184 Staatsrecht.
ne' pourrait done pas etre oppose a la reeourante si elle
eroyait devoir saisir les
tribunaux de ceUe eontestation
de
droit civil.
11 reste ainsi uniquement a rechercher si c'est arbitrai-
rement que le Conseil
d'Etat a admis que Ia Commune est
tenue de conclure, aux conditions fixees par le reglement.
l'abonnement soIlicite. Tel n'est pas Je. cas. S'il est vrai
qu'aucun texte de loi u'impose formellement a la com-.
mune cette obligation, d'autre part le Conseil d'Etat etait
fonde a tenir compte de la situation speciale et privilegiee
qui est celle des Services industriels de la commune et a
considerer que, beneficiant d'un monopole de fait, ils doi-
vent. comme contre-partie, fournir aux habitants de la
localite l'electricite qui leur est necessaire. Non seulement
les dispositions
invoquees des reglements communaux de-
montreut que la commu ne n'est pas dans la position d'un
industriel ordinaire et qu' en vertu de sa qualite de corpo-
ration de droit public elle dispose de droits particuIiers
(entre autres celui d'assurer
par des amendes l'observa-
tion de ses reglements), mais en outre
il est conforme a la
tendance actuelle
-qui se manifeste notamment dans la
jurisprudence recente du Tribunal
federal -d'admettre
qu'une commune qui entreprend.la procudtion et la dis-
tribution de l'electricite assurne
par-la un service public
-ce qui implique des devoirs vis-a-vis de la communaute,
en toute premiere
ligne le devoir de permettre aux admi-
nistres de
se procurer aupres-d'elle l'electricite dont Hs
ont besoin et qu'elle est seule en me sure de leur fournir.
La recourallte objecte que si elle etait obligee de faire
droit
ä n'importe quelle demapde d'abonnemellt elle de-
vrait Hendre son reseau d'une fa.;on desastreuse pOUI' ses
finances
et qu'eHe ne saurait comment se procurer l'ener-
gie
necessaire. Mais le Conseil d'Etat n'a evidemment pas
entendu Iui imposer une obligation disproportionnee
ä ses
forces ; sa
decision, dans le cas particulier, ne prejuge nul-
lement celle qu'il pourrait
eire appele ä rendre Ie jour Oll
la commune aurait des motifs serieux de refuser un abon-
Gemeindeautonomle. N° 27. 185
nement onereux pour elle; i1 s'est borne a constater qu'en
)'eSpeCe elle n'a aucune raison valable pour priver dame
FranC/ois des avantages du service public dont elle est
chargee et ceUe maruere de voir echappe compIetemen,t
au grief d'arbitraire. ,. .
Cela
etant, le recours doit etre ecarte -sans qu Il SOlt
necessaire de 'echercher si en principe les communes peu-
vent invoquer Ia liberte du commerce et de I'industrie
(contra.
BURCKHARDT p. 253), car dans tous les cas il st
evident que dans la mesure Oll elles assument un servlne
public elles cessent d'etre au benefice de cette garanbe
constitutionnelle.
Par ces motifs,
le Tribunal
federal
plononce:
Le recours est ecarte.
VII. GEMEINDEAUTONOMIE
AUTONOMIE COMMUNALE
27. Urteil vom 95. Kai 1916
i. S. Weber und MitbeteUigte gegen Schalbausen.
Legitimation stimmberechtigter Gemeindegenossen als solcher
zum staatsrechtlichen Rekurs wegen Verletzung der ver-
fassungsmässig garantierten G e m ein d e au ton 0 m i ;
Rechtsverletzung und persönliches Interesse, dem kem
formelles Recht entspricht. -Umfang der Gemeindeauto-
nomie nach Sc h a f f hau s er Recht: Anwendungsfall des
Art. 90 Abs. 3 KV.
A. -Die Ver f ass u n g des Kantons SchafThausen
(vom 24. März 1876):enthält folgende Bestimmungen :
U6 StaanL
Art. 90 . ni 6emeindnn 'ordnen innerhalb der Schran ..
ken der Verfassung und der Gesetze ihre Angetegen-
.heitelt selbständig
Kat sich eine Gemeinde als unfähig erzeigt, ihre Ange-
l) legenheiten selbständig zu ordnen, so kann dieselbe
.. durch Beschluss des Grossen Rates vorübergehend unter
staatliche Verwaltung gestellt werden. .
)) Erstreckt sich diese Unfähigkeit nur auf einzelne
Zweige der Gemeindeverwaltung, so hat der Regierungs-
.) rat die erforderlichen Massnahmen zu treffen. )
Art. 67. Der Regierungsrat wacht über gesetzliche
)) Verwaltung des Vermögens der Gemeinden und sorgt
) dafür, dass dasse be ungeschmälert erhalten bleibt ....
) Er genehmigt. ... die Voranschläge der Gemeinden. l)
Diese Verfassungsgrundsätze finden sich auch im G e-
set z über das Gern ein d ewe sen vom 9. Juli 1892.
Ferner schreibt dieses Gesetz vor ;
Art. 23. Der Gemeindeversammlung kommen fol-
l) gende Obliegenheiten und Befugnisse zu :
e) DiE; Festsetzung der jährlichen Voranschläge;
g) ) Die Bewilligung von Steuern. )
Art. 120. Der Gemeinde ist alljährlich und rechtzeitig
l) der von der Verwaltungsbehörde bezw. dem Gemeinde-
ausschuss festzustellende und zu begutachtende Vor-
I) anschlag der Einnahmen und Ausgaben für das künftige
I) Rechnungsjahr zur Behandlung und Genehmigung vor-
l zulegen. -Der Rechnungsprüfungskommission kommt
die Prüfung dieses Voranschlages zu. -Zeigt dieser
Voranschlag einen Ausfall, so ist gleichzeitig ein Antrag
)) über die Art seiner Deckung, insbesondere darüber
vorzulegen, ob und in welchem Verhältnisse und auf
) welchen Zeitpunkt eine Steuer zu erheben sei. Hierüber
)) hat die Gemeinde gleichzeitig Beschluss zu fassen. -
Beschlüsse über Erhebung von Gemeindesteuern unter-
l) liegen der Genehmigung des Regierungsrates. )
Art. 136. Bei ,Erhebung von Gemeindesteuern kom-
men folgende Grundsätze in Anwendung:
Gemelndeautonomle. N° 27. tlt
a) Die im jährlichen Büdget aufzuführonden Aus-
) gaben sollen durch die ordentlichen Einnahmen des
) gleichen Jahres gedeckt werden. Uebersteigen die Aus-
gaben des Voranschlages die Einnahmen desselben, so
ist der Ausfall durch Steuern zu decken. )
B. -In der Gemeindeversammlung vom 12. März 1916
genehmigte die Einwohnergemeinde Schaffhausen
den ihr
gesetzesgernäss
unterbreiteten Voranschlag pro 1916, der
ein Defizit von 934,458 Fr. vorsah, lehnte jedoch die ihr
von den Behörden mit Rücksicht hierauf beantragte Er-
höhung der bisherigen Steueransätze von 3
100 vom Ver-
mögen und 3 % vom Einkommen auf 3 % 0/00 und 3 % %
mit 874 gegen 805 Stimmen ab.
Gegen diesen letzteren Gemeindebeschluss
rekurrierte
der Gemeindepräsident, Rechtsanwalt Frauenfelder, an
den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und stellte
in
erster Linie das Begehren, der Regierungsrat möge
kraft seines Aufsichtsrechts die von der Gemeindever-
sammlung verweigerte Steuererhöhung dekretieren.
