3 Staatencht.
BestimmUIlgen in willkürlicher und daher gegen Art. 4
BV verstossendei' Weise ausgelegt worden seien,
wie Eienn
auch diese Kompeteniattraktion auf einem verwandten
Gebiete, bei der Ausscheidung der Rekurskompetenzen
zwischen Bundersat
und Bundesgericht stets anerkannt
worden
ist .
. 3. -Bei dieser Sachlage muss aber das Eintreten auch
hinsichtlich der weiteren Rügen abgelehnt werden, die
sich gegen die Annahme richten, dass der Bezirksammann
schon als
Aufsichtshehörde im Sinne des Art. 595 Ahs. 3
ZGB vom Rekurrenten Dr. Rist die Vorlage der Akten.
Wertschriften u. s.
w. hätte verlangen können, weil es
sich dabei
nur um ein eventuelles, sekundäres Entschei-
dungsmotiv handelt, das für sich allein nicht mit dem
staatsrechtlichen
Rekurse angefochten werden kann.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Militärorgani ation. No 52.
ß. STRAFRECHT -DROIT PENAL
I. MILITÄRORGANISATION
ORGANISATION MILITAIRE
52. tTrten des Xassationshofes vom 3l OktOber 1916
i. S. Schweiz. Bundesanwaltsollaft, Kassationsklägerin,
gegen
Wem, Kassationsbeklagter.
Art. 213 Ab s. 3 MO; eine strafbare Uebertretung dieser
Bestimmung liegt nicht nur bei rechtswidrigem Vorsatz,
sondern auch bei Fahrlässigkeit vor.
A. -Der Kassationsbeklagte Emil Weill, Pferdehänd'ler
in LangenthaI,
hat zugestandenermassen am 8. März 1915
ein durch Eintrag in den Gemeindepferdestellungsbefehl
von AfioItern
auf Pikett gestelltes, vierjähriges, damals
ungebranntes, seither mit den Hufnummern 1177/76
ge-
zeichnetes Pferd, das er kurz vorher von Gottfried Dubach,
Landwirt in Afioltern, gekauft
hatte, dem Thad. Fritz,
Pferdehändler in
Zug, weiterverkauft und übergeben, ohne
für diese Besitzesentäusserung die Bewilligung der zu-
ständigen Militärbehörden eingeholt
zu hnben.
B. -Durch Urteil vom 24. Juni 1916 hat die erste
Strafkammer des
Obergerichtes des Kantons Bern den
Kassationsbeklagten,.den das Schwei2. Justiz.. und ,Polizei-
departement durch Verfügung vom 13. Dezember 191:5
den Behörden des Kantons Bern zur Bestrafung wegen
Übertretung des Art. 213 Ahs. 3 MO überwiesen; hatte,
von Schuld und Strafe freigesprochen. Das Obergericht
396 Strafrecht.
ging davon aus, dass nicht nachgewiesen sei, dass der
Kassationsbeklagte von der Pikettstellung des Pferdes
Kenntnis
gehabt habe, gegenteils müsse angenommen
werden dass er im Glauben gewesen sei, das Pferd be-
finde
siCh nicht auf Pikett. Zu diesem Glauben sei er da-
durch verleitet worden, dass das Pferd erst vier Jahre alt
gewesen sei, keine Hufnummern aufnewies habe, u?d
dass die bezüglichen Vorschriften nn krItischen ZeIt-
punkt dem ublikum nicht gehörig zur Kenntnis ge-
bracht gewesen seien.
C. -Gegen dieses Urteil hat die Bundesanwaltschaft
im Auftrag des Bundesrats die Kassationsbeschwerde a?
das Bundesgericht ergriffen; mit dem Antrag, das UrteIl
sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die kantonale Behörde zurückzuweisen.
D. -In seiner Vernehmlassung hat der Kassations-
beklagte auf Abweisung der Beschwerde geschlossen.
Der Kassationshof zieht
in Erwägung:
-
-Gemäss Art. 213 Abs. 3 MO darf vom Tag der
Verkündung der PikettsteIlung
an niemand, der in eige-
nem oder eines Dritten Namen in Pferd besitzt, sich
ohne Erlaubnis der eidgenössischen Militärbehörden
dieses
Besitzes entäussern. Unter der Verkündung der Pikett-
steIlung ist die Verkündung des Bundesrats zu v
der gemäss Art. 213 Abs. 1 MO tHe PikettsteIlung rf .
Diese Verkündung ist nun zu Anfang der Moblllsation
erfolgt, sodass, entgegen der Auffassung der Vorinstanz,
nicht gesagt werden kann, die cbezilglichen Vorschriften.
seien dem Publikum im kritischen Zeitpunkt nicht ge-
hörig zur Kenntnis gebracht I) ge'V'fesen. Da auch feststeht,
dass das Pferd, das
der Kassationsbeklagte verkauft hat,
tatsächlich auf Pikett stand und der Kassationsbeklagte
sich
des Besitzes daran ohne Erlaubnis der eidgenössi-
schen Militärbehörden entäussert hat, ist daher der objek-
tive Tatbestand des Art. 213 Abs. 3 MO erfüllt.
: lilitärorganisation. No 52.
