Altersunterstützung erhältlich war. Allein hieraus wurde nicht etwa die praktische Konsequenz gezogen, die Pensions kasse )) als besondere Genossen- schaft zu konstitutieren, sondern man begnügte sich in formeller Beziehung damit, dass man die Statuten )) der Pensionskasse anlässlich des Neudrucks der Statuten der Krankenkasse )) einfach wegliess, sodass es nach Art. 60 der letzterwähnten Statuten, wonach durch die An- nahme vorstehender Satzungen die früheren Statuten ... aufgehoben wurden, den Anschein haben mochte, als bestünden die Statuten der Pensionskasse I) und sogar diese Kasse ) selbst nicht roehr. Dass aber die Pen- sionskasse ) tatsächlich nicht aufgelöst wurde, ergibt sich deutlich sowohl aus dem, von der Vorinstanz als glaub- würdig betrachteten Zeugnis des Präsidenten der Kran- kenkasse , als auch aus dem Protokoll der Vorstands- sitzung vorn 17. Juni 1914, worin auseinandergesetzt ist, warum der Neudruck der Statuten der Pensions- kasse verschoben werden müsse, während dem Neu- druck der Statuten dei" Krankenkasse ) nichts ent- gegenstehe; ebenso aus dem Protokoll der Vorstandssit- zung vorn 14. August 1914, woselbst ausgeführt wird, dass die erst vor Jahren ins Leben gerufene Alters-und

Pensionskasse nach und nach zu Grunde gehen ) müsse, wenn die Kasse von der Fabrik im Stiche gelasnen werde ; es sei (j Pflicht des Vorstandes. die Kasse über Wasser zu halten ; es werde deshalb beschlossen, die Pensions- kasse I) (sc. (j die Auszahlungen ) einstweilen zu sistie- ren , die Einzahlungsbeiträge )) dagegen weiterzube- ziehen. Hieraus in Verbindung mit dem Umstande, dass nach den Feststellungen der Vorinstanz das Vermögen der Pensionskasse ) auch seither nicht liquidiert worden ist, und dass nach den Akten die Begründung einer beson- dern Genossenschaft mit Eintrag im Handelsregister ge- mäss Art. 678 OR bis jetzt ebenfalls nicht stattgefunden hat, muss geschlossen werden, dass die (, Krankenkasse zur Stunde noch Trägerin aller Rechte und Pflichten der Pensionskasse ist, und dass sie somit insbesondere den dem Kläger zustehenden Pensionsanspruch zu erfüllen hat. Für diesen Anspruch hat sie mit ihrem ganzen Ver- mögen einzustehen, da nach allgemeinen Rechtsgrund- sätzen kein Schuldner ohne Zustimmung seiner Gläubiger für die Erfüllung bestimmter Verbindlichkeiten einzelne Vermögensbestandteile mit der Wirkung ausscheiden kann, dass er für diese Verbindlichkeiten mit seinem übrigen Vermögen nicht mehr haften würde. Die von den Parteien erörterte Frage, ob der Kläger schon am 23. Mai 1914, also vor seinem Austritt aus der FabIik, auf Grund des arn 26. April 1914 zu seinen Gun- sten ausgestellten Arztzeugnisses in Verbindung niit seiner 25jährigen Dienstzeit wohlerworbene Rechte besass, die in einern Liquidationsbeschluss zu berücksichtigen ge- wesen wären, braucht unter diesen Umständen nicht ent- schieden zu werden; denn nach dem Gesagten ist ein Liquidationsbeschluss tatsächlich nicht ergangen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Solothurn vorn 12.Juli 1916 bestätigt .

Palavras-chave

pension liabilitylegal personalitypassive legitimationemployee fundstatutory interpretationasset segregation

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Questão jurídica principal

Whether the sickness fund was passively legitimated for the pension claim under the separate pension scheme

Decisão extraída

The sickness fund remained the bearer of the rights and duties of the pension scheme and had to satisfy Stampfli's pension claim from its entire assets.

Fundamentação extraída

The pension scheme had no legal personality and no independent organs; it was only a special administrative branch of the sickness fund. The 1914 statutory revision did not create a separate legal entity or liquidation, and no valid separation of assets with the effect of excluding liability from the fund's other assets occurred.

Questão jurídica principal

Whether the federal appeal could be based on a statutory arbitration clause or on the claim that the fund was not liable

Decisão extraída

The appeal was dismissed; the federal court did not disturb the cantonal court's handling of the arbitration objection and upheld the finding of liability.

Fundamentação extraída

The federal court treated the decisive question as the fund's substantive liability and held that the pension scheme's obligations were still those of the sickness fund.

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