552 Familienrecht. No 88.
tung dieser Vermutung gemäss Art. 314 Abs. 2 ZGB er-
hobene Einrede der mehreren Beischläfer
hat die Vor-
instanz abgewiesen, weil
nur bewiesen sei, dass die Klägerin
zusammen
mit den Kindern B. im gleichen Zimmer
wie der Ehemann B. geschlafen habe und nicht ange-
nommen werden könne, dass es bei diesem
Übernachten
zwischen ihr und B. zum Geschlechtsverkehr gekom-
men sei.
Ob diese Auffassung zutreffe und ob die Vor-
instanz
damit nicht die Anforderungen an den Beweis der
exceptio plurium überspannt habe, kann dahingestellt
bleiben,
da die Klage jedenfalls auch gestützt auf
Art. 315 ZGB wegen unzüchtigen Lebenswandels der
Klägerin abgewiesen werden muss. Wie das Bundesgericht
schon wiederholt
erkannt hat (vgl. AS 39 II S. 687),
genügt zur Annahme eines solchen
Lehen wandels jedes
Benehmen der Kindesmutter,
aus dem mit Wahrschein-
lichkeit geschlossen werden kann, dass sie gleichzeitig
mit mehreren Männern geschlechtliche Beziehungen
unterhielt, sodass die Vaterschaft des einzelnen Konstu-
prators mit Sicherheit nicht mehr festgestellt werden
kann. Ein Hauptfall solchen Verhaltens der Kindsmutter
stellt nun aber gerade die GestattuDg des Beischlafes
gegen Geld dar,
da die dadurch bekundete Auffassung
des Geschlechtslebens
es ohne weiteres wahrscheinlich
macht, dass die Kindsmutter auch bei anderen Gelegen-
heiten schon andern
Mänl!ern den Umgang gestattet
hat bezw. wiederum gestatten wird, womit jede sichere
Feststellung der Vaterschaft ausgeschlossen ist.
Zu Un-
recht hat die Vorinstanz das Vorliegen eines unzüchtigen
Lebenswandels
mit Hinweis darauf verneint, dass es sich
bei dem der Klägerin zur
Last gelegten Verhalten um
eine bloss einmalige Verfehlung gehandelt habe. Auch
die
nur einmalige Annahme eines pretium stupri kann
genügend für die ganze Anschauungsweise der betreffen-
den Frauensperson in Geschlechtssachen sprechen, ins-
besondere, wenn sie,
wie im vorliegenden Fall, noch mit
Feilschen über die Höhe des Preises verbunden ist. Dass,
Familicnrecht. ., 1 .
:wie die Klägerin behauptet, der Beklagte das ihr gegebene
Geld als für ihr Nachtessen
bestimmt erklärte, vermag
an der Natur der angenommenen Leistung natürlich
nichts mehr
zu ändern, da der Beklagte das Geld nur als
Entgelt für die Gewährung des Geschlechtsaktes gegeben
hat und auch die Klägerin selbst sich ihr Nachtessen
:sonst kaum vom Beklagten hätte bezahlen lassen. Mit
.ffiesem dirnenhaften Geldannehmen stimmt denn auch
4as übrige Verhalten der Klägerin unmittelbar vor und
nach der Beiwohnung durch den Beklagten in allen
Stücken überein.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Kan-
tonsgerichts des Kantons Si. Gallen vom 3. Oktober 1916
.aufgehoben
und die Klage abgewiesen.
89.
Urteil der II. Zivilabteilung vom 27. Dezember 1916
i. S. Gely, Beklagter, gegen Fluck, Klägerillnen.
Verhältnis der Prozessfähigkeit zur Handlungsfähigkeit. Un-
fähigkeit eines Minderjährigen oder Bevormundeten zur
selbständigen Verteidigung gegenüber einer Vaterschafts-
klage.
A. -Die Erstklägerin hat am 17. Januar 1916 in
Schaffhausen (ihrem Wohnorte) ein uneheliches Kind ge-
boren, als dessen
Vater sie den Beklagten bezeichnet.
Dieser ist am 5. Dezember 1896 geboren. Inhaber der
elterlichen Gewalt über ihn war bis zum
Eintritt seiner
Volljährigkeit seine in Genf wohnhafte Mutter.