-
-Was den subjektiven Tatbestand anbelangt, kann
dahingestellt bleiben, ob, wie die Kassationsklägerin
geltend
macht, der Übertretung des Art. 213 Abs. 3 MO
eventueller rechtswidr:ger Vorsatz zu Grunde liege, da
jedenfalls Fahrlässigkeit angenommen werden muss und
zur Bestrafung des Kassationsbeklagten genügt. Nach
den Feststellungen der Vorinstanzen handelte es sich bei
dem in
Frage stehenden Pferd um ein vierjähriges Tier,
dessen Alter dem Kassationsbeklagten
bekannt war. Da
nach dem PferdesteIlungsbefehl für das Jahr 1915 nur
Pferdefohlen u n t er vier Jahren von der Stellungspflicht
ausgenommen waren, musste der Kassationsbeklagte, der
nicht gewöhnlicher Pferdebesitzer, sondern Pferdehändler
ist, wissen, dass das Tier auf
Pikett stand. Wollte er das
Pferd ohne Ermächtigung der zuständigen Militärbehörden
veräussern, so
hatte er daher die Pflicht, sich darüber,
ob es aus der Pikettpflicht entlassen worden sei, zu er-
kundigen, was nicht geschehen ist. Unter diesen Um-
ständen hat der Kassationsbeklagte beim Verkauf des
Pferdes
zum mindesten fahrlässig gehandelt. was auch
die Vorinstanz selber stillschweigend anzunehmen scheint.
Wenn sie trotzdem den Kassationsbeklagten freige-
sprochen
hat, so geschah es offenbar nur, weil sie davon
ausging, die
Strafbarkeit der Zuwiderhandlung gegen
Art. 213 Abs. 3 MO erfordere rechtswidrigen Vorsatz.
Diese Auffassung trifft nicht zu. Beim Vergehen nach
Art. 213 Abs. 3 handelt es sich um ein spezifisches Ver-
waltungsdelikt. Gefährdet werden durch die Verletzung
dieser Bestimmung
nicht so sehr die öffentliche Ruhe und
Ordnung als die Interessen der Militärverwaltung und
damit indirekt diejenigen der Landesverteidigung. In
solchen Fällen entspricht es der Natur der Sache, dass
dem äussern Erfolg der
stranaren Handlung eine erhöhte
Bedeutung beigemessen wird und die Frage der Schuld-
form mehr in den Hintergrund zu treten hat (vgl. AS 31 I
S. 700, 41 I S. 550). Gegen diese Auffassung kann nicht
auf die in Art. 213 Abs. 4 MO angedrohte Strafe hinge-
wiesen werden. Wenn auch diese Strafe, wenigstens in
ihrem Maximum, als eine verhältnismässig hohe bezeichnet
werden muss,
SO. hat es doch nach dem Gesetz die Mei-
nung. dass in erster Linie Geldbusse ausgesprochen und
nur in schwereren Fällen (wie bei Vorsatz) damit Gefängnis
verbunden werden solle. Ebenso kann sich der Kassations-
beklagte auch nicht auf Art.
11 BStrR berufen, der als
Regel
nur die Bestrafung der vorsätzlichen strafbaren
Handlungen oder
Unterlassungen kennt. Allerdings findet
der allgemeine Teil des BStrR subsidiär auch auf die
in den Bundesspezialgesetzen geordneten Delikte An-
wendung, jedoch nur insoweit, als dies der
Natur der
Sache nach angeht (vgl. AS 33 I S. 201 und die dort
genannten weiteren Entscheide des BG, sowie
RENoLD,
Bundesverwaltungsstrafrecht. S. 50 f.). Die Natur der
Sache spricht nun aber gerade hier gegen eine Anwendung
des
Art. 11 BStrR, da, wie bereits ausgeführt worden ist,
dem Interesse, dessen Schutz Art.
213 Abs. 3 MO bezweckt,
durch Beschränkung der Strafbarkeit
auf vorsätzliche
Begehung des Delikts nicht gedient wäre.
Demnach
hat der Kassationshof
erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil
der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern
vom
24. Juni 1916 aufgehoben und die Sacbe zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurüokgewiesen.
. Organisation der Buneareehtspßege. N° 53.
H. ORGANISATION
DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION
JUDICIAIRE FEDERALE
53. Urteil dl8 Itassatiol'1Shofes vom as. November 1916
i. S. Siiicltl!n, Kassationskläger,
gegen
Senn und Baaler, Kassationsbeklagte.
Leg i ti m a ti 0 n zur K ass a ti 0 n sb es eh wer d e, OG
Art. 161 und 146. Anwendbares Recht; Voraussetzungen.
A. -Der Kassationskläger Stücklin ist Pächter des
Jagdreviers Bettingen. Als solcher
hat er am 20. Okto-
ber 1916 beim baselstädtischen Polizeigericht Strafan-
zeige
erstattet gegen die Kassationsbeklagten Senn, Wald-
bannwart der Gemeinde Bettingen, und Basler, Gemeinde-
präsident daselbst, weil ersterer das Abschiessen von Am-
seln gestattet habe und letzterer den Abschuss vornehme;
hierin erblickte der Kassationskläger eine Uebertretung
des Bundesgesetzes vom
24. Juni 1904 über Jagd uud Vo-
gelschutz, Art. 21 Ziff. 6 litt. a und Ziff. 5 litt. a.
An der Verhandlung vom 27. Oktober 1916 vor dem
Polizeigericht Basel-Stadt haben teilgenommen: die
Kassationsbeklagten als Verzeigte, der Kassationskläger
als Anzeiger (Privatverzeiger
) und der Staatsanwalt.
Dieser beantragte Freisprechung; die Verzeigten ver-
zichteten auf das
Wort; der Kassationskläger hatte
keinen Antrag zu stellen. Das Gericht entsprach dem
Antrag auf Freisprechung durch
Urteil vom selben Tage.
B. -Gegen dieses Urteil hat der Kassationskläger
rechtzeitig und formrichtig beim Bundesgericht Kassa-
tionsbeschwerde erhoben,
mit dem Antrag auf Aufhebung
und
auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur