darstellen, da sie erst auf den Augenblick des Todes des
Erblassers wirksam werden, während der Beschenkte
schon zu dessen Lebzeiten bedacht worden ist.
Sind
daher die in Art. 527 ZGB vorgesehenen Zuwendungen
unter Lebenden nach Art. 475 ZGB behufs Feststel-
lung des Pflichtteils zum N achlassvennögen hinzuzu-
rechnen, unterliegen
sie aber der Herabsetzungsklage erst
dann, wenn das Nachlassvennögen nach Vernichtung
aller Zuwendungen durch letztwillige Verfügungen zur
Deckung des Pflichtteilsrechts nicht mehr hinreicht, so
muss angenommen werden, dass die Berechnung der
frei verfügbaren Quote des
Vermögens des Erblassers,
.sowie der Anspruch des in seinem Pflichtteil verletzten
Erben auf Herabsetzung der letztwilligen Verfügungen
auch dann dem neuen Rechte untersiehen. wenn die
naßh
Art. 475 ZGB zum Nachlassvermögen hinzuzttrechnenden
Schennungen unter dem alten Recht errichtet worden
sind und vom Beschenkten, als unter dem alten Recht
unanfechtbar geworden, nicht mehr sollten zurückge-
Jordert werden können.
4. -In zweiter Linie verlangt der Kläger, es seien auch
die Vorempfänge von
53,000 Fr. in der Weise in den
mütterliehen Nachlass
einzuwerfen, dass sie als Be-
standteile des Vennögens der Erblasserin zu betrachten
und daher bei Festsetzung des Pflichtteils
mit zu rechnen
seien. Der Kläger begründet. diesen Anspruch nicht ge-
stützt auf die gesetzlichen Bestimmungen des ZGB,
sondern
mit Hinweis auf die im Jahre 1907 zwischen ihm
und den Beklagten N° 1 und 2 abgeschlossene Verein-
barung. Die Vorinstanz hat diesen Vertrag dahin aus-
gelegt, dass die Vorempfänge von
53,000 Fr. als einen
Teil des Mutterguts zu gelten haben und in den Nachlass
der Erblasserin einzuwerfen seien. An diese Auffassung,
die nicht auf der Anwendung des ZGB, sondern einzig
auf der Auslegung der Vereinbarung vom Jahre 1907
beruht, ist das Bundesgericht gebunden, da dieser Ver-
trag als ein vor dem 1. Januar 1912 unter Erben abge-
schlossener erbrechtlicher Vertrag gemäss Art. 1 Abs. 1
SchlT ZGB vom kantonalen Recht beherrscht ist. Steht
aber für das Bundesgericht verbindlich fest, dass die
Vorempfänge in den Nachlass der Erblasserin einzu-
werfen sind, so folgt daraus ohne weiteres, dass sie auch
bei Berechnung des Pflichtteils mitberücksichtigt werden
müssen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Luzern vom 10. Septt'mber
1915 bestätigt,
11. SACHENRECHT
DROITS REELS'
2. Urteil der n. Zivilabttilung vom 90. Januar 1916
i. S. Orenstlin Koppel, Klägerin.
gegen
Konkursmasse Ernst 8:. Hammann, Beklagte.
Art. 7 1 5 Z G B ; Begriff des Y 0 h 11 0 r t e s, an dem der
Eigentumsvorbehalt einzutragen ist.
A. -Im Jahre 1913 übertrugen die Schweiz. Bun-
desbahnen der in Laufenburg
im Handelsregister einge-
tragenen Baufinna
Ernst Hammallll die Ausführung
der Unterbau arbeiten für die zweite
Spur GÜmligen-Thun.
Zur Ausführung dieser Arbeiten kaufte die Firma Ernst
Hammann am. 16. Oktober 1913 von der Klägerin
einen Löffelbagger zum Preis von 27,000 Fr., wovon S /3
in monatlichen Raten von 1800 Fr. zu bezahlen waren,
während die Bezahlung des letzten Drittels auf einmal zu
geschehen
hatte; bis naeh erfolgter Barzahlung sollte der
Bagger im Eigentum der Klägerin verbleiben, die diesen
Vorbehalt
laut Bescheinigung des Betreibungsamtes Bern
vom 8. November 1913 im Eigentumsvorbehaltsregister
für Bern-Stadt
unter N° 1493 eintragen liess.