Mit B e s
chi u s s vom 2 9. M ä r z 191 6 entschied
der Regierungsrat :
Der Rekurs wird in vollem Umfange gutgeheissen und
,. verfügt, dass eine Steuererhöhung in dem von den städti-
sehen Behörden beantragten Sinne einzutreten habe,
l) bezw. es wird den Voranschlägen pro 1916 der Stadt
Schaffilausen nur unter der Bedingung die Genehmigung
I) erteilt. dass eine Steuer von 3 % % bezw. 3 % 0/
erhoben
wird.
In der Begründung dieses Entscheides wird die Kom-
petenz des Regierungsrates auf die Art. 67 und 90 Abs. 3
KV und auf Art. 120 des Gemeindegesetzes gestützt und
materiell wesentlich ausgeführt: Die Stadt Schaffhausen
arbeite seit dem Jahre 1909 mit zum Teil ganz erheblichen
Defiziten, die allerdings bis
zum Jahre 1914 durch eine
vorhanden gewesene grössere Steuerreserve
hätten gedeckt
werden können. Seit 1914 sei nun aber diese Steuerreserve
aufgezehrt,
und es habe bereits ein ungedecktes Defizit
des Jahres 1914 von 60,834 Fr. 08 Cts. in die Rechnung pro
1915 hinübergenommen werden müssen. Seither
hätten
sich die Verhältnisse nicht gebessert. Nach mutmasslicher
Schätzung schliesse auch das
Jahr 1915 mit einem Defizit
von über 100,000 Fr. ab, und der Voranschlag für 1916
ergebe
unter Einrechnung dieses Fehlbetrages ein Anstei-
gen des Defizits auf 242,011 Fr., wobei die von der
Ge-.
meinde abgelehnte Erhöhung des Steuerfusses bereits
berücksichtigt sei, während das Defizit ohne dieselbe
um
weitere 100,000 Fr. wachsen würde. Schon in seinem
Geschäftsbericht pro 1914 habe der
Stadtrat die Schaf-
fung neuer Einnahmen als für die
Erhaltung ge-
ordneter Verhältnisse im Gemeindewesen unerlässlich
bezeichnet.
Und im Büdgetbericht pro 1916 leiste er mit
zwingender Logik den -Nachweis, dass nur eine Steuer-
erhöhung die notwendige Sanierung des städtischen Fi-
nanzhaushaltes bringen könne,
und dass eine solche
Steuererhöhung nicht weiter hinausgeschoben werden
dürfe, wenn der
gute Kredit der Stadt erhalten werden
und deren gesunde Weiterentwicklung garantiert sein
solle. Wenn auch die durch den Krieg geschaffenen ausser-
ordentlichen Zeitverhältnisse das Büdget bis zu einem
gewissen Gerade ungünstig beeinflussten, so stehe doch,
nach Ansicht auch des Stadtrates, zweifellos fest, dass ein
dauerndes Missverhältnis zwischen Einnahmen
und Aus-
gaben vorliege.
Es sei daher nach den in Art. 136 litt. ades
Gemeindegesetzes aufgestelltnn Grundsätzen eine Steuer-
erhöhung vorzunehmen. Die Gemeindeversammlung vom
12. März 1916 habe sich durch die Verwerfung der ihr
beantragten Steuererhöhung, die übrigens zur Deckung
des Defizits bei weitem nicht hingereicht
hätte, in be-
wussten Gegensatz zu jenen Steuergrundsätzen gesetzt.
Der Regierungsrat hätte deshalb unter allen Umständen,
auch ohne dass ein Rekurs erfolgt wäre, die Pflicht gehabt.
den Voranschlag
mit der Auflage, eine genügende Steuer
zu erheben,
an den Stadtrat zurückzuweisen. Nun habe
er aber bereits die Voranschläge der Stadtgemeinde pro
Gemeindeautonomie. N° 27.
1914 und 1915 wegen Nichtübereinstimmung mit den
Rechnungsgrundsätzen des Gemeindegesetzes beanstan-
den müssen
und sie jeweilen nur mit dem ausdrücklichen
Vorbehalt genehmigt, dass das Missverhältnis zwischen
Ausgaben
und Einnahmen durch geeignete Massnahmen
ins Gleichgewicht gebracht werde.
Da die Einwohner-
gemeinde trotzdem die von den städtischen Behörden
beantragte bescheidene Steuererhöhung nicht angenom-
men habe, könne sich der Regierungsrat diesmal
mit der
biossen Rückweisung des Voranschlages nicht begnügen,
sondern halte sich nicht
nur für berechtigt, sondern sogar
für verpflichtet,
aktiv einzugreifen. Damit das in Art. 120
festgelegte Genehmigungsrecht den ihm durch die Ver-
fassung und das Gemeindegesetz offenbar zugedachten
Zwecken vollständig genüge, müsse daraus für den Re-
gierungsrat gegebenenfalls auch die Befugnis abgeleitet
werden können, über die blosse Nichtgenehmigung eines
Gemeindebeschlusses hinaus diesen Beschluss von sich
aus
mit den Grundsätzen des Gemeindegesetzes in Ein-
klang
zu bringen. Denn es lasse sich sehr wohl der Fall
denken, dass trotz erfolgter Nichtgenehmigung eine Ge-
meinde nicht dazu zu bringen sei, ihre Beschlüsse so zu
ändern, dass sie den gesetzlichen Bestimmungen Genüge
leisteten, während doch anderseits von einer Unfähigkeit
zur ordentlichen Selbstverwaltung noch nicht gesprochen
werden könne. In einem solchen Falle wäre der Regie-
rungsI
at, sofern sich sein Genehmigungsrecht auf die
blosse Befugnis zur Nichtgenehmigung beschränken
würde, faktisch nicht mehr in der Lage, die ihm
durch
Art. 67 KV überbundene Verantwortung zu tragen und
dafül zu sorgen. dass das Vermögen der Gemeinden unge-
schmälert erhalten bleibe.
Da die Selbstverwaltung der
Gemeinden ausdrücklich
an die durch das Gemeinde-
gesetz gezogenen Schranken gebunden
I ei, der Beschluss
der Stadtgemeinde Schaffhausen vom 12. März 1916
aber
die in Art. 136 litt. a dieses Gesetzes aufgestellten Steuer-
grundsätze offensichtlich verletze, so könne der Regie-
190 StaatVecht.
rttngsrat die Gemeinde jedenfalls. entgegen ihrem Be-
schlusse dazu anhalten, diesen Bestimmungen nachzu-
leben; denn die Gemeindeautonomie könne unmöglich
so weit gehen, zwar alle Ausgaben
ZU bewilligen, die zur
Deckung derselben nötigen Einnahmen
aber zu verwei-
gern.
C. -Gegen den vorstehenden Beschluss des Regie-
rungsrates haben Heinrich Weber, Metallarbeiter-Sekre-
tär, Franz Lehner und Gottfried Meier-Lang als stimm-
berechtigte Aktivbürger der Gemeinde SchafThausen
rechtzeitig den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundes-
gericht ergriffen
und beantragt, der Beschluss sei wegen
willkürlicher
Verfassungs-und Gesetzesverletzung auf-
zuheben.
Zur Begründung wird geltend gemacht: Das in
Art. 90 KV (Art. 2 des Gemeindegesetzes) anerkannte
Recht der Selbstverwaltung der Gemeinden, welches ge-
mäss
Art. 23 litt. e und 9 des Gemeindegesetzes die Be-
fugnis der Gemeindeversammlung
zur Festsetzung der
jährlichen
Voranschläge und zur Bewilligung von Steuern
umfasse, gelte, so lange eine Gemeinde nicht wegen Un-
fähigkeit durch Beschluss des Grossen
Rates unter staat-
liche Vormundschaft gestellt werde. Das Oberaufsichts-
recht gebe dem Regierungsrat "nicht die Kompetenz,
direkt an Stelle der Gemeindeversammlung zu handeln.
