Par ces motifs,
le Tribunal fMeral
prononce:
Le recours est admis dans ce sens que le jugement
attaque est annule et la cause renvoyee a l'instance can-
tonale
po ur complHer le dossier et statuer a nouveau
sur la base des
considerants du present arret.
86. 'Orteil der II. Zivil2.bteilung vom 20. Dezember 1916
i. S. Brand, Beklagter, gegen Hertig, Klägerin.
Vaterschaftsklage. Einrede des unzüchtigen Lebenswandels
(Art. 315 ZGB) begründet erklärt.
A. -Die Klägerill Bertha Hertig war Kellnerin im
Gasthof
(i Zum Löwen in Rüderswil und machte da-
selbst die Bekanntschaft des Beklagten. Dieser
trat zu
ihr in ein näheres Verhältnis,
und es kam zwbnchen den
Parteien wiederholt zum Geschlechtsverkehr. Die Klä-
gerin
behauptet ausserdern, der" Beklagte habe ihr die
Ehe versprochen, was jedoch" der Beklagte bestreitet.
Am 27. April 1914 brach der Beklagte das Verhältnis ab,
nachdem sich der in
Erwägqng 2 Absatz 2 hienach ge-
schilderte Vorfall ereignet
hatte. Am 15. Oktober 1914
gebar
Bertha Hertig ein uneheliches Kind (die Mit-
klägerin
Johanna Hertig).
B. -Gegenüber der vorliegenden Vaterschaftsklage hat
der Beklagte unter Anerkennung der Tatsache, dass er in
der kritischen
Zeit (19. Dezember 1913-18.April 1914)
mit der Klägerin geschlechtlich verkehrt habe, die in
Art. 314
Abs.2 und 315 ZGB vorgesehenen Einreden
erhoben.
C. -Durch Urteil vom 19. September 1916 hat der
Appellationshof des
KantonsBern die Klage gutgeheissen.
D. -Gegen dieses Urteil. dessen Begründung, soweit
nötig, aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich ist,
hat der Beklagte rechtzeitig und in richtiger Form die
Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag
auf Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Da der Beklagte zugestandenermassen in der
kritischen
Zeit (19. Dezember 1913-18. April 1914) mit
der Klägerin geschlechtlich verkehrt hat. so ist die gesetz-
liche Vermutung des Art. 314 Abs. 1
ZGB begründet.
Eine
Entkräftung dieser Vermutung im Sinne des
Art. 314
Ab s. 2 ist dem Beklagten nicht gelungen;
denn die einzige in dieser Hinsicht bewiesene Tatsache,
nämlich das Vorkommnis vom 26. April 1914, fällt in
eine
Zeit, in welcher die Klägerin bereits schwanger war.
- -Dagegen fragt es sich, ob nicht die vom Beklagten
weiterhin erhobene Einrede des u n z ü c h t i
gen
Leb e n s w an deI s gutgeheissen werden müsse. Diese
Einrede ist von der Vorinstanz
mit der Begründung ab-
gewiesen worden, dass es sich bei dem in Rede stehenden
nächtlichen Besuche des
Karl Hertig um ein vereinzeltes
Vorkommnis)
handle, das keinen unzüchtigen Lebens-
wa n deI darstellen könne. Allein. wie in mehreren
früheren Fällen,
so fragt es sich auch hier, ob nicht aus
dem einzelnen Vorkommnis
und dessen Begleitumständen
auf solche Lebens g e wo h n he i t e n der Klägerin ge-
schlossen werden müsse, die im Allgemeinen als Merk-
male eines unzüchtigen Lebenswandels gelten.
Nun ist festgestellt, dass die Klägerin, -welche mit
dem Beklagten ein in den Gesellschaftskreisen der Parteien
allgemein bekanntes Liebesverhältnis unterhielt, ihm
wiederholt den Geschlechtsverkehr
gestattet hatte, be-
reits schwanger
und angeblich sogar mit dem Beklagten
verlobt war, -in der
Nacht vom 26. auf den 27. April
1914, nach Schluss der Wirtschaft,
mit dem 25 jährigen
Karl H., der sie in ihrem Schlafzimmer erwartet hatte,
daselbst eine Zeitlang allein blieb (ein Schulmädchen,
welches
mit der Klägerin das Zimmer teilte, war im
festen Schlaf), -dass dann, als der Beklagte Einlass
begehrte, die
Tür verschlossen war, -dass die Klägerin,
als sie dem Beklagten
( na ch gera um er Zeit l) ( wohl
etwa eine Viertelstunde l) später) öffnete, halb entkleidet
war, -dass H. bevor der Beklagte eingelassen wurde,
(l vor das vordere Bett ging und dort niederkauerte l), -
dass, während H. mit Wissen der Klägerin im Zimmer
versteckt war, die KIägerin mit dem Beklagten in ihr
Bett ging und ihm den Beischlaf gestattete, und dass
endlich
H. das Zimmer erst" verliess, als er annahm, der
Beklagte
und die Klägerin seien eingeschlafen.
