gende Frau das unterste Trittbrett verlassen gehabt hätte
und ihm die Abschätzung der in Frage kommenden Dis-
tanz möglich gewesen wäre.
Im Gegensatz zur Auffassung
der Beklagten kann aber ein Verschulden der Klägerin
nicht auch darin gefunden werden, dass sie unzweck-
mässig gekleidet
und beschuht gewesen sei, da diese Be-
hauptungen von der Vorinstanz als nicht erwiesen be-
zeichnet worden sind.
2. -Fraglich kann
unter diesen Umständen nur sein,
ob das Verhalten der Klägerin als die einzige Ursache
des Unfalles aufzufassen sei, oder ob daneben auch ein
Verschulden der Beklagten vorliege bezw. der
Unfall auch
Iloch auf die dem Eisenbahnbetrieb eigentümliche be-
sondere Betriebsgefahr zurückzuführen sei.
Zum Ver-
schulden hat die Klägerin der Beklagten hauptsächlich
angerechnet,
dass der Wagen und der Bahnhof im Zeit-
punkt des Unfalles ungenügend beleuchtet und der Wagen
unzweckmässig konstruiert gewesen sei. Nach den
tat-
sächlichen und für das Bundesgericht verbindlichen Fest-
stellungen der Vorinstanz, die zum Teil
auf das von der
ersten Instanz eingeholte Expertengutachten abgestellt
hat, treffen jedoch diese Behauptungen der Klägerin
llicht zu, sodass,
da andere die 'Beklagte belastende Mo-
mente nicht nachgewiesen worden sind, von einem Ver-
schulden der Bahn nicht gesprochen werden kann. Ebenso
liegt
aber auch keine Konkurrenz von Selbstverschulden
der Klägerin und Betriebsgefahr vor, wie die Vorinstanz
angenommen hat. Eine solche Ursachenkonkurrenz hat
das Bundesgericht gewöhnlich nur dann als gegeben,
erachtet, wenn der Verunglückte das Opfer der
besondern Eile und Wucht geworden war, mit der beim,
Eisenbahnbetrieb schwere Massen auf Schienengeleisen
fortbewegt werden.
Im vorliegenden Falle befand sich,
aber der Zug im Momente des Unfalles noch gar nicht in.
Bewegung; sodass diese Gefahr noch nicht gesetzt war;,
Es kann aber auch nicht gesagt werden, dass die Klä-
gerin beim Absteigen vom Wagen von dem besonderen
Haftpflichtrecht. N0 öl.
Hastgefühle befallen gewesen sei, das sich erfahrullgs-
gemäss den meisten Personen, die
mit dem Eisenbahn-
betrieb in Berührung kommen, leicht mitzuteilen pflegt.
Denn die Klägerin verliess den Wagen nicht,
um noch
schnell
vor der Weiterreise irgendwelche dringende Ver-
anstaltungen zu treffen, sondern sie tat es ohne besondere
Veranlassung, wahrsnheinlich nur, um sich bis zur Ab-
fahrt des Zuges noch ein wenig draussen aufzuhalten. Bei
dieser Sachlage bestand aber
für sie beim Verlassen des
Wagens keine Veranlassung zu irgendwelcher
Ueber-
stürzung. Da endlich auch in der biossen Anlage der nor-
mal gebauten Wagentreppe,
auf der die Klägerin verun-
glückte, keinerlei dem Eisenbahnbetrieb
vor allen andern
Betrieben eigentümliche Betriebsgefahr gefunden wer-
den kann, ist daher die Klage wegen ausschliesslichen
Selbstverschuldens der Klägerin gänzlich abzuweisen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen, die-
jenige der Beklagten gutgeheissen
und in Aufhebung
des
Urteils des Appellationshofes des Kantons Bern
vom 27. April 1916 die Klage gänzlich abgewiesen.
61. Orteil der II. Zivilabtellung vom 6. Juli 1916
i. S. Bey, Kläger,
gegen
Grossherzogl. bad. Sta.atseisenbahnen, Beklagte.
Elektrizitätshaftpflicht. Herabsetzung der Entschädigung
,bei leichtem Selbstverschulden des Verletzten.
A. -Anlässlich der Elektrifizierung der von der. Be-
klagten betriebenen Wiesenthalbahn
hatten die mit det'
Erstellung der Oberleitung betrauten Siemens-Schuckert.,
Haltpßichtrecht. N° 61.
Werke das Anstreichen der Leitungsmaste dem Maler-
meister Müller
in Weil (Grossh. Baden) übergeben. Am
30.
Juni 1913, als der elektrische Betrieb bereits probe-
weise begonnen hatte, erlitt der Kläger, der im Dienste
des
genannten Malermeisters stand, beim Streichen eines
auf Schweizerboden befindlichen Mastes unter folgenden
Umständen eine Verbrennung III. Grades des linken Un-
terarms : Der Kläger hatte eine Reihe von Masten, die-
sich zwischen Basel ulld Rieben befanden, und zwar VOll
Riehen kommend, zu streichen. Während die Maste, die
er bis dabin gestrichen hatte, nur ein e Leitung mit zwei
ill gleicher Höhe verlaufenden Drähten trugen, waren an
demjenigen Mast, an welchem der Unfall sich ereignete,
sowie an
dei! Masten, die der Kläger 11 ach diesem zu
streichen
gehabt hätte,-je zwei Leitungen in einer Verti-
kaldistanz VOll etwa 1 Meter angebracht. In der obern
I.eitung befand sich, wie der Kläger wusste, Starkstrom;
die untere stand, wie der Kläger ebenfalls wusste, nicht
unter Strom. Der Kläger halte vom Vorarbeiter die
Weisung erhalten,
Hur 1 Meter unterhalb der Leitungs-
drähte zu streichen und nicht weiter hinaufzusteigen 1).
Nach der Annahme des von den kantonalen Instauzen
als massgebend
erklärten technischen Gutachtens des lng.
Oppikofer musste der Kläger diese Weisung. insoweit die
Maste
mit je zwei Leitungen in Betracht kamen, dahin
verstehen, dass das Anstreichnll nur bis 1 Meter unterhalb
der u n te r n Leitung stattzufinden habe. Der Experte
ist auf Grund verschiedener Indizien dazu gelangt, und
die Vorinstanzen haben sich dieser Annahme angeschlos-
sen, dass
der Kläger entweder den Ausleger oder dem-
selben benachbarte Stellen des Mastes streichen wollte,
I) den Mast auf der Geleiseseite bestieg und mit Hilfe des
) Rundholzes und unter Umgehung der Isolatorenkette
) bis zur Traverse hinaufstieg, also bis nahe unter die
) obern Drähte, dann mit dem linken Arm am Ausleger
einhängte und -während er seine Aufmerksamkeit
) darauf richtete, nicht die unmittelbar über ihm Iiegende
I
!
Hattpßichtrecht. N° 61.
3tt
am Ausleger angebrachte Leitung zu streifen -die Lei-
) tung Sp mit dem Handgelenk berührte.
Nach dem massgebellden medizinischen Gutachten hat
der Kläger infolge des Unfalls 13 Monate lang 100 %,
während weiterer
anderthalb Jahre 2/3 und für die Zu-
kunft dauernd 1/
bis 1/ seiner Erwerbsfähigkeit ein-
gebüsst. Sein durchschnittlicher Jahresverdienst
hatte
nach den Feststellungen der Vorinstanz vor dem Un-
fall 1237 Mk. 50 Pf. (250 Tage zu 9 Stunden mit
55 Pfennig Stundenlohn) betragen.
Der Kläger
ist im Mai 1884 geboren.
B. -Durch Urteil vom 20. April 1916 hat das Appella-
tionsgericht des
Kantons Basel-Stadt die Beklagte, welche
vom Kläger u. a. auf Grund des Bundesgesetzes vom
24. Juni 1902 betr. die elektrischen Schwach-und Stark-
stromleitungen auf Entschädigung belangt wurde, zur
Zahlung von 1718 Mk. 75
Pf. als 2/S Entschädigung für
vorübergehende Erwerbseinbusse.
290 Fr. 70 Cts. als 2/
S
Entschädigung für Heilungskosten und Kleiderbeschä-
digung, endlich
zur Zahlung einer lebenslänglichen Rente
von 165 Mk. per Jahr als 2/
S
Entschädigung für bleibende
20%ige Verminderung der Erwerbsfähigkeit, zahlbar
jährlich postnumerando am 1.
Februar, erstmals am
- Februar 1917, l.lebst 5% Zins ab 1718 Mk. 75 PI. und
290 Fr. 70 Cts. seit 30 Juni 1913 verurteilt, die Mehrfor-
derungen des Klägers dagegen abgewiesen.
C. -Gegen dieses Urteil haben beide Parteien recht-
zeitig
und in richtiger Form die Berufung an das Bundes-
gericht ergriffen,
und zwar der K 1 ä ger mit dem Antrag
auf Zuspruch einer Entschädigung von 7102 Mk. 40 Pf.
und 290 Fr. 70 Cts. nebst Zins, die B e k lag t e mit dem
Antrag auf Abweisung der Klage, eventuell Reduktion
der zugesprochenen Beträge ..
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Die Einrede der Beldaglen, dass der Khger duroh
Zahlungen deutscher Versicherungsinstitute für den in
Betracnt kommendelt Unfall bereits entschädigt sei, so
ass mch mnhr ihm sondern höchstens jenen Ver-
slcherUlngsmsbtuten ein Anspruch (nämlich nach 1542
V? em Regressanspruch gegen die Beklagte) zustehe,
1st
fur das Bundesgericht dadurch erledigt, dass der kan-
tonale Richter jene Einrede, die erst nach Schluss des
Schriftenwechsels erhoben wurde, als
verspätet erklärt
hat. Gegenüber dieser prozessrechtlichen Entscheidung
beruft sich die Beklagte zu Unrecht auf Art. 38 des Bun-
desgesetzes betr. die elektrischen Schwach-und Stark-
stromleitungen, wonach bei Streitigkeiten über Schaden-
ersatzanspruche aus diesem' Gesetze die Gerichte über
die Wahrheit der tatsächlichen Behauptungen und übel'
die Höhe des Schadenersatzes nach freier Würdigung des
gesamten Inhaltes der Verhandlungen zu
entscheiden
haben, ohne an die Beweisgrundsätze der einschlagenden
Prozessgesetze gebunden
zu sein . Durch diese, wie durch
andere ähnliche Bestimmungen
der Bundesgesetzgebung
(vergl.
- B. betr. Art. 11 des EHG von 1875 : BGE 23
- 636)
will nur der Grundsatz der f r eie n B ewe i s-
w
ü r d i gun g gewahrt, d. h. es will, wie speziell aus
dem Schlnssatz des zitierten Art. 38 deutlich hervorgeht,
nur verhmdert werden, das . der Richter sich in der
W
ü r d i gun g des vor h a n den e n und zug e-
las sen e n Prozesstoffes durch Regeln des kantonalen
Prozessrec?ts ( Beweisgrundsätze ) für gebunden erachte;
dagegen will dadurch denjenigen Regeln, die sich auf die
Z
usa m m e n s tell u n g des Prozesstoffs, insbeson-
dere auf die Unzulässigkeit verspäteter
Parteibehaup-
tunge!l benenen, -eine solche Regel enthält ja auch
das eldgenosslsche
Recht (in Art. a OG) -keineswegs
Abbruch getan werden.
2. -
In der Sache selbst ist heute nicht mehr bestritten
dass die Beklagte, als
Betriebsinhaber im Sinne de
Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betr. die elektrischen
Schwach-und Starkstromanlagen, nach Massgebe dieses.
Haftpflichtrecht. N" 61.
Gesetzes für den dem Kläger erwachsenen Schaden haftet.
Dagegen beruft sich die Beklagte auf den in Art. 27
da-
selbst vorgesehenen Haftbefreiungsgrund des g roh e n
SeI h s t ver s c h u 1 den s, sowie auf Art. 35, wonach
die Haftpflicht ebenfalls ausgeschlossen ist, wenn der
Ver-
letzte sich unter wissentlicher Uebertretung von bekannt
gegebenen Schutzvorrichtungen, Warnungen u. dgl. mit
der elektrischen Anlage in Berührung gebracht hat )1.
Was zunächst diesen letztern Standpunkt betrifft, so
genügt es, festzustellen, dass die angeführte Gesetzes-
bestimmung, analog Art. 4 des alten
EHG, dem sie, wie
Art. 7 des neuen
EHG, nachgebildet ist, sich nur auf
solche Fälle bezieht, in denen der Verletzte
überhaupt
nichts mit der ganzen, die Haftpflicht begründenden
Ein r ich tun g, also hier mit der ganzen S t a r k -
s t rom a nl ag e zu tun hatte, während die Frage, ob
ein gerade
an dieser Starkstromanlage beschäftigter Ar-
beiter infolge wissentlicher oder leichtfertiger Nicht-
beachtung bezüglicher Warnungen
mit einem der strom-
fübrenden D r ä h
tein Berühung gekommen ist, unter
dem Gesichtspunkte des SeI b s t ver s c h u 1 den s
also in Anwendung des Art. 27 zu prüfen ist.
Fragt es sich nun, ob dem Kläger in diesem Sinne ein
Seibstverschulden. zur Last falle, und, wenn ja, welcheIl
Grades sein Verschulden sei, so ist davon auszugehen,
dass dem Kläger nach den, nicht aktenwidrigen
Fest-
stellungen des kantonalen Richters ausdrücklich verboten
worden war, sich
den Drähten I), also auch der untersten
Leitung, auf weniger als einen Meter zu nähern, sowie
dass der Unfall sich nach dem massgebendell Gutachten
des Ing. Oppikofer nicht
hätte ereignen können, wenn der
Kläger nicht eben dieses Verbot übertreten hätte. Der
Kläger
hat somit in der Tat einer im Interesse seiner
Sicherheit erlassenen Warnung zuwidergehandelt,
lmd
diese, ihm zum Verschulden anzurechnende Zuwider-
handlung
ist für den Unfall kausal gewesen. Andrerseits
fällt in Betracht, dass, wie der Kläger wusste,
nur die
Hattpflichtrecht. l"'0 61.
o b e r e Leitung unter Strom stand, die Uebertretung
jenes Verbots also nicht notwendig einen Unfall zur Folge
hatte, namentlich aber, dass wiederum nach der verbind-
lichen Annahme des erwähnten technischen Gutachtens,
der Kläger offenbar nur aus dem Grunde dem Verbote
zuwidergehandelt hat, weil er den ( Ausleger oder diesem
benachbarte Stellen des Mastes streichen wollte. also aus
U e b e r e i f er. Das Verschulden des Klägers erscheint
somit nicht als ein schweres oder grobes im Sinne des
Art. 27.
3.
-Aus dem Gesagten ergibt sich die grundsätzliche
Bejahung der Entschädigullgspflicht der Beklagten ; denn
nach der angeführten Gesetzesbestimmung (Art. 27 des
Starkstromgesetzes) bildet nicht schon jedes, sondern nur
g r 0 b e s Selbstverschulden des VerletzteIl einen Haft-
befreiungsgrund.
Dagegen
fragt es sich, ob wegen lei c h tell Selbst-
verschuldens eine Her a b set z u H g der Entschädi-
gung stattzufinden habe. Der Bejahung dieser Frage
würde nach allgemeinen Grundsätzen des Schadenersatz-
rechts, wie
auch speziell nach Art. 36 Abs. 1 des Stark-
stromgesetzes, wonach für die Bemessung der Entschä-
digungen die Bestimmungen des Obligationehrechts mass-
gebend ) sind, kein Bedenken entgegenstehen, weull nicht
nach dem bereits erwähnten Art. 27 des hier anzuwen-
denden Spezialgesetzes, im ,Gegensatz zu allen andem
schweizerischen Haftpflichtgesetzen, die vollständige
Haftbefreiung des Betriebsinhabers auf den Fall g r 0 ben
Selbstverschuldens des Verletzten beschränkt wäre. Mit
Rücksicht auf diese letztere Gesetzesbestimmung könnte
die Ansicht vertreten werden --und sie ist im vorlie-
genden Falle vom Kläger vertreten worden -dass auch
nur g r 0 b e s Selbstverschulden zu einer Her a b s e t-
zu n g der Entschädigung führen dürfe; denII, da die
Haftbefreiung, die nach den andern Haftpflichtgesetzen
stets dann eintrete, wenn der Unfall durch Selbstver-
schulden verursacht sei, nach dem Starkstromgesetz nur
I
Haftpflichtrecht. N0 ii .
3.95
bei g r 0 b c m Selbstverschulden stattfinde, so sei anzu-
nehmen, dass überhaupt alle diejenigen Rechtsfolgen, die
anderswo schon
bei leichtem Selbstverschulden eintreten,
im Anwendungsgebiete des Starkstromgesetzes erst bei
g r 0 b e m Selbstverschulden Platz greifen.
Demgegenüber
ist indessen zunächst daran zu erinnern,
dass im Anwendungsgebiet der übrigen Haftpflichtge-
setze die
Herabsetzung der Entschädigung wegen Mit-
verschuldens
f) nicht einfach deshalb stattfindet, weil
diese Gesetze
für den Fall, dass Selbstverschulden die aus-
schJiessJiche Ursache eines Unfalls ist, vollständige
Haft-
befreiung vorsehen, sondern deshalb, weil die Herabsetzung
der Entschädigung für die Fälle von Mitverschulden ,.
durch positive Gesetzesbestimmungen angeordnet ist. Bei
der Entscheidung der Frage, welchen Einfluss im Anwen-
dungsgebiete des Starkstromgesetzes
das (I Mitverschul-
den
habe, darf deshalb nicht einfach auf diejenige Ge-
setzesbestimmung abgestellt werden, welche sich
auf das
SelbstverschuldeIl als aus s chI i e s s I ich e Ursache
des Unfalls bezieht, sondern die
Beantwortung jener
Frage ist zunächst in einer b e s 0 n der n, speziell aui
das Mitverschuldell ) des Geschädigten bezüglichen Ge-
setzesbestimmung
zu suchen. Eine solche Gesetzesbe-
stimmung liegt hier in Art. 44 Abs. 1 OR vor, der gemäss
Art. 36 Abs. 1 des Starkstromgeselzes
analog anzuwenden
ist,
und der u. a. bestimmt, dass der Richter die Ersatz-
pflicht ermässigen kann, wenn Umstäude, für die der
Geschädigte einstehen muss, auf die Entstehung des
Schadens eingewirkt ) haben. Muss zwischen der Anwen-
dung dieser, die Streitfrage unmittelbar lösenden G'esetzes-
bestimmung einerseits und allfällig möglichen, übrigens
keineswegs zwingenden Schlussfolgerungen
aus Art. 27
des Starkstromgesetzes andrerseits, wonach
nur g r 0 b e s
Mitverschulden zu berücksichtigen wäre, gewählt wer-
den, so
ist schon nach allgemeinen Interpretationsgrund-
sätzen der die Streitfrage direkt lösenden Gesetzesbe-
stimmung der Vorzug zu geben. Es kommt nun aber hinzu,
AS 4t n -1916
396 Haftpßichtrecht. N° 61.
dass es sich, wie die Entstehungsgeschichte der Art. 27
und 36 zeigt (vergl. BBl 1899 III S. 811, 813 und 816
Stenogr. BuH. der Bundesversammlung 1900, S. 618 und
662), bei der Beschränkung der Haftbefreiung auf die
Fälle groben Selbstverschuldens einerseits
und bei dem
Hinweis auf die Bestimmungen des
OR über die Bemes-
sung des Schadenersatzes andrerseits
um zwei von ein-
ander völlig unabhängige gesetzgeberische Gedanken
handelte. Mit der Beschränkung der Haftbefreiung
auf
die Fälle groben Selbstverschuldens wollte in der Tat
weiter nichts als die voll s t ä n d i g e A b w eis u n g
einer Haftpflichtklage wegen leichten Selbstverschuldens
vermieden werden, weil eine solche vollständige Klagab-
weisung in Anbetracht der
besondern Gefährlichkeit der
elektrischen Anlagen ) und der Unberechenbarkeit der
Gefahr als stosselld empfunden wurde. Mit dem Hin-
weis
auf die Bestimmungen des OR über die Bemessung
des Schadenersatzes wollten dagegen eine Reihe im
OR
enthaltener Grundsätze, deren Anwendbarerkläruug auf
die Bemessung der Haftpflichtelltschädigungen schon Ge-
genstand der Motion Brenner gewesen und zunächst für
die Eis e 11 b ahn haftpflicht postuliert worden war.
vorderhand -
da die Revision des EHG sich in die Länge
zog -wenigstens auf die
Eie k tri z i t ä t s haftpflicht
anwendbar erklärt werden. Zu diesen Grundsätzen gehört
aber u. a. gerade derjenige des damaligen Art. 52 (heutigen
Art. 44)
OR, wonach der Richter die Ersatzpflicht er-
mässigen
kann I), wenn auch dem Beschädigten ein Ver-
schulden beizumessen ) ist, bezw. wenn Umstände, für
die der Geschädigte einstehen muss, auf die
Entstehnng
des Schadens eingewirkt haben . Mit Art. 36 Abs. 1 des
Starkstromgesetzes
hat also hinsichtlich der Berücksichti-
gung des einem Verletzten zur
Last fallenden Mitver-
schuldens keine andere Lösung getroffen werden wollen,
als
dann später für die Eis e n b ahnhaftpflicht mnt
Art. 5 EHG 1905, wonach der Richter die EntschädI-
gung
unter Würdigung aller Umstände angemessen er-
mässigen kann l), wenn den Getöteten oder Verletzten
ein Teil der Schuld
an dem Unfall trifft . Dass aber in
dieser letztern Gesetzesbestimmung, welche gleichfalls die
Ausführung eines der Motion Brenner zu Grunde liegenden
Gedankens darstellt,
unter einem Teil der Schuld an dem
Unfall auch ein als Mitursache des Unfalls erscheinendes
lei c h t e s Selbstverschulden zu verstehen ist, wurde
nie bezweifelt
und ergibt sich übrigens auch aus einem
Vergleich
mit Art. 5 litt. b des Fabrikhaftpflichtgesetzes,
woselbst ebenfalls
und in demselben Sinne der nicht für
alle Fälle ganz
adäquate Ausdruck Teil der Schuld
gebraucht ist. Diese sämtlichen Gesetzesbestimmungen,
die sich
auf die Herabsetzung der Entschädigung bei
inem als Mitursache einer Schädigung erscheinenden
Selbstverschuldell beziehen, stehen
mit einander in engem
Zusammenhang
und sind der Ausfluss eines allgemeinen
Grundsatzes des Schadenersatzrechts, welcher durch
Art. 27 des Starkstromgesetzes offenbar auch für das An-
wendungsgebiet dieses Spezialgesetzes nicht ausser
Kraft
gesetzt werden wollte. Neu und diesem Spezialgesetze
eigentümlich war lediglich das in dem angeführten Art. 27
allerdings enthaltene Verbot der g ä n z
I ich e n Abwei-
sung der Klage wegen leichten Selbstverschuldens.
Nur
eine solche g ä n z; I ich e Verweigerung der Haftpflicht-
entschädigung wurde als stossend empfunden, dagegen
keineswegs die Anwendung des Grundsatzes, wonach
Mitverschulden des Verletzten zu einer Her a b s e t-
z u n g der Entschädigung führt.
Ein, wenn auch
nur leichtes Verschulden des Verletzten,
durch welches der Eintritt des Unfalls begünstigt oder
dessen Folgen erschwert wurden,
ist somit im Anwen-
dungsgebiet des Starkstromgesetzes ebensosehr
durch
einen Abzug von der Entschädigung zu berücksichtigen,
wie
im Anwendungsgebiet . der übrigen Haftpflichtge-
setze oder bei der aquilischen Schadenersatzpflicht.
Ob und inwieweit a n der e Bestimmungen des OR,
als diejenige, wonach das Mitverschulden des Ge-
398 Haftpßichtreeht.. N° 61.
schädigten zu einer Reduktion der Entschädigung führt,
-insbesondere solche Bestimmungen, die im alten OR,
das bei Erlass des Starkstromgesetzes noch galt, nicht
enthalten waren, -ebenfalls auf die Elektrizitätshaft-
pflicht analog anwendbar seien,braucht hier nicht ent-
schieden zu werden.
4. -
Im vorliegenden Falle ist der Anteil des dem
Kläger zur Last fallenden leichten Verschuldens an der
Verursachung des Unfalls mit der Vorinstallz auf 1/
zu
veranschlagen ; denn nach den Feststellungen des tech-
nischen
Experten hätte der Kläger trotz der durch ihn
begangenen Uebertretung des in Betracht kommenden
Verbotes keine Verletzung erlitten, wenn er nicht offenbar.
( während er mit dem linken Arm am Ausleger einhängte
und seine Aufmerksamkeit darauf richtete, nicht die un-
mittelbar über ihm liegende, am Ausleger angebrachte
Leitung L 2 zu streifen, aus Versehen oder Ungeschick-
lichkeit die
Leitung Sp mit dem Handgelenk berührt
hätte . Die Uebertretung des Verbots, sich den Drähten
auf weniger als einen Meter zu nähren, war somit in der
Tat nur eine Mitursache oder Vorbedingung des Unfalls,
als dessen
Hauptursache ein unglücklicher Zufall er-
scheint. Ein Abzug von bloss' einem Drittel erscheint
daher als angemessen.
5. -
In Bezug auf die Bemessung des Schadens ist den
Ausführungen des kalltonalnn Richters, die, soweit tat-
sächlicher Natur, nicht als aktellwidrig und, soweit recht-
licher Natur, als zutreffend erscheinen, nichts beizufügen.
Mit
Recht hat sodann die Vorinstanz das Vorliegen
eines Mitverschuldens
der Beklagten, wie andrerseits auch
dasjenige eines Verschuldens Dritter, verneint; denn
durch die dem Kläger zugekommene Mitteilung, dass die
Leitung
unter Strom stehe, und durch das Verbot, sich
den
Drähten auf weniger als einen Meter zu nähern,
hatten die in Betracht kommenden Personen alle ihnen
im konkreten Falle obliegenden Vorsichtsmassregeln ge-
troffen.
Ob und eventuell welche dieser Personell (Vor-
Haftpt1Jichtrecht. N° 61.
arbeiter Mählin, Malermeister Müller, Siemens-Schuckert-
Werke) als
Dritte l) im Sinne von Art. 27 des Stark-
stromgesetzes erscheinen, braucht daher nicht untersucht
zu werden.
Ob dem Kläger eine Rente oder aber ein Kapital zuzu-
sprechen sei,
war eine bIosse Angemnheitsfrage, bei
deren Entscheidung in erster Linie die persönlichen und
ökonomischen Verhältnisse des Klägers zu berücksichti-
gen waren. Das Bundesgericht hat keine Veranlassung,
das Resultat dieser Berücksichtigung im vorliegenden
Falle als
unangemessen zu erklären. Dagegen kann, weil
es sich
um einen im Ausland domizilierten Schuldner
handelt,die Sicherstellung
der Rente verlangt werden.
Dabei
bestimmt sich die Höhe der Kaution nach dem
mutmasslichen Kapitalwert der zugesprochenen Rente
von 165 MX. per Jahr. Dieser Kapitalwert beträgt für den
32 jährigen Kläger nach Soldan Tab. III 2966 MX. 55 Pf.
oder rund 3000 MX.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
./ Die Berufung wird in der Hauptsache abgewiesen und
das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-
Stadt vom 20. April 1916 mit der einzigen Beifügung be-
stätigt, dass die Beklagte die Zahlung der lebenslänglichen
Rente von jährlich 165 Mk. durch einen Kapitalbetrag
von 3000 Mk. sicherzustellen hat.