E. -Am 5. April 1916 fällte das Kantonsgericht
Schaffhausen auf Grund eines Verfahrens,
an welchem
teilzunehmen die Mutter des Beklagten von Amteswegen
keine Gelegenheit erhalten hatte, über die vorliegende,
schon vor der Niederkunft der Klägerin eingeleitete
Vaterschaftsklage
mit der Rechtsfrage :
- Ist der Beklagte als Vater des von der Bertha Fluck
zu gebärenden Kindes anzuerkennen und zu verpflich-
ten, an dieses bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr
l) ein jährliches Unterhaltsgeld von 300 Fr. zu entrichten ..
) in monatlichen Raten vorauszahlbar ?
- Ist der Beklagte gehalten, an die Kindsmutter als.
)
Ersatz der Entbindungskosten, sowie für den Unterhalt
) .während mindestens vier Wochen vor und nach der
Geburt den Betrag von 200 Fr. zu bezahlen?
folgendes Urteil:
- Der Beklagte ist als Vater des von der Bertha Fluck
am 17. Januar 1916 geborenen Kindes anerkannt.
- Er ist gehalten, .der Kindsmutter als Ersatz der
Entbindungskosten, sowie für. den Unterhalt während
je vier Wochen vor und nach der Geburt 200 Fr. Zl1
)) bezahlen und dem Kinde bis zum zurückgelegten 18
l) Altersjahr ein jährliches Unterhaltsgeld von 300 Fr. zu
entrichten, in vierteljährlichen Raten vorauszahlbar.
C. -Gegen dieses Urteil appellierte der, nunmehr
durch seine Mutter vertretene Beklagte
mit der Begrün-
dung, dass die Schaffhauser Gerichte in dieser Sache nicht
kompetent seien,
und dass das Urteil auch wegen Nicht-
beteiligung der Mutter des Beklagten
am Verfahren vor
der ersten Instanz nichtig sei.
Durch Urteil vom 17. Oktober 1916 bestätigte das
Obergericht des Kantons Schaffhausen das kantons-
gerichtliche Urteil.
Das obergerichtliehe Urteil beruht, was die Gerichts-
standsfrage betrifft,
auf der Erwägung, dass Art. 312
Abs. 1 ZGB, erste Hälfte, auch auf eine
vor der Nieder-
kunft eingeleitete Klage anwendbar sei, und, was die
Prozessfähigkeit des Beklagten betrifft, auf der Erwägung
..
dass es sich bei der Verteidigung gegenüber einer Vater-
schaftsklage um die Ausübung eines Persönlichkeits-
rechtes im Sinne des Art.
19 Abs. 2 ZGB handle, und
: 555-
dass daher 116 schaffh. ZPO, wonach Minderjährige
mit Bezug auf Vaterschaftsklagen ohne Verbeiständung
durch den gesetzlichen Vertreter berechtigt sind, hier
Anwendung finde.
D. -Gegen dieses Urteil hat der durch seine Mutter-
vertretene Beklagte rechtzeitig und in richtiger Form
die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem
Antrag:
Es sei das obergerichtJiche Urteil in soweit abzu-
ändern, als dasselbe die Prozess-und Handlungsfähig-
keit des Beklagten bejaht und gegen denselben das
)) Kontumatialverfahren von der ersten Instanz durch-
)) geführt und vom Obergericht geschützt worden ist.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Mit Recht ist die Vorinstanz, gleichwie das-
Bundesgericht in einem frühern Falle (AS 39 II N° 79),
davon ausgegangen, dass die Prozessfähigkeit ebenso-
einen Teil der Handlungsfähigkeit bildet, wie die Partei-
fähigkeit einen Teil der Rechtsfähigkeit, und dass daher
die Kantone einerseits alle nach Bundesrecht handlungs-
fähigen Personen als prozessfähig anzuerkennen
haben,.
andrerseits aber solchen Personen, die von Bundesrechts-
wegen ni c h t handlungsfähig sind, auch die Prozess-
fähigkeit nicht zuerkennen können. Wäre dem nicht bO.
und könnten also die Kantone über die Prozessfähigkeit
uneingeschränkt legiferierell, insbesondere z. B. einer
nach Bundesrecht haudlungsfähigen
Person die Prozess-
fähigkeit absprechen oder einer nach Bundesrecht hand-
lungsunfähigen
Person die selbständige Prozessführung
gestatten,
so würden unlösbare Konflikte entstehen;,
denn einerseits wäre kein
Vormund vorhanden, der im
Namen jener handlungsfähigen, aber nicht als
proZess-
fähig anerkannten Person vor Gericht anftreten könnte,.
und andrerseits würde der dem Handlungs unfähigen
gemäss Bundesrecht beigegebene Vertreter diesen nicht
.556
-daran hindern können, ohne seine, des Vertreters Zustim-
mung Verpflichtungen einzugehen; d. h. es würde der
bundesrechtlich vorgesehene Schutz in Beziehung auf
Prozesse illusorisch.
In der Tat verweisen denn auch die
meisten kantonalen Gesetzgebungen bei der Bestimmung
.o.er Prozessfähigkeit auf den bundesrechUichen Begriff
der Handlungsfähigkeit, während seinerseits der Bundes-
gesetzgeber anlässlich der Regelung der Handlungsfähig-
keit bestimmter Personen keinen Anstand genommen
hat, zugleich auch Vorschriften über
ihre Prozessfähigkeit
aufzustellen (z. B. in Art. 559
OR, 168 Abs. 1 und 421
Ziff. 8 ZGB). Die Frage der Handlungsfähigkeit ist auch
nicht etwa
nur eine Prä j u d i z i a I frage zu derjenigen
.o.er Prozessfähigkeit, so dass das Bundesgericht sie in
einem Falle wie dem vorliegenden nicht überprüfen
könnte (vgl.
Erw.2 des angeführten bundesgerichtlichen
Urteils); sondern, ebenso wie nach dem Gesagten die
Prozessfähigkeit
nur ein Te i I der Handlungsfähigkeit
ist,
so ist auch die Frage, ob und inwieweit eine be-
stimmte Person prozessfähig sei, nur ein Teil der Frage,
ob
und inwieweit sie handlungsfähig sei.
2. -Nach Art. 407 ZGB vertritt der Vormund den
Bevormundeten in allen rechtlichen
Angelegenheiten
(wobei es, was hier nicht in Betracht kommt, u. U. noch
.o.er Mitwirkung vormundschaftlicher Behörden bedart),
und nach Art. 280 hat der unter elterlicher Gewalt
stehende
Unmündige -um inen solchen handelte es sich
im vorliegenden Falle -grundsätzlich die gleiche be-
schränkte Handlungsfähigkeit wie eine bevormundete
Person
). Immerhin kann sich nach Art. 410 Abs. I, wie
übrigens schon nach Art.
19 Abs. 1, der urteilsfähige
Bevormundete oder Unmündige -diese Qualifikation
traf ebenfalls unbestrittenermassen auf den Beklagten
zu -mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters
auch durch
ei gen e Handlungen verpflichten. Die von
ihm 0 h n e Zustimmung seines Vertreters vorgenomme-
Familienrecht. Nu 89.
:
5ä7
nen eigenen Handlungen sind dagegen, unter Vorbehalt
der gesetzlichen Ausnahmen. für ihn unverbindlich.
Die Ausnahmen von der erwähnten Regel, dass der
Unmündige oder Entmündigte sich ohne Zustimmung
seines gesetzlichen Vertreters nicht
verpflichten ) kann,
also nach dem in Erw . .t Gesagten insbesondere auch
nicht prozessfähig ist, sind -soweit die Fähigkeit, sich
durch Willenserkl ärungen oder Entgegennahme
von solchen
zu verpflichten (im Gegensatz zur Delikts-
fähigkeit),
in Frage steht -in Art. 19 Abs. 2, 410 Abs.l,
412 und 414 ZGB geregelt. Darnach vermögen urteils-
fähige Unmündige oder Entmündigte selbständig:
-erstens: Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind ;
.z w e i t e n s : Rechte auszuüben, die ihnen um ihrer
Persönlichkeit willen zustehen
i); d ritt e n s : Ver-
pflichtungen einzugehen oder Rechte aufzugeben, sobald
-der Vormund ausdrücklich oder stillschweigend zum
voraus seine Zustimmung gegeben
hat oder nachträglich
-das Geschäft genehmigt ; v i e r t e n s : Geschäfte vor-
zunehmen, die zum regelmässigen Betriebe eines
mit
ausdrücklichnr oder stillschweigender Bewilligung der
Vormundschaftsbehörde
..selbständig betriebenen Berufes
-oder Gewerbes gehören ; f ü n f t e n s: frei zu ver-
walten, was ihnen zur freien Verwendung zugewiesen wird
-oder was sie mit Einwilligung des Vormundes durch
eigene Arbeit erwerben .