Die Vorinstanz
hat aus diesen Tatsachen lediglich den
Schluss gezogen, dass der geschilderte Vorfall der
Mut-
m ass u n g Raum gebe, es möchte der in Rede stehende
Besuch des Hertig bei der Klägerin
vi e 11 e ich t doch
nicht
so ganz harmlos verlaufen sein ) , während der
(l positive Nachweis der Tatsache, dass H. in der Nacht
vom 26./27. April 1914 oder vorher oder nachher mit der
Klägerin geschlechtlich verkehrt habe,
l) trotz allem nicht
erbracht sei.
Es kann nun dahingestellt bleiben, ob das
Bundesgericht an diese Würdigung des Beweisergebnisses
gebunden
sei; denn schon die festgestellten Tatsachen
genügen, um daraus einen Schluss
auf die sittliche Quali-
fikation der Klägerin zu ziehen. Selbst wenn es nämlich
in jener
Nacht zum Geschlechtsverkehr zwischen der
Klägerin
und H. tatsächlich nicht gekommen sein wllte,
so könnte dies doch nur dem Umstande zuzuschreIben
sein, dass die Beiden durch den Beklagten gestört wurden;
denn
es ist nicht erklärlich, zu welch anderm Zwecke H.
die Klägerin um ein Uhr nachts in ihrem Schlafzimmer
erwartet,
und zu welch anderm Zwecke die Klägerin sich
in seiner Gegenwart mindestens halb entkleidet haben
und bei verschlossener Tür über eine Viertel-
s tun d e lang mit ihm im Schlafzimmer geblieben sein
Familienrecht. Nil 86. 545
sollte. Die Erklärung der Klägerin, es habe sieh um die
Besprechung einer die
Übernahme der Wirtschaft be-
treffenden Angelegeheit gehandelt,
ist mit Rücksicht
darauf, dass
H. als Sohn der Wirtsleute und die Klägerin
als Kellnerin in der betreffenden Wirtschaft reichlich
Gelegenheit
hatten, tagsüber miteinander zu sprechen,
gänzlich unglaubhaft.
Zu der feststehenden Tatsache, dass die Klägerin den
Karl H. unter den geschilderten, äusserst verdächtigen
Umständen in ihrem Schlafzimmer empfangen hat,
während sie bereits wiederholt dem Beklagten den
Geschlechtsverkehr
gestattet und angeblich von ihm ein
Eheversprechen erhalten
hatte, kommt nun aber weiter
hinzu, dass die Klägerin
in Gegenwart des H., der
sich
mit ihrem Einverständnis hinter einem Bett versteckt
hatte und dort niedergekauert war, mit ihrem angeb-
lichen Bräutigam geschlechtlich verkehrte. Ist auch anzu-
nehmen, dass die Klägerin dabei aus Verlegenheit handelte,
so zeugt ihr Verhalten doch von einem derartigen Mangel
an Schamgefühl, dass die Überzeugung sich aufdrängt,
die Klägerin werde es auch sonst in sittlichen Dingen
sehr leicht genommen haben,
und sie werde sich ins-
besondere auch in der unmittelbar vorangegangenen
kritischen
Zeit, die erst am 18. April ihr Ende erreicht
hatte, nicht gescheut haben, gleichzeitig
mit mehreren
Männern intime Beziehungen zu unterhalten. Gerade das
bt es aber, was in Art. 315 ZGB unter unzüchtigem
Lebenswandel
I) verstanden i t.
Die Klage muss deshalb auf Grund der angeführten
Gesetzesbestimmung ohne weiteres abgewiesen werden.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Appel-
lationshofes des
Kantons Bern vom 19. September 1916
aufgehoben und die Klage abgewiesen.