. Staatsrecht.
dem Eintritt als sparendes Mitglied in die Schweiz.
Sparanstalt
verbundenen Geschäftsverkehrs im Sinne
der feststehenden Praxis nicht gegen' die Garantie des
Art. 31 BV, so darf natürlich auch dieser Eintritt selbst,
das heisst die Bildung von Prämiengesellschaften, wie
die Sektionen der (l Schweiz. Sparanstalt I) sie darstellen,
und die hierauf gerichtete Agententätigkeit ohne Ver-
letzung jenes Verfassungsgrundsatzes verboten werden.
Die Anwendung nicht nur der litt. b, sondern auch der
litt. c und e von 23 des zürch. Gesetzes vom 22. De-
zember 1912 auf die tatsächlich unbestrittene Tätigkeit
der beiden Rekurrenten im Gebiete des Kantons Zürich
ist daher aus dem Gesichtspunkte des Art.
31 BV nicht
zu beanstanden, selbst wenn die genannten Gesetzes-
bestimmungen
in ihr-er allgemei ne n Fass u ng,
die den Ratenloshandel in j e der F 0 r m und die Bil-'
dung von Losgesellschaften wie auch den Agenturvertrieb
von Prämienlosen s chI e eh t hin beschlägt, über den
bundesrechtlich zulässigen Verbotsrahmen hinausgehen
sollten, was
unter diesen Umständen nicht erörtert zu
werden braucht.
4. -Auch die Berufung der
Rekurrenten auf die in
Art. 56 BV garantierte Vereinsfreiheit geht fehl. Diese
Garantie gewährt
nur das Recht, solche Vereine zu bilden,
die weder in ihrem Zwecke, noch in den dafür bestimmten
Mitteln rechtswidrig sind,
uI .d zwar ist massgebend hie-
für die jeweils geltende (kantonale und eidgenössische)
Rechtsordnung. Daraus folgt ohne weiteres, dass eine
-Gesellschaft, die einen nach Art. 31 BV zulässigerweise
kantonalrechtlich verbotenen Geschäftsbetrieb im Auge
hat, dem Schutze des Art. 56 BV nicht untersteht. Das
ist aber bei den Sparsektionen der Schweiz. Sparanstalh
nach den vorstehenden Erwägungen der Fall, indem sie
den an sich allerdings erlaubten Zweck des gemeinsamen
Erwerbes von Prämienwerten für ihre Mitglieder durch
das rechtswidrige Mittel des Ratengeschäftes mit nicht
.sofortigerUebertragung der Titel verfolgen.
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 2.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt;
Der Rekurs wird abgewiesen.
2. Orteil vom aso Januar 1916 i. S. Eaufmann
gegen Aarga.u.
Art. 31 B V. Zulässigkeit eines kantonalrechtlichen Patent-
zwangs für die gewerbsmässige Vermittlung des
Liegenschaftsverkehrs. -Die Beziehung dieses
Gewerbes
unter die aargauische Verordnung hetr. die Ge-
schäftsagenten und die Anwendung der Verordnung auch
gegenüber auswärts niedergelassenen Geschäftsagenten bei
das Kantonsgebiet berührendem Geschäftsbetrieb verstossen
nicht gegen die Garantien der Art. 19 aarg. StV und
Art. 4 BV.
A. -Die vom aargauischen Grossen Rate in Voll-
2iehung
des Art. 93 Abs. 4 aarg. StV erlassene V e r-
i) r d nun g betr. die G e s c h ä f t sag e n t e n vom
17. Mai 1886 enthält folgende Bestimmungen:
- Als Geschäftsagent ist zu betrachten, wer ge-
werbsmässig folgende Geschäfte oder einzelne Arten
( derselben betreibt:
a) den gütlichen oder rechtlichen Einzug von For
..
derungen für Dritte (Inkasso);
(l b) den Ankauf von Forderungen (Abtretungsge-
schäft);
c) die Entgegennahme und Besorgung von Anleihen
- (Leihgeschäft) ;
d) andere ähnliche Rechtsgeschäfte, soweit deren Be-
sorgung nicht ausschliesslich in die Befugnis der paten-
.(( tierten Rechtsanwälte und Notare fällt.
(l Ausgenommen werden die gemäss Art. 93 der Staats-
verfassung unter der Oberaufsicht des Staates gestellteu
.(I Kreditinstitute. ))
- Zur Ausübung des Berufes eines Geschäftsagen-
(j ten ist ein vom Obergericht ausgestelltes Patent not-
(( wendig) (zu dessen ErIangung eine Prüfung bestan len
und eine Kaution geleistet werden muss).