Wenn der
Voranschlag einer Gemeinde ein ungedecktes
Defizit aufweise,
so könne er V.orbehalte machen oder den
Voranschlag an die Gemeinde zurückweisen mit der
Auflage, Einnahmen
und Ausgaben in Einklang zu brin-
gen.
Veigere sich daun die Gemeinde, dieser Auflage nach-
zukommen,
so werde sich die Frage ihrer Bevormundung
erheben; eillmals aber könne der Regierungsrat, so lange
eine Gemeinde selbständig sei, ohne deren Begrüssung
einfach die Gemeindesteuer festsetzen. Zudem stehe
im
vorliegenden Falle nirgends geschrieben, dass das aller-
dings nicht unbeträchtliche ungedeckte Defizit des
Vor-
anschlages der Einwohnergemeinde Schaffhausen pro 1916
nur auf dem Wege der erhöhten direkten Gemeindesteuer
GemelndeautoDomle. N° 27.
beseitigt werden könne. Es seien vielmehr noch eine ganze
Anzahl anderer Heilmittel denkbar, z. B. Abgaben
für
besondere Leistungen der Gemeinde, grössere Leistungen
der Gemeindeunternehmungen, geringere Abschreibungen
etc., ganz abgesehen
von der Reduktion der Ausgaben.
Durch die angefochtene Verfügung des Regierungsrates
werde der
GeIIleinde in offenkundiger Verletzung des
Art. 90 KV und der Art. 2 und 23 des Gemeindegesetzes
das wichtige
Recht genommen, ihr Büdget selbstän?ig
aufzustellen. Diese Verfügung sei ferner auch materIell
nicht gerechtfertigt; denn die entgegen dem Vor;anschlage
o h n e Defizit abschliessende Rechnung der Emwohner-
gemeinde SchafThausen pro
1915 ergebe, das ganz wnhl
ohne Steuererhöhung ausgekommen werden konne. Darm,
dass der Regierungsrat sich nicht die Mühe genommen
habe, diese Tatsache festzustellen, liege ebenfalls eine
Willkür.
D. -Der Regierungsrat hat Abweisung des Rekurses
beantragt. Er bestreitet in erster Linie die Aktivlegitima-
tion der Rekurrenten, weil sie
im kantonalen Verfahren
nicht als Partei beteiligt gewesen seien und durch den
angefochtenen Entscheid auch nicht in ihren verfassungs-
mässigen Individualrechten verletzt würden, indem
das
als verletzt bezeichnete Recht der ökonomischen Selbst-
verwaltung ohne Zweifel
nur der Gemeinde als Gesnt
heit zustehe. Materiell hält er an der Begründung sellles
Entscheides fest.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Die Aktivlegitimation der Rekurrenten wird vom
Regierungsrat
zu Unrecht bestritten. Der in Art. 90
schaffh. KV ausgesprochene Grundsatz der Gemeinde-
autonomie
hat u nm i t tel bar allerdings nur Bezug
auf die staatsrechtliche Stellung
der Gemeinde selbst.
