noch weiter zu erleichtern, hat sich das Bundesgericht
nicht
zu befassen. Es genügt, festzustellen, dass ein Ver-
stoss gegen Bundes-oder kantonales Verfassungsrecht,
wie
er im Falle Schlumpf gegen Baselland (AS 40 I N0
41) gegeben war und zur Gutheissung der Beschwerde
nach Art. la Zift'. 5 OG erforderlich wäre, nicht vorliegt. J)
(Gestützt auf diese Erwägungen ist der Antrag auf
Kassation der Abstimmung abgewisen worden.)
8. Urteil vom 9. März 1916
i. S. Wiadamaiar und Mitbateiligte gegen Aargau.
Die Durchführung eines offenbar gesetzwidrigen Wahl-
verfahrens verstösst gegen die Garantie des Art 4 BV.
A .. -Das Revidierte allgemeine Wahlgesetz des Kan-
tons Aargau vom 22. März 1871 unterscheidet ( 1) zwei
Arten von Vahlverhandlungen; die Wahlen werden ent-
weder in Wahlversammlungen oder vermittelst der
Wahlurnen vorgenommen. Die Wahlversammlung be-
steht in der Einwohnergemeinde aus den stimmberech-
tigten Einwohnern der Gemeinde; sie nimmt nach erfolgter
Konstituierung die
ihr obliegendEm Wahlen mit gleich-
zeitiger Stimmabgabe aller Teilnehmer geheim oder offen
vor. Bei den Wahlen
vermittelst der Wah'urnen dagegen
übt jeder Stimmberechtigte einzeln innerhalb der hiefür
angesetzten Zeit
unter Aufsicht des Wahlbureaus durch
Einlage des Wahlzettels in die Urne sein Stimmrecht aus.
Das aarg.
EG vom 17. März 1891 zum SchKG bezeich-
net die Einwohnergemeinde als Betreibungskreis und be-
stimmt in 2 : Der Betreibungsbeamte und sein Stell-
vertreter werden durch die Einwohnergemeinde-
versammlung in geheimer Abstimmung gewählt.
B. -Mit Verordnung vom 31. August 1915 hat der
Regierungsrat des
Kantons Aargau die Gemeinden ange-
wiesen, die Neuwahl der Betreibungsbeamten und ihrer
Politisches Stimm-und Wahlrecht. NO' 8.
Stellvertreter für die Amtsdauer vom 1. Januar 1916 bis
31. Dezember 1919 bis längstens den 30. November 1915
vorzunehmen,
und dabei unter Verweisung auf 2 EG
zum SchKG ausdrücklich bemerkt (ZifT. 4): Die Wahl
hat in der Einwohnergemeindeversammlung mitte1st ge-
heimer Abstimmung zu erfolgen und es sind hiefür die
Vorschriften des revidierten allgemeinen aargauischen
Wahlgesetzes
vom 22. März 1871 .... massgebend. I)
Hierauf ist dieser Wahlakt in der Gemeinde Gehenstorf
auf Sonntag den 26. September 1915 angesetz4 jedoch
vermittelst der Wahlurne (die in einem Teil der Gemeinde
schon
am Vortage aufgestellt wurde) vorgenommen wor-
den, gleichzeitig mit einer vom Bezirksamt angeordneten,
gesetzesgemäss durch
Urnenabstimmung vorzunehmen-
den Wahl in die Kirchenpflege der reformierten Kirch-
gemeinde Gebenstorf-Birmenstorf-Turgi. und zwar mit
dem Ergebnis, dass als Betreibungsbeamter bei einem
absoluten Mehr
von 107 Stimmen Blasius Buck mit 114
Stimmen -gegenüber 89 Stimmen, die auf den bis-
herigen Amtsinhaber Adolf Pabst entfielen -gewählt
wurde.
Wegen dieses Wahlverfahrens
haben sechs Stimmbe-
rechtigte (Alb. Wiedemeier, a. Wagenwärter ; Lukas Killer,
a. Gemeinderat;
Hermann Küng, Landwirt; J os. Wiede-
rneier,
Statthalter; Alb. Wiedemeier, Schlosser, und Robert
Wiedemeier, Sohn) beim Bezirksamt Baden zu Handen
der kantonalen Direktion des Innem Beschwerde erhoben
und Aufhebung des ungesetzlich durchgeführten Wahl-
aktes verlangt.
Die Direktion des
Innem hat die Beschwerde. entgegen
dem
auf ihre Gutheissung abzielenden Bericht des Bezirks-
amtes,
mit der Begründung abgewiesen, dass die aller-
dings zuzugebende Abweichung vom gesetzlich vorge-
schriebenen Wahlverfahren
hier deswegen keinen genü-
genden Kassationsgrund bilde, weil keine Anhaltspunkte
dafür vorlägen. dass dadurch das Wahlresultat wirklich
beeinflusst worden sei.
Und mit Be s chI u s s vom
- Dez e m b e r 1 915 hat der Regierungsrat des Kan-
tons Aargau diesen Entscheid aus wesentlich folgenden
Erwägungen
bestätigt: Es sei zu konstatieren, dass die
allgemeine Tendenz bestehe, Wahlen, für welche noch
die Gemeindeversammlung vorgesehen sei -wie für die
der Betreibungsbeamten, Rechnungs-
und Steuerkommis-
sionen usw. -, durch die Urne vorzunehmen, und dass
die Direktion des Innern dieser Tendenz
nicht entgegen-
getreten sei, während der Regierungsrat selbst noch nie
in den Fall gekommen sei,
zu der Frage Stellung zu
nehmen.
So sei denn auch im Entwurfe zu einem neuen
Vahlgesetz vom
Jahre 1907 für die Betreibungsbeamten
die Urnenwahl vorgesehen gewesen. Ferner sei zu
kon-
statieren, dass in Gebenstorf schon in den zwei frühern
Amtsperioden der Betreibungsbeamte durch die
Urne ge-
wählt worden sei, und zwar auf Betreiben von Lukas
Killer, dessen Beteiligung
an der heutigen Beschwerde
sich insofern sonderbar ausnehme.
Der Behauptung der
Beschwerdeführer, dass es sich bei dem verordnungs-
widrigen Vorgehen der Gemeindebehörde
um eine mit
Erfolg durchgeführte Ueberrumpelung der Wählerschaft
handle, stehe die aus dem Bericht des Gemeinderates
her-
vorgehende Tatsache entgegen, dass schon am Tage vor
der Wahl für beide Kandidaten Wahlvorschläge verteilt
worden seien. Mit Rücksicht darauf, dass das Bezirksamt
auf den gleichen Tag Urnenwahl für ein Mitglied der
reformierten Kirchenpflege Gebenstorf-Turgi angesetzt
gehabt habe, hätte gegen den Gemeinderat mit Recht
der Vorwurf gemacht werden können, er verfolge un-
lautere Absicht, wenn er in Abweichung der in Gebenstorf
bestehenden
Praxis daneben für die Betreibungsbeamten-
wahl wieder Gemeindeversammlung angeordnet
hätte .
C. -Innert der gesetzlichen Frist von der Zustellung
dieses Regierungsratsbeschlusses
an haben die sechs Be-
schwerdeführer den staatsrechtlichen Rekurs an das Bun-
desgericht ergriffen und beantragt, es sei in Aufhebung
der Verfügung der Direktion des Innern
und des regie-
Politisches Stimm und Wah1recht. N° 8.
rungsrätlichen Entscheides die Wahl des Betreibungs-
beamten
von Gebenstorf vom 25. /26. September 1915
als ungesetzlich
und gegen Art. 4 BV verstossend aufzu-
heben und der Regierungsrat einzuladen, eine Neuwahl
gemäss
2 aarg. EG zum SchKG anzuordnen. Zur Be-
gründung wird wesentlich geltend gemacht, die Behörden
seien nicht berechtigt, eine Gesetzesvorschrift, solange
sie
in Kraft stehe, einfach nicht anzuwenden; dies be-
deute Willkür und bilde ein Schulbej.spiel der Verletzung
des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetze , die
nicht
nur formelle, sondern auch materielle Bedeutung
habe, indem hier bei Durchführung der gesetzlich
vor-
geschriebenen Wahl in der Gemeindeversammlung mit
freier Diskussion, statt der Urnenwahl mit der Agitation
durch Wahlzettel, die Beseitigung des bisherigen,
recht-
schaffenen und verdienten Betreibangsbeamten nicht
möglich gewesen wäre.
D. -Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat Ab-
weisung des Rekurses beantragt und sich dabei auf die
Bemerkung beschränkt, es wäre unzutreffend, anzuneh-
men, dass die Wahl des Betreibungsbeamten durch die
Urne, statt durch die Einwohnergemeindeversammlung,
nirgends anderswo, als
in Gebenstorf, vorgekommen sei
und dass die Rekurrenten sich über die bevorstehende
Wahl nicht genügend hätten orientieren können.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
Es steht unbestrittenermassen fest, dass die Wahlen
der aargauischen Betreibngsbeamten und ihrer Stell-
vertreter nach der Vorschrift des 2 EG zum SchKG
durch die Einwohnergemeindeversammlung ) -das
heisst
im wahlgesetzmässigen Verfahren in Wahlver-
sammlungen
) , im Gegensatz zum Verfahren vermittelst
der Wahlurnen -vorzunehmen sind. Der angefochtene
Wahlakt der Einwohnergemeinde Gebenstorf ist somit in
offenbar gesetzwidriger Weise als Urnenwahl durchgeführt
worden, und die kantonalen Aufsichtsbehörden (Direktion
des Innern
und Regierungsrat) haben sich dieser Miss-
achtung des klaren Gesetzesrechtes durch die Abweisung
der sie rügenden Beschwerde der Rekurrenten mitschuldig
gemacht. Darin liegt nach ständiger Praxis des Bundes-
gerichts eine Verletzung der Garantie des
Art. 4 BV. Die
zur Rechtfertigung des ungesetzlichen Wahlverfahrens
vorgebrachten Argumente sind unbeheIflich.
Der ( allge-
meinen
Tendenz , das Urnenwahlsystem an SteUe des
Systems der Wahlversammlung
zur Anwendung zu
bringen, dürfen die Verwaltungsbehörden als solche keine
Rechnung tragen, solange dieselbe nicht zur rechtmässigen
Abänderung der ihr entgegenstehenden gesetzlichen
Ord-
nung geführt hat. Das gesetzliche Wahlverfahren konnte
durch blosse
Zuwiderhandlungen, selbst wenn sie nicht
nur vereinzelt vorgekommen sein sollten, nicht rechts-
wirksam beseitigt werden.
Und ebensowenig konnte hier
der besondere Umstand, dass in Gebenstorf am gleichen
Tage eine andere Wahl gesetzesgemäss vermittelst der
Wahlurne zu treffen war, den Gemeinderat von der Pflicht
entbinden, zur Wahl des Betreibungsbeamten
und seines
Stellvertreters die hiefür gesetzlich
vorgnchriebene Wahl-
versammlung einzuberufen.
Unhaltbar ist endlich auch
die vom Regierungsrat
stillSChweigend gebilligte Erwä-
gung der Direktion des Innern, von der Kassation des
ungesetzlichen Wahlaktes könne hier deswegen
Umgang
genommen werden, weil keine Anhaltspunkte dafür vor-
lägen, dass das Wahlresultat durch die Abweichung vom
gesetzlich vorgeschriebenen Wablverfahren
wirklich be-
einflusst worden sei. Diese Erwägung könnte nur in Be-
tracht fallen. wenn es sich um eine Beeinträchtigung des
individuellen Stimm-oder Wahlrechts
selbst, durch
rechtswidrige Verhinderung von Bürgern
an der Stimm-
abgabe, handeln würde (vergl. BGE 40 I N° 41 Erw. 2
S.364 und die dortigen Verweisungen). Dagegen muss
die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen
Wahl-
oder Abstimmungsverfahrens, bei dem die Art und Weise
Politisches Stimm-und Wahlrecht. N0 8. 57
der Aus ü b u n g des anerkannten Stimm-oder Wabl-
rechts in Frage steht, grundsätzlich als wesentliche Be-
dingung für das Zustandekommen einer gültigen Wahl
oder Abstimmung angesehen werden, da diese Formvor-
schriften ihrem Sinne und
Zwecke nach präsumtiv not-
wendig sind, um die richtige Kundgebung des Willens
der Stimmberechtigten zu gewährleisten. Anders zu
ent-
scheiden würde sich jedenfalls nur dann rechtfertigen,
wenn die Möglichkeit
einer Beeinflussung des Wahl-
resultates durch die Abweichung
vom gesetzlich vorge-
schriebenen Wahlverfahren
ganz und gar ausgeschlossem
wäre (so die Entscheidungen des
Bundesrates: SALIS,
Bundesrecht,III N0 1179 S. 319 undN°1179aS.321 /322).
Hievon kann aber vorliegend nach dem Stimmen ergebnis
der streitigen Wahl doch wohl nicht die Rede sein. Folg-
lich
ist der angefochtene Beschluss des aargauischen
Regierungsrates (der dievorgängige Verfügung der Direk-
tion des Innern ersetzt
hat und daher für das staats-
rechtliche Rekursverfahren allein in Betracht fällt) im
Sinne der Ungültigerklärung dieser Wahl aufzuheben.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Beschluss des Regierungsrates des Kantons Aargau vom
11. Dezember 1915 aufgehoben und die am 25. /26. Sep-
tember 1915 in der Gemeinde Gebenstorf vorgenommene
Wahl des Betreibungsbeamten und seines Stellvertreters
für ungültig erklärt wird.