Nachdem die Firma Ernst Hammann an den
Bagger bereits
14,400 Fr. bezahlt hatte, wurde über sie
in Laufenburg der Konkurs eröffnet, in welchem die
Klä-
gerin ihren Eigentumsvorbehalt an dem Bagger anmel-
dete. Mit Schreiben vom 28.
Januar 1915 teilte die Kon-
kursverwaltung der Klägerin mit, dass sie den geltend-
gemachten Eigentumsanspruch nicht anerkenne, da der
Eigentumsvorbehalt nicht in Bern, sondern in Laufen-
burg, wo die Gemeinschuldnerin als Kollektivgesell-
schaft im Handelsregister eingetragen gewesen sei,
hätte
eingetragen werden sollen; zugleich setzte sie der Klä-
gerin gestützt auf Art. 242 SchKG eine Frist von zehn
Tagen zur Einklagung ihres Anspruches bei dem
zustän-
digen Richter in Laufenburg.
Hierauf erhob die Klägerin
am 8. Februar 1915 beim
Bezirksgericht Laufenburg die vorliegende Klage,
mit
dem Begehren, die Beklagte habe den beim Betreibungs-
amt Bern eingetragenen Eigentumsvorbehalt an dem der
Gemeinschuldnerin yerkauften Bagger als giltig und den
Bagger als Eigentum der Klägerin anzuerkennen. Die
l lägerin bestritt nicht, dass die Gemeinschuldnerin im
Handelsregister in Laufenburg eingetragen gewesen sei;
dagegen machte sie hauptsächlich geltend, die Kridarin
habe die
ihr übertragenen Bahnbauarbeiten an der zwei-
ten Spur Gümligen-Thun von einem an der Stadtbach-
strasse 31 in Beru gelegenen Bureau aus geleitet und
daher, wie dies bei Bauunteruehmungen für den auswär-
tigen Geschäftsbetrieb üblich sei, zur Zeit des
Kauf-
abschlusses in Bem ein Sonderdomizil gehabt. Nach
Art. 715 ZGB, der lediglich von Wohnort d. h. vom
tatsächlichen Aufenthaltsort, an dem der
Käufer seine
Arbeitstätigkeit hat und nicht von (! Wohnsitz ), d. h.
nicht vom Ort, wo der Käufer als Kaufmann eingetragen
ist, spreche, habe daher die Eintragung des Eigentums-
vorbehalts nicht
nur in Laufenburg, sondern auch in
Bern erfolgen können, wie denn auch das Betreibungsamt
Bern durch die Vornahme der Eintragung ausdrücklich
bestätigt habe, dass der Wohnort der Kridarin Bem ge-
wesen sei. -Die Beklagte hat auf Abweisung der Klage
geschlossen ; eventuell beantragte sie, die Klage sei
nur
unter der Bedingung gutzuheissen, dass die Klägerin ihr
angebliches Eigentumsrecht
an dem Bagger der Beklagten
gegenüber gegen vorherige Bezahlung eines Betrages von
14,400 Fr., eventuell eines vom Gericht zu bestimmenden
niedrigeren Betrages, geltend machen könne. Die Beklagte
behauptete in erster Linie, die Klagefrist sei schon am
7. Februar 1915 abgelaufen und die Klage daher am
8. Februar zu spät eingereicht und das Klagebegehren
überhaupt unrichtig formuliert worden. In der Sache
machte sie geltend, dass die Gemeinschuldnerin bis zum
Konkursausbruch im Handelsregister von Laufenburg
eingetragen gewesen sei
und der Eigentumsvorbehalt
infolgedessen
nur in Laufenburg habe eingetragen werden
können, gleichgiltig, ob das Betreibungsamt Bern sich
zur
Eintragung kompetent erklärt habe oder nicht.
B. -Durch Urteil vom 9. Oktober 191: hat das Ober-
gericht des Kantons Aargau die Klage in Bestätigung des
erstinstanzlichen Entscheides abgewiesen.
C. -Gegen diesen Entscheid hat die Klägerin die
Berufung
an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag,
die Klage sei gutzuheissen.
D. -
In der heutigen Verhandlung hat die Klägerin
iesen Antrag wiederholt; die Beklagte hat auf Abwei-
sung der Berufung
und Bestätigung des angefochtenen
Entscheides geschlossen.
Das Bundesgericht zieht
inErwägung:
- -(Ausführungen darüber, dass die Klage nicht ver-
spätet eingereicht worden ist.)
Sachenrecht; N° 2.
2. -In der Sache selbst ist gestützt auf Art. 715 ZGB
davon auszugehen, dass der Vorbehalt des Eigentums
an
einer dem Erwerber übertragenen Sache nur dann wirksam
ist, wenn
er an dessen jeweiligem Wohnort jn einem vom
Betreibungsamt zn führenden
öffentlicheI;l Register ein-
getragen ist. Als
Wohnort kommt bei Gesellschaften ihr
G e s c h ä f t s sitz in Betracht, der sich, wenn keine
anderen Anhaltspunkte vorliegen, bei Kollektivgesell-
schaften angesichts der Bestimmung des Art. 553
OR
dort befindet, wo sie im Handelsregister eingetragen sind.
Da nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
die Kollektivgesellschaft
Ernst Hammann zur Zeit
des Kaufabschlusses
in Laufenburg eingetragen war und
ein Eintrag an einem andern Ort nicht nachgewiesen
worden ist,
hatte daher im vorliegenden Falle die Ein-
tragung des Eigentumsvorbehaltes in Laufenburg und
nicht in Bern zu erfolgen. Dass die Gemeinschuldnerin
zur Zeit des Kaufsabschlusses ihre Hauptniederlassung
in
Laufenburg gehabt habe, bestreitet denn auch die Klä-
gerin
in ihrer Klage selber nicht. Sie macht vielmehr bloss
geltend, die Gemeinschuldnerin habe im
Jahre 1913 im
Kanton Bern grössere Eisenbahnbauarbeiten übernom-
men
und zu deren Ausführung für die Bauzeit in Bern ein
Bureau errichtet, von welchem aus sie
mit dem Publikum
in mannigfache Geschäftsbeziehung getreten sei. Nach der
Praxis des Bundesgerichts zu.Art. 59 BV habe sie daher
für die Dauer des Bahnbaues in Bern eine Zweignieder-
lassung
und damit für alle mit dem Bau zusammenhän-
genden Geschäfte einen Spezialgerichtsstand gehabt, so
dass die Eintragung des Eigentumsvorbehalts
an dem
Bagger auch in
Bern rechtswirksam habe vorgenommen
werden können. Diese Auffassung
hält nicht Stand. Ein-
mal hat das Bundesgericht, indem es für Forderungen, die
mit dem Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassungen in
Zusammenhang stehen, einen Spezialgerichtsstand an-
nahm,
damit nicht zum Ausdruck bringen wonen, dass an
der Zweigniederlassung eines Geschäftes auch dessen
15-
Wohnsitz sei, sondern vielmehr, dass t rot z dem der
Schuldner
an der Zweigniederlassung keinen Wohnsitz.
besitze, er für gewisse Forderungen doch am Orte der
Zweigniederlassung belangt werden könne. Sodann kann
mit dem Spezialgerichtsstand der Zweigniederlassung im
vorliegenden Falle
überhaupt deshalb nicht argumentiert
werden, weil bei der Frage, wo die Klage gegen einen
Be--
klagten einzuleiten sei, lediglich die Interessen der bei den
Parteien im Spiele stehen, während die Frage,
wo die
Eintragung des Eigentumsvorbehalts stattzufinden habe,
in erster Linie die Interessen D
ritt er, der Gläubiger
des Erwerbers. berührt. Nachdem zuerst der Art. 702 II.
Entwurf den Eigentumsvorbehalt teils wegen der sog.
