berufener Mitarbeiter des Apothekers, wie ihn die Rekur-
renten selbst schildern,
bekannt war. Folglich bestärkt
diese Bestimmung, richtig verstanden, vielmehr die Auf-
fassung, dass nach dem Willen des Gesetzes auch Gehülfen
anderer Medizinalpersonen mit gleichartiger Selbständig-
keit, wie sie die Rekurrenten wiederum selbst gerade den
( Assistenten der Zahnärzte allgemein zuerkennen, eben-
falls patentpflichtig sein sollen, obschon das Gesetz sie nicht
ausdrücklich erwähnt.
Und dass die weitere Bestimmung
des
1, wonach die Patentpflicht voraussetzt, dass die
Verrichtungen einer Medizinalperson
( gewerbsmässig und
gegen Belohnung ) besorgt werden, auch die berufs-
mässige Tätigkeit eines nicht von den Klienten direkt,
sondern von seinem Prinzipal entlöhnten Angestellten
umfasst,
ist von der Strafkammer im angefochtenen Ent-
scheide und in ihrer Vernehmlassung auf den Rekurs
zutreffend dargetan worden.
Endlich kann der Umstand, dass das Medizinalgesetz
erst seit dem Erlass der regierungsrätlichen Verordnung
vom 15. August 1911, die ausdrücklich auf das Gesetz
abstellt
und als Akt seiner Vollziehung auftritt, in diesem
Sinne ausgelegt worden zu sein scheint, und dass speziell
die nunmehr beanstandete Tätigkeit des Rekurrenten
Kutzli über ein
Jahrzehnt geduJdet worden ist, gegen die
nach dem Gesagten
ans ich r ich t i ge Gesetzesausle-
gung
und den ihr unbestrittenermassen entsprechenden
Entscheid der Vorinstanz 11atürlich nicht ins
Feld ge-
führt werden, da die Duldung eines rechtswidrigen Zu-
standes bekanntlich keine Rechte zu begründen vermag.
Von einer aus Art. 31 BV anfechtbaren oder gar gegen
die Garantie des Art. 4
BV verstossenden Behandlung
der Rekurrenten durch die obergerichtliehe Strafkammer
kann daher nicht die Rede sein.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt
Der Rekurs wird abgewiesen.
Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten. N° 6.
6. trrtin vom 17. Kärz 1916 i. s. :Beiacbart .
gegen Basel-Landschaft.
Zuständigkeit des Bundesgerichts für Beschwerden aus Art. 33
BV. -Art. 31 litt. e und Art. 33 Abs. 2 BV:
Berechtigung der Kantone, einem eidg. diplomierten Arzte
die Berufsausübung auf ihrem Gebiete zum Zwecke der
Unterstützung des Kurpfuschertums zu verbieten. Vor
Art. 4: B V nicht anfechtbare Anwendung von 29 des
basellandschaftlichen Sanitätsgesetzes vom 20. Februar
1865.
A. -Im Jahre 1913 hat sich ein gewisser Emil Schaub
von Ramlinsburg (Kt. Basel-Landschaft), der nicht im
Besitze des eidg. Aerztediploms ist, sich aber Professor
nennt und angibt, an ausländischen Hochschulen aus-
gebildet
und diplomiert zu sein, zum Betriebe eines
Heilinstitutes in Binningen (Kt. Basel-Landschaft)
niedergelassen.
Er macht für dieses Institut ( Prof. Emil
Schaubs Heil-Institut -Naturheilkunde, Homöopathie,
Heilkräuter -Binningen bei Basel,
Schweiz) ) in der dem
'Kurpfuschertum eigentümlichen, marktschreierischen
Weise
mit Broschüren und Prospekten Reklame, aner-
bietet insbesondere auch Behandlung
auf brieflichem
Wege
und scheint einen grossen Zulauf und Zuspruch,
namentlich aus
Süddeutschlana, zu haben. Da im Kanton
Basel-Landschaft nur die Inhaber des eidg. Diploms
den Beruf eines Arztes ausüben dürfen,
ist Schaub von
den Gerichten dieses Kantons bereits wiederholt, gemäss
106 des kantonalen Gesetzes über das Sanitätswesen
(vom 20. Februar 1865), wegen berufsmässiger Ausübung
der Heilkunde ohne Patent, zuerst mit Geldbussen und
dann auch mit Gefangenschaft, bestraft worden. Ferner
hat ihn das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft
am 8. März 1915 wegen Betrugsversuchs durch Heirats-
schwindel
zu einem Monat Gefängnis verurteilt.
Der Rekurrent, Dr. med. E. Betschart, ist eidgenös-
sisch diplomierter Arzt.
Schon im Jahre 1909 hatte er
von Zürich aus, wo er damals wohnte, laut seiner Mit-
teilung an die Sanitätsbehörde des Kantons Basel-Land-
schaft die ärztliche Leitung des
(I Heilinstitutes von
J. N. JE;bsen I), sowie der physiologischen Abteilung
des chemischen Laboratoriums von
J. Will , beide in
Binningen, übernommen
und für diese Stellung trotz dem
Rate. der Sanitätsbehörde, sich
mit den genannten Unter-
nehmungen, die kurpfuscherischer Art seien, nicht ein-
zulassen, während aktenmässig nicht näher bestimmter
Zeit ein Honorar bezogen.
Am 15. März 1914 sodann
schrieb
-er, nachdem er inzwischen seinen Wohnsitz nach
Basel verlegt hatte, der Sanitätsbehörde des Kantons
Basel-Landschaft, dass er die ärztliche Leitung des Heil-
institutes von
E. Schaub in Binningen übernommen habe.
Auch vor diesem Unternehmen warnte ihn die
Sanitäts-
behörde sofort, und im Oktober 1915 drohte ihm der
Regierungsrat direkt die nunmehr getroffene
undange-
,fochtene Massnahme an, falls er die Beteiligung am
Schaubsehen Geschäfte fortsetze. Diese Vermahl1ul1gen
hatten jedoch keinen andern Erfolg, als dass Dr.Betschart
am 1. Dezember 1915 mit Prof. ) E. Schaub einen Ver-
trag wesentlich folgenden Inhalts abschloss: Schaub
verkauft
sein Heilinstitut i,n Binningen an Betschart,
der es
unter dem Namen: (! Prof. Schaubsches Heil-
institut, Inhaber Dr. Betschaft) weiterführt. Der Kauf-
preis) besteht in 50 % der Nettoeinnahmen während der
Dauer von
10 Jahren. Während dieser Zeit bleibt Schaub
im Institut als Sekretär tätig; sein Honorar ist in der
vereinbarten Kaufpreissumme mitinbegriffen. Die
vor-
handenen Medikamente und Drucksachen übernimmt
Betschart
um den Pauschalpreis von 5000 Fr., der durch
tägliches Vorbezahlen von 5 Fr. zu entrichten ist. Im
Krankheitsfalle hat jeder der Kontrahenten vollwertigen
Ersatz zu stellen)); im Todesfalle eines Kontrahenten
gehen die Bestinllnungen dieses Vertrages auf die Erben
über .
B. -Mit Be s chi u s s vom 29. Dez e m b e r 1915
Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten. N° 6. 41
hat der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auf
den Antrag des Sanitätsrates in Anwendung von 29 des
Sanitätsgesetzes verfügt :
(! Dem Dr. E. Betschart in Basel wird das Patent bezw.
) die Bewilligung zur Ausübung des ärztlichen Berufes
) für den Kanton Basel-Land entzogen. ) .
Die Begründung geht, nach einleitender Feststellung
der bereits erwähnten Verhältnisse des
E. Schaub, dahin:
Schaub habe sich mit Dr. Betschart in Beziehung gesetzt,
um den Anschein zu erwecken, sein Unternehmen stehe
unter richtiger ärztlicher Leitung, und
um sich damit
vor weiteren Bestra ungen zu
schützeI!. Betschart finde
sich zeitweise
zu den Sprechstunden Schaubs ein, unter-
suche auch in einzelnen wenigen Fällen Patienten ober-
flächlich; in der Hauptsache lasse er aber
Schaub frei
handeln.
Für seine Mitwirkung erhalte er von Schaub
ein vertraglich festgesetztes Honorar. Dr. Betscharthabe
sich früher schon zeitweise in ähnlicher Weise bei Ge-
schäften kurpfuscherischer Art in Binningen beteiligt und
die mit dem Sanitätsgesetz im Widerspruch stehenden
Unternehmen
mit seinem Namen gedeckt. Vorstellungen
und Warnungen seien erfolglos geblieben. Die Beziehungen
Dr. Betscharts
zu kurpfuscherischen Unternehmungen,
insbesondere zu
dem kurpfuscherischen Treiben Schaubs,
seien als höchst verwerflich und mit den Pflichten eines
patentierten Arztes unvereinbar zu bezeichnen.
Der angerufene 29 des Sanitätsgesetzes vom 20. Fe-
bruar 1865 lautet:
( Die gänzliche Entziehung eines Patentes -wie es
gemäss
25 zur Ausübung irgend eines Zweiges der Heil-
kunde erforderlich ist - ( kann erfolgen :
( a) durch strafgerichtliches Urteil;
b) durch motivierten Beschluss des Regie-
rungsrates auf Antrag des Sanitätsrates.))
C. -Gegen den vorstehenden Beschluss des Regie-
rungsrates hat Dr. Betschart rechtzeitig den staatsrecht-
lichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen,
mit dem
42 Staatsrecht.
Antrag, der Beschluss sei aufzuheben und der Regie-
rungsrat anzuweisen, dem Rekurrenten das kantonale
Patent bezw. die Bewilligung zur Ausübung der ärztlichen
Praxis für Basel-Land zu erteilen.
Zur Begründung wird geltend
gemacht: Der Regie-
rungsrat habe das Verhältnis zwischen dem Rekurrenten
und
E. Schaub ganz unrichtig dargestellt. Der Rekurrent
sei tatsächlich
der Leiter des Schaubsehen Institutes.
Er begebe sich vormittags und nachmittags in das In
stitut, wo die Patienten nur in seiner Anwesenheit unter-
sucht würden. Als Anhänger des Naturheilverfahrens
bediene
er sich des Schaub als eines in diesem Verfahren
bewanderten Assistenten; doch untersuche
er die Pa-
tienten und verschreibe die Rezepte. Es sei kein ein-
ziger Fall
von unrichtiger Behandlung eines Patienten
nachgewiesen. Von einem kurpfuscherischen Unterneh-
men könne somit keine Rede sein; vielmehr schliesse
die Aufsicht und Leitung des Institutes durch den Re-
kurrenten als patentierten Arzt das Kurpfuschertum
gerade aus. Unrichtig sei auch, dass der Rekurrent ein
vertraglich festgesetztes Honorar beziehe, da er, wie dem
Regierungsrat noch vor seiner Beschlussfassung mitge-
teilt worden
sei, das Institut käuflich erworben habe.
Der Rekurrent habe weiter nichts getan, als seinen Be-
ruf ausgeübt, wozu
er auf Grund seines Diploms gemäSs
Art. 33 Abs. 2 und Art. 31.BV berechtigt sei. Wenn er
sich dabei einer Pflichtverletzung schuldig gemacht haben
sollte -was übrigens nicht nachgewiesen und auch nicht
der Fall sei
-,so hätte er hiefür bloss bestraft werden
können, falls einschlägige Strafbestimmungen bestehen
würden. Die
gänzliche Un tersagung der Berufs-
aus ü b u n g aber, die der Regierungsrat ausgesprochen
habe, verstosse ohne weiteres gegen die erwähnten Ver-
fassungsbestimmungen ; sie lasse sich auch aus Art.
litt. e BV nicht rechtfertigen. Ferner verletze sie auch
den Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 4
BV) und
charakterisiere sich als offene Willkür,
Indem das im
Ausübung der wissenschaftliche öl Berufsarten. N° 6. 43
Kanton Basel-Land blühende Gewerbe der Kurpfuscherei
trotz längst bestehender gesetzlicher Handhabe bisher
nur vereinzelt durch Verhängung von Geldbussen ver-
folgt worden sei und der Rekurrent überdies für ein be-
hauptetes Verschulden einer fr emd e n Pe:son haftbar
gemacht werde, während ihm selbst weder ellle Gesetzes-
verletzung, noch eine Pflichtverletzung vorgeworfen we "-
den könne.
D. -Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft
hat Abweisung des Rekurses beantragt. Aus seiner Vet'-
nehmlassung ist, ausser den schon früher erwähnten Tat-
sachen, noch hervorzuheben: Die letzte, gegen Schaub
geführte Strafuntersuchullg, die vOrläufig,zu dessen Ver-
urteilung durch das Polizeigericht Arleshellll z 10 Tagen
Gefängnis (Urteil vom 25.
Januar 1916) gefuhrt ,hane,
habe ergeben, dass der Rekurrent das esetzwldnge
Treiben Schaubs mit seinem Kamen und semem Aerzte-
diplom zu decken suche, dass Schaub in der Hauptsache
nach wie
vor selbst schalte und walte und dass der
Rekurrent nur die Stelle eines Strohmannes einnehme.
Soviel dem Regierungsrat bekannt sei: hnbe .sicl der
Rekurrent bis
jetzt in anderweitiger Welse.In Bmllnn?en
oder sonst im Kanton Baselland als Arzt nIcht betatIgt.
Bei der VOll ihm behaupteten käuflichen Uebernahnne
des Heilinstitutes Schaubs handle es sich wieder um em
Manöver der beiden ; tatsächlich sei die Liegenschnft,
die Schaub in Binningen besitze und in der ersnlne
Patienten empfange, noch nicht an de 'Rekntnenten
übergegangen. Aus Art. 33 BV. könne , cnt,gefnlne:t
werden, dass das eidg. Aerztedlplom;allem u,r .En e.:
bung oder Beibehaltung der BewilniguIi8,für,11,e 4u
übung des ärztlichen Berufes ohne wnitere.sund: untnr
allen Umständen berechtige. Viellllehr 'sele
It
offe ar,
wie auch schon entschieden worden seii kantonale B,esüu
mungen, wonach einem Arzte,' ,detsich',Pflichtwidrl
nehme oder sonst sich des ,,' ärztliche . Berufes 'unwurdlg
zeige, das
Patent bezw. die Be-tvilligung zur Ausübung
der ärztlichen Praxis vorübergehend oder dauernd ent-
zogen werden könne, bundesrechtlich nicht zu beanstan-
den. Und so stehe speziell auch 29 des basellandschaft-
lichen Sanitätsgesetzes
mit dem Bundesrecht jedenfalls
dann nicht in Widerspruch, wenn seine Anwendung sich
auf Fälle beschränke, wo schwerwiegende Verfehlungen
oder krasse Pflichtverletzungen
in Frage ständen. Dies
aber sei hier unbestreitbar der Fall; denn heutzutage
müsse die Beteiligung an einem Unternehmen der Kur-
pfuscherei schlimmster Art, die dem Volke direkt und
indirekt so grosse gesundheitliche und andere Schä-
digungen bringe, als mit den Pflichten und der Würde
eines wissenschaftlich gebildeten Arztes völlig unverein-
bar und ein derartiger Gelderwerb als krasse Verfehlung
bezeichnet werden.
E. - Vegen Verletzung des Art. 33 BV hat Dr. Bet-
schart mit gleicher Begründung wie beim Bundesgericht
auch beim B und e s rat staatsrechtlichen Rekurs erhoben.
Veber die dadurch aufgeworfene Kompetenzfrage haben
die beiden Behörden sich gemäss
Art. 194 OG im Sinne
der nachstehenden Erwägung 1 verständigt.