Allein
mit tel bar berührt er auch die Individual-
rechtssphäre vor allem derjenigen Gemeindegenossen,
die
kraft ihres Stimmrechts in Gemeindeangelegenheiten zur
Ausübung der Selbstverwaltung der Gemeinde berufen
sind, insoweit, als der angeblich verfassungswidrige
Ein-
griff in diese Selbstverwaltung der Gemeindeversammlung
vorbehaltene Kompetenzen beschlägt
und demnach eine
Beeinträchtigung jener Gemeindegenossen
in ihren staats-
bürgerlichen Rechten zur Folge hätte. Dies ist aber bei
den hier als verletzt bezeichneten Befugnissen der Büdget-
festsetzung
und Steuerbewilligung gemäss Art. 23 litt. e
und g des schaffh. Gemeindegesetzes der Fall. Die Rekur-
renten sind deshalb jedenfalls in ihrer angerufenen Eigen-
schaft als
s tim m b e r e c h t i g t e A k ti v b ü r-
ger der Gemeinde Schaffhausen wegen angeblicher
R e
c h t s ver let z u n g im Sinne des Art. 178 Ziff. 2
OG zur Beschwerdeführung legitimiert. Unter diesen Um-
ständen kann dahingestellt bleiben, ob das Beschwerde-
recht gegenüber der regierungsrätlichen Steuerverfügung
nicht auch denjenigen Gemeindegenossen, die, ohne Ak-
tivbürger zu sein, als s t e u e r p f
I ich t i g e Ein-
w 0 h n e r an der verfassungsmässigen Festsetzung der
Gemeindesteuern interessiert sind, schon wegen dieses
per s ö n I ich e n I n t e res ses zuerkannt werden
müsste.
Bemerkt sei in dieser Hfnsicht nur, dass auch ein
solches Interesse, dem kein formelles Recht entspricht, in
der neueren Praxis schon wiederholt als zur Beschwerde-
legitimation genügend erachtet worden ist (vergl. z. B.
AS
32 I N° 45 Erw. 2 S. 309 und die dortige Verweisung,
sowie auch AS 34 I N° 77 Erw. 2 infine S. 473/74 mit den
dortigen Verweisungen). Ferner
kann der Umstand, dass
die Rekurrenten im Verfahren
vor dem Regierungsrat
individuell noch nicht beteiligt waren, abgesehen
von der
Frage, ob die Legitimation zum staatsrechtlichen Rekurs
nicht überhaupt selbständig zu beurteilen sei, schon des-
wegen nichts verschlagen, weil ihr Rechtsstandpunkt
damals von der Einwohnergemeinde Schaffhausen selbst
verfochten wurde
und sie, so lange dies geschah, keine
Veranlassung zum persönlichen Auftreten
hatten.
Gemeindeautonomie. No 27. 193
2. -Materiell aber erweist sich der Rekurs als offenbar
unbegründet. Die Rekurrenten übersehen, dass Art. 90
KV gegenüber dem Grundsatze, wonach die Gemeinden
innerhalb der Schranken der Verfassung
und der Gesetze
ihre Angelegenheiten selbständig ordnen (Abs. 1), nicht
nur die Möglichkeit der Bevormundung einer Gemeinde,
in der Form ihrer Stellung unter staatliche Verwaltung
durch Beschluss des Grossen Rates, wegen allgemeiner
Unfähigkeit zur Selbstverwaltung, vorbehält (Abs. 2), son-
dern daneben noch
für den Fall, dass sich diese Unfähig-
keit nur auf einzelne Zweige der Gemeindeverwaltung
erstreckt, es dem Regierungsrat
zur Pflicht macht, die
erforderlichen Massnahmen zu treffen ) (Abs. 3). Zu den
Zweigen der Gemeindeverwaltung im Sinne dieser letz-
teren Bestimmung gehört nun gewiss der hier in
Frage
stehende Finanzhaushalt. Der Regierungsrat hat daher
gemäss Art. 90 A b s. 3 KV einzuschreiten, wenn eine
Gemeinde als unfähig erscheint, den ihr speziell
mit Bezug
auf den Finanzhaushalt obliegenden Verpflichtungen
nachzukommen.