Die Vorinstanz hat nun, auf Grund von 116 Ziff. 1
-der kantonalen Zivilprozessordnung und unter Berufung
.auf Art. 19 Abs. 2 ZGB, die Führung eines Vaterschafts-
prozesses
unter die zweite der vorstehenden Ausnahmen
:subsumiert, indem sie darin die Ausübung eines höchst-
persönlichen Rechtes erblickt. Es kann hier dahingestellt
bleiben. ob diese
SubSunition dann richtig sei, wenn es
sich um den Entscheid der Kindsmutter über die Erhe-
bung oder Nichterhebung der ihr (im Gegensatz zum
Kinde) zustehenden Klage
auf die in Art. 317 spezifi-
-Familtenrecht. No 89.
zierten Vermögensleistungen handelt; denn jedenfalls er-
scheint auf Seiten des B e k 1 ag t e n die Führung eines
Vaterschaftprozesses (im Sinne von Art. 317 und 319 ZGB)
nicht als die Ausübung eines Persönliehkeitsrechtes. In
dieser Beziehung treffen alle diejenigen Erwägungen zu,.
auf Grund deren in BGE 39 11 N0 89 die Anwendbarkeit
der
Art. 61 und 71 Ahs. 3 OG auf den gewöhnlichen
Vaterschaftsprozess verneint worden ist,
und auf die-
deshalb hier verwiesen werden kann. Selbst wenn übri-
-gens darauf abgestellt werden wollte, dass im gewöhn-
lichen Vaterschaftsprozesse oft auch auf Seiten des Be-
-klagten ideelle Interessen im Spiele sind,
so überwiegen
doch die materiellen Interessen in der Regel derart, dass
die der Ausnahmebestimmung des
Art. 19 Abs. 2 i. f. ZGB
zu Grunde liegende ratio hier zweifellos nicht zutrifft;
denn es kann nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen
sein, den in der Bevormundung liegenden Schutz
gerade
da versagen zu lassen, wo es sich um die Übernahme
oder Auferlegung beträchtlicher Alimentationsleistungen
auf die Dauer von 18 Jahren handelt.
Die Bestimmung des
Art. 19 Ahs. 2 i. f. ZGB ist somit
zu
Unrecht auf den vorliegenden Fall angewendet worden.
Dass endlich auch die vier
übrigen Ausnahmebestim.
mungen (Art. 19 Abs. 2, erster-Teil, 410 Abs. I, 412 und
414 ZGB) auf die Führung eines Vaterschaftsprozesse
nicht zutreffen, bedarf
keine : Ausführung. Ob aber u. U.
die Führung an der er Prozesse -z. B. die Anhebung
einer
biossen Besitzschutzklage, wenn Gefahr im Verzug
ist, oder das Auftreten vor einem gewerblichen Schieds-
gericht oder
vor dem Einzelrichter in Bagatellsachen,
zumal bei Landesabwesenheit des Vormundes oder wenn
der Vormund
überhaupt auswärts wohnt, -unter die
eine oder andere jener Ausnahmebestimmungen, insbe-
sondere
unter Art. 410 Ahs. 1, 412 oder 414 ZGB, sub-
sumiert werden könne, braucht anlässlich des vorliegenden
Falls nicht entschieden zu werden. Hier genügt
vielmehr-
die Feststellung, dass jedenfalls zur Verteidigung gegen-
FamilietU'echt. N° 89.
'Über einer Vaterschaftsklage (im Sinne der Art. 317
und 319) die Mitwirkung des Vormunds oder Inhabers
-der elterlichen Gewalt unumgänglich ist. .
Da dieser Grundsatz durch das angefochtene Urteil.
wie übrigens schon durch 116 der schaffh. ZPO. auf
welchem es fusst,
verkannt worden ist, muss das Urteil
-aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an den
kantonalen Richter zurückgewiesen werden. Dabei wird
s zwar infolge der inzwischen eingetretenen Volljährig-
keit des Beklagten keiner Mitwirkung des bisherigen In-
habers der elterlichen Gewalt mehr bedürfen; wohl aber
ist dem Beklagten Gelegenheit zu geben, von neuem zur
Klage Stellung zu nehmen, wobei die von ihm im frühe-
-ren Prozesse abgegebenen Erklärungen, wie auch die all-
fällige
Unterlassung solcher Erklärungen, für ihn im
.Deuen Prozesse nicht mehr verbindlich sein werden.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
-das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen
vom 30. September 1916 aufgehoben und die Sache zu
neuer Entscheidung im
Sinne der Erwägungen an den
kantonalen Richter zurückgewiesen wird.