- ( 'Ver ohne Patent den Beruf eines Geschäfts-
(I agenten ausübt, wird zucht polizeilich mit einer Geld-
(i busse von 50 Fr. bis 200 Fr., in Wiederholungsfällen
. bis 400 Fr. bestraft. Das Urteil ist im Amtsblatt
( zu publizieren. Nicht einbringliche Bussen sind nach
(I 4 des Gesetzes vom 29. Hornung 1856 in Gcfangen-
( schaftsstrafe umzuwandeln.
- I Auch die nicht im Kanton wohnenden, hier
!. aber ihren Beruf gewerbsmässig ausübenden Geschäfts-
(i agenten sind den Bestimmungen dieser Verordnung
I unterworfen und minssen dem Obergerichte ein Ge-
(. schäftsdomizil im Kanton verzeigen.
B. -l 1it Urteil vom 22. September 1915 hat das
Obergericht
des Kantons Aargau (Abteilung für Straf-
sachen) den in
Zufikon (Kanton Am'gau) heimathereeh-
tigten und in Dietikon (Kanton
Zürich) als (; Agent I)
niedergelassenen Rekurrenten NiklausEduard Kaufmann,
der das aargauische Geschäftsagentenpatellt nicht besitzt,
wegen
Vermittlung des Verkaufs des in Zufikon gele-
genen Heimwesen eines l Iartin Karli an einen Karl
)Ieier in Zürich eines Vergeh-ens gegen die Geschäfts-
agentenverordnung schuldig erklärt und ihn hierfür als
rückfällig
--zufolge dreier Vorstrafen 3argauischer Ge-
richte, seit dem
Jahre 1911, wegen gleicher Vergehen -
mit einer Busse von 200 Fr., im Falle der Nichtcin-
bringIichkeit umzuwandeln in 50 Tage Gefangenschaft,
belegt.
Die Begründung dieses
Urteils geht wesentlich dahin:
Durch die Zeugenaussagen des Verkäufers Karli sei er-
wiesen, dass zwar der schriftliche
Provisionsauftrag ))
Karlis an Kaufmann in Dietikon unterzeichnet und der
definitive Kaufvertrag
in Brugg stipuliert worden sei,
dass jedoch Kaufmann auch in Bremgarten und Zufikon
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 2.
mit Karli mündlich über die Angelegenheit unterhandelt
habe. In diesen mündlichen Verhandlungen sei Vermittler-
tätigkeitauf dem Gebiete des Kantons Aargauzur Herbei-
führung eines Kaufsabschlusses zu erblicken,
und die
Gewerbsmässigkeit dieser Tätigkeit ergebe sich ohne wei-
teres daraus, dass
Kaufmann unbestrittenermassen den
Bel' u f eines Agenten betreibe, der gegebenenfalls auch
Liegenschaftskäufe vennittle.
C. -Gegen das vorstehende Urteil des Obergerichts
hat Kaufmann rechtzeitig den staatsrechlichen Rekurs
an das Bundesgericht ergriffen und beantragt, das Urteil
sei im Sinne seiner Freisprechung von Schuld und Strafe
aufzuheben.
Ermacht folgende Beschwerdegrunde geltend:
a) Zufolge der Garantie des Art. 31 BV (Art. 21 litt. a
aarg. StV) habe der Kanton Aargau kein Recht, einem
Schweizerbürger zu untersagen, sich
mit Liegenschafts-
handel zu befassen, oder ihn
gar für diese bundesver-
fassungsmässig geschützte Betätigung zu bestrafen.
b) Es bestehe im Kanton Aargau tatsächlich kein
Gesetz, das den Handel
mit Liegenschaften oder die
Liegenschaftsvermittlullg verbiete, insbesondere finde
sich ein solches
Verbot mit entsprechender Strafandro-
hung nicht in der Geschäftsagentenverordnung. Das an-
gefochtene Urteil verletze daher den in Art.
19 aarg.
StV niedergeiegten Grundsatz: nulla poena sine lege.
c) Uebrigens seien die aargauischen Gerichte zur Be-
urteilung des vorliegenden Tatbestandes gar nicht zu-
ständig. Der Rekurrent habe mit Karli, der sich schrift-
lich
an ihn gewandt, nur in Dietikon verhandelt und
Karli in
Zufikon bloss zufälligerweise, als er sich wegen
des Todesfalls eines Bruders dorthin habe begeben müssen,
getroffen, wobei er ihm auf beiläufiges Befragen
nur über
den damaligen
Stand der Angelegenheit Auskunft ge-
geben habe.
