I. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
'64. Urteil der II. ZivilabteUung vom 28. September 1916
i. S. Leuenberger geb. Ma.thys, gegen Bern.
'nt. 149 ZGB bezieht sich nicht auf den Namen einer vor dem
Inkrafttreten des ZGB geschiedenen Ehefrau.
A. ,-Die Beschwerdeführerin, geb. Mathys, war vom
19. Dezember 1902 bis zum 27.
Juni 1908, an welch letz-
terem Tage ihre
Ehe geschieden wurde, mit einem Alfred
Leuenberger verheiratet. Seit ihrer Scheidung war sie
unter dem Namen Elise Leuenberger in den Zivilstands-
l"egistei'n eingetragen.
Im Mai 1916 verlangte sie von dem Bürgerschreiber des
Heimatortes ihres geschiedenen Ehemanns (Gemeinde'
Rütschelen) die Ausstellung eines Heimatscheins auf den
Namen Mathys.
Dieses Begehren wurde von den Administrativbehör-
deü, letztinstanzlich durch Entscheid des Regierungs;-
rates vom 20. Juni 1916, abgewiesen, weil der Rekur-
rentin nach Satz; 84 bern. ZGB der Name ihres geschie-
denen Ehemanns zukomme
und Art. 149 ZGB keine
rückwirkende
Kraft habe.
B. Gegen den regierungsrätIichen Entscheid ist die'
vorliegende zivilrechtliche Beschwerde eingelegt worden,
mit der Begründung, dass kantonales statt eidgenös;-
sisehes
Recht und zudem das kantonale Recht unrichtig
angewendet worden sei.
Die Beschwerdeanträge lauten:
1: Die Besehwerdeführerin sei als berechtigt zu erklären.,'
Ceu'FamilieIinamen Mathys rt'ichtsgültig zu führen. '
A.S 42 Il -1916
420 Famllienreeht. N° 64.
2. Der Regierungsrat des Kantons Bern sei anzuweisen,.
der Beschwerdeführerin durch den Bürgerschreiber
von
Rütschelen einen neuen Heimatschein auf den Namen
Mathys
ausbtellen zu lassen.
3. Eventuell : Der
Entscheid des Regierungsrates des
Kantons Bern vom 20. Juni 1916 sei aufzuheben und die
Sache zu neuer Beurteilung an den Regierungsrat
des-
Kantons Bern zurückzuweisen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Obwohl die Beschwerde sich gegen einen Adminis-
trativentscheid richtet,
ist darauf nach den Ausführun-
gen des bundesgerichtlichen Plenarentscheides vom 16.
No-
vember 1916 i. S. Siegenthaler gegen Stofer (BGE 4t.II
N0 101), weil es sich immerhin in der Hauptsache um eme
Frage des
Zivilrechts handelt, einzutreten, dagegen nur.
in dem Sinne, dass gegebenenfalls der angefochtene
Entscheid aufzuheben, nicht auch, dass die kantonalen
Behörden direkt zur Vornahme der
in Betracht kommen-
den Administrativhandlung (Ausstellung eines Heiinat-
scheins auf den Namen Mathys) anzuweisen wären.
Im übrigen ist das Bundesgericht als Beschwerdeinsnnz
nicht kompetent, die von der rekursbeklagten Behorde
vorgenommene Anwendung des kantonalen Rechts als
solche zu überprüfen,
sondern nur, ob überhaupt kan-
tonales, oder aber, wie die Beschwerdeführerin behauptet.
eidgenössisches Recht anwendbar war.
- -Die Vorschrift des Art. 149 ZGB, dass ach
Scheidung der Ehe die Ehefrau den Namen WIeder
annimmt den sie vor dem Abschluss dieser Ehe getragen
hat , ist llerdings, wie in dem von der Rekurrentin ange-
führten Urteil vom 26. Juni 1912 i. S. Bally gegen Bally
(AS 38 II S. 63f.) ausgesprochen wurde, zwingendett
Rechts. Daraus folgt indessen zunächst nur, dassentge-
genstehende Parteivereinbarungen, sowei es sich um
das Verhältnis zu Dritten und zu den staathchen Organen.
handelt (vergl. a. a. O. S. 64), unwirksam sind. Was
dagegen die intertemporale Geltung jener Gesetzesbe-
stimmung betrifft,
so fällt in Betracht, dass die Frage
nach dem Einfluss der Ehescheidung
auf den von der
Ehefrau
zu tragenden Namen grundsätzlich dem näm-
lichen Rechte untersteht, wie die Scheidung selbst. Diese
Frage war deshalb (vergl. BGE
38 Ir S. 10 f.) gemäss
Art. 8 Abs. 1
SchlT ZGB allerdings hinsichtlich sämt-
licher seit dem 1. Januar 1912 ausgesprochenen Schei-
dungen, -auch wenn der Scheidungsprozess schon vor
jenem
Zeitpunkt begonnen haUe und vielleicht sogai"
vor dem 1. Januar 1912 bereits ein vodnstanzliches
Urteil ergangen war, -nach dem neuen Rechte zu
beantworten. Wurde dagegen die Scheidung selber noch
unter dem alten Rechte ausgesprochen, so beurteilt sich
auch die Wirkung der
Scheidung auf den Namen der
geschiedenen Frau noch nach dem alten Rechte, und diese
Wirkung bleibt in der Folge ebenso anerkannt, wie nach
Art. 8 A b s. 2
SchlT die Scheidung selbst.
Hiemit könnte es
bich nur dann anders verhalten, wenn
das
ZGB, statt einer bIossen Bestimmung über die Wir-
kung der
unter seiner Herrschaft auszusprechenden
Scheidungen
auf den Namen der Frau, eine Vorschrift
enthalten würde,
.wonach alle geschiedenen Frauen ihren
früheren Namen zu tragen hätten. Eine solche Vorschrift
findet sich jedoch im ZGB nicht. Insbesondere Art. 149.
wonach die
Frau im Momente der Scheidung den Namen
den sie vor dem Abschluss der geschiedenen Ehe trug,
t wiederannimmt ,. erhebt nicht darauf Anspruch, den
Namen aller geschiedenen Frauen zu bestimmen, sondern
in der Tat nur darauf, die Wirkung der unter der Herr-
schaft des ZGB auszusprechenden Scheidungen auf den
Namen der Ehefrau zu regeln. Allgemeine Vorschriften
über den von geschiedenen Frauen zu tragenden Namen
WÜrden übrigens ihren Platz nicht in dem Titel über die
Ehescheidung, sondern in demjenigen über die
natür-
lichen Personen, insbesondere im Abschnitt über das
FamlIienreeht. N. 65.
(1 Recht der Persönlichkeit gefunden haben. Diesel'
Abschnitt enthält nun aber als hier in Betracht kommende
Bestimmung einzig diejenige des Art.
30, wonach der
Name, den eine Person bisher trug,
nur mit obrigkeit-
licher Bewilligung abgeändert werden kann. Gerade diese
Vorschrift würde aber im vorliegenden Falle durch die
Ausstellung einer amtlichen
Urkunde auf den Namen
Mathys ohne vorherige Bewilligung einer Namensände-
rung verletzt.
Für die Abweisung der Beschwerde genügt
es indessen, dass nach dem Gesagten keine Bestimmung
des eidgenössischen Rechts besteht, welche sich
auf den
im Allgemeinen von geschiedenen Frauen zu tragenden
Namen beziehen würde, sondern
nur eine solche, welche
die Folgen der i n A n
wen dun g des Z G B g e -
fäll t e n S ehe i d u -n g s u r t eil e hinsichtlich des
Namens der Ehefrau regelt.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
65.
tTrten der II. Zivilabteilung vom 18. Oktober 1916 .
i. S. 13irchler gegen St. Ga.llen.
Verweigerung der Einwilligung zum Eheabschluss von Seiten
eines nach Art. 386 ZGB ernannten proivsorischen Vor-.
munds.
A. -Der 72jährige, seit einigen Jahren verwitwete
Beschwerdeführer beabsichtigt, eine nach den
Feststel-
lungen des Regierungsrates des Kantons St. Gallen wegen
Vernachlässigung des Haushaltes, Liederlichkeit
und Ehe-
bruchs geschiedene, seither vorübergehend im Armenhaus
versorgte, arbeitsscheue, dem Trullk ergebene, wiederholt
wegen Diebstahls
und Unzucht bestrafte Person Zll
heiraten. Nachdem im November 1915 ein, noch heute:
hängiges Bevormundungsverfahren gegen ihn eingeleitet
und ihm gestützt auf Art. 386 ZGB ein provisorischer
Vormund
beigngeben worden war, wollte der Beschwerde-
führer die Verkündung der Ehe erwirken. Der proviso-
rische Vormund verweigerte jedoch die Einwilligung zum
Eheabschluss.
B. -Gegen diese, vom Waisen amt Straubenzell und
vom Regierungsrate des Kantons
St. Gallen (von letzterm
am 30. Juni 1916) gutgeheissene Verweigerung der vor-
mundschaftlichen Einwilligung zum Eheabschluss richtet
sich die vorliegende zivilrechtliche Beschwerde, in welcher
behauptet wird, dass die angefochtene Massnahme ledig-
lich aus konfessionellen Gründen und mit Rücksicht auf
die erbschaftliehen Anwartschaften der Kinder des Be-
schwerdeführers erfolgt sei.
Der Beschwerdeführer stellt den Antrag: Es sei in
) Aufhebung des regierungsrätlichen Entscheides die Ver-
weigerung
des Ehekonsenses als ungesetzlich zu er-
klärell. I)
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Vor Allem fragt es sich, ob der dem Rekurrenten
in Anwendung
deI Art. 386 ZGB ernannte provisorische
Vertreter,. als Vormund I) im Sinne des Art. 99 zu
gelten habe, und ob daher dessen
EinwilIignng. eine
Voraussetzung des vom Beschwerdeführer beabsiChtIgten
Eheabschlusses sei. Bei der
Prüfung dieser Frage ist da-
von auszugehen, dass es sich bei Art. 386
um eine in
erster Linie konservatorische Massnahme handelt, die
stets dann zu ergreifen ist, wenn Gefahr im Verzuge liegt.
Es will verhindert werden, dass eine Person, deren Ver-
halten bereits zur Einleitung des Entmündigungsver-
fahrens Anlass gegeben
hat, noch rasch vor Beendigung
dieses Verfahrens Rechtshandlungen vornehme, welche
der Vormund oder Beirat, wenn
er schon ernannt wäre.
icht abschliessen oder nicht genehmigen würde; und es