Und zwar liegen in seiner Kompetenz
nach
er allgemeinen Fassung der fraglichen Bestimmung
unzweIfelhaft auch
dilekte Anordnungen, sofern
Joiche nach seinem Ermessen (i erforderlich ) sind. Danach
beI ist die hier streitige Massnahme aus dem für die Ko-.
gnition des Bundesstaatsgerichtshofes auf diesem Gebiete
des kantonalen Verwaltungsrechts allein in
Betracbt fal-
lenden Gesichtspunkte der Garantie des Art. 4 BV schlech-
terdings nicht zu beanstanden. Denn nach den Erwägun-
gen des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses
steht
tatsächlich fest, dass der Voranschlag der Einwohner-
gemeinde SchafIhausen für das Jahr 1916 auch bei
Berücksichtigung des von den Rekurrenten jenen
Erwä-
gungen gegenüber einzig relevierten Umstandes, dass die
Rechnung pro 1915 ohne das büdgetierte Defizit von
100,000 Fr. abgeschlossen hat, noch ein erhebliches Defizit
aufweist, das die Gemeinde entgegen der ausdrücklichen
Vorschrift in
136 litt. ades Gemeindegesetzes wiederum
AS 42 1-1916
nieht durch eine entsprechende Steuererhöhung zu decken
beschlossen
hat, nachdem sie vom Regierungsrat bereits
in den beiden Vorjahren erfolglos eingeladen worden war,
der erwähnten Gesetzesvorschrift nachzuleben.
Und wenn
der Regierungsrat
unter diesen Umständen die Gemeinde
als
zur selbständigen Herbeiführung des gesetzesgemässen
Zustandes ihres Finanzhaushaltes unfähig
und deshalb
die direkte Anordnung der den Verhältnissen
angemes-
senen Steuererhöhung als erforderlich erachtet hat, so
kann darin jedenfalls eine Willkür nicht gefunden werden.
Vielmehr lag diese Massnahme bei der gegebenen Situa-
tion wohl nahe, da die streitige Steuererhöhung von den
zuständigen Gemeindebehörden befürwortet
und von der
das Büdget genehmigenden Gemeindeversammlung selbst
nur mit schwacher Mehrheit abgelehnt worden war.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Eigentumsgarantie. N0 28.
VIII. EIGENTUMSGARANTIE
GARANTIE
DE LA PROPRIETE
28. l1rten vom G. Juli 1916 i. S. Ba.uma.nn, und Xitbeteiligte.
gegen Aargau, :Regierungsrat.
Eigentumsgarantie. Keine Verletzung durch eine Verfügung
der AdministratiVbehörde, welche gestützt auf eine gesetz-
liche Bestimmung im Intel'esse des Naturschutzes das
Fischen in einzelnen Gewässerteilen entgegen bestehenden
Fischereirechten untersagt. Kognition des Bundesgerichts
in Bezug auf die Frage, ob die vom Gesetz geforderten tat-
sächlichen Voraussetzungen für eine solche Beschränkung
vorhanden seien.
A. -Durch Dekret vom 25. März 1907 hat der Gro se
Rat des Kantons Aargau gestützt auf Art. 96 Abs. 2 der
KV und das Gesetz über Strassen-, Wasser-und Hoch-
bau vom 23. März 1859 beschlossen, es sei der Lauf der
Aare von der Kantonsgrenze oberhalb Aarau bis
Stilli auf
Grund des vom Bunde genehmigten generellen Projektes
zu korrigieren. Bei der Ausführung der Korrektion
hat sich
unterhalb der
Stadt Aarau gegen Biberstein zwischen dem
linken Aareufer und dem Fabrikkanal der Jura-Zement-
Fabriken, beim sog. Rüchlig, eine Insel oder richtiger eine
Halbinsel gebildet, die durch einen
Damm vom linkssei-
tigen
Ufer der Aare abgegrenzt ist. Diese Halbinsel ist vor
einigen Jahren auf Ansuchen der aargauischen naturfor-
sehenden Gesellschaft als Reservation in dem
Sinne er-
klärt worden, dass darauf jegliche Ausübung der Jagd ver-
boten wurde. Am 13. Dezember 1915 hat so dann die
r
Finanzdirektion des Kantons Aargau infolge eines Begeh-
.
rens der Jura-Zement-Fabriken, die inzwischen Eigen-
tümer der durch Marken vom öffentlichen Eigentum abge-