Das Bundesgericht zieht
in E r w ä g UJl g :
- -Das Bundesgericht ist zur Beurteilung des Re-
kurses
in dessen ganzem Umfange kompetent. Auch die
Beschwerden über Verletzung des
Art. 33 BV unterstehen
seit Erlass des Organisationsgesetzes für die Bundesrechts-
pflege
vom 22. M ä r z 1 893 ständiger Praxis gemäss
(vergl. den grundlegenden Entscheid
i. S. Curti: AS 22
N°
154 Erw. 2 ff. S. 924 fi.) der bundesgeri ch tlichen
Kognition. Hierüber kann heute jedenfalls kein Zweifel
mehr obwalten, nachdem zufolge der Organisationsgesetz-
Novelle vom 6. Oktober 1911 die Rechtssprechung auch
mit Bezug auf Art. 31 BV von den politischen Bundes-
behörden
auf das Bundesgericht übergegangen ist.
- -Was zunächst die
tatsächliche Grundlage
Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten. N" 6. 45
des angefochtenen Beschlusses betrifft, so wäre gegen die
Annahme des Regierungsrates, dass es sich beim Ver-
hältnis des Rekurrenten zu Schaub lediglich darum handle,
das kurpfuscherische Gebahren dieses letzteren
mit dem
Namen des diplomierten Arztes
zu decken, nach Lage
der
Akten selbt dann nichts einzuwenden, wenn dem
Staatsgerichtshof die freie Nachprüfung dieser
tatsäch-
lichelJ-Feststellung der kantonalen Verwaltungsbehörde
zustände, während das Gericht hievon
überhaupt nur
abgehen dürfte, falls sie als offenbar unbegründet, direkt
aktenwidrig erscheinen würde. Für die regierungsrätliche
Auffassung
spricht nämlich von vornherein die unbe-
strittene Tatsache, dass sich der Rekurrent schon früher
mit Bezug auf andere kurpfuscherische Institute in
gleicher 'Weise hergegeben hat, in Verbindung mit dem
Umstande, dass der Kurpfuscher Schaub wegen seiner
Konflikte
mit der Sanitätspolizei unzweifelhaft danach
trachtete, sich durch. Vorschieben des Rekurrenten
vor weiteren Verfolgungen sicher zu stellen. Nament-
lich
aber erwecken die Zeugenaussagen, auch des
Rekurrenten selbst, in der vom Regierungsrat ange-
rufenen neuesten Strafuntersuchung gegen
Schaub den
bestimmten Eindruck, dass der Betrieb des Schaubschen
Heilinstitutes unter der angeblichen Leitung des Re-
kurrenten gegenüber früher sachlich unverändert weiter-
geht, indem sein
Zweck nach wie vor in der Abgabe der
Schaubsehen Heilmittel, im wesentlichen auf Grund der
Besichtigung des Harns und der Befragung der Patienten
über ihre persönlichen Verhältnisse, besteht und der
Rekurrent dabei eine rein äusserliche Rolle spielt. (Ins-
besondere dürfte die
-erfahrungsgemäss kaum unbe-
deutende -briefliche Behandlung,
über deren Durch-
führung sich der
Rekurrent überall ausschweigt, wohl
immer noch direkt und ausschliesslich von Schaub be-
sorgt werden.) Und eine Aenderung dieser Sachlage be-
dingt auch der nachträglich vereinbarte Verkauf des
Heilinstitutes. an den Rekurrenten schon deswegen
nicht, weil der betreffende Vertrag seinem Inhalte und
den übrigen Umständen
nach unverkennbar ein bIosses
Scheingeschäft darstellt.
Das derart feststehende Verhalten des Rekurrenten
qualifiziert der Regierungsrat ferner
mit Recht als groben
Verstoss gegen die berufliche Pflicht des patentierten
Arztes. Das Erfordernis eines besonderen Befähigungs-
ausweises für die Ausübung des Arztberufes bezweckt
gerade die Bekämpfung des Kurpfuschertums, indem da-
mit die Anwendung der ärztlichen Heilkunde denjenigen
Personen vorbehalten werden soll, die durch wissenschaft-
liche und praktische Ausbildung für eine sachgemässe
und erspriessliche Berufstätigkeit
Gewähr bieten. Dieser
Zweck des Befähigungsausweises wird aber in sein Gegen-
teil verkehrt. wenn ein Arzt sein
Patent dazu hergibt,
eine ärztliche Betätigung, die jenen Voraussetzungen nicht
entspricht. zu ermöglichen. Denn in diesem Falle wirkt
das
Patent nicht als Garantie gegen das Kurpfuscherturn,
sondern vielmehr als Deckmantel dafür.
3. -
Der 29 des basellandschaftlichen Sanitätsgesetzes
vom
20. Februar 1865. auf dessen litt. b der Regierungs-
rat sich in rechtlicher Hinsicht stützt, hat die
gänzliche Entziehung des im vorangehenden 25 vor-
gesehenen
kantonalen Patentes im Auge. Dieser Mass-
nahme entspricht nach der heutigen Rechtsordnung
(BG betr. die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in
der schweiz. Eidgenossenschaft vom
19. Dezember 1877,
welches die früheren kantonalen Patente durch das eidg.
Aerztediplom ersetzt
hat) der Entzug der auf Grund des
eidg. Diploms erlangten Bewilligung zur Berufsausübung
im Kantonsgebiet, wie das Dispositiv des Regierungsrats-
beschlusses die gesetzesgemässe Fassung des
Patentent-
zuges richtig erläutert. Nun scheinen allerdings die Vor-I
aussetzungen, unter denen der Regierungsrat laut 29 ;
litt. b des Sanitätsgesetzes durch motivierten Beschluss
auf Antrag des
Sanitätsrates diese Bewilligung entziehen
kann, nicht besonders bestimmt zu sein. Jedenfalls ent-
Ausübung der wisnenschaftlichen Berufsarten. N° 6. 47
hält das Sanitätsgesetz selbst eine nähere Vorschrift hier-
über nicht, und der Regierungsrat hat auch eine ander-
weitige einschlägige Gesetzesbestimmung nicht angerufen.
Allein dieser Umstand macht die fragliche Kompetenz-
norm nicht etwa illusorisch, sondern es ist daraus nur
zu schliessen, dass der Gesetzgeber deren Anwendung
völlig dem Regierungsrat selber anheimstellen wollne und
dass dieser daher jeweilen nach eigenem pfhcht-
gemässem Ermessen zu entscheiden hat, ob in einer
gegebenen beruflichen Verfehlung eines Arztes
n?ch Art
und Umständen erhebliche Gründe zu finden selen, um
den administrativen Entzug der dem betreffenden Arzte
erteilten Bewilligung der Berufsausübung zu rechtfertigen.
Hiezu war aber das erörterte Verhalten des Rekurrenten,
die nach dem früher Gesagten
im Missbrauch seines
Diploms zur Begünstigung des Kurpfuscherturns liegende
grobe Verletzung seiner Pflicht, an ich geeigne . Gege.n
den angefochtenen Beschluss des RegIerungsrates 1st somIt
auf dem Boden des kantonalen Rechts, dessen An-
wendung das Bundesgericht übrigens nicht frei, sondern
nur aus dem Gesichtspunkte der Garantie des Art. 4 BV
nachzupriifen hat, grundsätzlich nichts einzuwenden. Die
Behauptung des Rekurrenten, dass das kantonale Recht
nur die Bestrafung des Kurpfuscherturns selbst
vorsehe, die ihm gegenüber nicht in Frage kommen könne,
geht fehl; denn für die hier streitige Administrativmass-
nahme bietet, sofern sie sachlich gerechtfertigt ist,
29
litt.
b des Sanitätsgesetzes, wie ausgeführt, eine hin-
reichende gesetzliche Grundlage. Bedenken könnte vor-
liegend
nur die uneingeschränkte Fassung des regierungs-
rätlichen Beschlussesdispositivs erwecken. Doch lässt
dessen Begründung ohne weiteres erkennen, dass
dnm
Rekurrenten die BewilHgung zur Berufsausübung lID.
Kanton Basel-Landschaft nicht schlechthin, son-
dern
nur zu dem Zwecke entzogen sein soll, um ihm die
Deckung kurpfuscherischer Unternehmungen von der
Art
des Schaubsehen (! Heilinstitutes) mit seinem Namen
und Diplom zu verunmöglichen. Es ist nicht daran zu
zweifeln, dass der Regierungsrat, falls sich der Rekurrent
in Zukunft einmal in glaubhaft einwandfreier
"V ei seim Kanton beruflich sollte betätigen wollen, auf
den angefochtenen Beschluss zurückkäme und der
recht-
mässigen Benützung seines Diploms durch den Rekur-
renten keine Schwierigkeiten machen würde.
4. -Nun erhebt sich aber zufolge der Beschwerde des
Rekurrenten über Verletzung der
Art. 33 Abs. 2 und Art. 31
BV, die das Hauptargument des Rekurses bildet, noch die
Frage, ob der Beschluss des Regierunasrates nicht
trotz
0
semer kalltonalrechtlichen Zu lässigkeit als gegen B undes-
re c h t verstossend aufzuheben sei. Auch in dieser Hin-
sicht erscheint jedoch der Rekurs als unbegründet. Als
Inhaber des eidg. Aerztediploms ist der Rekurrent aller-
dings
im Besitze eines gemäss Art. 33 Abs. 2 BV für
die ganze Schweiz gültigen Befähigungsausweises zur
Ausübung des ärztlichen Berufes, allein dieser Ausweis
berechtigt
zur Zulassung als praktizierender Arzt in sämt-
lichen Kantonen
nur in Hinsicht auf die wissenschaft-
liche (technische) Ausbildung. Dagegen ist es den
Kan-
tonen durch Art. 33 BV nicht verwehrt, die Bewilligung
zur Ausübung der ärztlichen
Praxis noch an andere Vor-
aussetzungen, namentlich solche- der moralischen und
sittlichen Qualifikation der Bewerber, zu knüpfen, die
nur nicht so weit gespannt wer.den dürfen, dass dadurch
die verfassungsmässig gewährleistete Freizügigkeit
tat-
sächlich aufgehoben würde (vergl. in diesem Sinne schon
AS 29 N° 60 Erw. 2 S. 280 f., mit den dortigen Verwei-
sungen auf die frühere Praxis, und seither noch das Urteil
V? 8. ärz 1905 i. S. Favre gegen Beru, Erw. 3). Da
ehe arzthcheBerufstätigkeit im allgemeinen den Charakter
eines Gewerbes,
d. h. einer Betätigung zu Erwerbszwecken,
hat, so müssen solche anderweitigen Voraussetzungen der
Berufsausübung sich als gewerbepolizeiliche Beschrän-
kungen, welche die Eigenart des ärztlichen Berufes
im
öffentlichen Interesse erfordert, aus Art. 31 litt. e BV
Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten. N0 6.
rechtfertigen lassen; denn soweit die wissenschaftlichen
Berufsarten als Gewerbe anzusprechen sind, bildet Art. 33
BV, wie der Rekurrent richtig annimmt, im Verhältnis
zu Art. 31 BV nicht eine Ausnahme, sondern eine Spezial-
bestimmung, deren Vorbehalt eines Befähigungsausweises
insoweit ebenfalls eine schon
nach Art. 31 litt. e zu-
lässige Beschränkung der Gewerbeausübung darstellt.
Als sanitätspolizeiliche Massnahme gemäss
29 des
Sanitätsgesetzes aber kann der angefochtene Ausschluss
. des Rekurrenten von der Berufsausübung im Kanton
Basel-Landschaft vor Art. 31 BV unzweifelhaft bestehen.
Das bereits gewürdigte Verhalten jenes erscheint aus dem
Gesichtspunkte der allgemeinen Wohlfahrt, welche die
Sanitätspolizei zu wahren
hat, als derart bedenklich, dass
es durch die Garantie der Gewerbefreiheit nicht gedeckt
sein kann. Auch wird
mit dem Verbot der Berufsaus-
übung bei solchem Verhalten nicht etwa die verfassungs-
mässige Freizügigkeit der Aerzte tatsächlich illusorisch
gemacht,
da gewiss angenommen werden darf, dass eid-
genössisch diplomierte Aerzte, die sich, gleich dem Re-
kurrenten, in Missachtung
der Pflichten ihres Berufes
und Standes
mit dem Kurpfuschertum einlassen, doch
nur vereinzelt zu finden sein werden.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
AS U I -1916