VerfallkJausel, teils wegen des Mangels der Publizität als
unwirksam
erklärt hatte (vergl. S t e n. B ü 11. 1906
S. 566 ff, 700 ff.1343 f.), wollte der Gesetzgeber durch die
in Art. 715 ZGB verlangte Eintragung des Eigentums-
vorbehalts in ein öffentliches Register den kreditierenden
Gläubigern des Käufers ermöglichen, sich jeder
Zeit
darüber zu vergewissem, ob ihr Schuldner Varen unter
Eigentumsvorbehalt besitze. Dieser Tendenz des Gesetzes,
den Dritten
unter allen Umständen vor Täuschungen
über die Kreditwürdigkeit des Käufers zu schützen,
würde
nun aber die :Möglichkeit der Eintragung des Eigen-
tumsvorbehalts
an der Zweigniederlassung statt am Wohn-
ort des Erwerbers nicht Genüge leisten. An welchen Orten
Zweigniederlassungen des Erwerbers vorhanden seien, ist
regelmässig nicht mit derjenigen Leichtigkeitfestzustellen,
die
zur sichem und raschen Orientierung des Dritten
über die Zusammensetzung des Vermögens des Schuld-
ners erforderlich ist. Aus diesem Grunde hat denn auch
das Bundesgericht
in Art 1. Abs. 1 der Verordnung über
die Eintragung der Eigennmsvorbehalte vom 19. De-
zember 1910 die Eintragung des Eigentumsvorbehalts am
Ort der Geschäftsniederlassung ausdrücklich nur für den
Fall als zulässig erklärt, dass der Erwerber
im Auslande
wohnt. Soll die
in Art. 715 ZGB vorgesehene OfIenkundig-
machung der Eigentumsvorbehalte ihren Zweck wirklich
erreichen, so muss sie vielmehr am W 0 h n 0 r t des
Erwerbers, d. h. (wie aus der Bestimmung hervorgeht,
dass die B e
t r e i b u n g s ä m t e r die Eigentumsvor-
behaltsregister zu führen haben)
dort erfolgen. wo in der
Regel die Exekution in das Vermögen des Erwerbers und
Schuldners vor sich zu gehen hat, so dass das Gesetz, anstatt
als Ort der Eintragung den jeweiligen Wohnort zu nennen,
diesen
Ort ebenso gut als den Betreibungsort hätte be-
zeichnen können, wenn nicht neben dem gewöhnlichen
Betreibungsforum noch andere ausserordentliche Betrei-
bungsorte (wie derjenige des Arrestes, der gelegenen
Sache, des bIossen Aufenthaltes, des Spezialdomizils)
gegeben wären. Da als Wohnort der Gemeinschuld-
nerin
in concreto Laufenburg in Betracht kommt und
nach Art. 23 Abs. 2 ZGB niemand an mehreren Orten
zugleich seinen Wohnsitz haben kann, ist daher die Ein-
tragung des Eigentumsvorbehalts an dem im Streite lie-
genden Bagger in Bern niemals wirksam geworden und
die Klage aus diesem Grunde mit den Vorinstanzen als
unbegründet abzuweisen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Am gau. vom 9. Oktober 1915 be-
stätigt.
Sachenrecht. N 3.
3. Arrit de 130 n
e
Section civile d.u 3 fevriet 1916
dans la cause Kasse Dubois contre Vuagneux.
Art. 65, al. 2 OJF : Le delai de recours de 5 jours n'est appli-
cable gue dans les cas de procedure acceleree prevus a I' art.
63,4° al. 20JF.
Art. i17 ce : Le constitut possessoire a fin de garantie n'est
pas opposable aux tiers.
Art. 53 Ord. TF adminis. des off. de faillite : Lorsqu'un crean-
eier reclame un droit de retention sur des biens au sujet
desquels une revendication de propriete a et6 egalement for-
mulee et qu'un proces a lieu sur le droit de propriete, l'ad-
ministration de la faHHte ne doit statußr sur le droit de re-
tention au moyen d'un etat de collocation complementaire
,qu'apres le reiet definiti de La revendication.
.-1. -La Brasserie du Cardinal avait sous-Ioue a Phi-
lippe Dubois le Cafe du Simplon a Neuchätel pour une
durel'
cll' trois ans des le 24 decembre 1911. Le loyer
annuel
Hait de 3500 fr. Albert Vuagneux, qui exploitait
acette epoque un commerce de vins a Auvernier, faisait
a Dubois de frequentes livraisons; il Hait depuis plu-
sieurs annees en relations cl' affaires avec lui et, a plu-
sieurs occasions, illui avait avance de l'argent. En 1913,
Dubois etant en retarcl pour le paiement de son loyer, la
Brasserie du
Cardinal fit dresser par l'Office des pour-
suites de Neuchätel un inventaire des meubles garnis-
sant les locaux loues et soumis au droit de retention du
bailleur. Vuagneux consentit
a intervenir POUf tirer d'af-
faire son dient. Le 6 decembre 1913, il conclut avec lui
le (, contrat de vente et louage suivant :
(. 1. M. Ph. Dubois-Schenk, restaurateur a Neuchätel
) vend a M. Albert Vuagneux a Lausanne les objets mo-
l) biliers portant les nOS 73 a 100, 106 a 108, 110 a 114.
116 a 124, 127, 128, 131, 1;32, 134 a 139, 141, 142, 144.
l) 143, 147, 151 a 153, 155 a 157, 159, 161, 162 et 163.
I) dans le proces-verbal d'inventaire dresse par l'Office
des poursuites de Neuchatelle 27 octobre 1913 et dont
) une copie reste annexee au present contrat.
AS 42 11 -1916