'Veder bei der Einigung der Vertragsparteien
anlässlich eines Besuches des Käufers in Zufikon, der
ann der Abschluss des Vorvertrages in Zürich gefolgt
sei, noch bei der Stipulation des Hauptvertrages vor
dem Notar in Brugg sei er zugegen gewesen; seine Pr --
vision sei ihm erst nach diesem letzteren Akt in einem
Restaurant in Brugg ausbezahlt worden. Eine Verm1tt,...
lungstätigkeit . auf dem Gebiet des Kantons Aargau falle
ihm somit nicht zur Last. Der Kanton Aargau könne
lbn dafür, dass er ein Vermittlungsgeschäft für einen
Aargauer im Kanton Zürich übernommen und besorgt
habe, ebensowenig bestrafen, wie etwa einen NaturheiI.
arzt, der im Kanton Glarus oder Appenzell aargauische
Patienten behandle. Demnach müsse der obergerichtliche
Strafentscheid auch aufgehoben werden im Hinblick
auf die Art. 3
und 5 BV. Ferner verstosse der Ent ..
scheid gegen Art. 4 BV und 17 aarg. StV, indem er den
ekurrenten ungünstiger behandle als andere Agenten
lill Kanton Zürich, die dort straflos Geschäfte vorliegen-
. der Art besorgten, sowie auch gegen die Art. 58 und 67
BV und missachte den in den Art. 53 und 55 aarg. StV
geregelten Pflichtenkreis der aargauischen Gerichte. Ver-
wiesen werde auf das eine ganz gleiche Kompetenzüber-
schreitung des
Urner Richters betreffende Urteil des.
Bundesgerichts i. S. Aschwanden (AS 41 I N0 26).
D. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau
hat
auf Abweisung des Rekurses, den sie als Trölerei be-
zeichnet, angetragen. Sie bemerkt insbesondere,
die
Güterhändler seien im Kanton Aargau von jeher zu den
Geschäftsagenten gezählt
ul d als solche mit Zustimmung
der Bundesbehörden der grossrätlichen Verordnung vom
17. Mai 1886 unterstellt worden (zu vgl. Vierteljahrs-
schrift
f. aarg. Rechtssprechung II S. 79 und SALlS
Bundesrecht II N0 869).
Das Obergericht hat ohne besondere Gegenbemerkungen
ebenfalls Abweisung des Rekurses beantragt.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Mit seiner Berufung auf Art. 31 BV will der
Rekurrent offenbar geltend
machen. dass die B e-
I
!
,
I '
Handels-und Gewerbefreiheit. N0 2
15-
s-c h r ä n k u n g der freien Ausübung der gewerbsmäs-
sigen
Verrirlttlung des Liegenschaftsvernehrs durch einen
Patentzwang, wie
ihn die aargauische Verordnung betr.
Geschäftsagenten vom 17. Mai 1886 vorsieht, vor jener
Verfassungsbestimmung nicht zulässig sei; denn nach dem
angefochtenen
Urteil ist ihm die Betätigung als Liegen-
schaftsvermittler im Kanton Aargau nicht schlechthin,
sondern
nur deswegen untersagt, weil er das aargauische
Geschäftsagentenpatent nicht besitzt.
Nun verstossen aber
Beschränkungen der Gewerbeausübung aus polizeilichen
Gründen, insbesondere zum Schutze des Publikums
vor
Schädigungen durch leichtfertiges oder unredliches Ge-
schäftsgebahren, nach feststehender Praxis der
Bundes-
behörden nicht gegen den verfassungsmässigen Grundsat
der Gewerbefreiheit. Und aus diesem Gesichtspunkte
lässt sich das Erfordernis eines an bestimmte
Vorausset-
zungen persönlicher und sachlicher Natur geknüpften
Patentes für den gewerbsmässigen Betrieb der in
1 der
aargauischen Geschäftsagentenverordnung aufgeführten
Geschäfte grundsätzlich -was hier allein streitig
ist -
sehr wohl rechtfertigen,
da bei diesen Erwerbszweigen
erfahrungsgemäss ein Vertrauensmissbrauch erwähnter
Art besonders leicht möglich ist.
- -Auch
derweitere Einwand des Rekurrenten, dass
die Vermittlung des Liegenschaftsverkehrs nicht zu den
in der Geschäftsagentenverordnung aufgeführten
Rechts-
geschäften gehöre und das angefochtene Strafurteil des-
halb der nach Art.
19 aarg. StV erforderlichen gesetz-
mässigen Grundlage entbehre, geht fehl. Hievon könnte
nur die Rede sein, wenn die gewerbsmässige Vermittlung
des Liegenschaftsverkehrs sich
sch!echterqID . !!.i. ht
unter 1 der Geschäfts.ag !l! nverordnp.ng )ezinhen Ue
(vgr:-AS- .X:N J iJtErw. 1 S. 760):. Dies ist jedoch
keineswegs der
Fall; vielmehr lässt sich jenes Vermitt-
lungsgeschäft zwanglos als ein den unter litt. a, bund c
aufgezählten
( ähnliches Rechtsgeschäft im Sinne der
litt. d daselbst auffassen, wie schon der Bundesrat durch
Entscheid vom 19. Januar 1900 i. S. Bossert (BBI1900 I S.
164 f.; SALIS. Bnndesrecht II N°' 673 f.) anerkannt hat.
3. -Betreffend das Hauptargument des Rekurrenten
.endlich, die Bestreitung der Zuständigkeit des aargaui-
schen Richters zur Beurteilung des vorliegenden Falles
deswegen, weil sich die fragliche Vermittlertätigkeit nicht
auf dem Gebiete des Kantons Aargau abgespielt habe,
ist davon auszugehen, dass die Kantone bei der an sich
bundesrechtlich zulässigen Regelung eines Gewerbebe-
triebes j e d e Ausübung desselben zu erfassen befugt
sind,
d! ",Lhr Gebiet irgen i.wie beriU -.!"tJ
also auch die Tätigkeit auswärts niedergelassener Per-
sonen, sofern sie, wie 21 der aargauischen Geschäfts-
agentenverordnung dies vorsieht, auf das Kantonsgebiet
, herübergreift. Denn ans der Anerkennung der kantonalen
Hoheit für die Ordnung der Gewerbeausübung im Rah-
men des Grundsatzes der Gewerbefreiheit folgt naturge-
rnäss, dass
es den Kantonen freisteht, ihre einschlägigen
Vorschriften auf a
lI e Handlungen auszudehnen, die
eine örtliche Beziehung zu ihrem Hoheitsbereiche
habell.
Es genügt demnach vorliegend zur Bejahung der An-
wendbarkeit der aargauischen Geschäftsagentenverord-
nung und damit auch der Urteilskompetenz des
aargaui-
schen Richters, wenn, wie as Obergericht festgestellt
hat, die Verhandlungen des Rekurrenten mit seinem Auf-
traggeber te i I w eis e im Kanton Aargau stattgefunden
haben, da diese Verhandluiigen unbestreitbar einen Be-
standteil der Vermittlertätigkeit bilden und deren ge-
werbsmässige Ausübung vom Obergericht unangefoch-
tenerweise, übrigens wohl
mit Recht, daraus abgeleitet
worden ist, dass sie in den Geschäftskreis der B e
ruf s-
tätigkeit des Rekurrenten fällt. Jene Feststellung aber
ist vom Bundesgericht, das sie als tatsächliche Akten-
würdigung in einem kantonalen Strafprozesse nicht frei,
ßondern nur aus dem Gesichtspunkte der Garantie des
Art. 4 BV überprüfen kann, nicht zu beanstanden. Denn
sie stützt sich auf den durchgeführten Zeugenbeweis,
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 2. 17
dem der Rekurrent lediglich seine eigene abweichende
Sachdarstellung entgegenzuhalten vermag,
und verdient
daher jedenfalls nicht den -in diesem Zusammenhange
auch
gar nicht erhobenen -Vorwurf der Willkür. Folg-
lich kann von einer Verletzung der Art. 3, 5, 58 und 67
BV, wie auch der Art. 53 und 55 aarg. StV durch den,
obergerichtlichen Entscheid keine Rede sein, da der Re-
kurrent von den ordentlichen (verfassungsmässigen) aar-
gauichen Gerichtsbehörden beurteilt worden ist und diese
sich dabei -im Gegensatz zum Urner Richter in dem
vom Rekurrenten angerufenen Falle Aschwanden -
keines Uebergriffs über ihren territorialen oder sachlichen
Kompetenzbereich hinaus schuldig gemacht haben.
Und
für seine Beschwerde über rechtsungleiche , gegen die
Garantie des Art. 4
BV (Art. 17 aarg. StV) verstossende
Behandlung gegenüber andern Agenten im Kanton
Zürich
hat es der Rekurrent an jeder tatsächlichen Be-
gründung fehlen lassen. Die Akten bieten keinerlei
An-
haltspunkte für die Annahme, dass speziell das Oberge-
richt mit Bezug auf andere vom Kanton Zürich aus im
Kanton Aargau die gewerbsmässige Vermittlung des Lie-
genschaftsverkehrs betreibende Agenten die Geschäfts-
agentenverordnung nicht in gleicher
'Weise zur Anwen-
dung gebracht habe, wie auf den Rekurrenten. Der
Rekurs erweist sich somit auch,
was die Beurteilung des
vorliegenden Einzelfalles als solchen betrifft, als in allen
Teilen unbegründet.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
AS 4 -1 1I6